Abtei lung V
E-6437/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A:_______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. Dezember 2002 i. S. Asyl und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6437/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein im Iran geborener irakischer Kurde mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan)/Irak -
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober
2000 und reiste nach einem etwa 20-tägigen Aufenthalt in der Türkei
am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2000 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in
Kreuzlingen summarisch befragt. Am 12. Januar 2001 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Be-
hörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Vater sei Kadermitglied der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) -
welche gemeinsam mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) die
Regierung des Autonomiegebiets stellt - gewesen. Im Jahr 1997 habe
der irakische Geheimdienst das Auto seines Vaters beschossen, wobei
ein Freund seines Vaters ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe
sein Vater die Flucht ergriffen und in der Schweiz um Asyl nachge-
sucht. Einige Zeit danach seien mehrmals Personen ins Geschäft der
Familie des Beschwerdeführers gekommen, um sich nach dem Vater
zu erkundigen. Als diese - vermutlich ebenfalls Geheimdienstleute -
festgestellt hätten, dass sich sein Vater nicht mehr zu Hause aufgehal-
ten habe, hätten sie am 10. September 2000 auf ihn geschossen, wäh-
rend er mit seiner Mutter und zwei seiner Schwestern auf dem Feld tä-
tig gewesen sei. Daraufhin habe die Familie das Dorf verlassen, um
bei einem Onkel in der benachbarten Stadt C._______ Zuflucht zu
finden. Nach zwanzig Tagen sei der Beschwerdeführer am 1. Oktober
2000 ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
stellte mit am 27. Dezember 2002 eröffneter Verfügung vom 23. De-
zember 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers - ausser in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil des Iraks - aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks erach-
tete das BFF als unzumutbar, hingegen befand es den Wegweisungs-
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vollug in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks für zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2003 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Even-
tualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten und
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin, sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Januar 2003 wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abgewiesen. Ferner wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 hob die Vorinstanz die
Ziffern 4 bis 6 ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2002 wiedererwä-
gungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme, weil der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage im Irak nicht zumutbar sei.
F.
Mit Verfügung der ARK vom 31. Oktober 2005 wurde dem Beschwer-
deführer Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er unter den neuen Um-
ständen sein Asylgesuch zurück zu ziehen gedenke. Bei ungenutztem
Fristablauf werde das Verfahren in gesetzlich vorgesehener Weise fort-
gesetzt.
G.
Die neu zuständige Rechtsvertreterin teilte am 13. September 2006 te-
lefonisch mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest-
halte.
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H.
Am 25. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin die Kostennote der Ber-
ner Rechtsberatungsstelle vom 21. Januar 2003 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar
2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bis dahin bei der
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen
worden sei, nachdem das Asylgesuch seines Vaters, auf dessen Vor-
bringen sich das Gesuch des Beschwerdeführers stütze, vom BFF ab-
gelehnt worden sei. Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Vorgehen der irakischen Geheimdienstmitarbeiter, wonach
diese am 10. September 2000 ihr Auto etwa 300 Meter vom Feld des
Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen entfernt ange-
halten hätten, um auf ihn zu schiessen, weder realitätsnah noch lo-
gisch nachvollziehbar. Somit würden die Vorbingen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, dass aufgrund des
Verfahrensstandes des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers,
welches vor der ARK hängig sei, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Ferner
hält der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz, seine Dis-
tanzangabe betreffend den Vorfall vom 10. September 2000 sei un-
glaubhaft, entgegen, er habe erst auf Nachfrage (irgend)eine Distanz
angegeben. Er habe indessen ebenfalls geschildert, die Männer er-
kannt zu haben. Somit sei davon auszugehen, dass er sich anlässlich
der kantonalen Befragung (vgl. A5, S. 7) in der Distanz geirrt habe. Da-
mit werde die Art des Anschlages viel weniger aussichtslos und illuso-
risch und seine Vorbringen seien glaubhaft. Im Übrigen seien seine
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Ausführungen ausführlich und ohne bedeutsame Widersprüche ausge-
fallen.
4.
4.1 Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft
zunächst von der Situation auszugehen, wie sie sich zum Zeitpunkt
der Ausreise der asylsuchenden Person präsentierte. Andererseits
werden jedoch zulasten und zugunsten des Asylbewerbers Verände-
rungen der Situation im Heimatstaat berücksichtigt, die zwischen
Flucht und Asylentscheid eingetreten sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E.
8a S. 177; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 131).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers
(N _______), welcher im Jahr 1997 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
nachdem er vom irakischen Geheimdienst beschossen worden sei,
weil er Kadermitglied der KDP gewesen sei, sein Asylgesuch im Juni
2003 zurückzog und am 9. September 2003 in den Irak zurückkehrte.
4.3 Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, er sei - nach der
Flucht seines Vaters - am 10. September 2000 vermutlich ebenfalls
von Geheimdienstleuten anstelle seines Vaters beschossen worden,
weil diese den Vater nicht auffinden konnten. Die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers standen demzufolge direkt mit den Vorbringen des
Vaters in Verbindung.
4.4 Nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2003 freiwillig
in den Irak zurückgekehrt ist und dort sein Leben unbehelligt wieder
aufgenommen zu haben scheint, besteht kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer habe bei einer allfälligen Rückkehr in den Nord-
irak zu befürchten, wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters für
die KDP im Sinne einer Reflexverfolgung im Fadenkreuz des Inter-
esses des irakischen Geheimdienstes (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4)
zu stehen. Die freiwillige Rückkehr des Vaters bestätigt vielmehr die
von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an einer Verfolgung sowohl
des Vaters wie auch des Beschwerdeführers beziehungsweise kann
daraus jedenfalls eine aktuelle Verfolgungsgefahr ausgeschlossen wer-
den. Selbst wenn im September 2000 Unbekannte auf den Beschwer-
deführer beziehungsweise auf ihn und seine Angehörigen geschossen
hätten, könnte er im heutigen Zeitpunkt daraus keine asylrelevante
Verfolgung ableiten. Zum einen ist sein Vater nach dem Fall des Regi-
mes von Saddam Hussein in den Irak zurückgekehrt, woraus schon
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grundsätzlich auf das Fehlen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung
geschlossen werden kann, zum andern hat der Beschwerdeführer das
besagte Ereignis wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht festhielt
realitätsfremd geschildert.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Da der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise vorläufig aufge-
nommen wurde, sind die Anträge betreffend den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden.
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundes-
amtes vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge - soweit noch Verfah-
rensgegenstand - zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
6.2 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
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Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde
im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb
keine Kosten zu erheben sind.
6.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 421.90.-- (inkl. Auslagen)
ein; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist
als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des nicht voll-
umfänglichen Obsiegens und der seit Rechnungsstellung ergangenen
Korrespondenz ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von total Fr. 225.-- (inkl. Auslagen), welche vom Bundesamt zu
entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise soweit nicht gegenstandslos gewor-
den (Wegweisungsvollzugspunkt) abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 225.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier), in Kopie
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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