Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6440/2011
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 28. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine derzeit schwangere, kamerunische
Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 6. November 2011 und trat mit einem auf einen fremden Namen
lautenden Reisepass den Flug nach Zürich an, wo sie am
darauffolgenden Tag ankam. Am 9. November 2011 reichte sie bei der
Grenzpolizeibehörde im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Anlässlich
der Kurzbefragung zur Person vom 10. November 2011 und der
Anhörung durch das BFM vom 16. November 2011 zu ihren Ausreise
und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei Studentin und habe ihr Studium in [europäisches Land] fortsetzen
wollen, da die Bedingungen an der Universität in ihrem Heimatland nicht
gut gewesen seien; aus diesem Grunde habe sie auf der [europäisches
Land] Botschaft ein Visum beantragt; im (…) 2011 sei ihr Antrag jedoch
abgelehnt worden. Des Weiteren sei ihr Freund Mitglied der Social
Democratic Front (SDF) gewesen. Die Beschwerdeführerin selber sei
Sympathisantin der Partei gewesen und habe an den (…)
Versammlungen der SDF teilgenommen. Im (…) 2011 sei ihr Freund an
einer Demonstration (…) (sie selber habe an jener Demonstration nicht
teilgenommen) von Soldaten erschossen worden. Dies habe sie sechs
Tage später telefonisch erfahren. Am selben Tag seien [Geschwisterteil]
und sie wegen des Vorwurfs, angeblich einen Diebstahl begangen zu
haben, von der Polizei verhaftet worden. Nach einer Woche habe man
die beiden – ohne vorangehende Befragung – wieder freigelassen.
Schliesslich führte die Beschwerdeführerin an, den auf einen fremden
Namen lautenden Reisepass in ihrem Heimatland käuflich erworben zu
haben.
B.
Die Flughafenpolizei Zürich stellte am 9. November 2011 gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
folgende Dokumente zuhanden des BFM sicher: [europäischer
Aufenthaltstitel] ([…]), auf einen anderen Namen lautend, sowie einen
kamerunischen Reisepass ([…]). Gemäss einer internen Prüfung handle
es sich bei den beiden Ausweisen um missbräuchlich verwendete
Dokumente. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Besitze eines
Flugbillets für die Strecke [afrikanische Stadt] – Zürich – [europäische
Stadt] gewesen.
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C.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 – gleichentags eröffnet –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 – gleichentags eröffnet – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG standzuhalten. Es treffe zwar zu, dass
es (…) anlässlich der stattgefundenen Demonstration zu einem
Zwischenfall gekommen sei; dies sei jedoch nicht in dem von der
Beschwerdeführerin geschilderten Zeitraum geschehen. Zudem habe sie
betreffend die Inhaftierung im (…) 2011 nur sehr knappe, stereotype und
ausweichende Angaben gemacht, die den Eindruck eines konstruierten
Sachverhalts hinterlassen würden. Im Übrigen vermöge auch ihr
Erklärungsversuch, die Polizei habe sie in Bezug auf die Aktivitäten ihres
Freundes nicht befragt, weil sie schwanger gewesen sei, nicht zu
überzeugen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung
finden. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ergeben. Sodann verfüge sie in Kamerun über ein familiäres
Beziehungsnetz und habe bereits früher finanzielle Unterstützung
erhalten. Schliesslich sei sie zwar in der (…). Schwangerschaftswoche
(…), gemäss Auskunft des zuständigen Arztes Dr. B._______, (…), vom
25. November 2011, könne eine Rückreise in den Heimatstaat jedoch in
den nächsten zwei Wochen problemlos erfolgen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Datum Telefax; die per Post
eingereichte Originalbeschwerde trägt keinen Poststempel und traf am 6.
Dezember 2011 beim Gericht ein) erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid
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vom 28. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivpunkten 4
und 5 aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und es sei die vorläufige Aufnahme infolge
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei
nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin eine den Umständen
angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin
mittlerweile in der (…). Schwangerschaftswoche befinde [Grund für die
Risikoschwangerschaft]; sie falle somit unter die Kategorie der
Risikoschwangerschaft. Am 14. November 2011 sei die
Beschwerdeführerin an den zuständigen Arzt überwiesen worden, weil
sie sich über Übelkeit sowie Unterbauchschmerzen beklagt habe und sich
heftig habe übergeben müssen. Im Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung vom 16. November 2011 sei sogar von vorzeitigen
Wehen die Rede. Offenbar habe sie den Arzt am 21. November 2011
erneut aufgesucht. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
stelle sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
reisefähig sei. Wie dem vom BFM verfassten Gesprächsprotokoll vom 25.
November 2011 zu entnehmen sei, habe der zuständige Arzt telefonisch
bestätigt, dass eine Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland
in den nächsten zwei Wochen problemlos erfolgen könne. Eine vom Arzt
selber verfasste schriftliche Bestätigung betreffend ihre Reisefähigkeit
liege aber nicht vor. Das Bundesamt habe sich daher lediglich auf das
Telefonat und das von ihm selber verfasste Gesprächsprotokoll abstützen
können, aus welchem im Übrigen hervorgehe, dass die Vorinstanz
aufgrund einer ablaufenden Verfahrensfrist keine Zeit mehr gehabt habe,
einen schriftlichen Arztbericht abzuwarten. Sodann gelte die
Einschätzung des Arztes, wonach die Beschwerdeführerin noch zwei
Wochen lang reisefähig sei, nur für den Fall, dass sie schmerzfrei sei. Im
Gesprächszeitpunkt habe die letzte Konsultation allerdings bereits vier
Tage zurückgelegen, somit habe man gar nicht wissen können, ob die
Beschwerdeführerin schmerzfrei sei. Das BFM sei jedoch verpflichtet,
sorgfältig abzuklären, ob die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im
Vollzugszeitpunkt gegeben sei. Aufgrund der [Risiko]Schwangerschaft
ginge man mit dem Vollzug der Wegweisung ohnehin ein unnötiges
Risiko (...) ein. Daher sei der Wegweisungsvollzug heute als unmöglich
zu erachten und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter
müsse der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und die Geburt
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abgewartet werden. In beiden Fällen sei aber die Einreise in die Schweiz
zu gestatten.
F.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten in Kopie trafen am 6. Dezember
2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe
vom 5. Dezember 2011 bildet vorliegend lediglich der
Wegweisungsvollzug den Prozessgegenstand. Die Verfügung des BFM
vom 28. November 2011 ist bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs nicht
angefochten worden; insofern sind die Dispositivziffern 1 und 2 der
(teilweise) angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs Hindernisse vorliegen, welche einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen würden.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.1. Der Vollzug ist im Sinne des Gesetzes als unmöglich anzusehen,
wenn die Unmöglichkeit durch äussere Umstände bedingt wird, die
ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten
weggewiesenen Person und der für den Vollzug zuständigen kantonalen
Behörde liegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281]; vgl. PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N 6 zu Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.2. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Erstbefragung, der direkten Anhörung, den im
Unterschriftenblatt enthaltenen Angaben der Hilfswerksvertretung sowie
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dem Gesprächsprotokoll vom 25. November 2011 zwischen dem BFM
und dem zuständigen Arzt Dr. B._______ darstellt, nicht der Schluss
gezogen werden, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei trotz der
bestehenden Risikoschwangerschaft gegeben.
4.3. Anlässlich der Anhörung vom 16. November 2011 führte die
Beschwerdeführerin aus, sie habe erst anlässlich der Untersuchung in
der Schweiz erfahren, dass sie [Grund für die Risikoschwangerschaft].
Der behandelnde Arzt habe sodann festgestellt, dass sie Probleme mit
dem Blut habe und ihr deshalb sowie aufgrund der Schmerzen und
Übelkeit Medikamente verschrieben. Wenn sie erneut Beschwerden
habe, solle sie sich umgehend bei ihm melden. Derzeit verspüre sie
stechende Schmerzen (vgl. A13/15 S. 12 f.). Den Angaben im
Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 16. November 2011 ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorzeitige Wehen habe. Aus
dem Gesprächsprotokoll vom 25. November 2011 zwischen dem BFM
und dem zuständigen Arzt Dr. B._______ geht hervor, dass er die
Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gesehen habe. Solange sie
schmerzfrei bleibe, stehe ihrer Reisefähigkeit nichts im Wege. Freilich
stelle eine [Grund für die Risikoschwangerschaft] grundsätzlich eine
RisikoSchwangerschaft dar. Üblicherweise würden die
Fluggesellschaften Frauen bis zur 30. Schwangerschaftswoche
transportieren; bei einer [Risiko]Schwangerschaft sei jedoch die frühe
Beförderung besser. Erfolge die Reise in den nächsten zwei Wochen,
würden keine Probleme entstehen. Wie in der Beschwerdeeingabe richtig
ausgeführt wurde, stützte sich das BFM bei der Bejahung der Frage
betreffend die Reisfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich auf das
Telefonprotokoll, welches es aufgrund des Telefongesprächs mit dem
zuständigen Arzt selber erstellte. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,
um welche Art von Untersuchung es sich dabei handelte
beziehungsweise wie die betreffende Diagnose am 25. November 2011
getroffen werden konnte, obwohl die letzte Untersuchung bereits vier
Tage zuvor erfolgte. Aufgrund der protokollierten Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie der im Unterschriftenblatt enthaltenen
Angaben der Hilfswerksvertretung muss vielmehr davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin nicht konstant schmerzfrei ist. Eine
sorgfältige Prüfung der Frage, ob sie derzeit als reisefähig gelten kann,
verlangt zumindest nach einem aktuellen schriftlichen Arztbericht. Das
Gericht erachtet es dabei als unzulänglich, dass die Beurteilung der
Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin lediglich aufgrund
einer durch nichtmedizinisches Personal verfassten Gesprächsnotiz
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erfolgte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass das BFM den
erforderlichen Arztbericht infolge der in Art. 23 Abs. 2 AsylG verankerten
Frist, gemäss welcher der vorinstanzliche Entscheid innerhalb von 20
Tagen nach Einreichung des Gesuchs erfolgen solle, andernfalls die
asylsuchende Person einem Kanton zuzuweisen sei, nicht abwartete.
Das Bundesamt hätte jedoch vielmehr den Sachverhalt sorgfältig und
fristgemäss abklären sollen, andernfalls es die Konsequenz aus der
obgenannten Norm hätte ziehen und die Beschwerdeführerin einem
Kanton zuweisen müssen.
4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid
vom 28. November 2011 mithin in Verletzung der Untersuchungspflicht
ergangen ist. Aus den Akten geht hervor, dass insbesondere eine
bedarfsgerechte Untersuchung sowie eine ausführliche Diagnose betreffend die
Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin fehlen. Ein ärztlicher
Bericht ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles dringend angezeigt.
Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu
verneinen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt, welche
der Vorinstanz obliegen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorstehenden
Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich feststellte, weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, die
derzeitige Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin
abzuklären und aufgrund dieser Abklärungen weiter zu prüfen, ob eine
allfällige derzeitige Verneinung der Überstellungsfähigkeit die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug oder lediglich die
Vollzugsmodalitäten betrifft.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 ist betreffend die Dispositiv
Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben. Das Bundesamt wird angewiesen, den
rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen.
5.2. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG der
Entscheid des BFM innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu
eröffnen ist. Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die
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asylsuchende Person einem Kanton zu. Da im vorliegenden Fall die
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 teilweise aufgehoben
wurde und die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 9. November 2011
stellte, ist kein vollständiger vorinstanzlicher Entscheid innerhalb der
gesetzlich vorgesehenen Frist ergangen. Das BFM wird daher
angewiesen, die Beschwerdeführerin dem zuständigen Kanton
zuzuweisen respektive sie in die Schweiz einreisen zu lassen.
6.
6.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden.
6.2. Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht den Aufwand für das Beschwerdeverfahren
von Amtes wegen festsetzt. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– als angemessen. Das
BFM hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 wird betreffend die
DispositivZiffern 3, 4 und 5 aufgehoben. Das Bundesamt wird
angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der
Erwägungen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem zuständigen
Kanton zuzuweisen respektive sie in die Schweiz einreisen zu lassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: