Abtei lung V
E-6442/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6442/2008
Sachverhalt:
A.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies mit Ver-
fügung vom 12. März 2004 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 30. Mai 2008
ebenfalls abgewiesen.
B.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli
2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei sie einer-
seits auf medizinische Probleme hinwies und andererseits vorbrachte,
sie sei in ihrem Heimatland von Reflexverfolgung sowie von Verfolgung
wegen der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz bedroht. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis
von Dr. med. A._______, B._______, vom 29. Juni 2008,
Unterstützungsschreiben der „(...)“ vom 28. Juni 2008 und des
Präsidenten des „(...)“ vom 25. Juni 2008 sowie die Kopie eines
Identitätsdokuments des Präsidenten letztgenannter Organisation ein.
Diese Eingabe wurde vom BFM an das BVGer zur Prüfung als Revi-
sionsgesuch überwiesen.
C.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
BVGer vom 16. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert
ein allfälliges Interesse an der Behandlung ihrer Eingabe vom 7. Juli
2008 durch das BVGer mitzuteilen.
D.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. und 25. Juli 2008 bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Rückweisung ihrer Eingabe vom
7. Juli 2008 an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch
beziehungsweise zweites Asylgesuch und reichte Unterstützungs-
schreiben des „(...)“ vom 15. Juli 2008 und der Menschenrechtlerin
C._______ vom 22. Juli 2008, sowie einen auf der Website der „Action
des chrétiens pour l'abolition de la torture (ACAT)“ publizierten Bericht
über die Menschenrechtslage in Tunesien ein.
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E.
In der Folge schrieb das BVGer mit Abschreibungsentscheid vom
28. Juli 2008 das Verfahren ab und überwies die Sache an das BFM
zur gutscheinenden Behandlung.
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2008 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin dazu auf, eine neue abschliessende Gesuchsbegründung mit
Rechtsbegehren sowie sämtliche Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2008 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
H.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 1. und 8. September 2008
wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie während ihres Auf-
enthalts in der Schweiz an politischen und religiösen Versammlungen
verschiedener Organisationen teilgenommen habe und reichte zum
Beleg zahlreiche Fotos sowie einen Bericht des „Comité (...)“ vom
21. August 2008 über die Menschenrechtslage in Tunesien ein.
I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 trat das BFM auf das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleich-
zeitig auferlegte es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2008 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ge-
währen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwer-
deführerin eine Kopie des Arztzeugnisses von Dr. med. A._______
vom 29. Juni 2008 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre-
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tenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des
Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzu-
folge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein
Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentli-
chen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefährdung
wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders sowie
wegen ihres Aufenthalts und der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz sei bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen
und im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt worden. Die im
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zweiten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben verschie-
dener Organisationen würden deren subjektive Sicht darstellen und
seien nicht geeignet, die Einschätzung im Urteil des BVGer umzusto-
ssen. Ferner sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen, dass sie schon seit Jahren an politischen und religiösen Ver-
anstaltungen teilgenommen habe. Der Umstand, dass sie dies nicht
bereits im ordentlichen Verfahren vorgebacht habe, lasse darauf
schliessen, dass sie selber nicht von einer Gefährdung aufgrund die-
ser Aktivitäten ausgegangen sei. Zudem seien die eingereichten Fotos
offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen und es sei
nicht geltend gemacht worden, dass die tunesischen Sicherheitsbehör-
den irgendwelche Massnahen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen
hätten. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend vermö-
ge das neu eingereichte Arztzeugnis die im Urteil des BVGer vom
30. Mai 2008 getroffene Feststellung, dass ihre psychischen Probleme
im Heimatstaat behandelbar seien, nicht umzustossen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, aus
dem Umstand, dass sie die exilpolitischen Aktivitäten erst nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, könne entgegen
der Auffassung des Bundesamts nicht auf das Fehlen einer Gefähr-
dung geschlossen werden. Vielmehr spreche dies dafür, dass ihr En-
gagement nicht bloss dem Ziel des Erwirkens einer Aufenthaltsbewilli-
gung gedient habe. Die eingereichten Fotos seien nicht zum Nachweis
einer Gefährdung eingereicht worden, sondern sollten nur ihre Teilnah-
me an exilpolitischen Anlässen belegen. Dazu seien sie geeignet,
zumal sie darauf gut zu erkennen sei. Dass die tunesischen Behörden
bisher keine Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, spreche nicht
gegen eine Gefährdung. Eine solche sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in
Tunesien zu erwarten. Aufgrund dieser Umstände habe die Vorinstanz
zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint.
Dass das Bundesamt keine Anhörung im Sinne von Art. 29 f. AsylG
durchgeführt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie des Rechts auf eine Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG dar.
Im Weiteren ergebe sich aus der im Arztzeugnis vom 29. Juni 2008
gestellten Diagnose, dass sie unter einer neuartigen Störung leide,
welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gewürdigt worden
sei und eine neue Abklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erfordere.
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7.
7.1 Vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten
Nichteintretensentscheides ist einer asylsuchenden Person, welche -
wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, das rechtliche Gehör
zu gewähren (Art. 36 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
erschöpft sich darin, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse
geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchsein-
reichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 13, welches
Urteil vom 4. März 1998 datiert und sich in diesem Punkt noch auf die
- bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten auf ein Zweit-
oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG weitgehend
übereinstimmende - Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1,
SR 142.311] bezieht). Die Beschwerdeführerin hat in mehreren
Rechtsschriften (Eingaben vom 7., 22. und 25. Juli 2008,
14. August 2008, 1. und 8. September 2008) die nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach ihrer Ein-
schätzung die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft rechtfertigen,
klar verständlich darlegt und diverse Beweismittel zu deren Stützung
eingereicht. Nachdem nichts darauf hindeutet, sie habe darüber hinaus
weitere angebliche neue und relevante Ereignisse geltend zu machen,
durfte das BFM davon absehen, der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu
gewähren. Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass die von
der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens dar-
gelegte Furcht vor Reflexverfolgung wegen ihres Bruders sowie vor
Repressalien wegen ihres Aufenthalts in der Schweiz und der Asylge-
suchseinreichung bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und im
Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 gewürdigt wurde. Nachdem sich
aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Hin-
weise auf nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretene rele-
vante Ereignisse ergeben, besteht kein Raum für eine materielle Über-
prüfung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens. Die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterstützungsschreiben verschie-
dener Organisationen und Einzelpersonen, welche lediglich die von ihr
geltend gemachte Gefährdung bestätigen, vermögen nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bestehen eines subjekti-
ven Nachfluchtgrundes aufgrund ihres exilpolitischen Engagements
beruft, ist festzustellen, dass sich weder ihren Ausführungen noch den
eingereichten Beweismitteln (Fotos) entnehmen lässt, dass ihre Aktivi-
täten über die blosse Teilnahme an Versammlungen hinausging und in
keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung resultieren sollte.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen am Bestehen von Hinweisen auf eine Ver-
folgung festhält, sind nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen
der Vorinstanz zu widerlegen.
7.3 Schliesslich vermag das vorliegende Verfahren auch unter revisi-
onsrechtlichen Überlegungen ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneu-
ten Überprüfung des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylge-
suchs zu führen, denn die neuen Vorbringen sind als offensichtlich ver-
spätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bezeichnen und es
liegen hierfür ebenso offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vor.
7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorbringen, wonach sich
die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt
verändert habe, dass die Beschwerdeführerin nun als Flüchtling aner-
kannt werden müsse, offensichtlich haltlos sind. Den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, zu entnehmen. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tunesien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesi-
en sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise
gefährdet wäre. Ferner lässt das von der Beschwerdeführerin im zwei-
ten Asylverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 29. Juni 2008 - auch
unter Berücksichtigung der neu formulierten Diagnose - nicht den
Schluss zu, es sei seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eine
derart signifikante Verschlechterung ihrer psychischen Probleme ein-
getreten, dass die im Urteil des BVGer vom 30. Mai 2008 getroffene
Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr
haltbar wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
eine adäquate Behandlung der von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten gesundheitlichen Probleme in ihrem Heimatland gewährleis-
tet ist und sie auf die Unterstützung eines Familiennetzes zurückgrei-
fen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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