Abtei lung V
E-6440/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6440/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2007 das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2007
bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyl-
punktes und der Wegweisung als solche abwies, jedoch betreffend die
Anordnung des Wegweisungsvollzuges guthiess, die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies,
diesbezüglich das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen,
dass die Vorinstanz mit (neuer) Verfügung vom 26. August 2010 die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und
feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
9. September 2010 beantragte, die Verfügung des BFM vom
26. August 2010 sei aufzuheben,
dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers (in der Schweiz)
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei,
dass die aufschiebende Wirkung zu sichern und die Fremdenpolizei
anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des
vorliegenden Gesuches zu verzichten,
dass er in prozessualer Hinsicht weiter um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. September 2010 festgestellt wurde, der vorliegenden Beschwerde
komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
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nicht entzogen worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht
einzutreten sei,
dass mit gleicher Zwischenverfügung das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer auf-
gefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist voll-
umfänglich leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter der in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. September 2010 gemachten Einschränkung - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
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Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht zur Anwendung gelange,
dass das BFM auch zu Recht darauf erkannte, aus der Aktenlage er -
gäbe sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in seinem
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Heimatland einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass aufgrund objektiver und differenzierter Lagebeurteilung festzu-
halten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung an
Leib und Leben im Kosovo der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt
und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum
heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen
und einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen
nationalen (Kosovo Police Service [KPS]) und internationalen Sicher-
heitsbehörden auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten ist, bei Bedarf diesen Schutz der heimatlichen Behörden in An-
spruch zu nehmen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in seiner Verfügung weiter zutreffend ausführte, es
sprächen ihm Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit keine Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in dessen
Heimatland,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und „Ägyptern“ in den Kosovo in der Regel zumutbar ist,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Unter-
suchungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft im Kosovo)
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10),
dass das BFM über die Schweizerische Botschaft im Kosovo Einzel-
fallabklärungen vor Ort veranlasste und dem Beschwerdeführer den
Bericht der Botschaft vom 11. Mai 2010 mit Schreiben vom 17. Mai
2010 zum rechtlichen Gehör unterbreitete, zu dem der Beschwerde-
führer mit Eingabe an das BFM vom 28. Mai 2010 schriftlich Stellung
nahm,
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dass das BFM in der Verfügung vom 26. August 2010 feststellte, die
erhobenen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten er-
geben, dass die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo lebe und
im Dorf, wo sich mehrere Roma- und Ashkali-Familien zusammen-
gefunden hätten, mit keinen Sicherheitsproblemen konfrontiert sei,
dass gemäss Statistiken der OSZE in der Gemeinde (...) zirka 1500
Ashkali ansässig seien und sich die Beziehungen mit der albanischen
Mehrheit überwiegend gut ausnehmen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010
Ausführungen über die Minderheiten im Kosovo genereller Natur vor-
gebracht habe, jedoch kein konkretes und persönliches Element zu
benennen vermöge, das als Hindernis des Wegweisungsvollzuges be-
trachtet werden könnte,
dass demnach aus Sicht des BFM dem Vollzug der Wegweisung nichts
entgegenstehe und dieser zumutbar sei,
dass zudem der Wegweisungsvollzug auch möglich sei,
dass das Gericht den Ausführungen und Folgerungen in der an-
gefochtenen Verfügung zustimmt,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und vielmehr nach
Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffen, nicht gehört
werden können, da diese Frage mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. Februar 2010 abschliessend und rechtskräftig be-
urteilt wurde,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe erneut aufgeworfene Frage
der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 beurteilt wurde und
auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in
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seinem Heimatland auf ein breites familiäres Beziehungsnetz stützen
kann,
dass sich die Wohnverhältnisse der Familie zwar eng darstellen
mögen, sich das bewohnte Haus aber in gutem Zustand befindet,
dass es der Familiengemeinschaft im Heimatdorf bis anhin offenbar
gelungen ist, ein wenn auch bescheidenes Fortkommen zu erwirt -
schaften,
dass es dem (...)-jährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich -
allenfalls zusammen mit seinem Vater und seinem (...)-jährigen Bruder
- um eine wirtschaftliche Existenz zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer auch landwirtschaftliche Berufserfahrung
aufweist und sich in der Zwischenzeit zusätzliche berufliche Er-
fahrungen angeeignet haben sollte,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt werden,
dass sich insgesamt aus den Akten keine Hinweise auf ein spezi -
fisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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