B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-643/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2013 in die Schweiz ge-
langten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 15. Januar 2013 summarisch befragt und am 24. Januar
2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie geltend machten, sie seien in ihrem Heimatland über die letzten
Jahre hinweg wegen ihrer serbischen Volkszugehörigkeit immer wieder
beschimpft, bedroht und malträtiert worden,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 29. Januar 2013 – er-
öffnet am 1. Februar 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 7. Februar 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung der Asylgesuche beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersu-
chen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
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dass der Bundesrat Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungs-
sicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem
Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo
die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systema-
tisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen,
dass es zwar möglich ist, dass eine kosovarische Behörde oder ein ein-
zelner Amtsträger einem Angehörigen einer ethnischen Minderheiten in
diskriminierender Weise den Schutz verweigert, aber zum heutigen Zeit-
punkt nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden
kann,
dass insgesamt von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitge-
henden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internatio-
nalen Sicherheitsbehörden – namentlich der Interimsverwaltung der Ver-
einten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo"
(EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen
militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) – auszugehen ist
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008 vom 25. Mai
2012, E. 5.4, und D-961/2009 vom 7. Mai 2012, E. 3.2 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden deshalb zuzumuten ist, sich bei zu-
künftigen Übergriffen zu einem Polizeiposten zu begeben oder sich an ei-
ne übergeordnete Stelle zu wenden,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, das
Bundesamt habe die Asylgesuche zu Recht abgelehnt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zuge-
wiesen wurden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die
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Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völ-
kerrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
festzustellen ist, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine
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Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführenden auch auf eine Aufenthaltsalternative in
Serbien verwiesen werden können, da sie neben der kosovarischen auch
die serbische Staatsbürgerschaft in Anspruch nehmen können,
dass gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft
Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 Personen als serbische Staatsbürger
Personen anerkannt werden, wenn sie serbischer Abstammung sind oder
auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wur-
den,
dass daran die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Feb-
ruar 2008 nichts ändert, da dieses Land von Serbien nicht als unabhängi-
ger Staat anerkannt, vielmehr in der Verfassung ausdrücklich als integra-
ler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2),
dass demnach mit dem BFM davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
renden seien auch als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten,
dass sodann auch keine individuellen Umstände vorliegen, welche den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer A._______ gelernter (…) ist und zuletzt als
(…) in einem (…) gearbeitet hat (vgl. Akten BFM A5/14 S. 4),
dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden ver-
pflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Rei-
sepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
folge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ebenfalls abzu-
weisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: