B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6439/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem
Ausland; Verfügung des SEM vom 20. September 2016 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 21. April 2009 – mit der Bitte um prioritäre Behand-
lung vom UNHCR überbracht – ersuchte A._______ (nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
– bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Bot-
schaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Am 30. April 2009 wurde er auf der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes
geltend:
A.b Er und seine Familie hätten ihren Wohnort E._______ (Distrikt
F._______) wegen des Krieges im April 2006 verlassen müssen und seien
in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene untergekommen. Er habe
damals mit Personentransporten Geld verdient. Am (…) Januar 2009 habe
er Schüler vom Flüchtlingslager für intern Vertriebene in eine Schule im
Distrikt F._______ gebracht. Dort sei er von bewaffneten Personen, die
sich als Polizisten ausgegeben hätten, entführt worden. Er sei in ein (…)-
Camp in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo er zu den LTTE
befragt und gefoltert worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, LTTE
Kader zwecks Flucht nach Indien vom Osten nach G._______ transportiert
zu haben, was aber nicht stimme. Nach etwas mehr als einem Monat habe
er vernommen, dass er getötet werden sollte, weshalb er noch in der glei-
chen Nacht die Flucht ergriffen habe. Daraufhin habe er sich mehrere Tage
in der Wildnis aufgehalten, wo er von den (…)soldaten gesucht und be-
schossen worden sei. Es sei ihm jedoch gelungen, diesen zu entkommen
und in einem Dorf seine Familie zu kontaktieren, welche in der Zwischen-
zeit bereits eine Vermisstenanzeige beim UNHCR und beim IKRK aufge-
geben habe. Seine Ehefrau habe ihn sofort abgeholt und ihn zum Gericht
in E._______ gebracht, von wo aus er zu seiner eigenen Sicherheit und
zur Genesung ins Gefängnis in F._______ transferiert worden sei. Dort sei
er vom IKRK besucht worden. Nach zwei Wochen sei er dem Gericht in
H._______ übergeben und von diesem entlassen worden. Aus Angst, im
Flüchtlingslager für intern Vertriebene von der (…) gesucht zu werden,
habe er ein Haus in einem Dorf ausserhalb gemietet. Tatsächlich habe das
Criminal Investigation Department (CID) daraufhin im Flüchtlingslager
nach ihm gesucht, weshalb er sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu
verlassen.
Mit den LTTE habe er insofern Probleme gehabt, als diese im (…) 2003
sein Haus mit einer Granate beworfen hätten. Der Grund dafür sei wohl
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gewesen, dass er sich wegen der Aufforderung, ein militärisches Training
zu absolvieren, mit den Verantwortlichen gestritten habe. Ansonsten sei er
aber jeweils allen Aufforderungen seitens der LTTE nachgekommen und
habe mit der Organisation insofern auch keine weiteren Probleme gehabt.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs sowie
der Identitätskarten und Geburtsregisterauszüge seiner Familienangehöri-
gen, seines Passes, eine Visitenkarte der Human Rights Commission in
Sri Lanka und die Familienkarte des Flüchtlingslagers in H._______ ein.
Zudem reichte er zusammen mit seinem Brief vom 21. April 2009 eine Notiz
des Field Office des UNHCR in H._______ ein, in dem bestätigt wird, dass
seine Angehörigen ihn einen Tag nach seiner Entführung als vermisst ge-
meldet hätten und das UNHCR später darüber orientiert hätten, dass er
wieder aufgetaucht sei.
B.
Auf Anfrage seitens der Botschaft bestätigte das IKRK, dass die Familie
des Beschwerdeführers am (…) Januar 2009 einen Fall bezüglich seines
Verschwindens habe eröffnen lassen und der Beschwerdeführer sich nach
einigen Wochen bei der Polizei in E._______ gemeldet habe, von wo aus
er auf den Polizeiposten in F._______ transferiert und dort vom IKRK be-
sucht worden sei.
C.
In den Akten des SEM befindet sich ferner ein Ausschnitt aus einer sri-
lankischen Zeitung, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
(…) Januar 2009 entführt und nun wieder entlassen worden sei. Ferner
reichte er Kopien seines Ehescheins, eines Briefes des Norwegian Refu-
gee Council vom (…) Mai 2009, zweier Arztzeugnisse vom April 2009 be-
züglich seiner Verletzungen, eines Geburtsscheins und verschiedener Do-
kumente des [Gerichts] in E._______ betreffend seine Entführung, alle ab-
gestempelt am (…) 2009, ein.
D.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wandte sich die Ehefrau des Beschwer-
deführers (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an die Botschaft, um mit-
zuteilen, dass am 10. Juni 2009 drei zivilgekleidete Personen in der Unter-
kunft, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Entführung verstecke, vor-
beigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Nachdem die Beschwer-
deführerin diesen Personen die Auskunft verweigert habe, hätten sie das
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Haus durchsucht, wobei es dem Beschwerdeführer gelungen sei, rechtzei-
tig zu fliehen. Er habe sich sodann zur Polizei in H._______ begeben, wo
er zwecks Untersuchungen einen Monat festgehalten werden solle.
E.
Am 9. Juli 2009 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und
ihren beiden jüngsten Kindern die Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben
vom 23. Oktober 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden
auf, mit ihrem Pass und Passfotos bei der Schweizer Vertretung in Co-
lombo vorbeizukommen. Da die Beschwerdeführenden dieser Aufforde-
rung nicht Folge leisteten, teilte die Botschaft ihnen mit Schreiben vom
12. Februar 2010 mit, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Einreise in die
Schweiz bewilligt habe und sie zu diesem Zweck innert Frist bei der
Schweizer Vertretung in Colombo vorsprechen sollten. Daraufhin meldete
sich die Beschwerdeführerin im März 2010 schriftlich bei der Botschaft und
teilte mit, dass sie sich nicht sicher fühlten, der Beschwerdeführer sich
nach wie vor in Haft befinde, aber voraussichtlich in einem Monat entlassen
werde, und die bereits 18-jährige gemeinsame Tochter ins Einreisegesuch
einzuschliessen sei. Am 19. Oktober 2010 informierte die Beschwerdefüh-
rerin die Botschaft darüber, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in
Haft befinde und sie sofort nach seiner Entlassung mit der Schweizer Ver-
tretung Kontakt aufnehmen werde. Zudem teilte sie mit, dass sie ange-
sichts der andauernden Bedrohung umgezogen seien. Mit Schreiben vom
30. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er am
(…) 2011 aus der Haft entlassen worden sei und sich an der neuen Ad-
resse nicht sicher fühle. Ferner ersuchte er nochmals darum, seine volljäh-
rige Tochter ins Einreisegesuch einzuschliessen.
F.
Auf schriftliche Aufforderung vom 17. August 2011 erschien der Beschwer-
deführer am 30. August 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo, wo
er erneut befragt wurde. Dabei gab er in Ergänzung zu seinen bisherigen
Vorbringen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nach der ersten Befra-
gung durch die Botschaft im April 2009 ins Flüchtlingslager für intern Ver-
triebene zurückgekehrt sei. Im Juni 2009 seien drei Männer ins Lager ge-
kommen und hätten nach ihm gefragt. Von seinem Sohn darüber in Kennt-
nis gesetzt, dass ausserhalb des Lagers ein Mann mit einer Pistole stehe,
der zur (…) gehören könnte, habe er, der Beschwerdeführer, über den Hin-
terhof die Flucht ergriffen, um sich bei einem Freund zu verstecken. Dort
sei er telefonisch darüber in informiert worden, dass die Männer seine
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Tochter auf den Hauptposten der Polizei in H._______ mitgenommen hät-
ten. Seine Frau habe sich deshalb ans UNHCR gewendet und den Be-
schwerdeführer gebeten, dort vorbeizukommen. Begleitet vom UNHCR
habe er sich auf den Polizeiposten begeben. Die Polizei habe ihn festge-
nommen und wiederholt verhört und gefoltert. Es sei ihm vorgeworfen wor-
den, dass er aus dem (…)-Camp geflohen sei und dem UNHCR davon
erzählt habe. Zudem sei ihm unterstellt worden, mit den LTTE zusammen-
gearbeitet zu haben. Einmal sei ihn das IKRK besuchen gekommen. Zu-
dem sei er vom CID der Armee befragt, misshandelt und genötigt worden,
ein ihm unverständliches Dokument auf Singhalesisch zu unterzeichnen.
Am (…) 2009 sei er einem Arzt im [Spital] vorgeführt worden. Obwohl er
diesem von den ihm widerfahrenen Misshandlungen erzählt habe, habe
der Arzt im daraufhin verfassten Bericht festgehalten, dass der Beschwer-
deführer keine gesundheitlichen Probleme habe. Noch am gleichen Tag sei
der Beschwerdeführer einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihn
mit dem Vorwurf der Polizei, dass bei ihm [Menge] Sprengstoff gefunden
worden seien, konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe dies dementiert,
wobei der Richter ihm mitgeteilt habe, dass er nichts für ihn tun könne.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer für (…) Monate im Gefängnis von
H._______ inhaftiert gewesen. Am (…) 2011 sei er schliesslich entlassen
worden. Sein Gerichtsfall sei aber weiterhin hängig, wobei er mit einem
baldigen Abschluss des Verfahrens rechne. Seit seiner Entlassung habe er
bereits [mehrmals] vor Gericht erscheinen müssen. Zudem müsse er sich
jeden letzten Sonntag im Monat auf dem Polizeiposten von H._______
melden. Auch fürchte er sich weiterhin vor Übergriffen seitens der Angehö-
rigen der (…), da er der einzige überlebende Zeuge ihres Folter-Camps
sei.
G.
Mit Eingabe, eingetroffen bei der Botschaft am 22. September 2011, legte
der Beschwerdeführer Kopien einer Bestätigung des Gefängnisses in
H._______, wonach er vom (…) 2009 bis am (…) 2011 inhaftiert war, der
ihn betreffenden Gerichtsakten (Anklageschrift; Haftverlängerungsproto-
koll; Haftentlassungsgesuch; negativer Haftentscheid des Gerichts; Doku-
mentation der Untersuchungshandlungen der Polizei in H._______) sowie
seiner Identitätskarte ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer über
die Botschaft an die Vorinstanz und teilte mit, dass das CID ihn fast täglich
befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe und keinen Schlaf mehr
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finde. Angesichts dieser ihn quälenden Furcht wechsle er dauernd seinen
Aufenthaltsort. Als seine Ehefrau kürzlich nach E._______ gefahren sei,
habe das CID jener Gegend sie darüber informiert, dass sie ihn, den Be-
schwerdeführer, dorthin bringen müsse, da er als freier Mann eine Gefahr
für Sri Lanka darstelle. Dies habe ihn zusätzlich verängstigt.
I.
Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 6. Dezember 2012, ge-
langte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und bezog sich da-
rin auf ein in den Akten nicht auffindbares Schreiben der Schweizer Behör-
den vom 16. August 2012. Weiter führte er aus, dass seine Verwandtschaft
seitens des CID aufgefordert worden sei, ihn darüber zu informieren, dass
er sich auf dessen Posten begeben müsse. Da er dieser Anordnung bis-
lang nicht Folge geleistet habe – aus Angst, wie andere nie wieder aufzu-
tauchen – werde nach ihm gesucht, weshalb er sich verstecken müsse. Er
sei krank und könne in der Nacht nicht schlafen. Auch könne er wegen der
Bedrohung seitens des CID keiner Arbeit nachgehen.
J.
J.a Nachdem im vorliegenden Verfahren beinahe zwei Jahre nichts mehr
gegangen war, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. September 2014 über die Botschaft an die Vorinstanz und ersuchte
sinngemäss darum, ihm und seiner Familie so bald als möglich die Einreise
in die Schweiz zu ermöglichen. So werde er nach wie vor vom CID gesucht,
weshalb er sich davor fürchte, in Sri Lanka weiterzuleben. Auch getrauten
er und seine Familie sich nicht mehr, an ihren Heimatort zurückzukehren.
Das letzte Mal, als sie dort gewesen seien, das heisst Ende August 2014,
sei er auf der Strasse vom CID verfolgt worden und habe deswegen einen
Unfall erlitten.
J.b In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Botschaft dem Beschwer-
deführer am 30. September 2014 mit, sein Brief sei an die Vorinstanz –
welche für die Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei – weitergeleitet
worden.
K.
K.a Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein
Schreiben bei der Botschaft ein, welches im Wortlaut dem Schreiben vom
31. Juli 2012 entspricht. Entsprechend teilte er mit, dass das CID ihn fast
täglich befrage und er deshalb in ständiger Angst lebe, dauernd den Auf-
enthaltsort wechsle und nicht mehr schlafen könne. Seine Ehefrau sei bei
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einem Besuch in E._______ vom CID jener Region darüber informiert wor-
den, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, dorthin bringen müsse. Dies ver-
ängstige ihn zusätzlich.
K.b Am 29. September 2015 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer
mit, sein Brief sei an die Vorinstanz weitergeleitet worden, welche für die
Beurteilung seines Gesuchs zuständig sei.
L.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 wandte sich die Vorinstanz an die
Beschwerdeführenden und hielt fest, dass ihnen im Juli 2009 eine Einrei-
sebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens
ausgestellt, davon aber bis heute kein Gebrauch gemacht worden sei. So
sei es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Inhaftierung bis ins Jahr
2011 zwar nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Anders ver-
halte es sich jedoch im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer beiden jün-
geren Kinder, welche sich durchaus in die Schweiz hätten begeben kön-
nen. Um zu prüfen, ob die asylrechtlichen Voraussetzungen zur Ausstel-
lung einer Einreisebewilligung zum jetzigen Zeitpunkt immer noch gegeben
respektive ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, werde
den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, sich zu ihrer aktuellen
Situation zu äussern. Dazu wurden sie aufgefordert, Fragen zu ihrem Auf-
enthalt in Sri Lanka, zu Familienangehörigen im In- und Ausland sowie zu
den Ereignissen, weswegen sie Sri Lanka verlassen wollten, zu beantwor-
ten. Zudem wurden sie eingeladen, Dokumente und Beweismittel zu ihrem
Fall einzureichen, so insbesondere das vom Beschwerdeführer anlässlich
seiner zweiten Befragung bei der Botschaft vom 30. August 2011 in Aus-
sicht gestellte Gerichtsurteil, welches seinen Angaben zufolge im Septem-
ber 2011 hätte ergehen sollen, bislang aber nicht eingereicht worden sei.
Bezüglich des Gesuchs, eine weitere volljährige Tochter in die Einreisebe-
willigung einzuschliessen, hielt die Vorinstanz fest, dass das Stellen eines
Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht darstelle und nicht von einem
Vertreter oder einer Vertreterin ausgeübt werden könne. In den Akten be-
finde sich weder eine Vollmacht noch eine klar der Tochter zurechenbare
Willensäusserung. Folglich liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch für sie
vor. Mittlerweile sei es angesichts einer Gesetzesänderung seit dem
29. September 2012 aber nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem
Ausland zustellen.
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Seite 8
M.
M.a Mit Schreiben, eingegangen bei der Botschaft am 5. beziehungsweise
13. Januar 2016, nahmen die Beschwerdeführenden zu den Fragen der
Vorinstanz Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2003
eine Granate auf ihr Haus an ihrem ursprünglichen Wohnort geworfen wor-
den sei. Die Beschwerdeführerin und eine Tochter seien dabei verletzt wor-
den. Beim Täter handle es sich um einen [Mann] aus dem Dorf, der Kon-
takte zu den Sicherheitskräften gepflegt habe und als Informant für die (…)
tätig gewesen sei. Er habe wohl aus Neid gegenüber dem unternehmeri-
schen Erfolg des Beschwerdeführers gehandelt.
Ihre eigentlichen Probleme, wegen denen sie aus ihrem Heimatland aus-
reisen wollten, hätten aber damit begonnen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2009 von der (…) entführt und misshandelt worden sei. Nachdem
ihm die Flucht vor den Folterern gelungen und er in Schutzhaft gekommen
sei, sei er im Frühling 2009 wieder zu seiner Familie ins Flüchtlingslager
für intern Vertriebene zurückgekehrt. Wenige Monate später sei er dort von
der Polizei gesucht und schliesslich festgenommen worden. Es sei ihm vor-
geworfen worden, nahe seinem Wohnort Sprengstoff versteckt zu haben,
was aber nicht stimme. Sein Fall sei nach wie vor beim [Gericht] in
H._______ hängig. Er sei nach rund zweijähriger Haft im (…) 2011 aus
dem Gefängnis entlassen worden.
Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich aber bis heute nicht ver-
bessert. Der Beschwerdeführer sei in der ganzen Region als „Mann, der
von den Toten gekommen sei“ bekannt. Über seine Flucht sei sogar auf
[Fernsehsender] berichtet worden. So sei es vor ihm noch niemandem ge-
lungen, aus dem (…)-Camp zu entkommen. Dies stelle eine grosse Demü-
tigung für die (…) dar, die sich nun rächen wolle. Auch fürchte diese, dass
der Beschwerdeführer die Existenz der Folterkammer im genannten Camp
und die Tötungen, bei denen er als Zeuge anwesend gewesen sei, öffent-
lich machen könnte. Zwar hätten die Behelligungen angesichts der Tatsa-
che, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren hängig sei,
abgenommen. Es sei aber klar, dass die (…) den Beschwerdeführer früher
oder später umzubringen versuche und Familienmitglieder zu diesem
Zweck in Geiselhaft nehmen würde. Vor diesem Hintergrund würden die
Beschwerdeführenden und ihre Verwandten auch heute noch ständig be-
schattet und zum Teil auch befragt. Sie verliessen kaum mehr ihr Haus und
unterhielten fast keine sozialen Kontakte mehr. Der letzte Vorfall habe sich
am (…) Oktober 2015 zugetragen. Die Beschwerdeführerin und eine ihrer
Töchter hätten einen Tempel besucht, als sie von zwei Personen, die nur
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sehr schlecht tamilisch gesprochen hätten, gefragt worden seien, weshalb
der Beschwerdeführer nicht nach E._______ gekommen sei. Sie hätten
den Unbekannten mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer wegen des
hängigen Gerichtsverfahrens nicht möglich sei, seinen Wohnort zu verlas-
sen. Davor, das heisst am (…) August 2014, seien der Beschwerdeführer
und eine der Töchter, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien,
auf der Strasse von Männern des CID verfolgt worden und hätten deshalb
einen Unfall gehabt. Auch wenn der Beschwerdeführer im hängigen Ver-
fahren freigesprochen werde, sei es für ihn und seine Familie nicht möglich,
in ihren Heimatort zurückzukehren, da sie von der (…) und vom Unterneh-
mensrivalen weiterhin bedroht würden. Auch an einem anderen Ort in Sri
Lanka seien sie nicht sicher. So hätten die vergangenen Ereignisse ge-
zeigt, dass sie nicht einmal der Polizei trauen könnten.
Gerne würden sie alle gemeinsam aus Sri Lanka ausreisen. Angesichts
des noch hängigen Gerichtsverfahrens sei es dem Beschwerdeführer al-
lerdings nicht möglich, sein Heimatland sofort zu verlassen, weshalb die
Beschwerdeführerin und die zwei jüngeren Kinder die Reise sofort antreten
wollten, während der Beschwerdeführer und die ältere Tochter nach Ab-
schluss des Gerichtsverfahrens nachkommen würden.
M.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den Kopien verschiedener Dokumente des [Gerichts] in E._______ betref-
fend die Entführung des Beschwerdeführers, alle abgestempelt am 5. Mai
2009 (bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft eingereicht; vgl.
Bst. C) ein, fernerverschiedene Dokumente des [Gerichts] in H._______
betreffend das angebliche Sprengstoffdelikt (teilweise bereits am 22. Sep-
tember 2011 bei der Botschaft eingereicht; vgl. Bst. G), Kopien der Ge-
richtsakten des [Gerichts] in H._______ betreffend das angebliche Spreng-
stoffdelikt, das Original des Briefes des Norwegian Refugee Council vom
(…) Mai 2009 (in Kopie bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Botschaft
eingereicht; vgl. Bst. C), Arztzeugnisse bezüglich der Verletzung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter anlässlich des Granatenangriffs auf ihr
Haus im Jahr 2003, ein Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen der Tochter
infolge des Motorradunfalls im August 2014, ein Registrierungsformular für
intern Vertriebene vom (…) 2007 sowie eine beglaubigte Bestätigung des
Beschwerdeführers bezüglich des Namens auf seinem Geburtsregister
und seinem Pass sowie bezüglich verschiedener Schreibweisen seines
Namens. Ferner finden sich in den Akten Kopien der sri-lankischen Reise-
pässe der Beschwerdeführenden.
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N.
Am 15. Februar 2016 wandte sich die Vorinstanz an die Botschaft und teilte
mit, dass den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu entnehmen
sei, dass diese nach wie vor in die Schweiz einreisen möchten. Folglich
ersuchte die Vorinstanz die Botschaft darum, die Beschwerdeführenden
erneut zu befragen und sich – allenfalls unter Mitwirkung des sri-lankischen
Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden – insbesondere nach dem
Ausgang respektive Stand des den Beschwerdeführer betreffenden Ver-
fahrens vor dem [Gericht] in H._______, der Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers, neuen erheblichen Ereignissen und Beweismitteln seit
der Freilassung des Beschwerdeführers im (…) 2011 sowie seinem Aufent-
haltsort nach der Freilassung zu erkundigen. Ferner bat die Vorinstanz die
Botschaft darum, in Erfahrung zu bringen, wie die Familie ihren Lebensun-
terhalt verdiene, eine Einschätzung zur Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers abzugeben und sich zu allfälligen weiteren sachdienli-
chen Hinweisen zu äussern.
O.
O.a Am 21. und 22. März 2016 kam die Botschaft dem Ersuchen der Vo-
rinstanz nach und führte eine Befragung mit den Beschwerdeführenden
durch.
O.b Dabei trug der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen
Vorbringen im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Freilassung im Jahr 2011
in H._______ als [Beruf] angestellt. Am (…) Februar 2016 sei er anlässlich
der Beerdigung seiner Mutter bei seiner Schwester in E._______ gewesen,
als er von zwei Unbekannten angeschossen worden sei. Er habe diesen
Vorfall im Regionalbüro der Human Rights Commission (HRC) in
F._______ angezeigt und stellte der Botschaft in Aussicht, den entspre-
chenden Bericht der HRC nachzureichen. Davor, im Dezember 2015, habe
er Personen, zwei davon in (…)uniform, beobachtet, die [eine ihm gehö-
rende Baute] – die er in seinem Dorf gebaut habe, nachdem die Regierung
das Land wieder freigegeben habe – untersucht hätten. Sie hätten ihn ent-
deckt und zu sich gerufen. Aus Angst habe er aber die Flucht ergriffen und
diesen Vorfall dem Regionalbüro der HRC in H._______ angezeigt. Dort
habe man ihm mitgeteilt, dass er den Fall im Regionalbüro der HRC in
F._______ melden müsse, was er jedoch nicht getan habe, weil er sich
davor gefürchtet habe, dorthin zurückzukehren.
Weder er noch einer seiner Angehörigen sei je Mitglied oder Sympathisant
der LTTE oder einer anderen paramilitärischen Gruppierung gewesen. Er
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habe einfach die von der Organisation geforderten Steuern bezahlt und die
Grundausbildung der LTTE absolviert. Er wisse nun auch, wer ihn im Jahr
2009 entführt habe. Es handle sich dabei um I._______ und seinen Sohn,
J._______, die aus demselben Dorf stammten, wie er selbst. Sie hätten
zunächst für die LTTE und anschliessend für die (…) gearbeitet. Der Gross-
vater von J._______ sei derjenige gewesen, der im Jahr 2003 die Granate
auf sein Haus geworfen habe. Er habe damals für die LTTE gearbeitet und
ihnen Informationen über den Beschwerdeführer zukommen lassen. Als er,
der Beschwerdeführer, bei der Polizei in H._______ gefoltert worden sei,
habe man ihm vorgeworfen, mit dem Geheimdienst der LTTE verbandelt
und zweithöchster im Rang gewesen zu sein. Diese Information sei der
Polizei von einer Frau gegeben worden, mit der er bereits im Jahr 1986
Probleme gehabt habe, weil sie ihn fälschlicherweise öffentlich denunziert
habe, [Vorwurf]. Sein Gerichtsverfahren vor dem [Gericht] in H._______ sei
nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft seines sri-lankischen Rechtsan-
walts sollte es nun aber innert vier Monaten endlich zum Entscheid kom-
men, da die Untersuchungshandlungen der Polizei abgeschlossen seien.
Letztmals habe er, der Beschwerdeführer, Anfang Februar vor Gericht er-
scheinen müssen. Die nächste Anhörung finde Anfang (…) 2016 statt. Die
Polizei habe die Anklage aus Mitleid gegenüber seiner Familie zwischen-
zeitlich vom Vorwurf, er habe ein Sprengstoffdelikt begangen, zum weniger
gravierenden Vorwurf, er habe kleine Bomben mit sich herumgetragen, ab-
geändert. So lange das Verfahren hängig sei, geniesse er in H._______
einen gewissen Schutz. Er befürchte aber, dass sich die Sicherheitssitua-
tion für ihn und seine Familie danach verschlechtern könnte.
Die (…) habe noch heute ein Interesse an ihm, weil sie Angst habe, dass
er die Vorfälle, die sich anlässlich seiner Entführung im Jahr 2009 zugetra-
gen hätten, an die Öffentlichkeit bringen könnte. In H._______ sei ihm bis-
lang nichts passiert, weil ihn dort niemand kenne und auch niemand über
seine Probleme Bescheid wisse. Dennoch fürchte er sich vor Übergriffen,
weshalb er seit seiner Freilassung im Jahr 2011 immer wieder an einem
anderen Ort schlafe, während seine Familie demgegenüber stets am Woh-
nort übernachte.
O.c Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie wegen der Vorfälle um ihren
Ehemann in Sri Lanka wiederholt behelligt worden und gefährdet sei. Aus
diesem Grund hätten sie und ihre Familie die Nacht immer wieder an einem
anderen Ort verbracht. Darüber hinausgehende, eigene Verfolgungsvor-
bringen machte sie nicht geltend. Wieso ihr Ehemann entführt worden sei,
wisse sie nicht. Sie vermute, dass es etwas damit zu tun haben könnte,
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Seite 12
dass es ihnen in ihrem Heimatdorf wirtschaftlich gut gegangen sei oder
dass Gerüchte über ihren Ehemann verbreiteten worden seien, wonach er
mit den LTTE in Verbindung gestanden sei. Heute habe er Probleme, weil
er der einzige Zeuge der Geschehnisse im (…)-Camp sei und die Armee
sich fürchte, dass er die Wahrheit an die Öffentlichkeit bringen könnte. Da-
rauf angesprochen, wieso sie und ihre jüngeren Kinder Sri Lanka ange-
sichts der ihnen drohenden Gefahr nicht verlassen hätten, als sie seitens
der Botschaft dazu aufgefordert worden seien, machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass ihr das Schreiben der Botschaft dahingehend übersetzt
worden sei, dass ihr Ehemann zuerst aus dem Gefängnis entlassen wer-
den müsse, da der Rest der Familie nicht ohne ihn ausreisen könne.
Schliesslich trug sie vor, dass niemand aus ihrer Verwandtschaft der LTTE
angehört habe. In der Zeit, als die Separatisten ihre Region kontrollierten,
hätten sie diese unterstützen müssen, indem sie ihnen Essen und anderes
Material zur Verfügung gestellt hätten.
O.d Die beiden befragten Kinder der Beschwerdeführenden trugen ihrer-
seits vor, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters gefährdet seien und
sich kaum aus dem Haus getrauten. Sie verbrächten die Nacht nicht an
ihrer Wohnadresse, wobei ihr Vater und der Rest der Familie sich für die
Übernachtung jeweils trennten. Die Probleme des Vaters hätten ihre Ursa-
che, soweit sie informiert seien, einerseits im Neid anderer Dorfbewohner
gegenüber dem wirtschaftlichen Erfolg des Vaters und andererseits in der
Tatsache, dass der Vater die einzige Person sei, die lebend aus dem Folter-
Camp der (…) habe entkommen können. Mit den LTTE hätten weder sie
noch irgendjemand anders in ihrer Familie zu tun gehabt. Dies sei wohl
darauf zurückzuführen, dass sie keinen älteren Bruder gehabt hätten. Das
einzige Problem, das sie mit den Separatisten gehabt hätten, sei gewesen,
dass die Organisation eine Granate auf ihr Haus geworfen habe, wobei die
älteste Schwester und der Vater verletzt worden seien. Auch sie machten
neben dem Erwähnten keine eigenen Verfolgungsvorbringen geltend.
O.e Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdefüh-
renden neben den bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2016 ins Recht ge-
legten Dokumenten eine Übersetzung zweier Berichte der Polizei in
E._______ vom (…) Januar und vom (…) März 2009 betreffend die Ent-
führung des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Visitenkarte eines UN-
HCR Mitarbeiters, eine Karte, auf der die IKRK Nummer des Beschwerde-
führers vermerkt ist sowie eine Kopie der IDP-Karte des Beschwerdefüh-
rers ein.
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Seite 13
P.
Mit Schreiben vom 28. März 2016 überwies die Botschaft die Befragungs-
protokolle an die Vorinstanz.
Q.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Bestäti-
gung der Anzeige beim Regionalbüro F._______ der HCR vom 18. März
2016 im Zusammenhang mit den Übergriffen anlässlich der Beerdigung
seiner Mutter – die er bei der Befragung vom 21. März 2016 in Aussicht
gestellte hatte – nach.
R.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein
Termin beim [Gericht] in H._______ im (…) 2016 bereits zwei Mal verscho-
ben und der vorgesehene Zeuge bislang nicht einvernommen worden sei.
Er habe sich diesbezüglich beim HRC beklagt. Die Organisation habe ihm
versichert, sich für ihn einzusetzen. Da sein Gerichtsverfahren bereits so
lange daure und er sich vor dessen Ausgang fürchte, könne er nicht in Frie-
den leben. Er und seine Familie hielten sich während der Nacht aus Si-
cherheitsgründen an unterschiedlichen Orten auf.
S.
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 21. Juli 2016 wandte sich der Be-
schwerdeführer mit Brief vom 7. Oktober 2016 erneut an die Botschaft und
führte darin aus, dass er bislang keine Antwort erhalten habe und deswe-
gen sehr enttäuscht sei. Ein für den 6. September 2016 vorgesehener Ver-
handlungstermin vor dem [Gericht] in H._______ sei wegen [Begründung]
auf den (…) 2016 verschoben worden. Er habe über seinen Prozess mit
verschiedenen höherrangigen Beamten gesprochen. Diese hätten ihm
aber geantwortet, dass es sich bei seiner Angelegenheit um einen Ge-
richtsfall handle und sie keinen Einfluss darauf nehmen könnten. Nun sei
er ratlos, auch weil sein Rechtsvertreter sich in dieser Sache nicht mehr
gemeldet habe. Bis zum Ergehen eines Urteils sollte an sich die Un-
schuldsvermutung gelten. Die sri-lankischen Behörden behandelten ihn je-
doch wie einen Terroristen. Seine letzte Hoffnung liege nun in den Schwei-
zer Behörden.
E-6439/2016
Seite 14
T.
T.a Mit Verfügung vom 20. September 2016 wiederrief das SEM die Ein-
reisebewilligung vom 9. Juli 2009, entschied, dass den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und lehnte ihre Asyl-
gesuche aus dem Ausland ab.
T.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es aufgrund der von den
Beschwerdeführenden dargelegten Situation im Jahre 2009 zum Schluss
gekommen sei, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zum damali-
gen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. Allerdings habe sich die Lage
im Heimatland im Nachhinein derart verändert, dass die Einreisebewilli-
gung widerrufen werden müsse. Den Akten sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Einreisebewilli-
gung vom 9. Juli 2009 in Haft befunden habe, womit er von dieser nicht
habe Gebrauch machen können, während die übrigen Familienangehöri-
gen ohne ihn nicht hätten ausreisen wollen respektive den Inhalt der Ein-
reisebewilligung nicht verstanden hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer
sich nach seiner Freilassung mehrmals schriftlich bei der Schweizer Ver-
tretung in Colombo gemeldet und sei am 30. April 2009 (recte wohl: 30.
August 2011) nochmals zu seinen Asylgründen befragt worden. Ein von
ihm in Aussicht gestelltes Gerichtsurteil habe er jedoch nie eingereicht. Er
habe ausserdem selber darauf hingewiesen, dass er Sri Lanka nicht ver-
lassen dürfe. Im November 2015 habe das SEM festgestellt, dass von der
Einreisebewilligung seit über sechs Jahren kein Gebrauch gemacht wor-
den sei. Ausserdem habe es nach Durchsicht der Akten erkannt, dass die
Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 gar nicht hätte erteilt werden dürfen.
So habe für den Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bei einem
Verbleib in Sri Lanka nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen wer-
den müssen. Ausserdem müssten urteilsfähige Personen höchstpersönli-
che Rechte wie das Stellen eines Asylgesuches selbständig, mithin ohne
die Hilfe eines Vertreters ausüben. Gemäss BVGE 2011/39 habe somit
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorgelegen.
T.c Ferner habe das SEM in Anbetracht der von den Beschwerdeführen-
den geschilderten Ereignisse zwar Verständnis dafür, dass sie um ihre Si-
cherheit fürchteten und Angst vor weiteren Übergriffen hätten. Ihre Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Be-
trachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft
werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz
seien hoch. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden
könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
E-6439/2016
Seite 15
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten nicht geltend, jemals
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten zu haben. Aufgrund
der Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen solche
drohen könnten. Auch wenn sie nur etwa jeden zweiten Tag zu Hause über-
nachten würden, seien sie seit mehreren Jahren an derselben Adresse
wohnhaft. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Ausserdem
habe beispielsweise der Sohn weiterhin die Schule besucht. Es wäre in-
dessen ein Leichtes gewesen, sie ausfindig zu machen, wenn eine ernst-
hafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen wäre. Dazu passe, dass sie
seinerzeit von der Einreisebewilligung keinen Gebrauch gemacht hätten.
Dies sei zwar vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Ehemann und
Vater in Haft gewesen sei, verständlich, deute aber ebenfalls darauf hin,
dass sie vor sieben Jahren nicht akut an Leib und Leben gefährdet gewe-
sen seien. Aus den Akten ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden
Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellten finanzielle Schwierigkeiten und in-
sofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz dar.
Was den Beschwerdeführer betreffe, sei dieser im (…) 2011 (…) aus dem
Gefängnis entlassen worden. Auch wenn das Gerichtsverfahren bis heute
zu keinem Abschluss gekommen sei, ergäben sich auf Grund der Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang in
absehbarer Zukunft erneut (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein könnte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er einer
monatlichen Meldepflicht unterstehe, komme doch derartigen Massnah-
men aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausser-
dem wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden, wenn die sri-lankischen
Behörden nach wie vor überzeugt gewesen wären, dass er in irgendeiner
Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen
würde. Auch gebe es keine klaren Indizien dafür, dass ihm im Zusammen-
hang mit der Flucht aus einem (…)-Camp irgendwelche Nachteile drohen
könnten, zumal diese Ereignisse mittlerweile über sieben Jahre zurücklä-
gen. Zwar schliesse das SEM nicht zum vorneherein aus, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2014 mit seiner Tochter einen Unfall erlitten habe,
sich im Jahre 2015 (uniformierte) Unbekannte nach ihm erkundigt oder sich
auf seinem Grundstück aufgehalten hätten und sich im Februar 2016
nachts bewaffnete Unbekannte dem Haus genähert hätten. Selbst bei an-
genommener Richtigkeit dieser Ereignisse – konkrete Anhaltspunkte und
E-6439/2016
Seite 16
Beweismittel sowie substantiierte Aussagen, dass tatsächlich Sicherheits-
kräfte oder unbekannte Dritte mit einer gezielten Verfolgungsabsicht invol-
viert gewesen sein könnten, gebe es jedoch nicht – gehe das SEM davon
aus, dass er diese Ereignisse übersteigert dargestellt habe. Das SEM sehe
sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestärkt, als der Beschwerde-
führer in seinen schriftlichen Eingaben mehrmals darauf hingewiesen
habe, dass er regelmässig respektive täglich befragt worden sei, was er
indessen anlässlich der Befragung vom 21. März 2016 nicht erwähnt habe.
Da er seit über fünf Jahren in H._______ lebe und arbeite, seine Familie
seit [mehreren] Jahren an derselben Adresse wohnhaft sei, er sich regel-
mässig bei der Polizei melde und an Gerichtsverhandlungen teilnehmen
müsse, hätte er bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse ohne weiteres
ausfindig gemacht werden können. Das SEM bedaure die vom Beschwer-
deführer erwähnten Vorfälle und die schwierige Situation, die für ihn daraus
entstanden sei. Dennoch sei dazu festzuhalten, dass die in den Jahren
2009 bis 2011 erlittenen Nachteile zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewäh-
rung respektive eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht mehr zu be-
gründen vermöchten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er ein-
zelne Ereignisse bei der Human Rights Commission of Sri Lanka oder an-
deren Stellen gemeldet habe, bestätigten die in diesem Zusammenhang
eingereichten Dokumente lediglich, dass er dort vorstellig geworden sei,
nicht aber, dass sich die Ereignisse auch tatsächlich so abgespielt hätten,
wie diese von ihm geschildert worden seien. Dasselbe gelte für die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente, stützten sie doch ledig-
lich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt
würden.
U.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit
englischsprachiger Eingabe vom 10. November 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zu erlauben.
Zur Begründung nahmen sie im Wesentlichen Bezug auf die bereits wie-
derholt geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 und das vor dem [Gericht]
in H._______ gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren und ver-
wiesen für die jüngsten Verfolgungsvorbringen ausdrücklich auf die Aus-
führungen in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 (vgl. Bst.
M). Am 6. Mai 2016 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf
Ersuchen von K._______ zudem an einem Besuch ausländischer Vertreter
E-6439/2016
Seite 17
beim Centre for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______
teilgenommen und dort über ihre Erlebnisse berichtet. Sie seien sich der
Gefahr bewusst gewesen, dass (…)angehörige sie deswegen unter Druck
setzen könnten, hätten sich gegenüber K._______ aber verpflichtet ge-
fühlt, daran teilzunehmen, da er ihnen schon so oft beigestanden sei. Da-
nach seien sie aber tatsächlich von Unbekannten verfolgt worden. Am (…)
August 2016 sei während ihrer Abwesenheit bei ihnen zu Hause eingebro-
chen worden. Dass sie ihren Wohnort aus Angst um ihr Leben wiederholt
gewechselt hätten, hätten sie stets für sich behalten. Sie gäben immer
noch vor, an der [Adresse] zu leben. Die Besitzer des Hauses an dieser
Adresse informierten sie über den Eingang ihrer Post. Wenn sie von zu
Hause weggingen, kehrten sie, aus Angst, verfolgt zu werden, nie direkt
dahin zurück. Sie hätten dies nicht einmal den Schweizer Behörden mitge-
teilt, weil sie sich so gefürchtet hätten. Obwohl der Krieg zu Ende sei, gebe
es in [ihrer Heimatregion] nach wie vor Probleme. Illegale Gruppierungen,
Entführer und Verfolger ehemaliger LTTE-Angehöriger träten immer häufi-
ger auf. Vier der Nachbarn der Beschwerdeführenden, welche eine Verbin-
dung zu den LTTE gehabt hätten, seien kürzlich entführt worden, ohne
dass die Polizei entsprechende Anzeigen der Angehörigen entgegenge-
nommen hätte. Der Beschwerdeführer könnte ihr nächstes Opfer sein. So
lange wie seine Verfolger nicht sicher seien, dass er nicht mehr darüber
aussagen könne, was ihm widerfahren sei, würden sie ihn nicht in Ruhe
lassen. Er und seine Familie könnten sich der von ihnen ausgehenden Be-
drohung nur entziehen, wenn sie Sri Lanka verliessen. Da er und seine
Familie somit ständiger Bedrohung an Leib und Leben und einem unerträg-
lichen psychischen Druck ausgesetzt seien, erfüllten sie den Flüchtlings-
begriff. Auch seien ihre Vorbringen glaubhaft, wie dies in der Einreisebewil-
ligung der Vorinstanz vom 9. Juli 2009 festgehalten sei. Ferner seien die
späteren Ereignisse glaubhaft dargelegt worden.
Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichten die Beschwerde-
führenden neben beglaubigten Kopien ihrer Pässe, ihrer Geburtsregister-
auszüge und ihres Ehescheins, Fotografien der Veranstaltung des Centre
for the Promotion & Protection of Human Rights in H._______, Visitenkar-
ten des UN Sonderberichterstatters über Folter und eine nicht unterzeich-
nete Bestätigung, dass dieser in F._______ mit Personen gesprochen
habe, die gefoltert worden seien, ein. Ferner legten sie eine Wohnsitzbe-
stätigung des Besitzers des Hauses, in dem sie wohnten, sowie verschie-
dene Zeitungsartikel zur Sicherheitslage in [ihrer Heimatregion] ins Recht.
Schliesslich reichten sie auch noch Kopien ihrer Schreiben, eingegangen
bei der Botschaft am 5. Januar 2016, ein (vgl. Bst. M.a).
E-6439/2016
Seite 18
V.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden mit, dass der bisher für das vorliegende
Verfahren zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV seit Anfang Jahr
für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig sei und das
Verfahren neu der Abteilung V und der unterzeichnenden Instruktionsrich-
terin zugeteilt worden sei.
W.
Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2017 einge-
gangen, teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie das Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 erhalten und am 9. März
2017 darauf geantwortet, jedoch nie eine Antwort bekommen hätten. Fer-
ner wiesen sie nochmals darauf hin, dass sie keinen festen Wohnsitz hät-
ten, sondern diesen immer mal wieder wechseln müssten. So werde der
Beschwerdeführer immer wieder vom CID verhört. Zudem sei sein Ge-
richtsfall erneut verschoben worden, dieses Mal auf den (…) 2017. Er habe
nicht genügend Geld, um sich einen Anwalt leisten zu können, der ihn in
seinem Fall vertrete. Es sei für ihn zudem unmöglich, zu arbeiten und an
seinen Geburtsort zurückzukehren, da ihm seitens der CID jederzeit etwas
angetan werden könne. Aus diesen Gründen ersuche er nochmals um Asyl
für ihn und seine Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schüt-
zenswertes Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
E-6439/2016
Seite 19
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der
Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbe-
gehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres –
die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befun-
den werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition
im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Gemäss der Übergangs-
bestimmung zu dieser Änderung gelten für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung.
3.
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E-6439/2016
Seite 20
In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf
die bisherige Praxis).
4.
4.1 Das SEM hat die am 9. Juli 2009 gegenüber den Beschwerdeführen-
den erteilte Einreisebewilligung mit Verfügung vom 20. September 2016
widerrufen (vgl. Bst. T). Es stellt sich vorliegend mithin die Frage, ob dieser
Widerruf zu Recht erfolgt ist.
4.2 Das Asylgesetz enthält – respektive enthielt – keine spezialgesetzliche
Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Zulässigkeit eines Widerrufs be-
urteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Wider-
rufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts.
Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraus-
setzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen
sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1224). Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Verfügungen in
Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Na-
tur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit
einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demge-
genüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der
Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist (vgl. a.a.O., Rz. 1229). Im Rahmen der Prüfung
des Widerrufs ist ferner zwischen dem Interesse an der richtigen Rechts-
anwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der
Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (vgl. a.a.O., Rz. 1228, und
BVGE 2007/29 E. 4.2 m.w.H.; zum Widerruf von bereits zum Zweck der
Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilten Einreisebewil-
ligungen: vgl. etwa Urteil des BVGer E-1635/2016 vom 12. Januar 2017).
E-6439/2016
Seite 21
5.
5.1 In einem ersten Schritt stellt sich somit die Frage, ob die Verfügung
vom 9. Juli 2009, mit der die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz bewilligt hatte (vgl. Bst. E), ursprünglich fehlerhaft
war beziehungsweise nachträglich fehlerhaft geworden ist. Diesbezüglich
kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass den Be-
schwerdeführenden vor dem Hintergrund der Entwicklung der tatsächli-
chen Verhältnisse in ihrem Fall aus heutiger Sicht keine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. aArt. 20 Abs. 2 AsylG) mehr droht und die
Verfügung vom 9. Juli 2009 mithin nachträglich fehlerhaft geworden ist. Die
Ereignisse, die sich gemäss ihren Schilderungen in den mittlerweile mehr
als acht Jahren seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (…)-Camp
im Jahr 2009 zugetragen haben, deuten nicht auf eine ernsthafte Verfol-
gungsabsicht seitens der (…) oder anderer Akteure hin.
5.2 Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Flucht des Be-
schwerdeführers aus dem (…)-Camp mit dem nach seinen Angaben (vor
dem [Gericht] in H._______) nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren
steht. Die Festnahme des Beschwerdeführers im (…) 2010 wurde gemäss
den eingereichten Dokumenten zwar neben dem Vorwurf des illegalen
Waffenbesitzes zusätzlich mit dem bereits im (…)-Camp geäusserten Vor-
wurf der Unterstützung der LTTE begründet (vgl. A28). Der zweite Tatbe-
stand war dann aber weder Teil der strafrechtlichen Untersuchungen noch
wurde er vor den Gerichten in H._______ aufrechterhalten respektive ver-
handelt (vgl. A28, A41 und A43). Dass die (…) über die sri-lankische Poli-
zei einen fingierten Prozess gegen den Beschwerdeführer angestrengt ha-
ben soll, der bereits seit mehr als sieben Jahren andauert, um sich für seine
Flucht an ihm zu rächen und ihn daran zu hindern, diese und die Ereignisse
im Camp an die Öffentlichkeit zu bringen, erscheint ohnehin unlogisch.
Wenn die (…) tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, den Beschwer-
deführer mundtot zu machen, hätte sie sich in den vergangenen acht Jah-
ren wohl effektiverer Mittel bedient, um dieses Ziel zu erreichen.
Andere Gründe dafür, weshalb der nach wie vor hängige Prozess gegen
den Beschwerdeführer politisch motiviert sein soll, sind nicht ersichtlich und
wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Ins-
besondere wurde von allen Familienmitgliedern verneint – abgesehen von
den Pflichten, die allen tamilischen Bewohnern ihrer Region seitens der
Organisation auferlegt worden seien – je näher mit den LTTE oder einer
E-6439/2016
Seite 22
anderen paramilitärischen Gruppierung zu tun gehabt zu haben (vgl. Bst.
O).
5.3 Die übrigen seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (…)-Camp
von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle – wiederholte Behel-
ligungen und Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Verwand-
ten durch das CID (vgl. Bst. H, I, K, M.a, O.b, U, W), angeblich vom CID
verursachter Verkehrsunfall des Beschwerdeführers und seiner Tochter im
August 2014 (vgl. Bst. J, M.a), bewaffneter Angriff Unbekannter auf den
Beschwerdeführer anlässlich der Beerdigung seiner Mutter in E._______
im (…) 2016 (vgl. Bst. O.b, Q) sowie Einbruch in das Haus der Beschwer-
deführenden am (…) August 2016 (vgl. Bst. U) – weisen ebenso wenig auf
eine gezielte, mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgungsabsicht
der (…) respektive anderer Mitglieder der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Akteure hin. So hätten gerade die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte angesichts der geltend gemachten wiederholten Befragungen des
Beschwerdeführers mehrfach Gelegenheit gehabt, ihn festzunehmen oder
ihm sonstige Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen, wenn sie dies
gewollt hätten. Beim vagen Vorbringen, der Verkehrsunfall sei vom CID
verursacht worden, handelt es sich ferner um eine Vermutung, die wiede-
rum mit Blick darauf, dass das CID dem Beschwerdeführer einfacher und
effektiver Nachteile hätte zufügen können, weit hergeholt scheint. Beim be-
waffneten Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Einbruch sind weder
die Täterschaft noch die Frage, ob damit tatsächlich gezielt die Beschwer-
deführenden hätten getroffen werden sollen, geklärt. Konkrete Hinweise
dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte hinter diesen Delikten ste-
hen, fehlen.
Dass der im Schreiben vom 5. Januar 2016 an die Botschaft erwähnte Un-
ternehmensrivale des Beschwerdeführers aus dessen Heimatdorf (vgl. Bst.
M.a) für diese Taten verantwortlich sein soll, erscheint überdies insofern
wenig wahrscheinlich, als der Beschwerdeführer und seine Familie seit län-
gerem nicht mehr in jener Region leben und auch den damaligen Geschäf-
ten nicht mehr nachgehen.
5.4 Demnach hat sich die Gefährdung, von der das SEM im Jahr 2009 in-
folge der Flucht des Beschwerdeführers aus dem (…)-Camp ausgegangen
ist, aufgrund einer anderen als der prognostizierten Entwicklung der tat-
sächlichen Verhältnisse in den vergangenen acht Jahren nicht manifestiert.
Die Einreisebewilligung vom 9. Juli 2009 erweist sich somit als nachträglich
E-6439/2016
Seite 23
fehlerhaft, womit die erste Voraussetzung zum Widerruf jener Verfügung
erfüllt ist.
6.
6.1 In einem zweiten Schritt ist, wie zuvor erwähnt, zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Auf-
hebung der – nach dem Gesagten zumindest nachträglich als fehlerhaft
erkannten – Verfügung vom 9. Juli 2009 einerseits und dem privaten Inte-
resse der Beschwerdeführenden am Weiterbestand der Einreisebewilli-
gung andererseits abzuwägen.
6.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) beinhaltet, dass die
Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624). Die Berufung auf den Vertrauensschutz
setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes bezie-
hungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 627). Auf den
Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauens-
grundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte
und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 654). Schliesslich kann den
Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen
eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig ge-
macht werden kann (a.a.O., Rz. 659).
6.3 Die Beschwerdeführenden durften auch als Laien nicht darauf ver-
trauen, dass die im Juli 2009 ausgestellte Einreisebewilligung, die sie we-
gen der Haft des Beschwerdeführers nicht wahrnehmen konnten, im (…)
2011, nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis, und
somit fast zwei Jahre später ohne erneute Prüfung aufrechterhalten würde.
Daran ändert auch die sehr unglückliche Tatsache, dass das SEM nach der
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft nochmals fünf weitere
Jahre verstreichen liess, bis es die Verfügung vom 9. Juli 2009 wiederrief,
nichts. So ist denn auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, seitens der Be-
schwerdeführenden aufgrund der positiven Verfügung vom 9. Juli 2009 ge-
tätigt wurden. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist vorlie-
gend zudem insofern nicht unerheblich, als die Chancen für eine Gutheis-
sung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden, die nach ihrer Einreise
in die Schweiz noch zu beurteilen wären, nach dem in Erwägung 5 Gesag-
E-6439/2016
Seite 24
ten gering sind. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung überwiegt somit das private Interesse der Beschwerdeführenden am
Vertrauensschutz.
6.4 Somit ist auch die zweite Voraussetzung zum Widerruf der Einreisebe-
willigung zugunsten der Beschwerdeführenden erfüllt.
6.5 Nach dem oben gesagten (heute nicht mehr bestehende Gefährdung
beziehungsweise Schutzbedürftigkeit) hat das SEM auch die Asylgesuche
zu recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Verfügung vom
9. Juli 2009 zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführenden die Ein-
reise zutreffenderweise verweigert sowie die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht,
stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6439/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
Versand: