B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6441/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide amtlich verbeiständet durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
E-6441/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ‒ eine Paschtunin mit letztem Wohnsitz in Kabul
‒ reiste am 10. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 11. Sep-
tember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch. Am 18. September 2015 fand ihre Kurzbefragung zur Person
(BzP) im EVZ statt.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ zur Welt.
C.
Am 6. Juli 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
D.
D.a Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ih-
res Asylgesuchs zu Protokoll, sie sei im Iran geboren und sei im Alter von
neun Jahren zusammen mit ihrer Familie nach Afghanistan (D._______,
Provinz Logar) zurückgekehrt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie
durch eine illegale Gruppe namens "Emarat Islami" bedroht worden sei und
deshalb Angst um ihr Leben gehabt habe.
D.b Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ab
dem Jahr 2013 während eines Jahres eine Schule in Kabul besucht, um
das Abitur zu machen, wobei sie jeweils bei ihrer dort wohnhaften Gross-
mutter mütterlicherseits gelebt habe. In dieser Zeit habe sie ihren späteren
Ehemann über Facebook kennengelernt. Nach Abschluss des Schuljahres
sei sie zu ihren Eltern in die Provinz Logar zurückgekehrt, habe aber den
Kontakt zu ihrem Freund per Telefon aufrechterhalten. Ungefähr in der
zweiten Woche des 4. Monats 1393 (Anfang Juli 2014) habe ein Onkel vä-
terlicherseits, der Mitglied der Gruppierung "Islamisches Emirat" (respek-
tive der Taliban) sei, bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, weil er sie
mit einem seiner Söhne habe verheiraten wollen, der sehr effeminiert und
merkwürdig gewesen sei. Da sie sich gegen diese Heirat gewehrt habe,
sei ihr gedroht worden, man werde sie zur Heirat zwingen. Sie habe auch
Probleme befürchtet, weil sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Dass die
Familie ihres Freundes um ihre Hand angehalten hätte, sei nicht mehr in
Frage gekommen, weil ihr Onkel dies bereits für seinen Sohn getan gehabt
habe. Zudem sei es in ihrer Familie üblich, innerhalb der Sippe zu heiraten,
und es sei eine Schande, einen Fremden zu heiraten. Aus diesen Gründen
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habe sie sich zur Flucht entschlossen. Unter dem Vorwand, sie müsse
nach Kabul gehen, um ihr Abiturzeugnis abzuholen, sei sie im September
2014 in Begleitung ihres Vaters dorthin gereist. Sie hätten sich dort bei ihrer
Grossmutter aufgehalten. Ihr Vater sei nach einem Tag nach Hause zu-
rückgekehrt, während sie noch ein paar Tage bei ihrer Grossmutter geblie-
ben sei und sich dann zu ihrem Freund begeben habe. Am (…) September
2014 hätten sie sich in einer Moschee religiös trauen lassen und sich dann
um eine behördliche Registrierung ihrer Ehe bemüht. Ihr Vater habe sich
bereiterklärt, als Trauzeuge zu fungieren. Anlässlich der zivilen Trauung
habe er sie gewarnt, dass ihr Onkel nach ihr suche und sie umbringen
werde, falls er sie finde; er habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlas-
sen. Sie habe Afghanistan am 2. oder 3. Januar 2015 illegal verlassen und
sei mithilfe eines Schleppers über den Iran und die Türkei nach Griechen-
land gereist. Ihr Ehemann sei einige Tage später ausgereist, weil noch ei-
nige Stempel auf dem Eheschein gefehlt hätten und er ihr Abiturzeugnis
habe abholen wollen; sie hätten sich dann in Griechenland wieder getrof-
fen. Von dort aus sei sie alleine mit einem falschen Reisepass per Flugzeug
in die Schweiz weitergereist. Sie habe inzwischen den Kontakt zu ihrem
Ehemann verloren. Nach ihrer Ausreise habe sie von einer Tante mütterli-
cherseits erfahren, dass ihr Vater sich im Auftrag des Onkels mehrmals bei
ihrer Grossmutter sowie deren Familie nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt
habe.
D.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ihrer
Identitätskarte (Tazkira) inklusive Übersetzung einen Eheschein, ihr Abitur-
zeugnis und Kopien mehrerer weiterer Schulzeugnisse ein.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (eröffnet am 18. Oktober 2017) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug
dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben werde.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. November 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Dispositivziffern
1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es ihnen un-
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ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin.
Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin vom
20. Juli 2017, eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreu-
zes vom 13. November 2017 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung
bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre bisherige Rechtsver-
treterin, MLaw Sonja Lopez Hormigo, als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Dezember
2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst fest,
die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs anlässlich der Anhörung seien wesentlich vielschichtiger als ihre
entsprechenden Angaben bei der BzP und sie seien damit nur bedingt ver-
einbar. Auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Gedrängtheit der BzP
und des Umstandes, dass sie allenfalls im Rahmen dieser den Mut nicht
gefunden habe, über ihre aussereheliche Beziehung zu sprechen, wecke
ihr selektives Erinnerungsvermögen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Asylgründe sei davon aus-
zugehen, dass sie sich den Verfolgungsmassnahmen seitens ihrer Ange-
hörigen durch ihren Wegzug nach Kabul habe entziehen können. Sie habe
sich gemäss ihren Aussagen nach ihrer Eheschliessung noch während
rund drei Monaten dort aufgehalten, und es gebe keine Hinweise dafür,
dass sie in dieser Zeit aktiv gesucht worden sei. Es bestehe kein Anlass
zur Annahme, dass die geltend gemachte Verfolgung sich mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte, und sie sei
demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wies in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen darauf hin, dass ihre Kernaussagen keine Widersprüche ent-
halten würden und insgesamt deckungsgleich seien. Zu beachten seien
ferner Realkennzeichen, wie ihre emotionalen Regungen während der An-
hörung, was die Hilfswerksvertretung (HWV) bestätigt habe. Zudem habe
sie frei, fliessend und lebhaft erzählt und ihre Antworten seien keineswegs
kurz und oberflächlich ausgefallen. Diese Umstände würden für ihre Glaub-
würdigkeit sprechen. Auch die HWV habe ihre Vorbringen als substanziiert
und glaubhaft beurteilt. Die Tatsache, dass einzelne Vorbringen erst im
späteren Verlauf eines Asylverfahrens vorgebacht würden, mache diese
nicht zwingend unglaubhaft. Traumatische Erlebnisse würden unter Um-
ständen erst nachträglich geschildert. Es sei eine individuelle und nuan-
cierte Prüfung vorzunehmen, welche alle Umstände des Einzelfalls berück-
sichtige. Weibliche Asylsuchende hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit in
ihrem Heimatland oder auf der Flucht traumatisierende Erlebnisse ge-
macht, und seien häufig nicht in der Lage, sofort darüber zu berichten. Aus
ihrer Sicht sei die BzP sehr schlecht verlaufen; sie habe sich geschämt und
gestresst gefühlt. Zudem habe diese Befragung nur 50 Minuten gedauert
und die Gesuchsgründe seien nur rudimentär erfasst worden. Bei einer
Gesamtwürdigung aller Elemente würden diejenigen, die für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, klar überwiegen.
3.2.2 Zwangsheirat sei eine Form frauenspezifischer Verfolgung. Mädchen
und Frauen in Afghanistan seien als soziale Gruppe im Sinne des Flücht-
lingsbegriffs zu betrachten. Frauen würden in traditionellen, stark patriar-
chalen Gesellschaften häufig als Trägerinnen der Ehre der Männer und da-
mit als Verantwortliche für die Wahrung der Familienehre gesehen. In Af-
ghanistan seien Frauen aufgrund des traditionellen Rollenverständnisses
besonders gefährdet. Die Praxis der Blutfehde sei in der traditionellen af-
ghanischen Kultur verankert und insbesondere bei der Ethnie der Paschtu-
nen, der sie angehöre, weit verbreitet. Nach Ansicht des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könnten Perso-
nen, denen eine Verstoss gegen die sozialen Sitten vorgeworfen werden,
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedürfen. Sie habe sich in grosser Ge-
fahr befunden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, weil sie sich gegen
die vorgesehene Heirat mit einem Cousin gewehrt und schon mit ihrem
Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe; sie habe auch begründete
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Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diese Verfolgung sei zielgerichtet und
von hinreichender Intensität. Gemäss verschiedenen Berichten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Straflosigkeit und Korruption bei
den afghanischen Behörden weit verbreitet und diese seien häufig weder
fähig noch willens, eine Blutrache zu verhindern oder zu beenden. Falls sie
in ihrer Herkunftsregion geblieben wäre, hätte sie mit weiteren Verfolgungs-
massnahmen rechnen müssen, und es habe damit eine asylrelevante Ge-
fährdung bestanden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, namentlich in
Kabul, sei ebenfalls zu verneinen, da der afghanische Staat generell nicht
schutzwillig sei und sie zudem aus einer einflussreichen Familie mit Bezie-
hungen zu den Taliban stamme. Die Behörden wären daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Täter vorgegangen. Vielmehr wäre sie,
falls sie eine Strafanzeige eingereicht hätte, selber wegen "Zina" (ausser-
ehelichem Geschlechtsverkehr) oder sogenannter "moralischer Verbre-
chen" festgenommen worden. Ihre Verfolger hätten schon versucht, ihren
Aufenthaltsort durch ihr familiäres Netzwerk ausfindig zu machen. Ein
Schutz sei ihr somit objektiv nicht zugänglich und werde aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3
AsylG nicht gewährt. Selbst wenn von der Verfügbarkeit eines staatlichen
Schutzes ausgegangen würde, müsste noch geprüft werden, ob dessen
Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar wäre. Dies wäre vorliegend
nicht der Fall, da sie neben einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung mit
der Demütigung und Ausstossung durch Polizeikräfte und die afghanische
Gesellschaft rechnen müsste, sowie mit Verfolgung durch islamische Ext-
remisten. Zudem hätten ihre Verfolger durch ihre Zugehörigkeit zu den Ta-
liban weitereichenden Einfluss, während sie über kein familiäres Netzwerk
mehr verfüge.
3.2.3 Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat auch im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmass-
nahmen durch ihre Verfolger drohen würden, denen sie ohne Schutzmög-
lichkeit ausgesetzt wäre.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
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Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten
Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befra-
gung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späte-
ren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
5.2
5.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin wesentliche Elemente ihrer Asylvorbringen, nämlich die
Bedrohung durch Familienangehörige, weil sie sich einer Zwangsheirat wi-
dersetzt habe, erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte. Bei der BzP be-
gründete sie ihr Asylgesuch einzig damit, sie werde durch eine illegale
Gruppe namens "Emarat Islami" bedroht. Diese Darstellungen sind aller-
dings bei näherer Betrachtung nicht unvereinbar, brachte die Beschwerde-
führerin bei der Anhörung doch auch vor, der sie bedrohende Onkel gehöre
den "Emarat Islami" an.
5.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann der besonders summarische Charak-
ter der BzP; sie dauerte gemäss Protokoll nur 50 Minuten und es wurde
auf gezielte Nachfragen zu den Asylgründen verzichtet. Zudem erscheint
es durchaus plausibel, dass Schamgefühle es der Beschwerdeführerin zu-
sätzlich erschwerten, bei dieser BzP ihre Asylgründe vollständig darzule-
gen. Im Weiteren sind nach Auffassung des Gerichts ihre in der Anhörung
protokollierten Ausführungen logisch konsistent und plausibel, hinterlassen
insgesamt einen lebensechten, substanziierten Eindruck und weisen auch
weitere Realkennzeichen auf, wie etwa Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen und Interaktionsschilderungen. Schliesslich
sind vorliegend auch die im Protokoll vermerkten (sowie durch die HWV
bestätigten) emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin während der
Anhörung als Indiz für die Schilderung eines tatsächlich erlebten Sacher-
halts zu werten.
5.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ist trotz gewisser Zweifel mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auszugehen.
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Seite 10
5.3
5.3.1 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1;
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt. Zwar
sind in Afghanistan Bemühungen feststellbar, Gewalt gegen Frauen durch
das 2009 erlassene Gesetz über das Verbot von Gewalt gegen Frauen (eli-
mination of violence against women, EVAW) zu bekämpfen. Gewaltsame
Übergriffe gegen Frauen, denen eine Verletzung der Familienehre oder ein
Verstoss gegen moralische Normen vorgeworfen wird, sind aber nach wie
vor verbreitet (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers From Afghanistan, 30.August 2018,
S. 66 ff.; US DEPARTMENT OF STATE, 2018 Country Reports on Human
Rights Practices, Afghanistan, 13. März 2019, S. 30). Die Beschwerdefüh-
rerin brachte jedoch nicht vor, vor ihrer Ausreise konkrete Übergriffe durch
ihren Onkel erlitten zu haben. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dieser sei noch
mit einem anderen "Projekt" beschäftigt gewesen; sie äusserte aber die
Befürchtung "früher oder später" von ihm in Kabul gesucht zu werden (vgl.
Protokoll Anhörung A18 S. 15 F120). Einige Tage nach ihrer Ausreise habe
sich ihr Vater im Namen des Onkels bei ihren in Kabul wohnhaften Ver-
wandten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Darüber sowie über die War-
nungen des Vaters der Beschwerdeführerin hinausgehende konkrete An-
haltspunkte für ernsthafte Verfolgungsabsichten oder -handlungen ihrer
angeblichen Verfolger lassen sich den Akten aber nicht entnehmen.
E-6441/2017
Seite 11
5.3.3 Für den gänzlich fiktiven Fall (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme)
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kabul wäre bereits unklar,
ob es dem Onkel gelingen würde, sie in der Millionenstadt aufzuspüren.
Würde er sie finden, könnte auch über seine konkrete Reaktion auf die
Weigerung der Beschwerdeführerin, seinen Sohn zu heiraten, letztlich nur
spekuliert werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Onkel
habe seine Aufmerksamkeit vor einer Behelligung der Nichte zuerst noch
einem anderen "Projekt" zugewendet, weshalb ihr in Kabul bis zur Ausreise
nichts passiert sei, lässt jedenfalls nicht auf eine sehr hohe Verfolgungs-
priorität schliessen.
5.3.4 Es besteht bei dieser Aktenlage kein hinreichender Grund zur An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmas-
ses zu befürchten hätte.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2017 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-6441/2017
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti-
onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. November
2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massge-
bende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
auf eine Kostenauflage zu verzichten.
9.
Mit der Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 wurde auch das
Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutge-
heissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Hono-
rar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu-
richten. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint
als angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar – in Anwendung
des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von
maximal 150 Franken – auf insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen) festzu-
setzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1100.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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