B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6440/2018
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Mai 2016 und der Anhörung
vom 21. August 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Region C._______, gelebt.
Als ethnischer Oromo sei er seit seinem 15. Lebensjahr von den Behörden
schikaniert worden. Vor den äthiopischen Nationalwahlen vom 24. Mai
2015 sei auf die Wähler Druck ausgeübt worden, damit sie die regierende
Partei wählten. Er und circa 50 Freunde hätten jedoch die Partei
D._______ gewählt. Am selben Tag hätten Sicherheitskräfte der Regierung
sie mitgenommen und ihre Wahlkarten verbrannt. Nachdem die Sicher-
heitskräfte ihre Namen und die Schule, die sie besuchten, notiert hätten,
seien sie freigelassen worden. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er
von den Behörden gesucht werde. Zehn Freunde seien festgenommen
worden und spurlos verschwunden. Er habe sich mit zwei Freunden im
Wald versteckt. Als die Behörden ihre Familienangehörigen unter Druck
gesetzt hätten, seien sie zu Dritt ausgereist. In der Schweiz habe er an
exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Er könne nicht nach Äthiopien zu-
rück, weil er seine Stimme nicht der Regierungspartei gegeben habe.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen
in der Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsub-
eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
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chen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm, zur Auf-
enthaltsdauer im Wald und zum Ablauf der Ausreise seien widersprüchlich.
Den Vorgang der Stimmabgabe, des Anhaltens durch Regierungsleute und
der Vernichtung der Wahlkarten habe er an der Befragung und der Anhö-
rung zwar nicht komplett, aber im Detail anders geschildert. Es wäre zu
erwarten gewesen, dass er die kurzzeitige Festnahme bereits in der Befra-
gung erwähnt hätte. Seinen Schilderungen würde zudem jegliche Sub-
stanz fehlen. Dies zeige sich deutlich bei seinen oberflächlichen und allge-
mein gültigen Ausführungen zum Umstand, wie er von der Suche nach sei-
ner Person erfahren und was sich im Anschluss daran zugetragen habe.
Ebenso substanzlos sei seine Schilderung über seine Tage im Versteck im
Wald und über seine Gedanken, die ihm durch den Kopf gegangen seien,
als er realisiert habe, dass er sein Heimatland verlassen müsse. Zudem
sei es nicht nachvollziehbar, dass alle 50 Personen, welche die D._______
gewählt hätten, zuerst festgenommen, anschliessend wieder freigelassen
und am nächsten Tag wieder von den Behörden gesucht worden sein soll-
ten. Es wäre anzunehmen, dass die Behörden die 50 Personen über einen
längeren Zeitraum festgehalten hätten oder die Suche nur bestimmten
Wählern gegolten hätte und diese dementsprechend gar nicht erst freige-
lassen worden wären. Es sei unerklärlich, dass er trotz des Risikos einer
Verhaftung sein Versteck verlassen habe, um an der Abschlussprüfung der
siebten Schulklasse teilzunehmen, zumal die Behörden gewusst hätten,
welche Schule er besucht habe. Die blosse Teilnahme an zwei Demonst-
rationen und zwei Versammlungen der Oromo-Community in der Schweiz
würden keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vom 24. Mai 2015 bis
zum 4. Juni 2015 im Wald versteckt. Erst am 4. Juni 2015 im Wald habe er
definitiv erfahren, dass er gesucht werde; vorher sei dies lediglich eine Ver-
mutung gewesen. Er habe an der Befragung gesagt, dass er nie verhaftet
worden sei, weil er am Wahltag nur für kurze Zeit mitgenommen und nicht
offiziell verhaftet worden sei. Es sei ihm nicht klar, wie er die Frage, wie er
von der Suche nach ihm erfahren habe, noch umfangreicher hätte schil-
dern können. Er habe keine gute Schulbildung und sei nicht so wortge-
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wandt. Am Tag der Wahl seien sie von der lokalen Polizei ins lokale Ge-
fängnis gebracht worden. Das Gefängnis sei sehr klein gewesen. Die we-
nigen Polizisten hätten unmöglich 50 Personen über längere Zeit dort fest-
halten können. Vermutlich habe die lokale Polizei am nächsten Tag die An-
weisung zur Festnahme der 50 Personen von der Regierung erhalten. Es
sei unüberlegt gewesen, nochmals zur Schule zu gehen, um die Prüfung
abzulegen. Aber die Abschlussprüfung sei für seine Zukunft sehr wichtig
gewesen und er habe die Hoffnung nicht aufgeben wollen, in Äthiopien
bleiben zu können. Eine Identifizierung seiner Person anlässlich seiner
Teilnahme an den Demonstrationen in der Schweiz könne nicht ausge-
schlossen werden. Insgesamt habe er eine begründete Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung im Heimatland. Ebenso würden durch seine exil-
politische Tätigkeit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
5.
5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers teils widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung an, er und seine Freunde seien nach den Wahlen vom
24. Mai 2015 erst am 4. Juni 2015 von den Behörden gesucht worden.
Gleichentags habe er die Schule abgebrochen. Am 6. Juni 2015 seien sie
ausgereist. An der Anhörung meinte er hingegen, am Tag der Wahlen seien
er und weitere 50 Personen von der Polizei mitgenommen und nach der
Aufnahme ihrer Personalien wieder freigelassen worden. Wegen der Fest-
nahme von zehn Personen am nächsten Tag, also dem 25. Mai 2015, sei
ihm bewusst geworden, dass er gesucht werde. Er habe sich daraufhin elf
Tage im Wald versteckt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am
25. Mai 2015 nur vermutet, dass er gesucht werde, ist angesichts seiner
Schilderung an der Anhörung, wie er von der Suche nach ihm erfahren
habe, unbehelflich. Zudem wäre es trotz der Kürze der Befragung zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer das kurzzeitige Festhalten
am Wahltag und die elf Tage im Versteck im Wald erwähnt hätte. Die Er-
klärung des Beschwerdeführers, weshalb die lokale Polizei die 50 Perso-
nen gleichentags wieder freigelassen hat, ist indes nachvollziehbar.
Ebenso ist seine Schilderung an der Anhörung betreffend das Erfahren der
Suche nach ihm hinreichend substantiiert. Nebst der Widersprüche gibt es
somit auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auf-
grund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien
kann indes offen gelassen werden, ob seine Vorbringen glaubhaft sind.
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5.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online,
Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018,
emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am 17.12.2018). Im
gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensab-
kommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenz-
ziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien
und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, tional/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 >, abgerufen
am 17.12.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als
beendet (BBC News, Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of
war, 09.07.2018, ,
abgerufen am 17.12.2018). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regie-
rung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in
den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender Ethiopian Satellite Te-
levision and Radio (ESAT; Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia
allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018,
site.php >, abgerufen am 17.12.2018). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der
Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und
Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS,
ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in
security reshuffle, 08.06.2018, idAFKCN1J40TX-OZATP >, abgerufen am 17.12.2018; Reuters, Dozens
in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018,
ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >,
abgerufen am 17.12.2018). Der NISS war in die Überwachung von Oppo-
sitionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018,
180426-eth-oromosopposition.pdf >, abgerufen am 17.12.2018). Die Ver-
einigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation
Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo ein-
setzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Grup-
pierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Gin-
bot 7 from terror list, 05.07.2018,
news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.
E-6440/2018
Seite 7
html>, abgerufen am 17.12.2018). Die Regierung rief die Oppositionellen
im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthio-
pien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 ge-
planten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's eth-
nic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests,
17.09.2018, vides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/
8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b
1732a1 >, abgerufen am 17.12.2018; The Africa Report, Ethiopia politics:
Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, /East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-
puzzle.html >, abgerufen am 17.12.2018). Politische Dissidenten, ehema-
lige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernen-
nung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt
(Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with
hope and fear, 07.11.2018, News/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 17.12.2018; Ademo, Mohammed
/ Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile,
30.06.2018, ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html >, abgerufen am
14.12.2018). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018
begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und
unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlos-
sen. (Human Rights Watch, Task of Ethiopia’s New Leader: End Torture,
30.07.2018, leader-end-torture >, abgerufen am 17.12.2018). Insgesamt hat sich die
Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister
grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der De-
mokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist.
5.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Stimmabgabe
für die D._______ bei den Nationalwahlen 2015, der angeblichen Suche
nach ihm und den vier Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet ist.
Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn sie glaubhaft wären, nicht mehr
asylrelevant.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des
BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedin-
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gungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung ge-
nügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sieben Jahre die Schule
besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern
und Geschwistern im Haus der Eltern gewohnt. Seine Familie lebt von der
Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Es ist davon auszu-
gehen, dass er nach der Rückkehr wieder bei seinen Eltern wohnen kann
und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm zu-
dem möglich sein, die Schule fortzuführen oder im Landwirtschaftsbetrieb
des Vaters zu arbeiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: