B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6437/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass
er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zuge-
wiesen worden sei. Mit Verzichtserklärung vom 10. Juli 2017 verzichtete
der Beschwerdeführer auf die ihm angebotene Rechtsvertretung durch Mit-
arbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende. Am 7. August
2017 fand die Erstbefragung und am 17. Oktober 2017 die Anhörung statt.
Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie sei politisch vor-
belastet. Sein (...) sei während 30 Jahren bei der Partiya Karkerên Kur-
distanê (nachfolgend PKK) und für (...) Jahre in Haft gewesen. Ein Onkel
mütterlicherseits sei von Unbekannten getötet worden. Ein (…) sei zusam-
men mit (…) auf ungeklärte Weise in einem Auto verbrannt. Ein (…) sei bei
der Guerilla gewesen, inhaftiert und ermordet worden. Sein (…), dessen
(…) in Haft sei, sei im Jahr 2016 als Mitglied der PKK gefallen. Er selbst
habe Militärdienst geleistet. Beim Dienst sei er als Kurde benachteiligt und
geschlagen worden. Ferner sei ihm das (…) untergeschoben worden, wo-
raufhin er vom Disziplinarausschuss bestraft worden sei. Sodann habe er
den Jugendflügel der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend HDP) un-
terstützt, sei an Treffen gegangen und habe sich an Demonstrationen be-
teiligt. Auf dem Weg zum (…) sei er von Polizisten festgenommen, auf dem
Polizeiposten gefesselt, geschlagen und beschimpft worden, bevor er am
darauffolgenden Morgen wieder entlassen worden sei. In der Folge sei er
mehrfach von der Polizei festgenommen, beschimpft und geschlagen wor-
den. Zudem sei sein Haus von der Polizei durchsucht worden. Schliesslich
habe er erfahren, dass Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Der Ge-
richtsverhandlung sei er aus Angst vor einer Gefängnisstrafe ferngeblie-
ben. Am (…) sei er aus der Türkei ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Identitätskarte, eine
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom 10. Mai 2017, eine Ge-
richtsvorladung vom 21. Mai 2017, ein Schreiben des Quartiervorstehers
vom 23. Juni 2017 sowie eine Abfrage zum Wehrdienststatus vom 8. Au-
gust 2017 ein.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 – ohne Beilage der editionspflichtigen
Akten – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 ersetzte das SEM seine Verfügung
vom 25. Oktober 2017, gewährte die Akteneinsicht und stellte fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollum-
fängliche Einsicht in die Akten A15/2, A23/1, A26/3 sowie A31, eventualiter
das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der
Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und
die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde enthält im Wesentlichen folgende formelle Rügen: Ge-
hörsverletzung inklusive Akteneinsichtsrecht sowie Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen können.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
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sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Auf Beschwerdeebene wird zum rechtlichen Gehör unter anderem ge-
rügt, aus den Asylakten und dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, ob
und inwiefern die Vorinstanz die Asylverfahrensakten der Verwandten des
Beschwerdeführers beigezogen und berücksichtigt habe.
4.3 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müs-
sen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden
(E-4122/2016 E. 6.2.4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich,
ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrens-
akten der Verwandten des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere Reflexverfolgung geltend.
Mehrere seiner Verwandten haben in der Schweiz bereits erfolgreich ein
Asylverfahren durchlaufen. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, den
Beizug von Asylakten lediglich im Sachverhalt zu erwähnen, ohne auf
diese in den Erwägungen einzugehen. Stattdessen müsste der Beizug
auch seinen Niederschlag im Asylentscheid – nicht nur im Sachverhalt und
in allgemeinen Erwägungen zur Reflexverfolgung – respektive vorgängig
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Er-
wähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des
Beizugsergebnisses. Die entsprechende Rüge ist mithin begründet und
das rechtliche Gehör verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird betreffend Sachverhaltsfeststellung unter
anderem gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu den eingereichten
Beweismitteln (die eindeutige Dossier-Nummern enthalten würden) und
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insbesondere zum Vorliegen eines Datenblattes eine Botschaftsabklärung
in Auftrag zu geben.
5.3 Vor dem Hintergrund, dass bei Asylsuchenden aus der Türkei, bei de-
nen ein politisches Datenblatt besteht, in der Regel bereits aufgrund dieser
Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung auszugehen ist (BVGE 2010/9 E. 5), genügt es nicht –
wie vorliegend – als Anmerkung und nur in vier Sätzen lediglich „Zweifel
am Bestehen eines Datenblattes“ anzubringen (angefochtene Verfügung,
S. 9). Die Vorinstanz erschöpft sich insoweit in rein oberflächlichen Vermu-
tungen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und insbeson-
dere aufgrund der eingereichten Beweismittel (Oberstaatsanwalt-
schaft/Strafgericht bzw. Gerichtsverfahren, die von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt werden, angefochtene Verfügung, S. 6) kann die Existenz
eines Datenblattes nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesbezüglich
weitere Abklärungen notwendig sind. Mithin hat die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt.
6.
Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht
nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemach-
ten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen
ist somit nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
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8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden
die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘370.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘370.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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