B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6432/2014
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
E-6432/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess eigenen Anga-
ben zufolge sein Heimatland am 12. April 2010 und gelangte am 20. April
2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
30. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP) und am 5. Mai 2010 vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
A.b Mit Verfügung vom 4. August 2011 lehnte das damalige BFM (Bundes-
amt für Migration) das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-5033/2011 vom 10. Januar 2013 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seinen früheren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch einreichen.
B.b Mit Verfügung vom 12. März 2013 nahm das BFM diese Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies sie als solches – unter Kos-
tenfolge – ab, soweit es darauf eintrat; weiter stellte es fest, die Verfügung
vom 4. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
B.c Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. April 2013 (sowie Ergänzung vom 27. Oktober 2013) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und legte zum Beleg seiner Vorbrin-
gen zahlreiche Beweismittel ins Recht.
B.d Am 11. März 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2013
auf und nahm die Eingabe vom 14. Februar 2013 als zweites Asylgesuch
entgegen.
B.e Mit Entscheid E-2253/2013 vom 14. März 2014 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren als gegen-
standslos geworden ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘000.– zu.
E-6432/2014
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2014 ergänzend angehört. Dabei
machte er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vom 14. Feb-
ruar 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend (wobei hinsichtlich der De-
tails zur Vorgeschichte auf die Akten des ersten Verfahrens E-5033/2011
verwiesen wird):
Während der Zeit der Friedensverhandlungen in den Jahren 2002 bis 2006
beziehungsweise 2009 sei er im Zusammenhang mit Feierlichkeiten für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, indem er dekoriert,
Flugblätter verteilt, in den Quartiergeschäften Leute eingeladen und die
Musik der LTTE laut laufen gelassen habe. Zudem sei er, jedes Mal, wenn
er ins Vanni-Gebiet gefahren sei, angefragt worden, ob er den LTTE helfen
könne. Aufgrund seiner Hilfstätigkeit habe er 2006 beziehungsweise 2009
Probleme bekommen: Gewisse Personen – er wisse allerdings nicht, ob es
sich bei seinen Verfolgern um die Regierung, Anhänger der People's De-
mocratic Party (EPDP) oder den Geheimdienst gehandelt habe – hätten
sich insbesondere in den Quartiergeschäften nach ihm erkundigt, weshalb
er letztere in der Folge gemieden habe.
Sodann sei sein Cousin seit 1996 bis Kriegsende, 2009, Mitglied der LTTE
und deshalb längere Zeit in den Gefängnissen C._______ und D._______
inhaftiert gewesen. Er sei zwar in der Folge freigesprochen sowie freige-
lassen worden; jedoch werde er seit (…) wieder gesucht, weshalb er un-
tergetaucht sei. Im Übrigen sei auch dessen Schwester beziehungsweise
die Cousine des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen, aber – anders
als ihr Bruder – umgekommen. Der Beschwerdeführer und seine Familie
hätten aufgrund der LTTE-Anhängerschaft der Verwandten zwar keine un-
mittelbaren Probleme gehabt; es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass
der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise der Mutter des Cousins
gefolgt sei, als sie die Familie des Beschwerdeführers besucht habe.
Ferner trug er vor, für die Zeitung „E._______“ tätig gewesen zu sein, deren
Gebäude vollständig vernichtet worden sei. Ausserdem sei einer seiner Ar-
beitskollegen angeschossen worden. Nachdem er Sri Lanka verlassen
habe, seien Angestellte der Zeitung schikaniert und bedroht worden.
Schliesslich machte er geltend, seit Oktober 2010 Mitglied der Organisa-
tion „F._______“, welche der Auslandabteilung (…) angegliedert sei, zu
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sein. Der Verein bezwecke den Schutz der Teilnehmenden bei den Veran-
staltungen des (…). Aufgrund seiner Tätigkeit für die „F._______“ sei er im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: Be-
stätigungsschreiben des (…) bezüglich seiner Tätigkeit für die
„F._______“; diverse Fotoauszüge, welche ihn (…) an tamilischen und
LTTE-nahen Veranstaltungen sowie Demonstrationen zeigen würden; ein
Foto, welches ihn zusammen mit einem bekannten tamilischen Aktivisten
zeige; Internetausdruck inklusive Foto, auf welchem er an einer Veranstal-
tung des (…) zu sehen sei; Internet- und Zeitungsberichte bezüglich der
Angriffe auf Zeitungsverteiler in Sri Lanka; diverse länderspezifische Be-
richte sowie seine Identitätskarte.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 – wies
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
seine Wegweisung; indes erkannte es ihn als Flüchtling an und nahm ihn
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Prob-
leme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung
„E._______“ seien sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen seines ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet
worden. Zudem seien auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten bezüglich
des Vorfalls vom September 2006 (Anmerkung des Gerichts: vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5033/2011 vom 10. Januar 2013, Prozess-
geschichte Bst. A) vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden. Im Übri-
gen würden sich auch aus der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014
sowie den neu eingereichten Zeitungsberichten, in denen nicht über die
persönliche Situation des Beschwerdeführers berichtet werde, keine Hin-
weise ergeben, die eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen rechtfertigen würden. Hinsichtlich einer allfälligen Suche nach ihm
sei ohnehin festzuhalten, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung
vom 31. Juli 2014 gar keine konkreten Probleme mehr geltend gemacht
habe.
Sodann seien sowohl seine Hilfsdienste für die LTTE als auch der Um-
stand, dass sein Cousin Mitglied bei den LTTE und deshalb im Gefängnis
gewesen sein solle, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens unter dem
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Aspekt der Asylrelevanz abgehandelt worden. Vor dem Hintergrund der ak-
tuellen Praxis erscheine es hingegen angezeigt, die besagten Vorbringen
unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) abzuhan-
deln. Hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts seines Cousins wegen dessen
Mitgliedschaft bei den LTTE habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung
anfügt, dass sein Cousin nach seiner Freilassung wieder verfolgt worden
und deshalb untergetaucht sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschwerdeführers, insbesondere betreffend eine allfällige Reflexverfol-
gung seiner Familie, seien jedoch meist vage und oberflächlich geblieben.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern nicht mit den El-
tern seines Cousins über dessen Situation bei den LTTE geredet haben
sollten. Seine Erklärung, seine Familie habe gedacht, dies mache die El-
tern traurig, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal er auch ange-
geben habe, die Eltern seien stolz darauf gewesen, dass ihr Sohn Mitglied
bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem erscheine nicht plausibel, weshalb
sein Cousin sich bereits nach seiner Freilassung im Jahr (…) nicht mehr
getraut haben solle, in seinen Heimatort zurückzukehren, obschon er erst
seit dem Jahr (…) wieder gesucht werde. Im Übrigen sei bei vorgebrachter
Sachlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst im Juni (…)
von seiner Schwester erfahren haben wolle, dass der Cousin gesucht
werde. Überdies habe er in der ergänzenden Anhörung zuerst erklärt, im
letzten Gespräch mit seinem Cousin über dessen Freilassung gesprochen
zu haben. Später habe er indes behauptet, sie hätten über die allgemeine
Lage in Sri Lanka und seine Situation in der Schweiz gesprochen. Somit
seien die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Cousins und seine ent-
sprechenden Probleme als unglaubhaft zu qualifizieren.
In Bezug auf seine eigene Hilfstätigkeit für die LTTE habe er ebenfalls wi-
dersprüchliche Angaben gemacht: Während er in der Anhörung vom
5. Mai 2010 explizit ausgesagt habe, nur für die Dekoration zuständig ge-
wesen zu sein, habe er in der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2014
mehrere Hilfsdienste angegeben. Zudem habe er – anders als in der ersten
Anhörung – im ergänzenden Interview Probleme aufgrund dieser Hilfstä-
tigkeit geltend gemacht. Im Übrigen seien auch seine Angaben, bis wann
er diese Hilfsdienste geleistet haben wolle, widersprüchlich ausgefallen.
Demnach müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden.
Selbst für den Fall, dass seine Schilderungen bezüglich der vorgenomme-
nen Dekorationen im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten glaubhaft ausge-
fallen wären, würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, dass
sich aufgrund dessen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Somit sei festzustellen,
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Seite 6
dass auch diejenigen Vorbringen, welche vom BFM und vom Bundesver-
waltungsgericht nicht unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit (recte: Glaub-
haftigkeit) beurteilt worden seien, nicht geglaubt werden könnten.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Im Übrigen wurde implizit um Einräumung einer Nach-
frist zur Einreichung von ergänzenden Beweismitteln nachgesucht.
Der Verfügung der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
es seien Fälle von zurückgeschafften Tamilen bekannt, welche keine per-
sönliche Verbindung zur LTTE gehabt hätten und dennoch einer un-
menschlichen Behandlung unterzogen worden seien. Der Vorwurf, LTTE-
nah zu sein, werde seitens der sri-lankischen Behörden bei den Rückkeh-
rern generell erhoben, selbst wenn keine effektiven Gründe für die An-
nahme einer LTTE-Tätigkeit vorliegen würden.
Im vorliegenden Fall erachte das SEM die zahlreichen vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel als unglaubhaft und untauglich, ohne
eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu liefern. Das Argument, die
eingereichten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerde-
führer beziehen, stimme nur teilweise. Diese Aussage stelle jedenfalls
keine hinreichende Begründung dafür dar, dass ein Beweismittel nicht als
relevant eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe mehrmals und
deutlich aufgezeigt, dass mehrere Mitarbeiter der Zeitung „E._______“ (na-
mentlich der Geschäftsführer, aber auch andere Journalisten) – in ähnli-
cher Weise wie er – von Paramilitärs bedroht und/oder sogar getötet wor-
den seien. Wie den Protokollen zu entnehmen sei, würden sich die von ihm
eingereichten Beweismittel teilweise auf diese Fälle beziehen. Damit habe
er insbesondere verdeutlichen wollen, dass er, hätte er Sri Lanka nicht im
richtigen Moment verlassen, mit derselben Art von Verfolgung hätte rech-
nen müssen. Er kenne andere Journalisten und weitere in der Medienbran-
che tätige Personen, welche aufgrund ähnlicher Verfolgungsmotive eben-
falls in die Schweiz geflüchtet seien; sie könnten im vorliegenden Fall als
Zeugen beigezogen werden. Insbesondere habe ein ehemaliger Arbeits-
kollege des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten; dieser könne
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als Zeuge befragt werden, um den unhaltbaren Vorwurf der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen zu beseitigen. Sodann würden gemäss dem Hoch-
kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) regierungs-
kritische Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
eine Risikogruppe bilden, welche von der Regierung verfolgt werde. Der
Beschwerdeführer habe als Zeitungsträger, Maschinist und später als Re-
porter für die Zeitung „E._______“ gearbeitet. Er habe klar zum Ausdruck
gebracht, dass seine Verfolgungssituation dadurch entstanden sei, dass
die Zeitung bei Regierung und Paramilitärs als regierungskritisch gegolten
habe. Die sri-lankische Regierung habe nach Beendigung des Konflikts im
Mai 2009 Journalisten, Hilfsorganisationen und Menschrechtsaktivisten
den Zugang zu den ehemaligen Kriegsgebieten verweigert; sie habe unter
anderem verhindern wollen, dass irgendetwas über das Kriegsgeschehen
(insbesondere die seitens der Armee begangenen Menschenrechtsverbre-
chen, die Existenz von Konzentrationslagern im Norden usw.) an die Öf-
fentlichkeit gelange. Im Weiteren habe die Regierung im Juni 2009 ein Me-
diengesetz aus dem Jahr 1973 wieder in Kraft gesetzt, welches einen
„Presserat“ vorsehe, der grundsätzlich alle Medienbeiträge verbieten
könne, die über interne offizielle Mitteilungen, Kabinettsbeschlüsse, militä-
rische Angelegenheiten, die nationale Sicherheit, Wirtschaftspolitik etc. be-
richten würden. Dieser „Presserat“ könne auch Sanktionen verhängen, in-
klusive lange Freiheitsstrafen und/oder Geldbussen. Diese Massnahme
der sri-lankischen Regierung sei jedoch nur der erste Schritt auf dem Weg
zur massiven Einschränkung der Presse- und Medienfreiheit im Nachgang
des ethnischen Konflikts. Bezüglich der weiteren Entwicklung von Mai be-
ziehungsweise Juni 2009 bis heute, insbesondere hinsichtlich der Sicher-
heitslage für Medienschaffende, sei auf die Ausführungen in den aktuellen
und relevanten Länderinformationen zu Sri Lanka zu verweisen. Nebst den
Einschränkungen, die per Gesetz verordnet worden seien, sei es weiterhin
zu Entführungen, unrechtmässigen Inhaftierungen, physischen Attacken
sowie Einschüchterungen gegen Journalisten und Medienschaffende ge-
kommen, wobei all diese Taten durch Regierungsangehörige oder mit
ihnen verbündete Paramilitärs („government-allied armed groups“) verübt
worden seien.
Ferner müsse vorliegend eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der fa-
miliären Verbindung zu einem wichtigen LTTE-Mitglied (dem Cousin des
Beschwerdeführers) unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft beurteilt
werden. Da die sri-lankische Regierung ein Wiederaufkommen der LTTE
um jeden Preis verhindern und gleichzeitig all jene, die sich zu Gunsten
der LTTE engagiert hätten, zur Rechenschaft ziehen wolle, bemühe sie
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Seite 8
sich darum, verdächtige Personen direkt bei der Einreise ins Land abzu-
fangen und zu überprüfen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers sei seine Verunsicherung unter dem Aspekt der
vierjährigen Dauer seines Asylverfahrens in Betracht zu ziehen. Zudem
wisse er genau, was die Regierung ihm im Falle einer Ausweisung antun
würde. Im Übrigen habe er die Gefahr, welche ihm aufgrund der LTTE-Zu-
gehörigkeit seines Cousins drohe, mit dem bereits bei der Vorinstanz ein-
gereichtem Freilassungsentscheid und der Inhaftierungsbestätigung be-
legt.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine Aus-
weiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ein-
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse ein-
zuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie die in der Be-
schwerdeeingabe in Aussicht gestellten Parteibeweismittel (samt Überset-
zung in eine schweizerische Amtssprache sowie einem allfälligen Zustell-
couvert) ins Recht zu legen.
G.
Der Beschwerdeführer leistete in der Folge fristgerecht einen Kostenvor-
schuss und reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 folgende Beweis-
mittel ein: „E._______“-Zeitungsartikel vom 26. Juni 2009 (inkl. Überset-
zung); Bestätigung Leiter Verlag G._______; Ausweiskopie eines Journa-
listen der Zeitung „E._______“; Zeitungsartikel über einen ermordeten
Journalisten (bei dessen Beerdigung der Beschwerdeführer den Sarg ge-
tragen habe); Gruppenfoto mit dem Beschwerdeführer und seinen Verlags-
Freunden; Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. Mai 2011; Online-Bericht
vom 7. Februar 2013 betreffend einen Journalisten, der von Unbekannten
in einem militärisch streng kontrollierten Gebiet attackiert worden sei; Ta-
milnet-Bericht vom 29. Juli 2011 betreffend eines (erneuten) Angriffs auf
einen Journalisten; Bestätigungsschreiben vom (…)-Chef Schweiz, wel-
cher im Zweifelsfall als Zeuge zu befragen sei; Gruppenfoto „F._______“
mit dem Beschwerdeführer.
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Seite 9
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest,
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, die bele-
gen würden, dass sein Cousin bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem
habe er darauf hingewiesen, dass ein früherer Arbeitskollege einen positi-
ven Asylentscheid erhalten habe. Wie aus den Akten des entsprechenden
Verfahrens allerdings zu entnehmen sei, habe sich die Sachlage in jenem
Fall in entscheidenden Punkten anders dargestellt als im Falle des Be-
schwerdeführers.
J.
Zur Einreichung einer Replik aufgefordert, legte der Beschwerdeführer am
21. Januar 2015 Fotos in Farbkopie, auf welchen insbesondere sein
Cousin mit dem LTTE-Chef Prabakaran zu sehen sei, sowie nochmals die
Ausweiskopie eines ehemaligen Arbeitskollegen ins Recht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 stellte das Gericht fest, den Ak-
ten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, wodurch die Beschwerde, soweit
sie die Wegweisung betreffe, gegenstandslos geworden sei. Ferner lud es
den Beschwerdeführer ein, sich innert Frist darüber zu äussern, ob er an
seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese zurückzuziehen ge-
denke, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren fortgesetzt werde.
Der Beschwerdeführer nahm innert Frist nicht Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Seite 10
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 2015 im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. K), ist die Frage einer
allfälligen Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu überprü-
fen. Gemäss herrschender Rechtsprechung fallen bei Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde während hän-
gigem Beschwerdeverfahren die Anordnungen betreffend Wegweisung
und deren Vollzug ohne Weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21, E. 11 Bst. c; EMARK 2000 Nr. 30, E. 4). Die Dispositiv-Ziffern
3-7 der angefochtenen Verfügung sind folglich dahingefallen und die Be-
schwerde wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
Die Vorinstanz hat im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (Dispositiv-Ziffer
E-6432/2014
Seite 11
1), weshalb auch diese Frage nicht Gegenstand der vorliegenden Überprü-
fung bildet.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein Asyl
(Dispositiv-Ziffer 2) gewährt hat.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist der prozessuale Antrag auf Anhörung von ehemaligen Jour-
nalisten als Zeugen abzulehnen, da sich der vorliegende Sachverhalt – wie
nachfolgend aufgezeigt – als rechtsgenüglich erstellt erweist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines zweiten Asylge-
suchs grundsätzlich dieselben Vorfälle geltend wie bereits im ersten Asyl-
verfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5033/2011 vom
10. Januar 2013, insbes. E. 6.5, wobei das Gericht die vorgetragenen Asyl-
gründe teils als unglaubhaft teils als nicht asylrelevant erachtet hatte).
Diese Asylgründe wurden von der Vorinstanz – im Lichte des Vorbringens
des Beschwerdeführers, dass er weiterhin gesucht werde – einer materiel-
len Prüfung unterzogen.
Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum
E-6432/2014
Seite 12
Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte die geltend gemachten Asyl-
gründe bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die dazu
führen müssten, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.3 Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vermag der Be-
schwerdeführer nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass er aufgrund der vorge-
tragenen Hilfstätigkeit für die LTTE im Heimatland gesucht wurde bezie-
hungsweise eine Verfolgung heute begründet zu befürchten hat. Nament-
lich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zu
den LTTE gegenwärtig die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
auf sich gezogen hätte. Ferner erklärte er zum Vorhalt der Vorinstanz, den
Protokollen seien unterschiedliche zeitliche Angaben bezüglich seiner
Hilfstätigkeit (im Rahmen von LTTE-Feierlichkeiten vorgenommene Deko-
rationen) zu entnehmen, dass er in seinen ersten Befragungen sehr aufge-
regt gewesen sei, weshalb er nicht alles habe darlegen können (B26/16 S.
8). Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal vielmehr zu
erwarten gewesen wäre, dass er sich anlässlich der ersten beiden Inter-
views 2010 besser an die genauen Daten hätte erinnern können als in der
ergänzenden Anhörung 2014. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, inwie-
fern – so seitens des Beschwerdeführers behauptet – das Nennen der kor-
rekten Jahreszahl(en) hätte bedenklich sein sollen. Dass er sodann im ers-
ten Asylverfahren seine gesamte Hilfstätigkeit unter dem Begriff „dekorie-
ren“ zusammenfasste, währendem er in der ergänzenden Anhörung wei-
tere Dienste für die LTTE erwähnte (B26/16 S. 8), erscheint ebenfalls nicht
plausibel. Nach dem Gesagten besteht jedenfalls kein Anlass zur An-
nahme, dass er aufgrund der geltend gemachten Hilfsdienste mit der not-
wendigen Wahrscheinlichkeit aktuell einer Verfolgungsgefahr unterläge.
Hinsichtlich seiner Arbeit im Medienbereich fallen die Angaben des Be-
schwerdeführers – auch in diversem Kontext – grundsätzlich kohärent aus
(B26/16 S. 7), weshalb seine Pressetätigkeit nicht in Zweifel gezogen wird
(was im Übrigen schon mit Urteil des BVGer Urteil E-5033/2011 vom
10. Januar 2013 beurteilt worden war). Das Gericht hielt allerdings bereits
in seinem Urteil E-5033/2011, a.a.o., fest, er habe nicht aufzeigen können,
dass er als kritischer Journalist in Erscheinung getreten wäre (E. 6.5).
Diese Erkenntnis vermag auch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (bes. E. 13.2; als Referenzurteil pu-
bliziert) weiterhin zu überzeugen. Auf die Frage, ob aus einem der einge-
reichten Zeitungsartikel hervorgehe, dass er selber in Sri Lanka bedroht
worden sei, gab er an, dass „auch wenn jemand Probleme hat, schreiben
sie die Namen nicht; sie schreiben allgemein; ansonsten bekämen sie
E-6432/2014
Seite 13
Probleme mit den Sicherheitskräften“ (B26/16 S. 12). Diese Begründung
ist indes nicht geeignet, eine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwer-
deführer aufzuzeigen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit dem Hin-
weis darauf, dass jeden Tag Journalisten in Sri Lanka umgebracht würden
und man jederzeit von irgendeiner Organisation Probleme bekommen
könnte (B26/16), keine auf ihn gezielte, und damit asylrechtlich relevante
drohende Verfolgungsmassnahmen darzutun. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Cousin, ein ehemali-
ger LTTE-Anhänger, werde seit (…) (wieder) gesucht. Hinsichtlich einer
drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Cousins
zu den LTTE kann auf die Erwägung 5.2 im bereits erwähnten Urteil
E-5033/2011, a.a.o., verwiesen werden, wonach die Angaben zu jenem
Cousin und seiner Stellung bei den LTTE nachgeschoben und unglaubhaft
seien, zumal in der BzP von diesem Cousin weder bei den Angaben zu den
Verwandten noch bei der Darlegung der Asylgründe die Rede gewesen sei.
Diesbezüglich wurden auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine
neuen Belege eingereicht, die geeignet wären, eine abweichende Sicht-
weise darzutun. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, dass er
und seine Familie deswegen keine unmittelbaren Probleme gehabt hätten;
es könne aber sein, dass der Geheimdienst seiner Tante beziehungsweise
der Mutter des Cousins gefolgt sei, als sie seine Eltern besucht habe; Ge-
naueres wisse er aber nicht (B26/16 S. 6). Diese Mutmassung genügt of-
fensichtlich nicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit daraus dro-
hende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes aufzuzeigen.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe
darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat sein (zweites) Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
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gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos
erweist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic
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