B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6430/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
E-6430/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Anga-
ben legal mit seinem Reisepass und einem gültigen Visum für die Türkei
am (…) 2015. Er sei von Dohuk/B._______ bis Istanbul in einem Bus ge-
reist. Dort sei er etwa einen Monat geblieben, bevor er zu Fuss über die
Grenze nach Bulgarien gelangt sei. Von Sofia aus sei er zu Fuss, mit Bus
und Bahn über Serbien, Kroatien und Deutschland am 21. November 2015
in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt.
A.b Am 27. November 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) einschliesslich summa-
risch zu den Gesuchsgründen durchgeführt. Die eingehende Anhörung zu
den Asylgründen fand am 17. Juni 2016 statt.
A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und in Dohuk geboren und aufge-
wachsen, habe aber nur zwei Jahre die Schule besucht. Nach dem Militär-
dienst habe er den Beruf (…) erlernt; wegen einer im Dienst erlittenen
schweren Verletzung habe er seinen Beruf nur sporadisch ausüben kön-
nen. Er habe von etwas Erspartem und mit Unterstützung der Familie ge-
lebt. Seine Mutter sei verstorben, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei,
sein Vater und seine Geschwister würden weiterhin in Dohuk leben. Der
Vater sei einfacher Staatsangestellter gewesen und beziehe seit der Pen-
sionierung eine Rente.
Er habe etwa sieben Jahre lang, von 2001 bis 2007, Militärdienst geleistet.
Er habe zuerst für die kurdische Regionalregierung in D._______ und ab
2003 für die irakische Zentralregierung in Mosul im Dienst gestanden. Im
Jahr (…) sei er in Mosul bei einem von Terroristen ausgeführten Chemie-
waffen-Angriff an den Beinen schwer verletzt worden. Er sei danach meist
daheim geblieben, zumal er weder von der Regionalregierung in Kurdistan
noch von der Zentralregierung echte Unterstützung erfahren habe. Insbe-
sondere ab 2013 sei jegliche Hilfeleistung unterblieben und er sei fortan
vom Vater und seinen Brüdern unterstützt worden.
Zwischen 2003 und 2007 habe er zudem von Terroristen mehrfach telefo-
nische Drohanrufe erhalten. Sie hätten gedroht, ihn zu töten und seine Fa-
milie zu beleidigen. Der letzte Drohanruf sei 2008 erfolgt; danach sei bis
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Seite 3
zur Ausreise nichts Derartiges mehr vorgefallen. Da er aufgrund der Bein-
verletzung nicht mehr habe arbeiten können, habe er noch kurz vor der
Ausreise eine rund einmonatige Anlehre zum (…) absolviert.
Er habe sich letztlich zum Verlassen des Heimatstaates entschieden, weil
er nicht habe arbeiten können, wegen seiner Verletzungen sowie seiner
schlechten psychischen Verfassung und weil die Regierung ihn nicht un-
terstützt habe.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
seiner irakischen Identitätskarte, des Nationalitätenausweises, eines Mili-
tärausweises und verschiedener Fotografien, die ihn in Uniform sowie im
Spital zeigen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asyl-
punkt einerseits damit, dass es sich bei den bedauerlicherweise im Kampf
erlittenen Verletzungen und ihren Folgen (auch für die psychische Gesund-
heit) mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs nicht um Nachteile im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG handle; andererseits sei zwischen den bis
2008 erlittenen Drohungen und der Ausreise im Jahr 2015 kein kausaler
Zusammenhang ersichtlich, weshalb diesen Verfolgungshandlungen die
Aktualität abzusprechen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 19. September 2016 erheben. Es wurde die teil-
weise Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
beantragt; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei vor der
Urteilsfällung ein nachzureichender Arztbericht abzuwarten, die unentgelt-
liche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 4
C.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem die Erklärung der Entbin-
dung vom Arztgeheimnis, ein Internetausdruck betreffend Informationen
ICD-Codes, Informationsunterlagen zu zwei Medikamenten (Venlafaxine-
mepha und Mirtazap-Mepha Oro) sowie eine Kostennote eingereicht.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 stellte der Instrukti-
onsrichter zunächst fest, die Verfügung vom 19. September 2016 sei, so-
weit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und der Weg-
weisung an sich betreffend, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen; Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde damit nur
die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wurden gutgeheissen und
ass. iur. Christian Hoffs wurde für dieses Verfahren als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht ge-
stellten Arztbericht innert Frist zu den Akten zu reichen.
E.
Am 8. November 2016 liess der Beschwerdeführer fristgerecht einen Arzt-
bericht vom 3. November 2016 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten geben.
F.
F.a Am 9. November 2016 übermittelte der Instruktionsrichter die Be-
schwerde der Vorinstanz und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung zu
den Akten zu reichen.
F.b Die Vorinstanz nahm am 22. November 2016 Stellung zu den
Beschwerdebegehren, wobei sie vollumfänglich an ihrer Verfügung fest-
hielt.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November
2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist für allfällige Gegen-
äusserungen (Replikrecht) gesetzt.
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Seite 5
F.d Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. Dezember 2016
von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit der Replik wurde die Kopie einer
seitens der Rechtsvertretung formulierten E-Mail Anfrage an das "Azadi
Teaching Hospital" in Dohuk, ein Bericht des behandelnden Facharztes
vom 1. Dezember 2016 und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten
gereicht.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen aussagekräftigen aktuellen Arztbericht zu den
Akten zu reichen.
G.b Der Arztbericht vom 15. November 2017 wurde am 17. November
2017 innert erstreckter Frist zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6430/2016
Seite 6
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung, mithin auf Aufhebung der Disposi-
tivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Soweit die Dispositivzif-
fern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) betreffend, ist die Verfügung
des SEM vom 19. September 2016 in Rechtskraft erwachsen; die entspre-
chenden Dispositivziffern bilden, wie bereits vom Instruktionsrichter festge-
stellt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde
S. 3 f.) erscheint nach einer Durchsicht des Protokolls der Befragung nicht
als unberechtigt:
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der BzP auf seine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hingewiesen (vgl. Protokoll A4/11 S. 6: "Ich bin ein be-
hinderter Mensch. Ich war in Mosul im Einsatz. Dort wurde ich durch che-
mische Waffen verletzt"; a.a.O. S. 7: "Ich wurde durch chemische Waffen
an den Beinen verletzt. Ich bekomme über Nacht manchmal Krämpfe und
Schmerzen. Ausserdem war ich in der Heimat psychisch angeschlagen.
Jetzt geht es mir hier besser."). Zu Beginn der Anhörung vom 17. Juni 2016
reichte er eine Fotografie aus dem Jahr 2005 zu den Akten, die auf gross-
flächige Verbrennungen jedenfalls seines rechten Beins schliessen lässt.
4.2 In der angefochtenen Verfügung war das SEM zwar offensichtlich von
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kriegsverletzung und ihrer Fol-
gen ausgegangen. Die Vorinstanz bestritt aber die wegweisungsrechtliche
Relevanz dieses Vorbringens, weil der Beschwerdeführer schliesslich im
Irak habe operiert und medizinisch versorgt werden können; zudem habe
dieser in der Anhörung "hinsichtlich [der] Beinverletzungen von einer mög-
lichen Schönheitsoperation gesprochen" (vgl. Verfügung S. 5).
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Seite 7
4.3 Im Protokoll der Anhörung vom 17. Juni 2016 sind in diesem Zusam-
menhang die folgenden Fragen und Antworten aufgeführt: "F113: Sind Sie
im Irak wegen Ihres schlechten psychischen Zustandes einmal zu einem
Arzt, respektive einem Psychiater oder einem Psychologen gegangen? A:
Nein, es hätte auch nicht viel gebracht. F114: Und hier in der Schweiz?
Sind sie hier in psychologischer Betreuung? A: Nein. F115: Können Sie mir
noch sagen – abgesehen von dem, was Sie bereits berichtet haben – was
für körperliche Probleme Sie konkret wegen der Verletzung haben? A: Ich
habe keine Probleme. Ich war beim Arzt. Ich bekam ein paar Schmerztab-
letten. Er hat mir auch so spezielle lange Socken gegeben und hat mir ge-
sagt, man kann sogar eine Schönheitsoperation durchführen. Aber ich war
damals noch im Asylheim. Deshalb wurde diese Schönheitsoperation nicht
durchgeführt." (vgl. Protokoll S. 13).
4.4 Angesichts dieser Aussagen im Protokoll der ausführlicheren und spä-
teren der beiden Befragungen wird der Verzicht des SEM darauf, dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu den kör-
perlichen Beschwerden zu setzen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/50
E. 10.2.2), etwas besser nachvollziehbar. Die Frage, ob das SEM bei der
damaligen Aktenlage weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen,
braucht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen letztlich
nicht beantwortet zu werden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E-6430/2016
Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Re-
gion des "Kurdistan Regional Government" [KRG], die seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet wird) sei dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, weil anzunehmen sei, dass hinreichende Wiedereingliederungs-
möglichkeiten bestünden und insbesondere von einem tragfähigen famili-
ären Beziehungsnetz auszugehen sei.
6.3 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers macht in seinem Rechts-
mittel geltend, im Gespräch mit seinem Klienten werde rasch deutlich, dass
dieser psychisch krank sei. Er könne sich kaum auf nüchterne Informatio-
nen konzentrieren, vertausche immer wieder das Eine mit dem Anderen
und könne schlecht zuhören; seine Gedanken würden offensichtlich "in ei-
nem Wirrwarr umher" springen. Der Beschwerdeführer sei in psychiatri-
scher Behandlung und nehme seit längerer Zeit Psychopharmaka ein (vgl.
Beschwerde S. 4 f.). Im nachgereichten Arztbericht vom 3. November 2016
wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 nach
ICD-10) gestellt, und der behandelnde Oberarzt des Psychiatrie-Zentrums
(…) geht für den Fall einer Wegweisung von einer ¨höher[en] potenziellen
Suizidalität" aus; ohne therapeutische Unterstützung wäre "die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Patient einen Suizid begeht, sehr hoch" (vgl. Arzt-
bericht S. 2 ff.). Im ergänzenden Arztbericht vom 15. November 2017 wird
diese medizinische Einschätzung im Wesentlichen bestätigt.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provin-
zen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im
Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorge-
nommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
E-6430/2016
Seite 9
dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Vo-
raussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
6.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islami-
schen Staates (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine
Kontrolle gebracht hatte – neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum
Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der ak-
tuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorlie-
gens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 7.4.5).
6.4.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum über
die Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September
2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhän-
gigkeit abgehalten wurde (vgl. Zeit Online, 7.6.2017, "Kurden im Irak kün-
digen Unabhängigskeitsreferendum an"; a.a.O., 27.9.2017 "Kurdenpräsi-
dent Barsani erklärt Ja-Lager zum Sieger" [diese – und alle nachfolgend
zitierten – Online-Quellen abgerufen am 23. Januar 2018]). Die Volks-
abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet
und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer
eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden (vgl. a.a.O.,
29.9.2017, "Von Ankara und Teheran in die Zange genommen").
Nach dem Referendum kündigte die Regierung in Bagdad eine Reihe von
Massnahmen gegen die kurdische Regierung an; namentlich rief die Zent-
ralregierung in Bagdad ausländische Staaten dazu auf, ihre Direktflüge
nach Erbil und Suleimaniya einzustellen, und sie verlangte von der kurdi-
schen Regionalregierung ultimativ die kurzfristige Abtretung der Kontrolle
über ihre Flughäfen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 26.9.2017, "Bagdad
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Seite 10
verlangt von Kurden Übergabe der Flughäfen"). Die Einschränkungen des
Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet begannen Ende September
2017 und sollen kürzlich bis Ende Februar 2018 verlängert worden sein
(vgl. T, 29.9.2017, "Nach Referendum im Nordirak: Bagdad
blockiert Flüge in Kurdengebiete"; Kurdistan 24, 27.12.2017, "Iraq extends
Kurdistan flight ban for two more months"). Die Blockade soll bisher erheb-
liche Auswirkungen auf die Versorgungssituation im kurdischen Auto-
nomiegebiet gehabt haben (vgl. Rûdaw Media Network, 4.12.2017, "A third
of Erbil’s markets shut amid financial woes, political crisis"; a.a.O.,
3.1.2018, "Flight ban crippling Kurdistan’s economy, humanitarian aid,
health").
Im Oktober 2017 rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS
durch die kurdischen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu ver-
einzelten Kämpfen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kur-
den faktisch die Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete
ausserhalb der offiziellen Autonomieregion entzogen (vgl. NZZ,
29.10.2017, "Der Präsident der irakischen Kurden will nicht mehr Präsident
sein"). Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-
Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet (vgl.
a.a.O., 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS").
6.4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten,
dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS
vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des
kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally
Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durch-
führung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repres-
siven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbar-
staaten Türkei und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der
ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat.
6.4.5 Im Ergebnis erscheint die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 – wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes
Gewicht beizumessen ist – heute nach wie vor als aktuell. Das Bundesver-
waltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin auf
diese Praxis ab (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-6862/2017 vom
18. Dezember 2017 S. 10 f., D-7105/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 7.3,
E-6430/2016
Seite 11
E-5622/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 6.3.2, E-4875/2017 vom 27. Okto-
ber 2017 E. 7.3 oder E-6400/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7.3.3).
6.4.6 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das SEM das Vorliegen be-
günstigender Faktoren nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht bejaht.
Die allgemeinen Ausführungen zum grundsätzlichen Einfluss medizini-
scher Umstände auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. angefochtene Verfügung und Vernehmlassung, jeweils S. 2)
sind zwar für sich betrachtet durchaus richtig. Die Vorinstanz scheint aber
zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster
Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Be-
schwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen
Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern, eben, ob begünsti-
gende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.
6.4.7 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten seit längerer Zeit an ei-
ner mittelgradigen Depression. Dass solche Beschwerden mit Blick auf die
Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern
als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Un-
ter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit
des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Zusatzfaktoren vor-
aussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim
Beschwerdeführer nicht vor. Dieser verfügt zwar in der KRG-Region über
ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn vor der Ausreise offenbar in gewis-
sem Mass unterstützen konnte.
In diesem Zusammenhang ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des
Beschwerdeführers allerdings auch festzuhalten, dass diese familiären Un-
terstützungsmöglichkeiten – der Vater als ehemals einfacher Staatsange-
stellter bezieht lediglich eine Rente und kämpft offenbar seinerseits mit ge-
sundheitlichen Problemen (vgl. Protokoll A12/22 S. 13: "Mein Vater hatte
vor etwa zwei Monaten einen Herzinfarkt".) – begrenzt sein dürften. Weiter
ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
schweren Beinverletzung kaum die Möglichkeit zum Ausüben einer eige-
nen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit hatte respektive künftig haben
dürfte; diese These wird durch die gleichsam fehlende Schulbildung zu-
sätzlich bekräftigt. Nicht zuletzt diese Perspektiven der Existenzlosigkeit
haben den Beschwerdeführer ja, nach seiner glaubhaften Schilderung, zur
Ausreise aus dem KRG-Gebiet gezwungen.
E-6430/2016
Seite 12
6.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
7.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Sep-
tember 2016 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist
anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), zumal der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
bereits die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte.
9.
9.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers
ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG der Vor-
instanz zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.
9.2 In der mit der Replik eingereichten Kostennote vom 8. Dezember 2016
werden Parteikosten von gut Fr. 2100.– (9.5 Honorarstunden mit einem
Stundenansatz von Fr. 200.– plus Auslagen von Fr. 250.– ) geltend ge-
macht; hinzu kommt der notwendige Aufwand für das Besorgen und Ein-
reichen des vom Instruktionsrichter nachgeforderten Arztberichts (vgl. Ein-
gabe vom 17. November 2017). Ein Honorar in solcher Höhe erscheint an-
gesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren faktisch auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt war, den
Verfahrensumständen nicht als angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der
Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Konstellationen wird
das Honorar auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6430/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. September 2016 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1500.–
bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: