B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6432/2010
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. März 2009 auf dem Seeweg und gelangte etwa am 7. April 2009
nach Bari, Italien, wo er sich bei seinem Schlepper bis zum 25. April 2009
aufhielt. Er sei von den italienischen Behörden aufgefordert worden, Ita-
lien innert fünf Tagen zu verlassen, worauf er in die Schweiz gereist sei.
Am 27. April 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen vom 4. Mai 2009 und der einlässlichen Anhörungen
vom 12. Mai und 28. Mai 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung
seiner geltend gemachten Vorbringen folgende Dokumente (inklusive
englische Übersetzungen) ins Recht (vgl. Beweismittelcouvert, Akte A18):
Identitätskarte (in Kopie), Geburtsregisterauszug (in Kopie), Aus-
zug aus dem Eheregister (im Original);
Schreiben der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in
F._______ vom (…) 2005 (im Original);
Ausschnitt aus der Zeitung "B._______" vom (…) 2005 (in Kopie)
inklusive Übersetzung.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 – dem Beschwerdeführer am 10. Au-
gust 2010 eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete es
namentlich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vor-
bringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug in den Norden
Sri Lankas sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne jedoch in ei-
nem anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in F._______,
Wohnsitz nehmen, zumal er insgesamt an die zehn Jahre dort gelebt und
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drei gut gehende Geschäfte geführt habe. Der Wegweisungsvollzug sei
daher zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 (Datum Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Zif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ansetzung einer Nachfrist
zum Nachreichen von Beweismitteln sowie um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung im Sinne des Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht:
Auszug aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 7. Juli 2009: Sri Lanka: Aktuelle Situation;
Auszug aus den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des interna-
tionalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender (Zusammen-
fassende Übersetzung)" vom Juli 2009 ;
Auszug aus den "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri
Lanka", vom 5. Juli 2010.;
Auszug aus dem Jahresbericht 2010 von Amnesty International zu
Sri Lanka.
E.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende zusätzliche Beweismittel nach:
Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom
26. Januar 2010;
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Bestätigungen der Behandlungstermine (22. Oktober 2009,
16. November 2009, 4. Dezember 2009) des Beschwerdeführers
bei Dr. med. C._______ respektive bei den Psychiatrischen Diens-
ten D._______;
Englischsprachige Bestätigung des "Justice of Peace" (…) vom
(…) 2010, wonach der Beschwerdeführer am (…) 2008 wegen
LTTE-Verdachts von den Sicherheitskräften festgenommen und im
E._______ Gefängnis in F._______ inhaftiert worden sei;
Monatsbudget August 2010 des (…), wonach der Beschwerdefüh-
rer finanziell vom (…) unterstützt werde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2010 hiess die
damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die beantragte Einräu-
mung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln
mit der Eingabe vom 15. September 2010 gegenstandslos geworden sei,
wobei auf Art. 32 VwVG verwiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Akten
dem BFM zur Einholung einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 57
VwVG überwiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 30. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ge-
geben, sich zur Vernehmlassung schriftlich zu äussern.
Die entsprechende Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstrei-
chen.
I.
Am 19. Juni 2012 ging bei der Vorinstanz die durch den Zivilstandskreis
(…) ausgestellte "Anerkennungserklärung nach der Geburt" durch den
Beschwerdeführer (als Kindsvater) vom 18. Juni 2012 ein.
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Das vom Beschwerdeführer anerkannte Kind G._______, geboren (…)
2010, ist im Asylverfahren seiner Mutter H._______, geboren (…)i 1987,
aufgenommen worden.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2012 teilte die im Verfahren
von H._______ und ihres Kindes (E-3027/2012) zuständige Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren der
Kindsmutter und des Kindes werde mit dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers (E-6432/2010) koordiniert werden.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass die beiden koordinierten Verfahren
E-6432/2010 und E-3027/2012 von Christa Luterbacher als Instruktions-
richterin und vorsitzende Richterin weiterbehandeln werden. Das Spruch-
gremium wurde bekanntgegeben, wobei Veränderungen des Spruchkör-
pers infolge von Abwesenheiten und Stellvertretungen vorbehalten wur-
den.
K.
Am 12. März 2013 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der
Schweizerischen Vertretung in Colombo den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Artikel aus der Zeitung "B._______" und ersuchte die Vertre-
tung um weitere diesbezügliche Abklärungen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel (Unterlagen
zu den von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahren) nachzureichen.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Bericht der ihn behandelnden
Facharztpersonen beizubringen, welcher über seinen gegenwärtigen Ge-
sundheitszustand und die erforderlichen Behandlungen eingehend Auf-
schluss gibt. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung ergän-
zender Ausführungen, namentlich zur aktuellen familiären Situation im
Heimatstaat eingeräumt, ansonsten das Gericht aufgrund der bestehen-
den Verfahrensakten entscheiden werde.
M.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, er stehe nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Die Behandlung
beim Rot-Kreuz-Zentrum für Folteropfer sei abgeschlossen worden. (…)
Dr. I._______ werde vom Arztgeheimnis entbunden. Der Beschwerdefüh-
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rer sei neu bei Dr. J._______ angemeldet; auch dieser werde vom Arzt-
geheimnis entbunden. Psychische Folgen von Folterungen würden sich
als posttraumatische Belastungsstörungen ablagern. Zur Zeit habe sich
die Situation des Beschwerdeführers etwas stabilisiert. Es sei aber nicht
auszuschliessen, dass die Wunden wieder aufbrechen, sobald eine
Rückkehr nach Sri Lanka thematisiert werde. Es werde darum ersucht,
nicht ohne vorgängige Konsultation und ohne zusätzlichen Bericht von Dr.
I._______ des (…) eine Wegweisung zu verfügen. Es werde weiter darum
ersucht, der Ärztin das übliche psychiatrische Frageformular zuzustellen.
Frau H._______, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, habe am
(…) 2013 ein zweites Kind (Sohn K._______) geboren. Zur Zeit seien
noch die Vertragsarbeiten für die Vaterschaftsanerkennung durch die
KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) im Gang. Eine Wegwei-
sung des Kindsvaters oder der Mutter mit dem Neugeborenen wäre zur
Zeit eine übermässige Härte und nicht zumutbar. Zumindest sollte den
Parteien Gelegenheit gegeben werden, die Vaterschaft ordnungsgemäss
zu regeln. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner
Ehefrau in Sri Lanka. Er hätte sich gerne scheiden lassen, um seine neue
Lebenspartnerin heiraten zu können. Eine Rückkehr zur Ehefrau sei aus-
geschlossen.
Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen Eltern keinen Kontakt her-
stellen können. Er versuche aber dennoch, Beweismittel zur "ausserge-
richtlichen Verfolgung von LTTE-Helfern" respektive zur Suche nach sei-
ner Person beizubringen.
Es werde auf die Verschärfung der Lage in Sri Lanka verwiesen. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach L._______ sei unzumutbar;
ebenfalls eine solche nach Jaffna. Bei der Papierbeschaffung würden
mutmassliche LTTE-Helfer bereits vom Konsulat beim Geheimdienst ge-
meldet. Das BFM wisse, dass Rückkehrer bereits am Flughafen in Co-
lombo, teils unter Zwang, polizeilich befragt würden.
Dieser Eingabe wurde ein Schreiben von Dr. med. I._______, (…)ärztin
am (…) vom 11. Juli 2013 (Telefaxkopie), eine ärztliche Terminkarte von
Dr. med. J._______ sowie ein Entscheid der KESB (…) vom 5. Juli 2013
(alle in Kopie) nachgereicht.
N.
Das Beschwerdeverfahren der Kindsmutter und des Kindes war bisher
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unter der Verfahrensnummer E-3027/2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt hängig und ist mit heutigem Urteil entschieden worden (vgl. dazu:
Urteil in Sachen E-3027/2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Wie bereits im Rahmen der Instruktion festgehalten wurde, ist das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren E-3027/2012 koor-
diniert worden. Über beide Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums
gleichzeitig entschieden.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 9. August 2010 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
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chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei die-
ser Sachlage ist der diesbezügliche, in der Rechtsmitteleingabe gestellte
Antrag gegenstandslos geworden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den
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Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: