B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6430/2019
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018
(recte: Verfügung vom 30. Oktober 2019.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern
und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und er-
suchte um Asyl. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz
eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Oktober 2018
ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit vom 4. No-
vember 2018 bis 3. Dezember 2018.
B.
Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018
seine Personalien auf.
C.
Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein sei-
ner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der da-
mals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zu seinen Asylgründen an.
Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, er sei am
31. Dezember 2017 zusammen mit seinem Vater verhaftet respektive in
Untersuchungshaft versetzt worden, weil sie zufällig in eine Demonstration
geraten seien. Die Haft im (…)-Gefängnis habe etwa zwanzig Tage gedau-
ert. Er sei mehrmals verhört worden. Man habe ihn geschlagen und be-
schimpft. Mit mehreren anderen Personen, mit denen er nicht habe spre-
chen dürfen, sei er in einer Zelle gewesen. Er habe sich dann entschieden,
mit den Behörden zusammen zu arbeiten und ein Blatt unterschrieben. Den
Inhalt habe er nicht gekannt. Unter Auflagen sei er entlassen worden.
Zirka dreieinhalb Monate oder fünfzehn bis zwanzig Tage nach seiner Ent-
lassung habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten. Eine zweite sei we-
nige Zeit nach der ersten, und eine dritte Vorladung danach erfolgt. Deren
genauen Inhalt kenne er nicht. Er habe die Termine wahrgenommen und
sei jeweils hingegangen. Er wisse allerdings nicht mehr, ob es die Staats-
anwaltschaft oder ein Gericht gewesen sei. Er sei stets durch eine Person
einvernommen worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe
sein Onkel im Iran seinen Vater telefonisch darüber informiert, dass ein
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Seite 3
Urteil gesprochen worden sei. Er sei zu sechs Jahren Haft und 99 Peit-
schenhieben verurteilt worden. Seinen Vater habe man zu sieben Jahren
Haft und 132 Peitschenhieben verurteilt.
D.
Am 17. Januar 2019 wurde dem SEM durch die Rechtsvertretung ein Do-
kument in Kopie übermittelt, bei welchem es sich um ein Urteil eines Ge-
richts in C._______ datiert vom 13./14. November 2018 handeln soll. Am
21. Januar 2019 ging beim SEM zudem die Kopie einer Kautionsbestäti-
gung ein.
E.
Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerde-
führers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton D._______ als
Aufenthaltskanton.
F.
Am 20. Februar 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft
in C._______ (nachfolgend: Botschaft) und bat um Abklärung verschiede-
ner Fragen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt und
den von ihm eingereichten Beweismittel. Die Botschaft teilte dem SEM ihr
Abklärungsergebnis am 7. Mai 2019 mit.
G.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der An-
frage an die Botschaft sowie deren Antwort mit Verfügung vom 22. Mai
2019 mit. Insbesondere hielt es darin fest, gemäss Abklärungsergebnis sei
gegen den Beschwerdeführer kein Prozess geführt worden und das von
ihm eingereichte Gerichtsurteil sei gefälscht. Der Beschwerdeführer erhielt
die Gelegenheit, sich bis zum 3. Juni 2019 zur Anfrage und dem Bot-
schaftsergebnis zu äussern.
H.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben vom 23. Mai 2019
um Zustellung der Anfrage an die Botschaft und deren Antwort. Zugleich
ersuchte er um Einsicht in die von ihm beim SEM eingereichten Beweis-
mittel und Prozessunterlagen sowie um Verlängerung der Frist zur Stel-
lungnahme.
I.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, infolge Geheimhaltungsinteressen könne ihm die Botschaftsanfrage
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Seite 4
sowie Antwort als solche nicht zugestellt werden. Die von ihm eingereich-
ten Akten würden ihm gemäss Aktenverzeichnis ediert. Dem Antrag um
Fristverlängerung bis zum 20. Juni 2019 zwecks Einreichung einer Stel-
lungnahme gab das SEM statt.
J.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zum Ab-
klärungsergebnis der Botschaft seine Stellungnahme sowie verschiedene
Dokumente ein und ersuchte um vollständige Akteneinsicht nach Ab-
schluss der Instruktionsmassnahmen. Er machte im Wesentlichen geltend,
bei den Gerichtsurteilen seinen Vater und ihn betreffend handle es sich
nicht um Fälschungen. Auch der Inhalt der Kautionsbestätigung sei wahr.
Er und sein Vater seien aus den von ihnen genannten Gründen im Gefäng-
nis gewesen.
K.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (recte: 30. Oktober 2019) – eröffnet
am 4. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
L.
Mit separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die
Eltern (Verfahrensnummer SEM: […]) und der Bruder des Beschwerdefüh-
rers (Verfahrensnummer SEM: […]) würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
M.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt
seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens
des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; ins-
besondere in die von seinen Mandanten eingereichten Dokumente.
N.
Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht – unter Ausnahme der mit
A, B und C klassifizierten Aktenstücke – am 28. November 2019 statt.
O.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei
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Seite 5
stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Be-
kanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufälliger Zu-
sammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern des Beschwerde-
führers und nach Abschluss deren Verfahrens um Ansetzung einer Frist
zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es wurden verschie-
dene formelle Rügen erhoben, wobei die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziffer 4) sowie eventuell
infolge Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 5) beantragt wurde. In
materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfügung und Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und darum ersucht, ihm
sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Wegweisung und deren Vollzug)
und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung beantragt (Ziffer 7).
Der Beschwerde wurden – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Ko-
pie der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Be-
schwerde die Eltern betreffend und verschiedene Dokumente zur Lage im
Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen Personen und
Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) betreffend Reflexverfolgung/Sippenhaft und die Gefähr-
dung von Aktivisten beigelegt.
P.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der
Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwer-
deführers (Geschäftsnummer: E-6433/2019) koordiniert geführt. Die An-
träge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem
Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall –
aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
Q.
Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E-6430/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium
bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weiter-
gehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass
die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1–4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf
das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn
in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des Rechtsan-
walts im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, der
E-6430/2019
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Spruchkörper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein
EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kri-
terien bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Es besteht daher keine Veranlas-
sung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D- 1549/2017 abzu-
weichen.
2.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
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Seite 8
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe aufgrund des Profils des
Vaters eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft und den
Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 7
und S. 11 f.)
Der Beschwerdeführer hat einen fast identischen Sachverhalt wie sein Va-
ter vorgetragen (gemeinsame Festnahme im Rahmen einer politischen De-
monstration Ende 2017, anschliessende Inhaftierung und Verurteilung im
November 2018). Er machte damit eigene Verfolgungsgründe geltend. Die
Frage, ob er aufgrund eines allfälligen politischen Profils seines Vaters im
Iran einer Verfolgung respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewe-
sen war oder künftig eine solche zu gewärtigen gehabt hätte, stellte sich
damit bei der Vorinstanz nicht. Im Übrigen beschlägt die Prüfung der Frage
einer möglichen Reflexverfolgung die materiell-rechtliche Würdigung eines
Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des formell-rechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör.
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Die Rügen sind demzufolge unbegründet. Auch kann diesbezüglich keine
Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM erkannt werden. Die in
diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Rückweisung sind abzu-
weisen.
5.4 In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer sei auf-
grund seiner – vom SEM für glaubhaft erachteten – Inhaftierung ab Ende
2017 bis anfangs 2018 und seinen regimekritischen Aktivitäten bei den ira-
nischen Behörden registriert. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen zu
prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu gewärtigen
habe und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben (vgl. Beschwerde
S. 9).
Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da damit nicht
eine mangelhafte Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sondern
die materiell-rechtliche Würdigung desselben gerügt wird. Das SEM hat
der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Übrigen Rechnung getragen,
dieses Sachverhaltselement entgegen der von ihm erhofften Subsumtion
jedoch für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden und damit ein
regimekritisches Profil des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Rüge
der unvollständigen Sachverhaltsermittlung geht somit auch in diesem
Punkt fehl und der entsprechende Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
5.5 Eine unvollständige Sachverhaltserhebung ergibt sich auch nicht in-
folge der – wie moniert wird – vom SEM nicht berücksichtigten Teilnahmen
des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder
an einer Demonstration im Juni 2009 sowie am Aschura-Fest im Dezember
desselben Jahres (vgl. Beschwerde S. 8 f.):
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende sei-
ner Anhörung gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt
habe und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden,
was er klar verneinte (vgl. SEM Akte: […]-15/21 [nachfolgend: A15/21],
S. 20, F183). Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Be-
schwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu
schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente vorzutragen. Dies
umso mehr, als sein Rechtsvertreter am Schluss der Anhörung verneinte,
weitere Fragen zu haben (vgl. A15/21 S. 21). Bezeichnenderweise erwähn-
ten weder seine Eltern noch sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die
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genannten Teilnahmen. Vielmehr brachten sie diese neuen Sachverhalts-
vorbringen ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vor. Von einer unvollstän-
digen Sachverhaltserhebung durch das SEM kann daher nicht gesprochen
werden. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, sind die Teilnah-
men zudem als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hin-
sicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ein politisches Profil
zu verneinen.
Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt
nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen
ist.
5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht
eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt
wird (vgl. Beschwerde S. 13), ist dieser nicht näher begründete Antrag ab-
zuweisen, zumal dazu – wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl-
und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist – kein Anlass besteht. Gleichsam
ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers
(vgl. Beschwerde S. 13) abzuweisen.
5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen
Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückwei-
sung und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-6430/2019
Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.4 Das SEM erachtete die gegen den Beschwerdeführer geführte, gericht-
liche Untersuchung und das in der Folge gegen ihn verhängte Urteil als
nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ge-
mäss den Abklärungen der Botschaft sei kein Prozess gegen ihn geführt
worden. Die Gerichtsdokumente seien gefälscht. So entspreche die verur-
teilende Instanz nicht jener, die im lran für die Urteilsfällung eines solchen
Falles verantwortlich sei. Die Gerichtsnummer entspreche nicht einer ech-
ten Gerichtsnummer und die Gesetzesartikel seien nicht mehr aktuell. Das
Urteil enthalte widersprüchliche Aussagen zur ausstellenden Gerichtskam-
mer. Die im Urteil angegebenen Strafen könnten auch keinem Gesetzes-
artikel zugeordnet werden. Obwohl das Urteil von einer höheren Instanz
ausgesprochen worden sei, fehle die Angabe der vorherigen Instanz. Es
enthalte auch keine wichtigen Ausstellungsdaten. Ohne ersichtlichen
E-6430/2019
Seite 12
Grund sei der Beschwerdeführer zudem für das gleiche Delikt zu einer an-
deren Strafe als sein Vater verurteilt worden. Das Urteil weiche auch be-
züglich des Layouts von echten Urteilen ab.
Was die Kautionsbestätigung angehe, so handle es sich um ein internes
Dokument, das eigentlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers ge-
langen könne. Es werde darin ein falscher Begriff für den Ausdruck "Sicher-
heit" gebraucht. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Botschaft wäre gegen
den Beschwerdeführer im Fall eines Prozesses als erstes eine Ausreise-
sperre verhängt worden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
Die Einwände in seiner Stellungnahme und die von ihm eingereichten Be-
richte würden an diesen Erkenntnissen nichts ändern. Es sei nicht einzu-
sehen, warum – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund der Überlastung
des Revolutionsgerichts unzuständige Gerichte seinen Fall und jenen sei-
nes Vaters übernommen haben sollten oder ungleiche Urteile für ihn und
den Vater gefällt worden seien. Die formellen Fehler des Urteils habe der
Beschwerdeführer nicht erklären können. Bereits in der Anhörung sei zu-
dem aufgefallen, dass die nicht verhängte Ausreisesperre unrealistisch sei,
was durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei.
Das SEM stellte sich zudem – unter Verweis auf die jeweiligen Protokoll-
stellen – auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. So führte es im Wesentlichen
aus, er habe nicht genau sagen können, wann die jeweiligen Gerichtster-
mine stattgefunden hätten und wann er die Vorladungen erhalten habe
(A15/S. 9-13). Er könne auch nicht angeben, um welches Gericht oder wel-
che Staatsanwaltschaft es sich gehandelt habe (A15/S. 15). Er habe zum
Richter und zum Verlauf der Termine keine Angaben machen können (A15/
S. 10ff.). Auch habe er keine Unterschiede zwischen den drei Gerichtster-
minen angeben können (A15 S. 13). Solche Fragen könne eine Person,
die wirklich einen Prozess erlebt habe, beantworten. Unrealistisch sei, dass
beim Prozess nur er, der Richter und ein Schreiber anwesend gewesen
seien und der jeweilige Termin nur 30 Minuten gedauert habe
(A15/S. 10 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit seinem Vater
über seinen Prozess geredet habe, obwohl es sich um dieselbe Angele-
genheit gehandelt habe (A15/S. 17). Bis zum heutigen Tag seien zudem
die Originale der Urteile nicht beigebracht worden, obwohl dazu genügend
Zeit bestanden habe.
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Seite 13
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten
diesen Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb – zwecks Vermeidung von
Wiederholungen – auf diese verwiesen werden kann.
Dabei ist zu betonen, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass
besteht, an der Seriosität der durch die Botschaft vorgenommenen Abklä-
rung zu zweifeln. Gemäss der Botschaftsantwort weist – wie besehen –
das angeblich gegen den Beschwerdeführer gesprochene Urteil eine Viel-
zahl von Fälschungsmerkmalen und inhaltlichen Ungereimtheiten auf. Es
ergibt sich aus der Antwort insbesondere, dass kein Prozess gegen den
Beschwerdeführer stattgefunden hat. Der mit Bezug auf den Vater in des-
sen Beschwerde erhobene Einwand (vgl. Beilage 2, S. S. 7), mindestens
bezüglich des Layouts würden gleiche Urteile des entsprechenden Ge-
richts existieren, ist nicht geeignet, die vom Vertrauensanwalt erwähnten
Fälschungselemente zu entkräften. Die mit der Rechtsmittelschrift des Va-
ters diesbezüglich eingereichten, und kaum leserlichen Beweismittel (vgl.
Beilage 2 und die in der Beschwerde des Vaters enthaltenen Beilagen 2
und 3) sind nicht beweiserheblich. Die weitere Argumentation, es sei nicht
ersichtlich, wie die Botschaft Zugang zu Urteilen erhalte, da die SFH im
beigelegten Bericht (vgl. Beilage 2 respektive die in der Beschwerde des
Vaters enthaltene Beilage 4) festgehalten habe, dass Revolutionsgerichte
im Iran in der Regel gar keine Urteile aushändigen und weder die Ange-
klagten noch die Rechtsvertreter Zugang zu verfahrensrelevanten Akten
erhalten würden, verfängt ebenfalls nicht. Das Vorbringen ist sodann in sich
nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, die
Urteile seien für die Betroffenen nicht zugänglich und andererseits ein ent-
sprechendes Dokument in Kopie zu den Akten reicht, welches in dessen
Abwesenheit an seine Heimatadresse übermittelt worden sein soll (vgl.
A38/18, S. 16 F139). Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerde-
führer respektive dessen Familie könnte – ohne deren Kenntnis – von Ver-
wandten ein gefälschtes Urteil zugestellt worden sein (vgl. Beilage 2 S. 7),
ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu unter-
mauern. Im Gegenteil stellt dies ein weiteres Indiz dar, dass es sich beim
eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt.
Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise mehrmals vorgeladen und letztlich verurteilt worden ist, zu-
mal bis dato denn auch die entsprechenden Vorladungen nicht eingereicht
wurden, mithin dafür kein Nachweis erbracht wurde. Seine Aussagen sind
zudem – wie vom SEM zutreffend erkannt – unsubstanziiert ausgefallen.
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Denn obwohl er seinen Angaben zufolge die Vorladungen postalisch erhal-
ten haben will und darauf die Adresse der Behörde, bei der er sich melden
musste, stand, weiss er nicht einmal genau, bei welcher Instanz er vorge-
laden worden ist (vgl. A15/21 S. 9 ff. F62 ff., S. 12 F94 ff. u. S. 14 F117 u.
F125).
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Weiteren Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer infolge des Verdachts der Demonstrationsteilnahme
Ende 2017 inhaftiert wurde. So hat er die damit zusammenhängende Ver-
urteilung nicht belegen oder glaubhaft machen können. Einen Beleg für die
Haft hat er – entgegen der Annahme des SEM in der Verfügung – nicht
eingereicht. Auch hat sein Vater seine Inhaftierung nicht belegen können.
Das SEM ging nämlich fälschlicherweise davon aus, dieser habe eine Haft-
bestätigung eingereicht. Dabei handelt es sich jedoch nach Erkenntnissen
des Gerichts lediglich um einen Ausweis des Vaters hinsichtlich seiner
Kriegsgefangenschaft (vgl. dazu das Urteil E-6502/2019 vom heutigen Tag
E. 6.6). Der Beschwerdeführer vermerkte denn auch in seiner Anhörung,
er habe keine Bestätigung der Haft und das SEM habe das vom Vater ein-
gereichte Dokument falsch taxiert, da es sich dabei um eine Gefangen-
schaftskarte handle, die der Vater in Zusammenhang mit seiner Kriegsge-
fangenschaft während des Iran-Irak-Krieges erhalten habe (vgl. A15/21
S. 18 F168 f.). Letztlich kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit
dieser Frage aber unterbleiben, da auch bei einer unterstellten Untersu-
chungshaft Ende 2017 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere Behelligungen seitens
der Behörden zu erdulden hatte. Die im November 2018 erfolgte Ausreise
aus dem Heimatstaat würde demnach auch bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit nicht in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu diesem
Ereignis stehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer sei in seiner Heimat als oppositionelle respektive regime-
kritische Person registriert und hätte daher bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland begründete Furcht vor Verfolgung.
6.7 Ein politisches Profil, das den Beschwerdeführer als regimefeindliche
Person erscheinen liesse, lässt sich auch nicht aus den erstmals von ihm
auf Beschwerdeebene dargelegten beiden Teilnahmen an Protestaktionen
im Jahre 2009 ableiten. Denn einerseits erscheinen erwähnte Ereignisse
im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen
flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Andererseits kommt erwähnten Vorkommnissen keine flüchtlingsrechtliche
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Relevanz zu, hatte doch die angebliche Teilnahme zusammen mit den El-
tern und dem Bruder keine behördlichen Massnahmen zur Folge. In zeitli-
cher Hinsicht liegen sie zudem zu weit zurück. Sie waren mithin für die im
November 2018 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht massge-
blich. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, der Beschwer-
deführer sei aufgrund erwähnter Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der
iranischen Behörden gestanden.
6.8 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, weist der Beschwerde-
führer kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
massgebliches Profil auf. Ein solches wurde auch mit Bezug auf seinen
Vater (und seine Mutter) mit erwähntem Urteil von heute verneint. Es erüb-
rigt sich daher, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzuge-
hen, welche sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen
sowie zur allgemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der
Beschwerde).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.
4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
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Seite 16
(AIG; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer;
AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat nachweisen respektive glaub-
haft machen können, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle
Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in
individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gut ausgebildet. In seiner Hei-
mat hat er ein (…) angefangen und war in einem (…)geschäft tätig (vgl.
A15/21 S. 3 F9 ff.) und verfügt somit über Berufserfahrung. Zahlreiche Ver-
wandte von ihm leben im Iran. Ausserdem wird er auf die Unterstützung
seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit ihm zusammen in
die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder der Mutter in der
Schweiz lebt, womit sich die Familie – selbst wenn sie derzeit angeblich
nicht mit ihm in Kontakt steht – im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller
Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und für seinen Le-
bensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich daher nicht als unzumutbar.
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Seite 18
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Ja-
nuar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes – bei einer ex-ante Be-
trachtung – nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten
Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall
zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom
13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: