Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6439/2009
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. September 2009 / N (…).
E6439/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 1987 im Rahmen des
Familiennachzugs zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Vater. In der Folge wurde er in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. Ende 1994 verliess er die
Schweiz.
B.
Am 21. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und
ersuchte um Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte er aus,
Ende des Jahres 1994 habe er in B._______ an einer einmonatigen
Jugendveranstaltung der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei
Kurdistans, PKK) teilgenommen. Entgegen seinen Informationen habe es
sich nicht um eine kulturelle, sondern um eine politische Veranstaltung
gehandelt, nach deren Beendigung er nicht entlassen, sondern zwecks
weiterer Ausbildung an verschiedene Ausbildungsstätten der PKK
geschickt worden sei. Unter anderem habe er während drei Monaten die
Akademie der PKK in C._______ besucht. Im Verlaufe dieser Ausbildung
habe er vergeblich verlangt, in die Schweiz zurück gebracht zu werden. In
der Folge sei er zum Sanitäter ausgebildet worden. Nachdem die PKK im
März 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand zu
beenden und den bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen, hätten sich
er und seine Lebenspartnerin von der PKK getrennt und sich in den Irak
begeben. Sie seien von der Organisation zu Verrätern erklärt worden.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin die Einreise in die
Schweiz.
D.
Am 13. Oktober 2005 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seiner
Partnerin in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 sein
Asylgesuch ein.
E.
Am 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 27. April 2007 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
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geltend, er stamme aus einer linksgerichteten Familie. Er sei bezüglich
seines Beitritts zur PKK sehr unsicher gewesen. Von Juni 1995 bis ins
Jahr 2001 habe er sich in D._______, danach bis 2003 in E._______ und
anschliessend bis zur Ausreise wieder in D._______ und F._______
aufgehalten. Nach seinem Beitritt sei er zunächst an der Waffe
ausgebildet worden. Dann habe er sich zum G._______ ausbilden
lassen. Innerhalb der Organisation habe er schliesslich den Rang eines
Offiziers inne gehabt. In seinem Dorf habe jemand erzählt, dass er sich
der PKK angeschlossen habe, worauf er dort vom Geheimdienst gesucht
worden sei. Im Sommer 2004 habe ihn sein Bruder H._______ im PKK
Camp im Gebiet D._______ im I._______ besucht. Anlässlich der
Rückreise vom I._______ in die J._______ sei H._______ festgenommen
und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im
entsprechenden Urteil des K._______ vom 19. April 2005 betreffend
H._______ werde der Beschwerdeführer als aktiver PKKAngehöriger
erwähnt. Nach elf Jahren bei der PKK sei es ihm endlich möglich
gewesen, die Organisation zu verlassen. In der Nacht vom 12. Mai 2005
habe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, welche er im Hebst 2002
in E._______ kennen gelernt habe, das PKKCamp verlassen und sich
nach L._______ begeben. Am 5. Juni 2005 sei er von der PKK in ihrem
Radio als Verräter genannt worden.
Nebst dem vorerwähnten Urteil des K._______ reichte der
Beschwerdeführer einen Haftantrag der M._______ vom 2. August 2004
betreffend den Bruder H._______ sowie einen undatierten Polizeibericht
als Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indes das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte
den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht
durchführbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
auf.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern
2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. September 2009
seien aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Eventualiter sei das BFM in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 anzuweisen,
ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie insgesamt
13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus dem
Internet ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 brachte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der
Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 8.
Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
J.
Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die
Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009. Demnach ist die
angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anerkennung des
Beschwerdeführers als Flüchtling in Rechtskraft erwachsen. Der
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit
auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen des
Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden.
5.
5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes wegen
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Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK gewesen. Seine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des
Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den
türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG
schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der
PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur
Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den
Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet
worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekuskommission (ARK) genüge die Mitgliedschaft bei dieser Partei
für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde,
wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet
beziehungsweise ihr der Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden
würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags.
5.2. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, der
Beschwerdeführer bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein.
Namentlich mache er geltend, er habe in B._______ an einer
Jugendveranstaltung der Organisation teilgenommen und sei danach
zurückgehalten worden. Er sei seinerzeit mit dem Ziel eingerückt, nach
demokratischen Lösungen zu suchen und diese zu finden. Aus Kurdistan
sei ein Weggang von der PKK unmöglich gewesen. Diese Erklärungen
seien indes als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Der
Beschwerdeführer stamme aus einer "politischen" kurdischen Familie;
sein Vater sei aus politischen Gründen aus der Türkei geflohen. Es dürfe
daher berechtigterweise angenommen werden, dass man im
Familienkreis sehr genau über die Zielsetzungen der PKK und deren
Strategie Bescheid gewusst habe. Zudem seien nach den Erkenntnissen
des BFM Zwangsrekrutierungen innerhalb der PKK nicht verübt worden,
mithin wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, nach
jener Informationsveranstaltung in B._______ wieder in die Schweiz
zurückzukehren. Ferner sei auch nicht zwingend, dass der
Beschwerdeführer gegen seinen Willen über elf Jahre bei der
Organisation bleiben musste. Hätte er sich mit der PKK und deren
Strategie nicht identifizieren können, so hätte er ihr – wie dies andere
PKKKämpfer auch getan hätten – längst den Rücken kehren können.
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Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer
behaupte im N._______ begonnen respektive als G._______ gewirkt zu
haben. Gleichzeitig gebe er an, diese Aufgaben nur verrichtet zu haben,
wenn er gebraucht worden sei, im übrigen habe er an Kaderausbildungen
teilgenommen. Er habe die Offiziersausbildung durchlaufen und diverse
Waffen getragen. Demnach habe er bei der PKK eine Kaderfunktion inne
gehabt. Auch wenn ihm keine direkte Beteiligung an Verbrechen der PKK
nachgewiesen werden könnten, trage er aufgrund der langjährigen
Mitgliedschaft und seiner Stellung innerhalb der Organisation
Mitverantwortung für deren Taten, welche als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des
Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten des Beschwerdeführers
anzuführen, dass er sich schliesslich von der PKK gelöst habe, wobei
nicht klar sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen
Gründen geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange
gedauert und eine eigentliche Zwangslage oder einen
Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK
anzuschliessen, liege nicht vor.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des
Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP
nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober
2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis
gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses
Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den
Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen.
Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz
unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des
Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu
betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.4. Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe – unter
Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 – ausgeführt, hinter zahlreichen
terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben
worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des
Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine
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terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche
Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten
Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene
Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden
sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen
Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche
Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde
die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK
beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im
Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige
umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder
kriminell zu bezeichnen.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, das BFM gehe von
einer generellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die von
der PKK begangenen Gewaltakte aus und behaupte, er habe eine
Kaderfunktion inne gehabt. Dies treffe nicht zu, da der Beschwerdeführer
lediglich einen N._______ absolviert und (…) habe. Er habe, wie alle
Mitglieder der Organisation, nur insoweit an der Kaderausbildung
teilgenommen, als er ideologisch ausgebildet worden sei. Insbesondere
aber habe er sich nicht an Gefechten beteiligt. Der Asylausschluss sei
daher vorliegend nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei
schliesslich im Zeitpunkt seines Beitrittes zur PKK noch sehr jung
gewesen und habe andere Vorstellungen über die Organisation gehabt.
5.5.
5.5.1. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen
nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit
einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden
allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde
und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3;
sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und
Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger
gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des
gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese
Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes
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bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71
ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte
einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b).
Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit
Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell
verantwortlich ist und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag
abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs oder Schuldmilderungsgründe
zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso
haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
5.5.2. Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet,
womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar
machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit
weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin
Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der
betroffenen Personen zu ermitteln.
5.5.3. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei im Jahre 1994 der PKK nicht
freiwillig beigetreten und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt,
sich von der Organisation zu trennen. Diese Angaben werden seitens des
Gerichts ernsthaft bezweifelt. Der Beschwerdeführer stammt aus einer
linkspolitischen kurdischen Familie. Sein Vater hat seinerzeit die Türkei
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aus politischen Gründen verlassen und wurde hier in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt. Vor diesem familiären Hintergrund erscheint wenig
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Teilnahme an der
einmonatigen Jugendveranstaltung in B._______ ohne genaue
Kenntnisse der Organisation und insbesondere der Ziele der PKK war.
Entgegen seinen Beteuerungen erscheint deshalb auch wenig glaubhaft,
dass er sich nicht freiwillig der PKK angeschlossen hat. Dieser Schluss
drängt sich um so mehr auf, als der Beschwerdeführer in der Folge elf
Jahre bei der PKK verblieb. Dass es ihm während all dieser Jahre nicht
möglich gewesen sein soll, sich von der Organisation zu lösen, ist nicht
plausibel und eine durch nichts belegte Behauptung. Sie widerspricht im
Übrigen auch den Erkenntnissen des Gerichts, wonach eine Trennung
von der PKK durchaus möglich ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer unvereinbar zu seinen Aufgaben innerhalb der
Organisation äusserte. So führte er zunächst an, er habe sich nach einer
Waffenausbildung zum G._______ ausbilden lassen. Gleichzeitig gab er
an, diese Aufgabe nur wahrgenommen zu haben, wenn er gebraucht
worden sei. Später machte er geltend, er habe sich zum Offizier – mithin
eine in der Hierarchie der militärisch strukturierten Organisation höheren
Kaderfunktion – ausbilden lassen. In diesem Zusammenhang sagte er
wörtlich aus, "bei dieser Ausbildung ist es von grosser Bedeutung, den
politischen Inhalt sehr gut zu kennen. Dies war eine meiner Aufgaben
gewesen, nebst natürlich auch den Kriegsvorbereitungen" (vgl. Akten
BFM, B29, S. 8). Es ist demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in erster Linie ein Offizier mit Kaderfunktion war,
welcher sich intensiv mit der Doktrin der Partei auseinandergesetzt und
sich mit ihr identifiziert hat. Zudem hat er sich offensichtlich gezielt für
einen bewaffneten Einsatz vorbereitet und war demnach auch bereit, an
einem solchen teilzunehmen. Diese Sichtweise wird durch eine an
anderer Stelle zu Protokoll gegebene Aussage des Beschwerdeführers
bestätigt. Laut seinen Angaben hat er jeweils entweder eine O._______,
eine P._______ oder eine Q._______ getragen (vgl. Akten BFM, B29, S.
7). Der Umgang mit solchen Waffen setzt eine entsprechende Ausbildung
voraus und lässt darauf schliessen, dass der Betroffene in jedem Fall
auch von der Waffe Gebrauch gemacht hätte. Ansonsten würde sowohl
die Ausbildung an der Waffe, als auch insbesondere das Tragen
derselben jeglichen Sinn entbehren. Demnach ist entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass er als
bewaffneter Offizier in einer militärisch und hierarchisch strukturierten
Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, Verantwortung
für die Führung von Untergebenen, deren Ausbildung und deren Einsatz,
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Seite 11
letztlich im Hinblick auf einen bewaffneten Einsatz übernommen hat.
Damit einher geht auch, dass er grundsätzlich den Tod von Angehörigen
des türkischen Militärs oder allenfalls Zivilpersonen in Kauf genommen
hat. Ob er schliesslich, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, an
keinem Gefecht teilgenommen hat, kann letztlich offen bleiben. Als
Einzelner war er in seiner Funktion objektiv gesehen zwar eine
austauschbare Person innerhalb der PKK. Ohne solche Personen wäre
es aber wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der
Organisation zu unterhalten. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Beitrag innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen.
Insoweit ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten des
Beschwerdeführers bereits einige Jahre zurückliegen. Insgesamt
bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2005 zugunsten der PKK
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
5.5.4. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit
des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl bestritten.
Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei der
Beschwerdeführer sehr jung gewesen. Zudem sei er seitens der PKK
unter psychischen Druck gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK 19 Jahre
alt. Da er – wie bereits vorstehend dargelegt – aus einer politischen,
linksgerichteten Familie stammt, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über die PKK und insbesondere deren Ziele
hinreichend Bescheid wusste. Vor diesem Hintergrund kann das damals
noch junge Alter des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten
gewertet werden. Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer unter Druck
zum Verbleib bei der Organisation gezwungen worden ist. Vielmehr
spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während elf Jahren bei
der PKK verblieb, offensichtlich gegen ihn. Im Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit kann zu seinen Gunsten einzig angeführt werden,
dass er sich schliesslich später von der PKK abgewendet hat. Was aber
diesbezüglich seine genauen Motive waren beziehungsweise seine
Motivation dafür war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Einen Hinweis
lässt sich einzig aus einer seiner Aussagen entnehmen: "Ich könnte
niemals ein Verräter sein, ich könnte niemals einer Organisation Schaden
zufügen, an der ich einmal teilgenommen habe." (vgl. Akten BFM, A29,
S. 4). Diese Äusserung lässt darauf schliessen, dass sich der
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Beschwerdeführer nach wie vor mit der PKK eng verbunden fühlt und
sich nicht von ihr distanziert hat oder ihren Kampf gar verurteilen würde.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Asyl als angemessen.
5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers als Offizier der PKK als verwerfliche Handlung im
Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss
verhältnismässig erscheint. Demnach hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
5.6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die
Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in
diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den
Beschwerdeführer demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
7.
Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
und ihn zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger
weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Seite 14