Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-644/2007
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…)
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im August/September 2005 verliess und über Pakistan,
Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland reiste, bevor er nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in Argus und Patras am 6. November
2006 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl
nachsuch-te,
dass er in das Transitzentrum Altstätten überwiesen und dort am 30.
November 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
worauf am 19. Dezember 2006 in Bern-Wabern die direkte Bundesan-
hörung stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Schiite und eth-
nischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Bamiyan),
dass er sich im Jahre (…) dem Wahdate-Mazari-Flügel der Wahdat-Miliz
angeschlossen habe und nach dem (natürlichen) Tod seines Bruders im
Jahre (…) zum (…) ernannt worden sei,
dass er, anlässlich der Rückeroberung Bamiyans durch die Taliban im
Jahre(…), nachdem seine Einheit von jeglicher Versorgung abge-
schnitten worden sei, seinen Militärposten in D._______ aufgegeben
habe und in den Iran geflohen sei,
dass er im Jahre (…) nach Kabul zurückgekehrt sei und sich in der
Absicht, ein Visum für Russland zu beantragen, einen Reisepass habe
ausstellen lassen, jedoch nach einer Woche ohne Visum wieder in den
Iran gereist sei,
dass er sich im (…) erneut nach Kabul zu seinem Onkel begeben und
dort erfahren habe, dass seine ehemaligen Kommandanten ihn
beschuldigt hätten, im Jahre (…) seinen Posten an die Taliban verkauft
und dadurch zum Fall Bamiyans beigetragen zu haben,
dass er nach Bamiyan gegangen sei, um sich um den Besitz seiner
Familie zu kümmern und sich ein neues Leben aufzubauen,
dass Leute aus C._______ ihn gesehen und auf ihn geschossen hät-ten,
worauf er zu seinem Onkel nach Kabul zurückgekehrt sei, jedoch wegen
den dort ansässigen Hazara-Leuten aus C._______ nicht sicher gewesen
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sei, weshalb er Afghanistan auf Anraten seines Onkels end-gültig
verlassen habe,
dass er im Heimatstaat, nachdem seine Mutter im Jahre (…) gestor-ben
und sein Vater im Jahre (…) getötet worden sei, keine direkten
Verwandten mehr habe,
dass er versuchen werde, seine Identitätskarte (Tazkara) zu beschaf-
fen, und seinen Freund im Iran bezüglich seines dort deponierten Rei-
sepasses noch nicht habe kontaktieren können,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. No-vember
2006 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Entscheid damit begründe-te,
der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesent-lichen
Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht und
dessen Aussagen würden in zentralen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dieser
demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-tenlage nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnah-me
zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, das
BFM habe verbotenerweise eine eigentliche materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorgenommen, obwohl die Anfor-
derungen an das Beweismass bei der Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG im Vergleich zu Art. 7 AsylG herabgesetzt seien, und auf das
Asylgesuch eingetreten werden müsse, sobald sich anhand einer
summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare Hinweise auf Verfol-
gung ergeben würden,
dass die vom Bundesamt vorgenommene Prüfung angesichts des bei
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geltenden reduzierten
Beweismasses zu weit gehe und in Willkür verfalle, wenn es gestützt auf
einzelne Unglaubhaftigkeitselemente seine Flüchtlingseigenschaft
verneine,
dass das BFM es unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das familiäre Umfeld des Be-
schwerdeführers näher zu beleuchten,
dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laut dem eingereichten
Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. De-
zember 2006 wesentlich verschlechtert habe und die Provinz Bamiyan
gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
24. Januar 2006 (publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) nicht zu
denjenigen Provinzen zähle, in die ein Wegweisungsvollzug als zumut-
bar erachtet werde,
dass der Beschwerdeführer in der Beilage unter anderem eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung der Caritas Luzern vom 24. Januar 2007
und einen Bericht der SFH (Update) zu Afghanistan ins Recht legte,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt verlegte, das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsvertreters abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwies
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 das Original seiner
Tazkara, eine fremdsprachige Bestätigung der Polizei Bamyan ein-reichte
und gleichzeitig um eine amtliche Übersetzung der Dokumente ersuchte,
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nachdem er am 2. Februar 2007 eine Kopie seiner Tazkara ins Recht
gelegt und das Nachreichen des Originals in Aussicht ge-stellt hatte,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. August 2008 Gelegenheit bot, innert Frist zur Vernehmlassung des
Bundesamtes vom 20. Februar 2007 Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. August
2008 – unter Beilage eines Schreibens des (…) vom (…) und weiteren
Beweismitteln – ergänzend vorbrachte, er sei zum christlichen Glauben
konvertiert und habe am (…) seine Taufe erhalten,
dass die Instruktionsrichterin das BFM mit Verfügung vom 19. September
2008 einlud, innert Frist eine ergänzende Vernehmlassung
einzureichen, und diese am 21. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Bundesverwaltungsge-richt
mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 dazu eingeladen worden war,
am 4. Januar 2010 zusammen mit weiteren Beweismitteln eine
Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM einreich-te,
dass der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. November 2010 einlud, das Gericht bis zum 9.
Dezember 2010 über seine aktuellen Verhältnisse zu orientieren,
dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben seiner Rechts-
vertreterin vom 7. Dezember 2010 über seine aktuellen Verhältnisse in
Kenntnis setzte und gleichzeitig mitteilen liess, er werde neu durch
Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, vertreten,
dass für die übrigen Vorbringen und Beweismittel auf die Akten verwie-
sen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen ma-teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-weit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-ren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-le
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz
fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
insbesondere auch dann nicht aufzuheben ist, wenn Reise- oder
Identitätspapiere ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerde-ebene
eingereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 109 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert der
vom BFM angesetzten Frist vorliegend nicht bestritten und das Vorlie-gen
entschuldbarer Gründe vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-ren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-che
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-lung
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im (Grundsatz-)Urteil BVGE 2007/8
festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn be-reits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben kann,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen
(Verfolgung wegen Aufgabe seines Militärpostens) keines der in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe,
politische Anschauungen) zugrunde liegt, und mithin die entspre-
chenden Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM – gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt – zu Recht
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass erstmals auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe
(Konversion) geltend gemacht werden, und die Sache diesbezüglich zur
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solch-en
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-lich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan – mit Ausnahme von Kabul, bestimmter
Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz
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Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat – als grund-
sätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102
mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültig-keit hat
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006),
dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete
stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Um-
ständen zumutbar erachtet wurde,
dass ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beispiels-
weise in Kabul) offensteht,
dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist,
dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007
aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine einschrän-
kenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7
AuG),
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon
befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägun-gen
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheis-sen
und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
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dass vorliegend die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine
Kostennote eingereicht hat, der Vertretungsaufwand sich jedoch zuver-
lässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insge-samt
Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Sache geht zur Beurteilung der geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe an das BFM zurück.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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