B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6434/2015
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti ,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien nach eigenen Angaben am (…) in Richtung
C._______. Von dort aus sei er auf dem Schiff- und Landweg über
D._______ am 18. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2014
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo
am 6. Juni 2014 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten: A4/12) stattfand. Am 20. November 2014 wurde der Be-
schwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den
SEM-Akten: A12/16). Am 7. September 2015 fand eine ergänzende Anhö-
rung statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/11).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, aufgrund des Bürgerkrieges seien die Lebensverhält-
nisse in Syrien schwierig gewesen. Zudem sei er, nachdem er ins militär-
pflichtige Alter gekommen sei, für den Militärdienst aufgeboten worden.
Eine schriftliche Aufforderung habe er nie erhalten, rund ein Jahr vor seiner
Ausreise sei er jedoch auf einem Checkpoint angehalten worden, wo ihm
mitgeteilt worden sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Ein
kurdischer Soldat habe ihn gegen Bestechungsgelder wieder gehen las-
sen. Vor beziehungsweise nach diesem Vorfall hätten Behördenmitglieder
beim Beschwerdeführer zu Hause ein- bis zweimal angerufen und ihn auf-
gefordert, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Einmal seien sie auch
persönlich zu Hause vorbeigekommen.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, seit dem Ausbruch der Un-
ruhen habe er mehrmals an Demonstrationen, zuletzt am (…), teilgenom-
men. Meistens seien diese von der E._______ organisiert gewesen, teil-
weise auch von der F._______. Bei der letzten Demonstration sei auf ihn
beziehungsweise in die Menge geschossen worden. (…) sei er schliesslich
Mitglied der E._______ geworden, habe die Partei indes nach einem Mo-
nat – einerseits weil die Partei verboten gewesen sei, andererseits, da er
sich mit den Inhalten nicht ganz habe identifizieren können – wieder ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am 11. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren
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Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton Solothurn beauftragt.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder
nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
begehrte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem damit, dass seine Familie mittlerweile ein ihn betreffendes Aufgebot
zum Militärdienst erhalten habe, welches auf dem Weg in die Schweiz sei.
Diesbezüglich beantragte er, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Be-
schwerdeergänzung zu setzen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie eines angeblichen Militäraufgebots vom (…) in fremder Sprache zu den
Akten, das ihm von seinem Vater zugestellt worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen,
andernfalls die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen
seien. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer an, bekanntzugeben,
welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeord-
net erhalten möchte. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung lehnte das
Gericht mangels aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwie-
rigkeit der Beschwerdesache ab, forderte den Beschwerde-führer hinge-
gen auf, das in der Beschwerde angekündigte und mit Eingabe vom 19.
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Oktober 2015 in Kopie eingereichte Beweismittel im Original, samt dazu-
gehörigem Zustellungsnachweis sowie einer amtlich beglaubigten Über-
setzung in eine schweizerischen Amtssprache, einzureichen.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist ungenutzt verstrei-
chen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsvertreters mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 an-
drohungsgemäss ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf,
einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
G.
Am 17. Dezember 2015 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hatt am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
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Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen seien entweder nicht glaubhaft ausge-
fallen oder seien nicht asylrelevant.
Was das Vorbringen betrifft, wonach der Beschwerdeführer an einem
Checkpoint angehalten worden sei und man ihn für den Militärdienst habe
rekrutieren wollen, wies das SEM auf mehrere Widersprüche hin. So habe
er bei der Anhörung angegeben, nach dem Vorfall am Checkpoint sei er zu
Hause von einer Patrouille gesucht worden. Bei der ergänzenden Anhö-
rung habe er auf Vorhalt hin zugegeben, dass nie eine Patrouille zu ihm
nach Hause gekommen sei. Bei der Anhörung habe er ferner angegeben,
nach dem Zwischenfall am Checkpoint, Telefonanrufe vom „Rekrutierungs-
büro“ erhalten zu haben, was ein- oder zweimal vorgekommen sei. Dem-
gegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben,
man habe ihm zweimal nach Hause telefoniert und den Familienangehöri-
gen ausgerichtet, er müsse sich beim Aushebungsamt melden. Später sei
er beim Checkpoint festgenommen worden. Auf Nachfrage hin habe er
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dann aber erklärt, er sei nicht sicher, ob man vor oder nach seiner Festna-
hem beim Checkpoint zu ihm nach Hause telefoniert habe. Im weiteren
Verlauf der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich verneint, dass
nach dem Vorfall am Checkpoint noch etwas vorgefallen sei. Diese Unsi-
cherheit bezüglich angeblicher Telefonanrufe seitens der Militärbehörden
vermöge nicht zu überzeugen und nähre die Vermutung, dass dieses Vor-
bringen nicht den Tatsachen entspreche. Angesichts des vergleichsweise
einschneidenden Charakters jenes Vorfalls, bei dem er an einem Check-
point festgehalten worden sei – gemäss den Aussagen bei der ergänzen-
den Anhörung habe es sich dabei um das eigentliche Ausreisemotiv ge-
handelt – wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zweifelsfrei daran erin-
nern könne, ob in der Folge dieses Ereignisses noch etwas vorgefallen sei
oder nicht. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er im Anschluss an
einen Vorfall, bei welchem man ihn bei einem Checkpoint aufgehalten
habe, noch von Problemen seitens der Militärbehörden betroffen gewesen
sei.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen bis im (…) habe
der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung zunächst vorge-
bracht, die Geheimdienste hätten ihn „wegen den Demonstrationstätigkei-
ten“ gesucht. Auf die Aufforderung hin, diese Suche zu konkretisieren,
seien die Ausführungen jedoch sehr schwammig geblieben. Auf Nachfrage
hin habe er schliesslich erklärt, ihm persönlich sei nichts zugestossen, und
er sei deswegen nicht gesucht worden. Somit sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrati-
onen von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei bezie-
hungsweise solche zu befürchten habe.
Die Festhaltung am Checkpoint durch die Armee und die Teilnahme an De-
monstrationen für sich alleine seien schliesslich nicht asylrelevant. So wür-
den staatliche Massnahmen, wie die Anhaltung durch das Militär zwar
zweifellos Angst verursachen. Sie würden jedoch bezüglich ihrer Intensität
kein Ausmass im Sinne des geforderten ernsthaften Nachteils aufweisen.
Zudem fehle es am Verfolgungsmotiv. Den Akten seien sodann keine Hin-
weise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Behörden
Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer an Demonstra-
tionen teilgenommen habe. Folglich bestehe kein Grund zu Annahme, dass
er deswegen zukünftig verfolgt werden könnte.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Einwänden der Vorinstanz insbeson-
dere entgegen, er habe tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und
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sei am Checkpoint festgehalten worden. Seine Familie habe inzwischen
sein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Aufgrund der Teilnahme an der
Demonstration und aufgrund seiner Desertion riskiere er im Fall einer
Rückkehr verhaftet und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Entscheidreife als hinreichend erstellt
gelten darf. So ist zwar im Rahmen des Instruktionsverfahrens die bean-
tragte Frist zur Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG abgewie-
sen worden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch inzwischen hinreichend
Gelegenheit gehabt, weitere Ausführungen zu machen (Art. 32 Abs. 2
VwVG). Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2015 zu bestätigen
ist.
6.2 Das SEM hat insbesondere zutreffend und ausführlich dargelegt, wes-
halb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einem
Checkpoint festgehalten worden sei und in der Folge von der Armee hätte
eingezogen werden sollen, nicht für glaubhaft hält. Dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich in der Anhörung angegeben hatte, militärische Behör-
den hätten ihn nach dem Aufgriff am Checkpoint angerufen und zum Dienst
aufgefordert (A12/6 F27) und demgegenüber in der ergänzenden Anhö-
rung ausführte, die telefonischen Aufforderungen seien zuerst gewesen, er
sei erst danach an einem Checkpoint festgehalten worden (A15/5 F35),
stellt dabei einen entscheidenden Widerspruch dar. Die im Folgenden ge-
äusserte Erklärung, er habe vergessen, ob das vorher oder nachher gewe-
sen sei, er wisse einzig, dass die Polizei zweimal mit seiner Familie Kontakt
aufgenommen habe (A15/5 F35), vermag tatsächlich nicht zu überzeugen.
Ähnliche Unstimmigkeiten zeigen sich bei den angeblichen Patrouillen,
welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nach
dem Festhalten am Checkpoint stattgefunden hätten; so seien „immer“ be-
ziehungsweise „einmal“ zwei Leute in zivil auf einem Motorrad vorbeige-
kommen und hätten seinem Vater gesagt, er solle sich bei ihnen melden
(A15/8 F41 f.). Dies liess er bei der ergänzenden Anhörung unerwähnt be-
ziehungsweise räumte – darauf angesprochen – ein, dass das „mit den
Patrouillen nicht stimme“, solche seien nie zu ihm nach Hause gekommen
(A15/8 F65). Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer weder die
Anrufe noch den persönlichen Besuch in der BzP erwähnt.
Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass die sy-
risch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
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Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der G._______, insbesondere
auch in der B._______, nach Erkenntnissen des Gerichts ab (…) sukzes-
sive die Kontrolle übernahm, was die Rekrutierungsbemühungen durch die
syrische Armee, insbesondere in Bezug auf Betroffene der kurdischen Eth-
nie, sowie die tatsächliche Durchsetzung von Einberufungen in dieser Re-
gion vermehrt einschränkte (vgl. Urteil des BVGer E-4474/2014 vom 24.
Januar 2017 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 D-5779/2013 E. 5.9.3).
Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, eine drohende Einbe-
rufung in den Militärdienst durch die syrische Armee mit der nötigen Wahr-
scheinlichkeit darzutun, weshalb er nicht als Dienstverweigerer zu behan-
deln ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Einberufungs-
befehls vom (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum
einen hatte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wiederholt angege-
ben, nie schriftlich vorgeladen worden zu sein; ein solches Aufgebot erhalte
man vielmehr erst, wenn man in Besitz des Militärbüchleins sei, was eben
ihn betreffend nicht der Fall sei (vgl. A4/7, A12/4 F21 ff.). Auch hat der Be-
schwerdeführer keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, weshalb er das auf
den (…) datierende Aufgebot erst auf Beschwerdeebene hat einreichen
können. Zum anderen ist die Beweiskraft der eingereichten Kopie ohnehin
eingeschränkt und der Beschwerdeführer hat bezeichnenderweise das
entsprechende Original samt Zustellungsumschlag, trotz ausdrücklicher
Aufforderung seitens des Gerichts, bis heute nicht nachgereicht. In Bezug
auf den heutigen, für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor asyl-
rechtlich erheblichen Nachteilen entscheidenden, Zeitpunkt, ist festzuhal-
ten, dass die blosse Möglichkeit, irgendeinmal doch noch in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
nicht genügt.
6.3 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, in B._______ an
diversen Demonstrationen teilgenommen zu haben, so stimmt das Bun-
desverwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach
den entsprechenden Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei von
den syrischen Behörden registriert worden wäre. Vielmehr gab er selbst zu
Protokoll, dass er nie von Sicherheitskräften angehalten worden sei
(A12/12 F70). Vielmehr hätten „sie“ (die Regierungsangehörigen) einfach
allgemein Demonstrationen gestört, Demonstranten vertrieben und allge-
mein in die Menge geschossen; ihm persönlich sei dabei nichts zugestos-
sen (A15/7 F51). Er räumte auch ein, dass er deswegen nicht gesucht wor-
den sei (A15/7 F 51). Die letzte Teilnahme an einer Demonstration hat nach
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Aussagen des Beschwerdeführers sodann im (…) stattgefunden (A4/7),
was zeitlich vor der angeblichen Festnahme am Checkpoint gewesen sein
müsste. Dass er dort nicht auf seine Demonstrationstätigkeiten angespro-
chen worden ist, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass er diesbezüglich
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nicht auf
sich gezogen hat. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf seine zweimona-
tige Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei, bezüglich welcher der Be-
schwerdeführer angab, keine Probleme seitens der Regierung gehabt zu
haben (A12/13 F87 f.).
Damit ergeben sich insgesamt keine Hinweise dafür, dass der Beschwer-
deführer sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes derart in re-
gimekritischer Weise engagiert hätte, dass er von den syrischen Regie-
rungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre (zu die-
sen Voraussetzungen näher Urteil D-5579/2013 E.5.7). Schliesslich hat
das SEM zu Recht ausgeführt, dass die Teilnahme an Demonstrationen
sowie ein allfälliges rund eine halbe Stunde dauerndes Festhalten an ei-
nem Checkpoint für sich alleine keine Asylrelevanz entfaltet. Auf die ent-
sprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl.
Verfügung vom 9. September 2015 S.4).
6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise aus Sy-
rien für sich selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht
zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Sy-
rien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in massgeblicher Weise poli-
tisch aktiv gewesen zu sein, ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen,
dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden
und er deswegen asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach
dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG nicht.
6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
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einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
17. Dezember 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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