B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6432/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
B._______, geboren am (…),
Bangladesh,
C._______, geboren am (…),
Bangladesh,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frank-
reich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Okto-
ber 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM am 1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Be-
schwerdeführenden erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg und
ihren Gesuchsgründen befragte,
dass ihnen anlässlich der Befragung im EVZ – nachdem sie angaben, sie
seien über Frankreich in die Schweiz eingereist – das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie hierzu erklärten, sie hätten von Anfang an in die Schweiz kom-
men wollen und möchten deswegen auch hier bleiben (vgl. A4/13 S. 10 f.;
A5/11 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich angab, einer ihrer Brüder lebe in
der Schweiz (A5/11 S. 5, 8),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Juli 2013 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurden,
dass das BFM mit elektronischer Anfrage vom 17. Juli 2013 die französi-
schen Behörden um Informationen über eine allfällige Visaerteilung an die
Beschwerdeführenden ersuchte (siehe A12/3, A13/3 und A14/6),
dass die französischen Ausländerbehörden mit Faxmitteilung vom 1. und
14. August 2013 die Visumserteilung an den Beschwerdeführer unter dem
Namen D._______ bestätigten, dagegen eine solche an die Beschwerde-
führerin verneinten (siehe A15/1 bis A18/1),
dass Abklärungen des BFM über die Schweizer Botschaft in Dhaka erga-
ben, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwer-
deführerin und deren gemeinsamer Sohn französische Visa erhalten ha-
ben, die auf andere Namen lauteten (siehe A21/10),
dass das BFM am 27. August 2013 gestützt auf die vorgenannten Abklä-
rungsergebnisse die französischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2
oder 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
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staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung), um Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführenden
ersuchte (A23/6 und A24/6),
dass die französischen Behörden mit Faxmitteilung vom 21. Oktober
2013 das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens
gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – eröffnet am 11.
November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2013
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei von einer
Rückweisung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Abkommens abzu-
sehen, auf das Asylgesuch vom 20. Juni 2013 einzutreten und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei die Unzumutbarkeit und
wahrscheinliche Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach My-
anmar oder Bangladesch festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlicher Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 18. November 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 VwVG anwies, den
Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 e contrario
VwVG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem
Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum aus-
gestellt hat (Art. 5 i.V.m. Art. 9 Dublin-II-VO),
dass das BFM die französischen Behörden mit Schreiben vom 27. August
2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden am 22. Oktober 2013 gestützt auf die-
selbe Bestimmung dem Übernahmegesuch ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
überdies ausführten, sie seien dank eines französischen Visums zunächst
nach Frankreich gereist, bevor sie in die Schweiz weiterreisten, weshalb
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die Angaben der Beschwerdeführenden mit der Auskunft der französi-
schen Behörden übereinstimmen,
dass sie im Weiteren keine konkreten Einwände gegen eine Überstellung
nach Frankreich vorbrachten, sondern lediglich den Wunsch äusserten, in
der Schweiz zu verbleiben,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend machen,
während ihrem knapp eintägigen Aufenthalt in Frankreich keinen Kontakt
mit den französischen Behörden gehabt zu haben und auch nicht regist-
riert worden zu sein (Beschwerdeschrift S. 3),
dass dieser Umstand indessen nichts ändert an der oben festgestellten
Visumserteilung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO,
dass weiter der Aufenthalt des asylberechtigten Bruders der Beschwerde-
führerin in der Schweiz die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen
vermag, da gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Fa-
milienangehörige" nur die Kernfamilie umfasst,
dass schliesslich auch das Argument, es handle sich hier um ein Schen-
genvisum, weshalb es für alle Schengen-Länder und somit auch für die
Schweiz gültig sei (Beschwerdeschrift S. 3), dem Sinn und Zweck der
Dublin-II-VO zuwiderläuft und einer solchen Argumentation im Konkreten
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO entgegensteht,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzu-
nehmen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machen, Frankreich
biete keinen ausreichenden Schutz und keine ordnungsgemässe Verfah-
ren für Asylsuchende, ohne indessen konkret darzulegen, mit welchen
Schwierigkeiten die Beschwerdeführenden zu kämpfen hätten (Be-
schwerdeschrift S. 4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt
sind,
dass Frankreich indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und betreffend die Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden das entsprechende EU-Recht (Aufnahmerichtlinie)
anzuwenden hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen
müssten, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist und auch diesbezüg-
lich auf die grundsätzliche Vermutung zu verweisen ist, wonach Frank-
reich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachkomme,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französi-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den in Frankreich zur Verfügung stehenden Rechtsweg verwiesen
werden,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer
Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls
zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der
Beschwerdeführenden ebenfalls im Rahmen des Asylverfahrens in Frank-
reich zu prüfen sein wird und auf den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit
und wahrscheinliche Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, daher
vorliegend nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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