B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6431/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2015 fand die Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Juni 2016 die Anhörung (nach-
folgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1),
lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin unter Beilage dreier Berichte (Fokus Eritrea, Update Na-
tionaldienst und illegale Ausreise, SEM 2016, Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger
für illegale Ausreise und Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
22. September 2016 zu Eritrea: Bestrafung von illegaler Ausreise) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter die Voll-
macht der Beschwerdeführerin im Original nach.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei illegal
aus Eritrea ausgereist, weil sie nach Abbruch der neunten Klasse ein
Schreiben der Verwaltung erhalten habe und weil sie befürchte bei einer
Razzia aufgegriffen zu werden.
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
– ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.3 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so halten
diese (Erhalt eines Briefes ohne weitere Behördenkontakte, Furcht vor
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Razzia bzw. Militärdienst) den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
Hinzu kommt, dass die Ausführungen offensichtlich unglaubhaft sind. So
steht der Brief im Zentrum der Fluchtgeschichte. Trotzdem vermögen die
Ausführungen zu dessen Inhalt und Verbleib nicht zu überzeugen (SEM-
Akten, A7, S. 9 und A18, insb. S. 7 ff., F62 ff.). Zudem fehlt es bereits an
einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Erhalt
des Briefes und der Flucht erst Monate später. Im Übrigen erschöpfen sich
die Schilderungen in Eindimensionalität und sind mithin zu oberflächlich
ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorlie-
gen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Be-
schwerde stellt der bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nichts Stichhaltiges entgegen.
Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu bele-
gen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Be-
schwerdeausführungen zu BVGE 2010/54, auf die anderen Urteile zur ille-
galen Ausreise sowie auf die drei Beschwerdebeilagen nicht weiter einzu-
gehen. Nach dem Gesagten vermögen auch die weiteren Beschwerdeaus-
führungen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Indem die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls
(minderjährige Beschwerdeführerin und Lage vor Ort) ausreichend Rech-
nung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt
hat. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Eventualantrag ist ab-
zuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
Insoweit beantragt wird, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, ist die Beschwerde – nach Bestätigung der Dispositivziffer 1
der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) – gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfü-
gung vom 25. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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