B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6438/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 anerkannte das SEM den
Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______. Seinem Gesuch waren jeweils in Kopie die Heiratsurkunde (in-
klusive Übersetzung), zwei Passfotos der Ehefrau, ein Ausweis des UN-
HCR der Ehefrau sowie ein Ausweis des Beschwerdeführers beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer, die Eheschliessung und das Zusammenleben mit seiner Ehefrau
anhand von Beweismitteln zu belegen.
D.
Am 9. August 2017 gab der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Ori-
ginal und eine Kopie der Identitätskarte der Mutter seiner Ehefrau zu den
Akten.
E.
Mit Schreiben vom 15. September 2017 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, zu ihren Fragen Stellung zu nehmen und weitere Be-
weismittel einzureichen. Am 28. September 2017 reichte der Beschwerde-
führer seine Antworten ein.
F.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte deren Ein-
reise in die Schweiz.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm der Familiennachzug für
seine Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
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zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab und
lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember
2017 zur Kenntnis zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gel-
tend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist
jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen
Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt
wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab,
welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen
Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs
respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familien-
gemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde.
Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung
vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung er-
halten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer
Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorausset-
zungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, wes-
halb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei.
Der Beschwerdeführer und B._______ hätten zwar im Februar 2012 ge-
heiratet, jedoch bis zu seiner Ausreise nicht in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt. Somit sei ein zwingendes Kriterium für die Gutheissung eines
Einreisegesuchs nicht erfüllt. Das zur Klärung angeführte Argument der
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nicht genügenden finanziellen Mittel, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb B._______ nicht, wie in Eritrea durchaus üblich,
zu ihm und seinen Eltern gezogen sei, sondern trotz Vermählung grössten-
teils bei ihren Eltern wohnhaft geblieben sei. Es würden deshalb gewisse
Vorbehalte gegenüber der tatsächlich vorbestandenen Beziehung beste-
hen. Zu diesen Zweifel trage ferner bei, dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei Beweismittel weder zur Hochzeit noch zum gemeinsamen Zusam-
menleben eingereicht habe. Auch wenn sie in einer abgelegenen Region
gelebt hätten, erscheine es angesichts der mittlerweile auch in Eritrea ver-
breiteten modernen Technologien wenig nachvollziehbar, dass er weder
die Vermählung bildlich dokumentieren noch ein gemeinsames Foto von
sich und B._______ eingereicht habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz darauf schliesse,
dass er nicht mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
Bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) habe er zu Protokoll
gegeben, dass seine Frau bei ihm und seiner Familie und teilweise bei ihrer
eigenen Mutter gelebt habe. In der Bundesanhörung habe er präzisiert,
dass seine Frau bei ihm wohne und nur manchmal zu ihrer Mutter gehe.
Die regelmässigen Besuche bei ihrer Mutter seien verständlich. Die Mutter
lebe alleine, seine Ehefrau sei ihr einziges Kind und deren Vater sei vor
längerem verstorben. Da die finanziellen Verhältnisse nicht ausgereicht
hätten für eine gemeinsame Bleibe, habe seine Ehefrau nach der Heirat
bei ihm und ihren Schwiegereltern gelebt, was durchaus üblich in Eritrea
sei. Ebenfalls aus finanziellen Gründen hätten sie keinen Fotograf für die
Hochzeit anstellen können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten
weder sie noch ihre Verwandten Zugang zu modernen Technologien ge-
habt, weshalb keine Fotos der Hochzeit existierten.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Rahmen der Abklä-
rungen zum Familienzusammenführungsgesuch sei der Beschwerdeführer
explizit auf die Wohnsituation nach der Heirat angesprochen worden, wo-
rauf er ausführte, dass seine Frau alle zwei bis drei Monate ihren Wohnsitz
gewechselt habe. Diese Aussage unterscheide sich erheblich von der jet-
zigen Darstellung, wonach sie den Haushalt mit ihm geteilt haben soll. In-
dem er die Verhältnisse auf Beschwerdeebene anders und zu seinen
Gunsten darstelle, erwecke er den Eindruck, als versuche er die Ausgangs-
lage zu verändern. Damit vermöge er nicht zu überzeugen. Sodann wie-
derhole er auf Beschwerdeebene lediglich die Gründe für die fehlenden
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Nachweise der ehelichen Beziehung. Insbesondere angesichts des Um-
standes, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs ein Foto seiner Eltern
eingereicht habe, könne erwartet werden, dass er auch entsprechende
Bildnachweise seiner Beziehung zur Ehefrau vorlegen könne. Ferner sei
auf die Mitwirkungspflicht zu verweisen, wonach weder er noch B._______
ihre Identität nachgewiesen hätten. Damit verunmöglichten sie ihre zwei-
felsfreie Identifizierung.
4.4 In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2017 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, die Argumentation in der Beschwerdeschrift verfolge nicht das Ziel,
die Ausgangslage zu verändern. Vielmehr handle es sich um eine Präzi-
sierung. Er spreche zwar von einem regelmässigen Wechsel des Wohnsit-
zes, allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass er den Begriff „Wohnsitz“
nicht im juristischen Sinne verwendet habe, sondern damit lediglich aus-
drücken wollte, dass seine Frau ab und zu für ein paar Tage ihr Mutter
besucht habe und dann dort im Sinne eines Besuchaufenthaltes gewohnt
habe. Selbst wenn der Auslegung der Vorinstanz gefolgt würde, sei nicht
ersichtlich, weshalb bei der Annahme eines regelmässigen Wechsels des
Aufenthaltsortes zu seinen Ungunsten von einem Hauptwohnsitz bei der
Mutter ausgegangen werden sollte.
5.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Familienzusammenfüh-
rung damit, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar im Februar
2012 geheiratet, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hät-
ten. Nicht zu überzeugen vermöge das Argument, wonach sie nicht die fi-
nanziellen Mittel für einen Zusammenzug gehabt hätten. So sei nicht er-
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sichtlich, weshalb B._______ nicht, wie in Eritrea üblich, zu ihrem Ehe-
mann und dessen Eltern gezogen sei, sondern trotz der Vermählung gröss-
tenteils weiterhin bei ihren Eltern wohnhaft geblieben sei.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zu Recht da-
raufhin, dass er bereits anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe,
dass seine Ehefrau sowohl bei seiner und als auch ihrer Familie gelebt
habe. Sie sei gependelt (vgl. SEM-Akten A3/12 S. 4). Anlässlich der Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau habe vor seiner Aus-
reise bei ihm und seinen Eltern gewohnt. Manchmal sei sie nach Hause
gegangen (vgl. SEM-Akten A18/22 F147 und 148). In seiner Stellung-
nahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte er so-
dann aus, seine Ehefrau habe zirka alle zwei bis drei Monate ihren Wohn-
sitz gewechselt. Manchmal habe sie bei ihm und seinen Eltern gewohnt,
dann habe sie wieder für einige Zeit zu ihrer Mutter gewechselt (SEM-Ak-
ten B8/3 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der Vor-
instanz, dass der Beschwerdeführer und B._______ nicht in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt hätten, nicht nachvollziehbar. Sodann sind die
Ausführungen der Vorinstanz insoweit unvereinbar, als sie einerseits aus-
führt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel zu seiner Hoch-
zeit eingereicht und andererseits erwähnt, als Beweismittel habe er ein
Hochzeitszertifikat eingereicht. Damit ist für den Beschwerdeführer nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz sein Gesuch um Famili-
enzusammenführung abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat demnach die ihr
obliegende Begründungspflicht verletzt.
5.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Okto-
ber 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: