B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-644/2013
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 2. oder 3. August 2012 mit einem LKW verliess und über verschiede-
ne Länder am 22. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte,
dass er am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 22. November 2012
summarisch befragt wurde,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs, da er keine Dokumente
zum Nachweis seiner Identität abgab, schriftlich dazu aufgefordert wurde,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten (vgl. Akten A2),
dass ihm zudem zu seinen Aussagen und der Tatsache, dass er am
6. Juni 2003 in Deutschland registriert/daktyloskopiert worden sei, und
mutmasslich Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 23. November 2012 das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 durch das Bundesamt
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen,
sondern nur einen Studentenausweis,
dass er seit 2010 die (…) State Universität besucht habe und Mitglied der
Gruppe "(…)" gewesen sei,
dass die "(...)" Probleme mit einer anderen Gruppe namens "(…)" gehabt
habe, wobei zwei Mitglieder der "(...)" von den "(...)" umgebracht worden
seien,
dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Mitgliedern der
"(...)" gerächt habe, indem sie neun Mitglieder der "(...)" getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer deshalb von der Polizei gesucht worden sei,
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dass im Juli 2012 Anhänger der "(...)" das Eigentum des Beschwerdefüh-
rers beschlagnahmt und verbrannt und dabei seinen Mitbewohner umge-
bracht hätten,
dass am 2. August 2012 sein Vater getötet worden sei, worauf sich der
Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2013 – eröffnet am
1. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Identitäts-
karte oder einen Reisepass besessen habe, erfahrungs- und tatsachen-
widrig sei, da es in Nigeria insbesondere in grossen Städten regelmässig
strenge Identitätskontrollen gebe,
dass zudem wirklichkeitsfremd und unglaubhaft sei, er sei ohne Ausweis-
papiere und ohne Kontrollen von Nigeria nach Europa gereist,
dass er auch zur Schiffsreise und zur Reise von Italien in die Schweiz un-
substanziierte und unglaubhafte Angaben gemacht habe, weshalb der
Verdacht bestehe, er wolle die Schweizer Behörden über die wahren Um-
stände seiner Ausreise und über seine Identitätsausweise täuschen, zu-
mal er bisher nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaf-
fen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass seine Darstellung unstimmig und auf den ersten Blick offenkundig
unglaubhaft sei,
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dass er bezüglich des Zeitpunkts der Vorfälle, bei denen zwei Mitglieder
der Gruppe "(...)" umgebracht worden seien, und desjenigen, bei dem
neun Mitglieder der "(...)" getötet worden seien, unterschiedliche Angaben
gemacht habe,
dass von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er zu diesen zentralen
Aspekten stimmige Informationen geben könne,
dass er ausserdem keine hinreichenden Angaben zur Gruppe "(...)" bzw.
seiner angeblichen Funktion als dritter Kommandant dieser Gruppe (Zie-
le, Unterschiede der beiden Gruppen, Gründe für Tötungen, Anzahl Mit-
glieder, Gründe, weshalb er Kommandant geworden sei, und die Aufgabe
als solcher) habe machen können,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, detailliert und konzis zu be-
schreiben, wie er zusammen mit anderen Mitgliedern der "(...)" die Rache
an den "(...)" organisiert habe,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Einga-
be vom 7. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Voll-
zug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu be-
zeichnen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei,
dass sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen, und eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren sei,
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dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – ausser dem sprachlichen Mangel – formge-
recht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwä-
gungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst ist, auf eine
Nachbesserung (Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache) aus
prozessökonomischen Gründen aber verzichtet wird, zumal die Begrün-
dung verständlich ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folg-
lich nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, wonach er nie einen Identitätsausweis oder einen
Reisepass besessen habe, nicht geglaubt werden kann, zumal es, wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, wirklichkeitsfremd und
damit unglaubhaft erscheint, er sei ohne Ausweispapiere und ohne Kon-
trollen den langen Weg von Nigeria nach Europa gereist,
dass er ferner zu den Umständen seiner Reise (Dauer, Reiseweg) keine
klaren Angaben machen konnte, was jedoch von ihm angesichts seiner
sehr guten Schulbildung hätte erwartet werden dürfen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
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züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733
und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass nämlich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Unstimmigkei-
ten als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass er zu den zentralen Gründen seiner Ausreise – die Vorfälle, bei de-
nen Mitglieder seiner Gruppe "(...)" sowie der Gruppe "(...)" umgebracht
worden seien – widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht
hat,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er würde im Falle einer
Rückkehr nach Nigeria "als dritter Mann" der "(…)" getötet,
dass er die Wahrheit erzählt habe,
dass er damit der Argumentation der Vorinstanz jedoch keine substanziel-
len Einwände entgegen zu bringen vermag, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsauf-
wand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsland droht,
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dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer über eine höhere
Bildung verfügt und von einem tragfähigen familiären oder zumindest so-
zialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme
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mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das
vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: