B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6427/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
E-6427/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und
der vertieften Anhörung vom 21. März 2017 gab er zu seinem persönlichen
Hintergrund im Wesentlichen an, er sei in der Südprovinz geboren worden,
habe immer dort gewohnt, sei tamilischer Ethnie und der muslimischen
Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er habe die Schule bis zum O-Level be-
sucht und danach als (...) sowie gelegentlich als (...) gearbeitet. Nach ei-
nem zweimonatigen Arbeitsaufenthalt im Jahre 2013 in Dubai sei er nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 habe er eine Arbeitsstelle in ei-
nem Lebensmittelladen in Dharga Town vermittelt erhalten.
Als Ausgangslage zu den Gründen für sein Asylgesuch brachte er im We-
sentlichen vor, am 12. Juni 2014 seien in der Gegend Unruhen durch Mön-
che der Bodu Bala Sena-Gruppe ausgebrochen, wobei nach einer Veran-
staltung dieser Gruppe vom 15. Juni 2014 Geschäfte von Muslimen ange-
griffen und auch die Fenster des Ladens seines Arbeitgebers eingeschla-
gen worden seien. Er habe Leute von weiteren Zerstörungen des Ladens
abhalten wollen, sei dabei aber von Aufrührern angegriffen und mit einer
Holzlatte auf den Kopf geschlagen worden. Ein anwesender Armeeange-
höriger sei ihm trotz entsprechender Zurufe nicht zu Hilfe gekommen. In
einer nahegelegenen Moschee habe ein Arzt seine Kopfverletzung behan-
delt und genäht. Nach einigen Tagen sei er in seinen Heimatort zurückge-
kehrt. Seine Familie habe es abgelehnt, dass er sich wieder an diesen Ar-
beitsplatz begeben würde, weshalb er an seinem Heimatort seine frühere
Tätigkeit als (...) wieder aufgenommen habe. Zirka im Juli oder August
2014 sei er auf der Strasse von einer beziehungsweise drei Personen,
wahrscheinlich Anhänger der Bodu Bala Sena-Gruppe, beschimpft wor-
den, da er auf entsprechende Frage bejaht habe, im Unruhegebiet gewe-
sen zu sein. Einige Tage später sei er erneut von einen Tuk-tuk-Fahrer be-
schimpft und mit Konsequenzen bedroht worden, da er bei den Unruhen
anwesend gewesen sei. Ende August 2014 seien eines Abends Leute zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn unanständig beschimpft, wo-
rauf er zu einem Freund geflohen sei. Als er einige Zeit später nach Hause
zurückgekehrt sei, habe er vernommen, dass sein Bruder geschlagen und
seine Mutter gewürgt worden seien, und habe die Zerstörung von Einrich-
tungsgegenständen festgestellt. Dies habe er bei der Polizei zur Anzeige
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Seite 3
gebracht. Im Morgengrauen sei er nach Colombo gereist, um sich dort bei
einem Kollegen zu verstecken. Er habe am Arbeitsort seines Kollegen bei
einem (...) arbeiten können. Alle ein bis zwei Monate habe er seine Mutter
für einen Tag besucht. Um den Jahreswechsel 2014/2015 sei er innert we-
niger Tage zwei, drei Mal in Telefonanrufen mit dem Tod bedroht bezie-
hungsweise übel beschimpft worden. Der Anrufer habe ihn wissen lassen,
dass er seinen Aufenthaltsort kenne. Darauf habe er die SIM-Karte seines
Mobiltelefons weggeworfen und das Zimmer seines Kollegen nicht mehr
verlassen. Er habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und sei im
September 2015 legal mit seinem Pass auf dem Luftweg aus Sri Lanka
ausgereist. Über Katar sei er nach Teheran, Iran, und von dort auf dem
Landweg und mit Booten über ihm unbekannte Länder schliesslich in die
Schweiz gelangt.
In seinem Heimatland habe er weder mit den Behörden noch mit den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder LTTE-nahen Gruppierungen je
Probleme gehabt. Er sei auch politisch nicht aktiv gewesen.
Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er noch zwei, drei Mal zu Hause
von bewaffneten Leuten gesucht worden. Es habe sich eventuell um die-
selben Personen wie früher gehandelt, seine Mutter habe ihm dazu jedoch
nichts gesagt. Nach dem letzten Vorfall vom April 2016 habe seine Mutter
Anzeige erstattet.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer zwei Polizeiberichte mit Übersetzungen in englischer Sprache zu
den Akten:
- Polizeirapport: Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation
B._______, Seite (…), Paragraph (…), vom (…)2014, ausgestellt am
(…)2015
- Polizeianzeigebericht: Nr (…) vom (…)2016 in B._______
Zudem wurden am 7. April 2017 ein vorläufiger ärztlicher Bericht eines
Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie FMH und am 29. September
2017 ein medizinischer Abschlussbericht aktenkundig gemacht.
Im Weiteren wurde dem SEM am 9. Oktober 2017 ein Schreiben mit zwei
Kopien von Fotografien eines Eingangstores, an dem ein Zettel mit singha-
lesischem Text angebracht ist, eingereicht. Gemäss dem Begleitschreiben
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Seite 4
des Beschwerdeführers handle es sich dabei um das Eingangstor des Hau-
ses seiner Familie und im Schreiben um eine persönliche Beschimpfung
und Todesdrohung. Der Zettel sei im letzten Monat angebracht worden. Der
Urheber des Textes sei ihm unbekannt. Zudem wies er darauf hin, die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka sei schwierig, da es viele Drohungen gegen-
über Muslimen gebe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, ge-
walttätige Übergriffe gegen Muslime durch Gruppierungen wie etwa extre-
mistischer buddhistischer Mönche würden von der sri-lankischen Regie-
rung nicht toleriert. So sei es in den Jahren 2015 und 2016 auch zu Ver-
haftungen von Anführern der von Beobachtern als extremistisch eingestuf-
ten buddhistischen Organisation Bodu Bala Sena, die bei den Ausschrei-
tungen gegen Muslime im Jahre 2014 eine Rolle gespielt haben sollten,
gekommen. Ebenso würden Übergriffe von der sri-lankischen Regierung
nicht toleriert, wie sie der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person
und seine Familie gerichtet geltend gemacht habe. So sei auch die Anzeige
nach dem Überfall beim Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei ent-
gegengenommen worden. Dies werde durch den von ihm zu den Akten
gegebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation bestätigt.
Ebenso bestätige der eingereichte Polizeibericht vom (…) 2016, dass die
Polizei die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom 18. April 2016
gegen Unbekannte, welche nachts gegen ihr Tor geschlagen und dabei
geschimpft und gedroht hätten, entgegengenommen habe, selbst wenn
gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers die Polizei nicht alle
Informationen aufgeschrieben haben sollte. Es könne somit nicht davon
ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihre Schutzbereit-
schaft nicht wahrgenommen hätten. So hätte der Beschwerdeführer die
anonymen Telefonanrufe von Ende des Jahres 2014, Anfang 2015, die er
in C._______ erhalten habe und in denen er beschimpft und mit dem Tod
bedroht worden sei, ebenfalls zur Anzeige bringen können. Auch bezüglich
des Vorfalls des am Eingangstor angebrachten Zettels mit der persönlichen
Beschimpfung und Todesdrohung hätte die Familie bei der Polizei Anzeige
erstatten können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden dem-
nach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG (SR 142.31) nicht standhalten und es werde darauf verzichtet, auf
die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen
einzugehen (Erwägungen II 1).
Auch ergebe eine Prüfung der begründeten Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, dass aufgrund der Akten-
lage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Gemäss seinen Angaben habe
er nie irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden, den LTTE
oder LTTE-nahen Gruppierungen gehabt und sei politisch nicht aktiv ge-
wesen. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt.
Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folg-
lich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszu-
lösen vermocht. In Bezug auf die islamische Religion des Beschwerdefüh-
rers könne festgehalten werden, dass aus den Jahren 2015 und 2016 aus
Sri Lanka keine Vorfälle bekannt seien, bei denen es zu physischer Gewalt
mit religiösem Hintergrund gegenüber Muslimen gekommen sei. Vielmehr
habe die sri-lankische Regierung im Januar 2015 ein Gesetz entworfen,
um Reden zur Förderung von religiösem Extremismus oder Hassreden auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit zu bestrafen. Somit bestehe kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein würde (Erwägungen II 2.).
Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung stellte das SEM fest, eine Rück-
kehr nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und zumutbar sowie tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar (Erwägung III 1.-3.).
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 12. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, dies zufolge Verletzung der Begründungspflicht (4) sowie
zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Neubeurteilung (5). Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie
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Seite 6
Asyl zu gewähren (6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Voll-
zugspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (7).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzu-
legen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut
würden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Per-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Zudem wurde darum er-
sucht, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzu-
legen (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), verbunden mit der Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2).
Sodann machte er geltend, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017
verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei des-
halb nichtig/ungültig (3), und zur Begründung anführte, der vorinstanzli-
chen Verfügung könne – bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche
Unterschriften und das Kürzel „Smb“ – nicht entnommen werden, wer für
diesen Entscheid verantwortlich sei, und somit nicht bestimmbar sei, wer
die am Erlass der Verfügung beteiligten Personen seien.
Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
suchte er um Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen
oder allenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung fachärztlicher
Zeugnisse sowie um Offenlegung der nicht öffentlich greifbaren Quellen
des SEM-Länderberichts vom 16. August 2017 (verbunden mit der Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung) und schliesslich um Durchfüh-
rung einer erneuten Anhörung durch eine länderkundige Person bezie-
hungsweise eine länderkundige Person am Bundesverwaltungsgericht
(vgl. dazu die Beweisanträge in Ziffer 7 Beschwerdebegründung).
Bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 2-31 ist auf das
Beilagenverzeichnis zu verweisen (Beschwerde S. 35/36).
E-6427/2017
Seite 7
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Novem-
ber 2017 wurde antragsgemäss der für das vorliegende Verfahren zustän-
dige Spruchkörper bekannt gegeben, mit dem Hinweis darauf, dass der
Spruchkörper namentlich bei allfälligen Abwesenheiten Änderungen erfah-
ren könne.
Hinsichtlich des mit der Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestäti-
gung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die
betreffenden Bestimmungen des VGR (SR 173.320.1) verwiesen.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefoch-
tene Verfügung verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter des SEM mitgeteilt
und somit deren amtsinternen Namens-Kürzel aufgelöst.
Der Antrag auf vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publi-
kation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. Au-
gust 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen, wobei dem Beschwerde-
führer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen sei, wurde abgewiesen, da trotz der teilweise nicht im Einzelnen
offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge
getan sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer in seinen anderslauten-
den Ausführungen, dass seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhal-
tigkeit der vorinstanzlichen Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri
Lanka nicht die Frage nach dem Einsichtsrecht in amtsinterne Quellen tan-
giere, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache
durch das Gericht beschlage, welche noch zu erfolgen habe.
Im Weiteren wurde festgestellt, aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf
die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) sei auf die Ansetzung
einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verzichten (Art. 33 Abs. 1
VwVG), es stehe ihm jedoch frei, solche von sich aus innert nützlicher Frist
nachzureichen (Art. 32 VwVG). Das Gesuch um Ansetzung einer separa-
ten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (fachärztliche Zeugnisse)
wurde in diesem Sinne abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist zufolge des über-
durchschnittlichen Umfangs der Eingabe einen Kostenvorschuss von
Fr. 1500.– einzuzahlen.
E-6427/2017
Seite 8
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer monieren,
der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– sei völlig unverhältnis-
mässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Mit der Höhe dieses
Verfahrenskostenvorschusses werde auch zum Ausdruck gebracht, dass
die Sache komplex sei, was einen einzelrichterlichen Entscheid wegen of-
fensichtlich unbegründeter Beschwerde zum vornherein ausschliesse.
Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der
Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation
ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom
22. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen
des VGR nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage
nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln.
Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, die für einen Entscheid verant-
wortlichen Angestellten (hier des SEM) müssten im Zeitpunkt des Entschei-
des namentlich bekannt gegeben werden und nicht erst im Nachhinein.
Damit sei vorliegend ein Nichtigkeitsgrund/Kassationsgrund für die ange-
fochtene Verfügung gesetzt worden.
Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechts-
vertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen ba-
sieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 be-
urteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der
vorerwähnten SEM-Publikation erneuert.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Dezember 2017 innerhalb
der angesetzten Frist einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er seit dem 28. November 2017 stationär psychiatrisch behandelt
werde. Sobald ein ausführlicher ärztlicher Bericht vorliegen werde, werde
dieser umgehend nachgereicht.
E-6427/2017
Seite 9
H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018
wurde festgestellt, dass bis dato noch kein ärztlicher Bericht eingegangen
sei, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen
ärztlichen Bericht einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht der D._______ vom 6. März 2018 zu den Akten reichen.
Im Weiteren wurde ausgeführt, nach pogromartigen Ausschreitungen von
militanten Buddhisten gegen Muslime in Sri Lanka in dieser Woche habe
die sri-lankische Regierung einen vorerst auf 10 Tage befristeten Ausnah-
mezustand ausgerufen. Es wurde beantragt, es sei eine angemessene Be-
weismittelfrist (mindestens 30 Tage) anzusetzen, um die aktuelle Sicher-
heitslage und die konkreten Auswirkungen auf die Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht belegen zu können.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer ein, innert Frist einen aktuellen fachärztlichen
Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden ärzt-
lichen Fachpersonen von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung
über die Entbindung der behandelnden ärztlichen Fachpersonen der
D._______ von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden vom 22.
Mai 2019 zu den Akten. Zudem wurde ein ärztlich-psychologischer Zwi-
schenbericht der D._______ vom 23. Mai 2019 den Beschwerdeführer be-
treffend eingereicht. Darin werden die folgenden aktuellen Diagnosen nach
ICD-10 gestellt: Schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto-
men (F32.3), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Low-dose-
Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2). Der Beschwerdeführer stehe unter in-
tegriert psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (IPPB) im
D._______-Ambulatorium, bestehend aus regelmässigen supportiven Ge-
sprächen und medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer sei
weiterhin auf die derzeit ambulante IPPB (Gespräche und insbesondere
Medikamente) angewiesen. Aus Sicht der D._______-Fachpersonen sei
die Prognose ungünstig, weshalb sie aufgrund der Schwere und Dauer der
E-6427/2017
Seite 10
psychischen Erkrankung aktuell nicht von einer raschen Besserung aus-
gingen (Chronifizierung). Im Falle einer Rückschaffung ins Herkunftsland
sei eine akute Verschlechterung im Sinne einer Krise mit Suizidalität zu
befürchten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Krankheitsbildes
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nicht von der Hand zu weisen. Auch sei im Rahmen der
Flüchtlingseigenschaft zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer auf-
grund von Folter oder sonst traumatisierenden Übergriffen in Zukunft auch
bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner erheblichen
psychischen Traumatisierung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft
auszugehen sei. Hier sei eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit zu be-
rücksichtigen. Dabei wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E.5.7 verwiesen.
Im Weiteren wird mit der Eingabe vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen gel-
tend gemacht, die terroristischen Anschläge vom Ostersonntag 2019 auf
drei christliche Kirchen und drei Luxushotels durch radikale islamistische
Kreise habe die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka massiv verschlechtert. Aus einer aktuellen Beurteilung ergebe sich
infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka insgesamt eine unmittelbare und
zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivis-
ten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten,
insbesondere Tamilen und Muslime. In der Eingabe wird moniert, die bis-
herigen dem Rechtsvertreter bekannten Reaktionen seitens des Bundes-
verwaltungsgerichts in seinen Urteilen und seitens des SEM in seinen Ent-
scheiden nach den Anschlägen würden die Besonderheit aufweisen, dass
im besten Fall mit dem Verweis auf einige Zeitungsartikel ohne jede Be-
gründung behauptet werde, es habe sich an der Sicherheitslage sowohl
bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Frage der Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts verändert. An-
gesichts der – durch den Rechtsvertreter in dieser Eingabe – umfassend
dokumentierten und bewiesenen veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka
müsse dies als ausserordentlich schwerer fachlicher Fehler bezeichnet
werden und da kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb sowohl das
SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht ihre Tätigkeit durch eine der-
artige Fehlleistung diskreditieren würden, werde mit aller Deutlichkeit ver-
langt, dass das Bundesverwaltungsgericht und auch das SEM diese unsin-
nige Arbeitsweise und diese schweren rechtlichen Fehler aufgeben wür-
den.
E-6427/2017
Seite 11
Die Beilagen bezüglich der Beurteilung der Lage in Sri Lanka wurden DVD-
gestützt eingereicht.
Fallbezogen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht um
Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Er sei bereits von An-
hängern der Bodu Bala Sena-Gruppierung bedroht und körperlich verletzt
worden. Die aktuelle Lage setze ihn als Muslim erneut in das Fadenkreuz
der Gruppierung, die mittlerweile unbedingt auf die Unterstützung der Re-
gierung und der Sicherheitskräfte zählen könne. Dies zeige sich auch
durch die kürzlich erfolgte Entlassung des Anführers der Bodu Bala Sena-
Gruppierung. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei er somit
gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei somit naheliegend,
dass er aufgrund seiner Religion und Vorgeschichte im Zusammenhang
mit der aktuellen Situation bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicher-
heitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnah-
men werden würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
E-6427/2017
Seite 12
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. November 2017
erfolgten Bekanntgabe des richterlichen Spruchkörpers wurde den Anfor-
derungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV kein An-
spruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels
vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das
für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrens-
recht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des
BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammen-
hang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch
BGE 128 V 82 E. 2b).
1.8 Auf den erneuten Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der
Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation
ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatzurteil
zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-
4.3).
1.9 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E-6427/2017
Seite 13
1.10 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln. Die in der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 7. Dezember 2017 vertretene Sichtweise, mit der
Höhe des Verfahrenskostenvorschusses werde zum Ausdruck gebracht,
dass die Sache komplex sei, was einen einzelrichterlichen Entscheid we-
gen offensichtlich unbegründeter Beschwerde zum vornherein aus-
schliesse, geht fehl. Für die Frage der Begründetheit von Rechtsbegehren
ist nicht ein überdurchschnittlich grosser Umfang der Beschwerdeeingabe
und das Einreichen zahlreicher Beweismittel ohne direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer massgeblich, sondern die rechtliche Stringenz des Inhal-
tes der Eingabe in Relation zu gesetzlichen Vorgaben und zur entspre-
chend aktuell geltenden Rechtsprechung.
1.11 Der mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2017
erneuerte Antrag um vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-
Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom
16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen wird abgewiesen.
Ein Kassationsgrund liegt nicht vor. Zur Begründung kann auf die Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017
sowie etwa auf das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1 verwiesen werden, das im Übrigen an den im vorliegenden
Verfahren rubrizierten Rechtsvertreter eröffnet worden war. Demnach ist
dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung verletze den zentralen An-
spruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen
für den Entscheid zuständig gewesen seien. Die Verfügung der Vorinstanz
leide deshalb an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung
nichtig mache.
Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner
Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 9. Aufl. 2016, N 979).
E-6427/2017
Seite 14
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fach-
spezialisten des SEM und des unterzeichnenden stellvertretenden Chefs
EVZ Kreuzlingen bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der ange-
fochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden
Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde
(vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Der
Beschwerdeführer hätte auch bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht
vom 30. Oktober 2017 an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen ver-
langen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen.
Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig
sei, ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensfüh-
rung als Kassationsgründe das Vorliegen der Verletzung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine Verletzung der Begründungs-
pflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterhebli-
chen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als
gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka.
3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird vorge-
bracht, das SEM habe anlässlich der Anhörung vom 21. März 2017 drei
vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsberichte bezüglich der Unru-
hen zwischen Muslimen und Buddhisten vom Juni 2014 nicht entgegenge-
nommen, da die Vorfälle "ja allgemein bekannt" seien und in den Medien
darüber berichtet worden sei (A9/22 F8), und in der angefochtenen Verfü-
gung die Zeitungsartikel und deren Inhalt denn auch in keiner Weise er-
wähnt. Die Zeitungsartikel würden aber rechtserhebliche Argumente ent-
halten, die beweisen würden, dass die sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Unterdrückung der Muslime in Sri Lanka unfähig oder
unwillig seien, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Dabei verkennt der Be-
schwerdeführer, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hin-
sicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn
das SEM zu einer Würdigung gelangt, die nicht der Sichtweise des Be-
schwerdeführers entspricht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann
Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überle-
gungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen gerecht geworden.
Das SEM hat hinreichend aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich
E-6427/2017
Seite 15
leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung des entsprechenden allgemeinen Kon-
textes auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf einzelne Medien-
produkte im vorliegenden Zusammenhang ist zur hinreichenden Nachach-
tung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht ist nicht ersichtlich.
3.2 Der Beschwerdeführer vermischt zudem die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Be-
richten und anderen Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Ver-
hältnisse bezüglich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des sri-lan-
kischen Staates gegenüber der muslimischen Minderheitsbevölkerung ent-
gegenhält. Der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der entspre-
chenden Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes beziehungsweise des formellen Gebots der hinreichenden
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Das gleiche gilt, wenn
das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Ver-
fahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Dies
ist Teil der materiell-rechtlichen Prüfung.
3.3 Demnach sind ebenso die weiteren unter diesem Titel erhobenen Rü-
gen unbegründet, wenn in genereller Hinsicht eine unvollständige und un-
korrekte Abklärung der aktuellen Situation in Sri Lanka moniert wird. Daran
vermag selbstredend auch der als Beilage 15 eingereichte, vom Advoka-
turbüro des Rechtsvertreters verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka nichts zu ändern. Auch die Ausführungen unter Ziffer 5.3.4 sowie
unter den Ziffern 5.3.5, 5.3.7 und 5.3.8 der Beschwerde vermögen offen-
kundig keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Die
entsprechenden Darlegungen nehmen denn auch weitestgehend keinen
direkten Bezug auf das vorliegende Verfahren.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E-6427/2017
Seite 16
3.5 Nachdem die Sache nicht zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, erweist sich der Antrag auf erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers durch die Vorinstanz als hinfällig. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es erübrigt sich demnach, den Be-
schwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhören,
weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
In genereller Hinsicht ist anzumerken, dass unter dem Begriff Glaubhaf-
tigkeit die Frage, ob die Vorbringen zu einem geltend gemachten Sachver-
halt an sich glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 Abs. 3 AsylG), von der
Frage zu unterscheiden ist, ob aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten
Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, dieser führe aus objektiv plau-
sibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylG) zu
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.
5.
Aufgrund der Beurteilung der Aktenlage und der Einschätzung der allge-
meinen politischen und sicherheitsspezifischen Gegebenheiten in Sri
Lanka kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf Gründe vor der
Ausreise aus Sri Lanka beziehen, würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem be-
stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
E-6427/2017
Seite 17
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein würde.
Das Gericht teilt die rechtliche Würdigung des SEM, dass die Kernvorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch nicht dazu zu führen
vermögen, er wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten,
solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden.
5.1
5.1.1 Vorab ist klarzustellen, dass die in der Beschwerde vertretene Lese-
art der angefochtenen Verfügung, wonach das SEM sämtliche Aussagen
und Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet habe, unzu-
treffend ist. Vielmehr hat das SEM deutlich zum Ausdruck gebracht, es
werde darauf verzichtet, auf die verschiedenen Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da die
geltend gemachten Gründe zum Asylgesuch schon an sich flüchtlings-
rechtlich nicht relevant seien.
5.1.2 Entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe ist mit der Ein-
schätzung des SEM nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden ihre Schutzbereitschaft im Zeitpunkt vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatland nicht wahrgenommen haben. Das
SEM ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, wonach Übergriffe
durch Dritte – oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein –
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der sri-lankische
Staat gilt als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Die vorliegend fall-
spezifische Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und de-
ren rechtliche Folgerungen sind nicht zu beanstanden und es kann auf die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Einwände in der Beschwerde erscheinen weder stichhaltig
noch tauglich, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung als nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie sich auf die ent-
scheidwesentliche Beurteilung der geltend gemachten Tatumstände vor
der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland beziehen.
Übergriffe, wie sie vom Beschwerdeführer konkret gegen seine Person und
seine Familie gerichtet geltend gemacht hat, werden von der sri-lankischen
Regierung und den zuständigen Behörden nicht toleriert und auf Anzeige
hin strafrechtlich verfolgt. So ist die Anzeige nach dem Überfall beim Be-
schwerdeführer zu Hause von der Polizei entgegengenommen worden,
E-6427/2017
Seite 18
was durch den zu den Akten gegebenen Auszug aus dem Informations-
buch der Polizeistation bestätigt wird. Ebenso bestätigt der eingereichte
Polizeibericht vom (…) 2016, dass die Polizei die Anzeige der Mutter des
Beschwerdeführers vom 18. April 2016 gegen Unbekannte, welche nachts
gegen ihr Tor geschlagen und dabei geschimpft und gedroht hätten, entge-
gengenommen hat.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das SEM habe generell und
insbesondere aufgrund der Nichtwürdigung der drei bei der Anhörung an-
gebotenen Zeitungsartikel die Lage des Beschwerdeführers völlig falsch
eingeschätzt, kann nicht gefolgt werden. Dass im Besonderen aus dem
Inhalt des als Beilage 31 eingereichten Artikels zwingend zum Schluss ge-
kommen werden müsste, der Beschwerdeführer wäre – im Zeitraum bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatland – persönlich vor einer Verfolgung
durch buddhistische Extremisten nicht geschützt und deshalb asylrelevant
gefährdet gewesen, erscheint nicht sachgerecht.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass nach den geltend gemachten Drohanru-
fen um den Jahreswechsel 2014/2015 der Beschwerdeführer offenbar bis
zu seiner Ausreise im September 2015 nicht mehr konkret angegangen
wurde, obwohl der unbekannte Anrufer seinen Aufenthaltsort gekannt ha-
ben soll.
5.1.3 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht darlegen können, aus
Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
Dass die srilankischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Inte-
resse am Beschwerdeführer bekundetet hätten, brachte er nie vor. Gemäss
eigenen Angaben hat er in seinem Heimatland weder mit den Behörden
noch mit den LTTE oder LTTE-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt.
Er ist auch politisch nicht aktiv gewesen.
5.2
5.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka trotz fehlender Vorverfolgung ernsthafte Nachteile drohen
würden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachflucht-
gründen anzuerkennen wäre.
E-6427/2017
Seite 19
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri
Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen, aus
welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamili-
scher Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen er-
wachsen können. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien und erwogen, welche der Rückkehrenden zu jener zahlenmässig
kleinen Gruppe gehören, die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han-
delt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen re-
gimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lan-
kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli-
chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind,
den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.1).
5.2.3 In der Beschwerde wird die Meinung vertreten, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer sofort wieder in den Fokus
der extremistischen Buddhisten geraten, die offensichtlich der Annahme
seien, er sei federführend auf muslimischer Seite an den Ausschreitungen
zwischen Muslimen und Buddhisten im Juni 2014 beteiligt gewesen und er
vertrete anti-buddhistische und anti-singhalesische Ansichten. Der sri-lan-
kische Staat sei nicht in der Lage und vor allem nicht gewillt, in den Fokus
E-6427/2017
Seite 20
der Bodu Bala Sena-Gruppierung geratene Muslime vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer würde sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft, nämlich umgehend nach
der Einreise in Sri Lanka, den Attacken dieser Gruppierung nicht entziehen
können. In der Eingabe vom 3. Juni 2019 macht der Beschwerdeführer
geltend, die terroristischen Anschläge vom Ostersonntag 2019 durch radi-
kale islamistische Kreise habe die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Aus einer aktuellen Beurtei-
lung ergebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka insgesamt eine
unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage insbesondere für Tamilen
und Muslime. Fallbezogen sei die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Die ak-
tuelle Lage setze ihn als Muslim erneut in das Fadenkreuz der Gruppie-
rung, die mittlerweile unbedingt auf die Unterstützung der Regierung und
der Sicherheitskräfte zählen könne. Aufgrund des Profils des Beschwerde-
führers sei er somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei
somit naheliegend, dass er aufgrund seiner Religion und Vorgeschichte im
Zusammenhang mit der aktuellen Situation bei einer Rückkehr vom sri-lan-
kischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfol-
gungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien
(vgl. oben K.).
Dieser Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers kann
das Gericht nicht folgen.
Einerseits ist offenkundig nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier ge-
nommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden sollte. Ihm sind
keineswegs stark risikobegründende Faktoren zuzuordnen und er ist somit
nicht der entsprechend zu bezeichnenden Risikogruppe zuzurechnen. Ei-
genen Angaben zufolge hat er in seinem Heimatland weder mit den Behör-
den noch mit den LTTE oder LTTE-nahen Gruppierungen je Probleme ge-
habt und ist auch politisch nicht aktiv gewesen. Den persönlichen konkre-
ten Umständen des Beschwerdeführers kann somit nicht das notwendige
Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen wer-
den müsste, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheits-
behörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatis-
mus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Mit dem Verweis in der
Beschwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und
E-6427/2017
Seite 21
zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Be-
völkerung vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.
Andererseits wurde hinsichtlich der Frage der Gefährdung durch extremis-
tische buddhistische Gruppierungen bereits festgestellt, dass von einem
hinreichenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem
Beschwerdeführer und auch von deren Schutzfähigkeit auszugehen ist. Es
ist in objektiver Betrachtungsweise sodann auch kaum nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort
wieder in den Fokus der extremistischen Buddhisten geraten sollte und
diese offensichtlich der Annahme seien sollten, er sei federführend auf
muslimischer Seite an den Ausschreitungen zwischen Muslimen und Bud-
dhisten im Juni 2014 beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer bezeich-
nete sich selbst als politisch nicht aktiv. Die Verantwortungsträger der gut
organisierten und vernetzten Bodu Bala Sena-Gruppierung dürften sehr
wohl um die lokalen und übergeordneten federführenden Exponenten der
muslimischen Gemeinschaften wissen. Dieses Profil geht dem Beschwer-
deführer bei Weitem ab. Dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft oder gar umgehend nach der Ein-
reise in Sri Lanka den Attacken dieser Gruppierung ausgesetzt sein sollte,
ist vernünftigerweise nicht zu befürchten.
In genereller Hinsicht und insbesondere bezüglich der gewalttätigen An-
schläge vom Ostersonntag 2019 ist festzuhalten, dass die sri-lankische Re-
gierung als Folge der Anschläge auf der gesamten Insel vor allen Gottes-
häusern und Tempeln Sicherheitskräfte postiert hat und zur Vermeidung
weiterer Unruhen – insbesondere zwischen Christen und Muslimen – so
zunächst vereinzelt, dann im gesamten Land nächtliche Ausgangssperren
verhängte. Zudem wurde zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbot-
schaften der Zugang zu sozialen Medien immer wieder unterbrochen.
Trotzdem kam es in einzelnen Ortschaften im Westen des Landes zu ge-
walttätigen Übergriffen von aufgebrachten Anhängern der christlichen
Glaubensgemeinschaft auf Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen.
Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen
Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und
Einrichtungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. Von
einer durch Dritte ausgehenden konkreten Gefahr für alle Angehörige der
muslimischen Minderheit ist angesichts der aktuellen Situation nicht aus-
zugehen (vgl. Deutschlandfunk, Terror in Sri Lanka: Angst im Insel-Para-
dies, 28.05.2019,
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Seite 22
lanka-angst-im-insel-paradies.979.de.html?dram:article_id=449848;
Deutsche Welle (DW), Sri Lanka’s Catholics and Muslims deeply divided
by terror attacks, 27.05.2019,
tholics-and-muslims-deeply-divided-by-terror-at-tacks/a-48899839; Al
Jazeera, Sri Lanka president pardons hardline Buddhist monk,
22.05.2019,
dent-pardons-hardline-buddhist-monk-190522192204588.html; Al Jaze-
era, In Sri Lanka, Muslims say Sinhala neighbours turned against them,
21.05.2019,
lims-sinhala-neighbours-turned-190521064727363.html; Neue Zürcher
Zeitung (NZZ), Sri Lankas Muslime – die Entfremdung begann im Bürger-
krieg, 18.05.2019,
eine-vergessene-minderheitsteht-ploetzlich-im-zwielicht-ld.1482744; The
Guardian, Sri Lanka imposes curfew after mobs target mosques,
13.05.2019,
poses-curfew-after-mobs-targetmosques; The New York Times, Sri Lanka
Declares Curfew After Mobs Target Muslims, 13.05.2019,
/2019/05/13/world/asia/sri-lanka-curfew-mobs.html?searchResult-
Position=2; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Liberale Kräfte geraten
ins Kreuzfeuer: Islamismus in Sri Lanka, › Feuilleton ›
Debatten, alle abgerufen am 03.06.2019.). Im Zuge der Verhaftungen von
Unterstützern des islamistischen Terrors und der andauernden Ermitt-
lungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Ange-
hörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten
Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte un-
terliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Untersuchungs-
massnahmen kommt jedoch noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
Dass die Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang konkret gegen
den Beschwerdeführer vorgehen könnten, vermag nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder
seine Familie sich innerhalb der muslimischen Gemeinschaft besonders
engagiert hätten. Entsprechendes ergibt sich auch in keiner Weise aus den
Akten. Es muss daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen
werden, dass gerade seine Person infolge der genannten Anschläge einer
erhöhten Gefährdung ausgesetzt würde (vgl. hierzu zur aktuellen Recht-
sprechung Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3).
5.2.4 Für das Vorbringen in der Eingabe vom 3. Juni 2019, es sei im Rah-
men der Flüchtlingseigenschaft zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdefüh-
rer aufgrund von Folter oder sonst traumatisierenden Übergriffen in Zukunft
E-6427/2017
Seite 23
auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner erheb-
lichen psychischen Traumatisierung von der Annahme der Flüchtlingsei-
genschaft auszugehen sei, und es sei hier eine erhöhte Verfolgungsemp-
findlichkeit zu berücksichtigen, fehlt einer Befürchtung vor entsprechenden
Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden eine hinreichende
Grundlage. Der dafür herangezogene Verweis auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E.5.7
ist nicht hilfreich. In diesem Verfahren stand die Situation einer Person zur
Beurteilung, bei der nach erlittener wiederholter Haft – während einiger
Jahre jeweils verbunden mit Folter, welche durch staatliche Sicherheits-
kräfte zugefügt wurde – von einer Langzeittraumatisierung auszugehen
war und "zwingende Gründe" gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat
(Türkei) entgegenstanden.
Das Gericht geht vorliegend mit der Einschätzung des SEM einig, dass
kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenann-
ten "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Ge-
mäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen in der Tat nicht aus,
um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ins Heimatland aus-
zugehen oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermag auch al-
lein die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
gehören dieser doch immerhin 10% der Bevölkerung und damit zirka 2 Mio.
Personen an.
5.2.5 Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
5.2.6 Der Beschwerdeführer hat je eine Kopie seines Reisepasses und sei-
ner Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten gereicht, wodurch erleich-
tert werden kann, dass er mit gültigen Papieren in sein Heimatland zurück-
kehren kann.
5.2.7 Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach
E-6427/2017
Seite 24
der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
5.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Seite 25
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G.
gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
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Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechts-
vertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Samm-
lung verschiedenster Berichte zur Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl.
dazu im Einzelnen die Akten), aus welcher er in Widerspruch zur massge-
blichen Gerichtspraxis im Resultat eine überaus akute Bedrohung aller der
tamilischen Ethnie angehörenden Rückkehrer nach Sri Lanka abzuleiten
versucht, ändert daran nichts.
7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Südprovinz auch
unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka generell als
zumutbar erscheinen. An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch
die sich am Ostersonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten Gewaltakte nichts
zu ändern.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Südprovinz, wo er geboren
worden ist und gelebt hat. Von August 2014 bis September 2015 lebte er
in C._______. Er verfügt im Heimatland über ein breites und tragfähiges
verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz. Er wird bei einer Rück-
kehr auch auf eine gesicherte Wohnsituation treffen. Es kann davon aus-
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gegangen werden, dass er bei Bedarf in der Lebenshaltung von seiner Fa-
milie unterstützt werden wird. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden,
dass er sich selbst in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können
(vgl. auch nachstehend E. 7.3.3). So hat er zumindest schon Erfahrungen
der Erwerbstätigkeit als (...), (...), Mitarbeiter in einem (…)laden und in ei-
nem (…)geschäft.
In der Rechtsmitteleingabe scheint verkannt zu werden, dass unter dem
Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte
der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind. Daran ändert selbstredend
nichts, wenn quasi anstelle der für die Bestimmung der konkreten Gefähr-
dung notwendigen Merkmale nun systemwidrig erneut die für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Aspekte angeführt
werden. Es ist demnach nicht weiter auf die entsprechenden Vorbringen
einzugehen.
7.3.3 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland geltend. Das Gericht hat keinen
Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung des medizinischen Krankheitsbil-
des des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, wonach ihm eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), eine
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine low-dose-Benzodia-
zepinabhängigkeit (F13.2) diagnostiziert wird, wobei er ambulant mit regel-
mässigen Gesprächen und insbesondere medikamentös behandelt wird
und auf diese Behandlung weiterhin angewiesen sei.
Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheits-
bildes des Beschwerdeführers zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer
medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge.
Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen in der in der Be-
schwerde anderweitig vertretenen Meinung offenkundig nicht erreicht. Die
notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerde-
führer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous
Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016,
/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.06.2019). Sri Lanka verfügt über
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spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatri-
schen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka
wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten.
Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Be-
darf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies
wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht un-
erträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Suizidalität nach
gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen vermöchte. Zudem wäre einer allfälligen Su-
izidalität beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-3574/2016
vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).
7.3.4 Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not-
lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der
Rechtsprechung zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), auch sonst nicht zu bean-
standen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurch-
schnittlich grossen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvor-
schusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung er-
höht worden, ist demnach unbegründet. Der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger