B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6433/2019
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019.
E-6433/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen
Eltern und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und
suchte um Asyl nach. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im
Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Okto-
ber 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit
vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018.
B.
Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018
seine Personalien auf.
C.
Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein sei-
ner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der da-
mals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zu seinen Asylgründen an.
Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, sein Vater und
sein Bruder hätten im Iran politische Probleme gehabt. Sie seien am
31. Dezember 2017 verhaftet und anfangs 2018 unter Auflagen freigelas-
sen worden. Als er sich zum Gefängnis begeben habe, um zu erfahren, ob
sein Vater und sein Bruder sich dort befinden würden, sei er durch die Si-
cherheitskräfte geschlagen worden. Ansonsten habe er keine Probleme
gehabt. Gegen den Vater und Bruder seien Prozesse gelaufen. Aus Angst,
deswegen ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, sei er zusammen mit
seinen Eltern und seinem Bruder ausgereist.
D.
Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerde-
führers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton C._______ als
Aufenthaltskanton.
E.
Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Eltern
(Verfahrensnummer SEM: […] und der Bruder des Beschwerdeführers
E-6433/2019
Seite 3
(Verfahrensnummer SEM: […]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 4. November 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
G.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt
seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens
des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; ins-
besondere in die von seinem Mandanten eingereichten Dokumente.
H.
Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht – unter Ausnahme der mit
A, B und C klassifizierten Aktenstücke – am 9. Dezember 2019 statt.
I.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei
stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Be-
kanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zu-
sammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern und des Bruders
des Beschwerdeführers sowie nach Abschluss deren Verfahren um Anset-
zung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es
wurden verschiedene formelle Rügen erhoben und in diesem Zusammen-
hang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer
3), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Ziffer 4), eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht
(Ziffer 5) beantragt. In materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfü-
gung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sowie darum ersucht, ihm sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde
die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Weg-
weisung und deren Vollzug) und die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt
(Ziffer 7).
E-6433/2019
Seite 4
Der Beschwerde wurden – nebst der angefochtenen Verfügung – Kopien
der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Beschwer-
den die Eltern und den Bruder betreffend und verschiedene Dokumente
zur Lage im Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen
Personen und Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich Reflexverfolgung/Sippenhaft und
die Gefährdung von Aktivisten im Iran beigelegt.
J.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der
Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwer-
deführers (Geschäftsnummer: E-6430/2019) koordiniert geführt. Die An-
träge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem
Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall –
aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
K.
Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6433/2019
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium
bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weiter-
gehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass
die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 des BVGer
vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom
26. April 2017 E. 4.1–4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsan-
walts auf das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018
nichts. Denn in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige
des rubrizierten Anwalts im Wesentlichen mit der Begründung, der Spruch-
körper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein EDV-
Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kriterien
bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3), keine Folge gegeben. Es besteht daher
keine Veranlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil
D-1549/2017 abzuweichen.
2.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6433/2019
Seite 6
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E-6433/2019
Seite 7
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Familien-
angehörigen (Vater und Bruder) des Beschwerdeführers hätten nicht
glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung im Jahr 2018
noch Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Der Be-
schwerdeführer habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung.
Ob dieser Einschätzung, wonach das SEM mithin eine Reflexverfolgung
verneint, gefolgt werden kann oder nicht, beschlägt die Frage der materiell-
rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer (und seinen Familien-
angehörigen) vorgetragenen Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des
formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen, das SEM
habe aufgrund des Profils des Vaters und des Bruders eine allfällige Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft, den Sachverhalt dies-
bezüglich ungenügend abgeklärt und damit zugleich die Begründungs-
pflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 10 f.), erweisen sich damit als unbe-
gründet. Die entsprechenden Anträge auf Rückweisung sind abzuweisen.
5.4 In der Beschwerde wird durch den Rechtsanwalt moniert, das SEM
habe mit keinem Wort eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner
Rückkehr in den Iran erwähnt. Dies obwohl es dessen Haft als glaubhaft
erachtet habe. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht
zu erkennen (vgl. Beschwerde S. 11).
Der Rechtsanwalt verkennt damit, dass der Beschwerdeführer nie vor-
brachte, er sei in Haft gewesen. Dieses Sachverhaltselement wurde viel-
mehr von seinem Bruder und seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsvertre-
ter hat wohl versehentlich die verschiedenen Sachverhaltsvorbringen der
Familienmitglieder, die er vertritt, vermischt. Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
5.5 In der Beschwerde wird auf zwei Teilnahmen des Beschwerdeführers
(zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder) an regimekritischen Ak-
tionen im Jahre 2009 hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 7). In diesem Zu-
sammenhang wird unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte zum Iran
E-6433/2019
Seite 8
gerügt, das SEM habe diese aktuellen Berichte nicht berücksichtig und da-
mit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
Zunächst sei der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass er in seinen Aus-
führungen unter der Rubrik "Regimekritische Tätigkeiten und Inhaftierung
von Oppositionellen im Iran" (vgl. Beschwerde S. 8 f.) unter anderem er-
wähnt, der Beschwerdeführer sei im (…)-Gefängnis gewesen und man
habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erlangen. Diese Sachverhalts-
elemente wurden indes nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seinem
Bruder sowie auch von seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsanwalt ver-
mischt – erneut – die teils unterschiedlichen Sachverhaltsvorbringen seiner
Mandanten.
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nie
erwähnte, 2009 an regimekritischen Aktionen teilgenommen zu haben. Als
er am Ende seiner Anhörung gefragt wurde, ob er alles habe sagen kön-
nen, was für sein Asylgesuch wichtig sei, bejahte er dies (vgl. SEM Akte:
[…]-15/9 [nachfolgend: A15/9], S. 5, F39). Demnach musste das SEM nicht
davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Er-
eignisse dem SEM zu schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente
vorzubringen. Bezeichnenderweise erwähnten weder seine Eltern noch
sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die genannten Teilnahmen. Viel-
mehr brachten sie diese neuen Sachverhaltsvorbringen ebenfalls erst in
ihren Beschwerdeeingaben vor. Wie aus den nachstehenden Erwägungen
folgt, sind die Teilnahmen zudem als nachgeschoben und zugleich in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ist
ein politisches Profil zu verneinen.
Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt
nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen
ist.
5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht
eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt
wird (vgl. Beschwerde S. 12), ist dieser nicht näher begründete Antrag ab-
zuweisen, zumal dazu – wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl-
und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist – kein Anlass besteht. Gleichsam
ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers
(vgl. Beschwerde S. 12) abzuweisen.
E-6433/2019
Seite 9
5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen
Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückwei-
sung und Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
E-6433/2019
Seite 10
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.4 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe – abgesehen
von den von ihm geschilderten Schlägen vor dem Gefängnis – keine Prob-
leme mit den iranischen Behörden gehabt. Sein Vater und Bruder hätten
nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung anfangs
2018 aus dem Gefängnis Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete
Furcht, in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylre-
levanten Massnahmen betroffen zu werden. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
6.5 Wie vom SEM zu Recht gefolgert, sind die angeblich vom Beschwer-
deführer erlittenen Schläge durch iranische Sicherheitskräfte vor dem (…)-
Gefängnis aufgrund mangelnder Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne
als nicht relevant zu erachten.
Ansonsten bringt er keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beruft sich
auf eine vom Vater und Bruder aufgrund deren Inhaftierung und Verurtei-
lung mögliche Reflexverfolgung. Dazu lässt sich einerseits feststellen, dass
seine Angaben zur Freilassung und Verurteilung des Vaters und Bruders
auffallend detailarm und damit unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM
A15/9 S. 5 F29). Insbesondere wurde aber mit Urteilen E-6502/2019 und
E-6430/2019 vom heutigen Tag die Beschwerde der Eltern und des Bru-
ders des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Darin kam das
Gericht – wie das SEM – zum Schluss, dass weder der Vater noch der
Bruder die von ihnen beschriebenen Probleme mit den iranischen Behör-
den vor der Ausreise anfangs 2018 hätten glaubhaft machen können. Die
vom Vater erstmals auf Beschwerdeebene behauptete regimekritische Vor-
geschichte erachtete es ungeachtet der Glaubhaftigkeit als nicht von Rele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG. Ein regimekritisches Profil des Vaters wurde
verneint (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Zum gleichen Schluss gelangte das Gericht
im Verfahren des Bruders (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Sowohl hinsichtlich der
Eltern als auch des Bruders wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
damit erkannt, das SEM habe zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft ver-
neint. Eine, wie vom Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz als auch
E-6433/2019
Seite 11
gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache geltend ge-
machte Reflexverfolgung fällt damit nicht in Betracht.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer erstmals auf Rechtsmittel-
ebene erwähnte Teilnahme an politischen Aktionen im Jahre 2009 anbe-
langt ist – wie im Urteil des Vaters und Bruders – festzuhalten, dass er-
wähnte Ereignisse im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung ei-
nes möglichen flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers (und
seiner Familie) zu werten sind und damit als nachgeschoben erscheinen.
Ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit kommt erwähnten Vor-
kommnissen aber ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. So
hatte die angebliche Teilnahme zusammen mit den Eltern und dem Bruder
an einer Demonstration und am Aschura-Fest im Jahr 2009 keine behörd-
lichen Massnahmen zur Folge. In zeitlicher Hinsicht liegen sie zudem zu
weit zurück. Sie waren mithin für die im November 2018 erfolgte Ausreise
des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Es kann demnach auch nicht
davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter
Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der iranischen Behörden gestanden.
Der Beschwerdeführer weist demnach kein regimekritisches respektive in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht massgebliches Profil auf. Es erübrigt sich da-
her, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, welche
sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur all-
gemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der Beschwerde).
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch
ablehnte.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6433/2019
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
E-6433/2019
Seite 13
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124–127 m.w.H.).
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu ma-
chen oder nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich zu zieht, bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle
Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in
individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer ist jung, derzeit gesund und gut ausgebil-
det. In seiner Heimat hat er die (…) absolviert und war als (…) beruflich
tätig und konnte so seinen Lebensunterhalt verdienen (vgl. A15/9 S. 3 F14
ff.). Er verfügt über zahlreiche Verwandte im Iran. Ausserdem wird er auf
die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit
ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder
der Mutter in der Schweiz lebt, womit sich die Familie – selbst wenn sie
derzeit nicht mit ihm in Kontakt steht – im Bedarfsfall an diesen zwecks
materieller Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszuge-
hen, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und
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für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich daher nicht als unzumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Ja-
nuar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes – bei einer ex-ante Be-
trachtung – nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten
Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall
zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom
13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: