Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6442/2009
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. September 2009 / N (…).
E6442/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um
Bewilligung der Einreise. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich im
Jahre 1996, im Alter von 16 Jahren, auf Druck der Familie der türkischen
Arbeiterpartei Partiya Karkeren Kürdistan (Arbeiterpartei Kurdistans,
PKK) angeschlossen. Von 1996 bis 1999 habe sie unter der kurdischen
Bevölkerung in B._______ und im C._______ politische Aktivitäten
durchgeführt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung für die
Interessen und Ziele der PKK zu gewinnen. Nach dem Waffenstillstand
von 1999 habe sie sich in den D._______ zurückgezogen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte das BFM der
Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner die Einreise in die
Schweiz.
C.
Am 13. Oktober 2005 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Partner in die Schweiz ein und reichte am 24. Oktober 2005 ihr
Asylgesuch ein.
D.
Am 28. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin im
Empfangszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am
27. April 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus einer fanatisch
patriotischen Familie, bei welcher die Teilnahme bei der PKK "so etwas
wie eine Tradition" darstelle. Der Vater habe ihre Brüder zur Schule
geschickt und studieren lassen. Sie habe nur die Primarschule besucht
und sei dann im Alter von 16 Jahren der PKK übergeben worden. Da sie
nicht bei der Organisation habe bleiben wollen, sei sie zunächst für 23
Tage in einer Zelle eingesperrt worden. Danach sei sie während sieben
Monaten an der Akademie in E._______ politisch ausgebildet worden.
Nach weiteren vier Monaten Ausbildung habe sei ein Jahr Volksarbeit
geleistet, indem sie bei der Bevölkerung für die Organisation geworben
und die Menschen informiert habe. Ab Januar 1999 bis Mai 2003 habe
sie sich in den Bergen des D._______ aufgehalten. Dort habe sie
logistische Arbeiten verrichtet und sei von der PKK weiter ausgebildet
worden. Ende 2002 habe sie bei einer Ausbildung in F._______ ihren
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heutigen Partner kennen gelernt. Von 2003 bis 2004 habe sie erneut
Volksarbeit geleistet. In Winter 2004 habe sie an einer Konferenz
teilgenommen. Sie habe den Rang eines Offiziers inne gehabt und eine
G._______ getragen. Bevor sie ihren Partner kennen gelernt habe, habe
sie nicht aus der PKK austreten können, da sie einerseits von ihrer
Familie nicht mehr aufgenommen worden wäre, andererseits nicht
gewusst habe, wohin sie gehen könnte. Bei einer Rückkehr in die Türkei
befürchte sie, aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zur PKK
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihr Vater sei nach ihrer
Ausreise von den Staatssicherheitskräften während eines Tages auf dem
Posten festgehalten und nach ihr befragt worden. Auch sei beim
Dorfvorsteher nach ihr gefragt worden.
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte
den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit als nicht
durchführbar und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
auf.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Ziffern 2
und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung der
Ziffern 2 und 3 das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Sodann sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine CD sowie
insgesamt 13 Berichte beziehungsweise Auszüge aus Zeitungen und aus
dem Internet ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 brachte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der
Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom 11.
Juli 2008 zur Kenntnisnahme. Sodann hiess er das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 2. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
I.
Mit Schreiben vom 27. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin
die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen
Union zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. .Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
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die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. September 2009.
Demnach sind die Ziffern 1 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft),
Ziffer 4 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme) sowie die Ziffern 5 bis 7
(Regelungen betreffend Vollzug vorläufige Aufnahme) in Rechtskraft
erwachsen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens
beschränkt sich somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht vom Bestehen
des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
ausgegangen ist und das Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden.
5.
5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde indes
wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der
Asylgewährung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin sei langjähriges Mitglied der PKK gewesen.
Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet im Sinne des
Asylgesetzes. Indes habe sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den
türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG
schuldig gemacht. Bis heute würden zumindest einzelne Fraktionen der
PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation massiv Gewalt zur
Umsetzung ihrer Ziele einsetzen, weshalb diese Organisation von den
Staaten der EU und anderen Staaten als Terrororganisation bezeichnet
worden sei. Gemäss geltender Rechtsprechung der Schweizerischen
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Asylrekuskommission (ARK) genüge indes die Mitgliedschaft bei dieser
Partei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu gelten, da man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde,
wenn sie als eine rein terroristische Organisation betrachtet
beziehungsweise ihr den Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden
würde. Es bedürfe daher einer Prüfung des individuellen Tatbeitrags.
5.2. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, die
Beschwerdeführerin bestreite, freiwillig der PKK beigetreten zu sein. Sie
sei von ihrem Vater dazu gezwungen worden. In der Folge sei sie nie
ausgetreten, weil sie von ihrer Familie nicht mehr aufgenommen worden
wäre. Ausserdem habe sie nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen
sollen. Diese Erklärungen würden nicht zu überzeugen vermögen. Es sei
wenig glaubhaft, dass der Vater die erst gerade 16jährig gewordene
Beschwerdeführerin zwangsweise in die Berge geschickt habe, zumal sie
noch drei ältere Geschwister habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass
sie fast zehn Jahre gegen ihren Willen bei der Organisation verblieben
sei. Hätte sie sich mit deren Strategie nicht identifizieren können, so hätte
sie ihr – wie dies andere PKKAngehörige auch getan haben – längst den
Rücken kehren können.
Zum individuellen Tatbeitrag stellt das BFM fest, die Beschwerdeführerin
behaupte, zuerst ausgebildet worden und später in den Bergen im
Wesentlichen logistisch tätig gewesen zu sein. Sie habe Propaganda für
die PKK gemacht und das Volk informiert. Sie habe den Rang eines
Offiziers inne gehabt und eine G._______ getragen. Die
Beschwerdeführerin unterscheide sich damit wesentlich von den
zahlreichen Sympathisanten der PKK. Auch wenn ihr keine direkte
Beteiligung an Verbrechen der PKK nachgewiesen werden könnten, habe
sie sich als langjähriges Mitglied im Offiziersrang den Zielen und
Methoden der PKK verschrieben und einen qualifizierten und konkreten
Beitrag zu deren Aktivitäten geleistet. Sie trage daher Mitverantwortung
für die Taten dieser Organisation, welche als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG einzustufen seien. Was die Verhältnismässigkeit des
Asylausschlusses anbelange, so sei zugunsten der Beschwerdeführerin
anzuführen, dass sie die PKK schliesslich verlassen habe, wobei offen
sei, ob dies aus ideologischen oder anderen, persönlichen Gründen
geschehen sei. Andererseits habe die Mitgliedschaft sehr lange gedauert
und eine eigentliche Zwangslage oder einen Rechtfertigungsgrund für
ihren Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, liege nicht glaubwürdig
vor.
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Seite 7
5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des
Hauptbegehrens ausgeführt, das BFM habe die Stellungnahme des DAP
nicht zur Akteneinsicht zugestellt, mithin habe es den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2009 der wesentliche Inhalt des Schreibens des DAP zur Kenntnis
gebracht wurde. Da das BFM in der angefochtenen Verfügung auf dieses
Schreiben des DAP nicht abgestellt hat, bestand für den
Instruktionsrichter indes keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben anzusetzen.
Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die von der Vorinstanz
unterlassene Aktenedition verletzt wurde, ist sie mit dem Vorgehen des
Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu
betrachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.4. Zum Eventualbegehren wird in der Rechtsmitteleingabe – unter
Verweis auf die Beilagen 2 bis 15 – ausgeführt, hinter den zahlreichen
terroristischen Aktionen in der Türkei, welche der PKK zugeschrieben
worden seien, würden Angehörige der türkischen Armee oder des
Geheimdienstes stecken. Heute sei es heikel, die PKK als eine
terroristische oder kriminelle Organisation zu bezeichnen. Zahlreiche
Völker hätten ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch einen bewaffneten
Kampf erlangt. In seinem Urteil vom 3. April 2008 habe der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass die PKK und der aus ihr hervorgegangene
Volkskongress zu Unrecht auf der Terrorliste der EU aufgeführt worden
sei. Seit 1993 habe die PKK immer wieder versucht, mit einseitigen
Waffenstillständen den Konflikt zu deeskalieren und eine friedliche
Lösung des Kurdenproblems zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde
die pauschale Annahme der Vorinstanz, wonach sich die PKK
beziehungsweise ihre Nachfolgerorganisation zahlreiche Verbrechen im
Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe und Unschuldige
umgebracht habe nicht genügen, um die PKK als terroristisch oder
kriminell zu bezeichnen.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, entgegen der
Behauptung des BFM seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin
glaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass eine Trennung von der PKK
nicht einfach sei. Mit einem unüberlegten Fluchtversuch und zudem
alleine als Frau hätte sich die Beschwerdeführerin leicht in Gefahr
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gebracht. Sodann sei es eine Tatsache, dass die PKK grosszügig
Offizierstitel verteile. Die Beschwerdeführerin habe keine
Entscheidungsbefugnis gehabt, vielmehr habe sie nur einfache, banale
Aufträge erfüllt und sei nicht an Gefechten beteiligt gewesen. Der
Asylausschluss sei daher nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin
sei im Zeitpunkt ihres Beitrittes zur PKK erst 16 Jahre alt gewesen.
5.5.
5.5.1. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen
nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit
einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden
allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde
und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3;
sowie die Urteile der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und
Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger
gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des
gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese
Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes
bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71
ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte
einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b).
Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit
Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell
verantwortlich sei und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag
abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs oder Schuldmilderungsgründe
zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
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Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso
haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
5.5.2. Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet,
womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar
machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit
weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin
Abstand zu nehmen und es gilt, der individuelle Tatbeitrag der
betroffenen Personen zu ermitteln.
5.5.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei im Jahre 1996, mithin im
Alter von 16 Jahren, wider ihren Willen von ihrem Vater der PKK
übergeben worden und habe bis ins Jahr 2005 keine Möglichkeit gehabt,
sich von der Organisation zu trennen. Diese Vorbringen werden seitens
des Gerichts ernsthaft bezweifelt. Die Beschwerdeführerin stammt
gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Familie bei der die Teilnahme
bei der PKK "so etwas wie eine Tradition" ist (vgl. Akten BFM, B 28/11 S.
3). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es wenig glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zur PKK geschickt wurde.
Vielmehr ist in Anbetracht ihres familiären Hintergrunds davon
auszugehen, dass es für sie ehrend war, anstelle einer ihrer drei Brüder
bei der PKK mitzuwirken. Dieser Schluss drängt sich auch umso mehr
auf, als die Beschwerdeführerin in der Folge neun Jahre bei der
Organisation verblieb. Dass es ihr während all dieser Jahre nicht möglich
gewesen sein soll, sich von der PKK zu lösen, ist eine durch nichts
belegte Behauptung, die im Übrigen auch den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, wonach eine Trennung
durchaus möglich ist. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch eine
Ablöseerklärung von der PKK in Gefahr gebracht hätte, wird in der
Rechtsmitteleingabe nicht näher dargelegt. Überdies ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht banale und untergeordnete Aufgaben für die
PKK übernommen hat. Über Jahre hinweg bestand ihr Auftrag darin,
unter der Bevölkerung Propaganda für die PKK zu machen. Es ist kaum
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denkbar, dass eine Organisation wie die PKK jemanden mit einer solch
wichtigen Aufgabe beauftragt, der nicht gänzlich hinter der Organisation
steht, namentlich mit ihrer Doktrin und ihren Zielen bestes vertraut ist und
sich auch damit identifiziert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
den Rang eines Offiziers, mithin eine in der Hierarchie der militärisch
strukturierten PKK höheren Kader und Führungsfunktion, inne hatte und
auch bewaffnet war mit einer G._______. Das Tragen einer solchen
Waffe lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Umgang
damit ausgebildet wurde und dass sie im Bedarfsfall auch von der Waffe
Gebrauch gemacht hätte. Andernfalls würde sowohl die Ausbildung an
der Waffe als auch insbesondere das Tragen derselben jeglichen Sinn
entbehren. Demnach ist entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass sie im Rang eines Offiziers
in einer militärische und hierarchisch strukturierten Organisation, die
einen gewaltbereiten Flügel unterhielt, über Jahre hinweg eine Leitperson
war. Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht banale Aufgaben erfüllt, sondern indirekt
den bewaffneten Kampf der PKK unterstützt und damit auch indirekt den
Tod von Angehörigen des türkischen Militärs oder allenfalls auch von
Zivilpersonen in Kauf genommen. Ob sie schliesslich an Gefechten
teilgenommen hat oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Als Einzelne
war sie in ihrer Funktion objektiv gesehen zwar eine austauschbare
Person innerhalb der PKK. Ohne solche Führungsleute wäre es aber
wohl nicht möglich gewesen, den gewaltbereiten Flügel der Organisation
zu unterhalten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Beitrag
innerhalb der PKK ist daher in keiner Weise zu unterschätzen. Insoweit
ist auch unerheblich, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits
einige Jahre zurückliegen. Insgesamt gesehen, bestehen somit
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
zwischen 1996 und 2005 zugunsten der PKK verwerfliche Handlungen im
Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
5.5.4. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann die Verhältnismässigkeit
des Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Asyl bestritten.
Namentlich wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Beitrittes sei die
Beschwerdeführerin sehr jung gewesen. Zudem sei sie von ihrem Vater
dazu gezwungen worden.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihres Beitritts zur PKK mit 16
Jahren in der Tat sehr jung. Indes stammt sie aus einer
traditionellerweise mit der PKK eng verbundenen Familie und war
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insoweit mit deren Gedankengut bereits in jungen Jahren bestens
vertraut. Zudem wurde sie nach ihrer Ausbildung mit wichtigen
Propagandaaufgaben beauftragt. Hätte sie sich nicht mit der Ideologie
der PKK identifiziert, wäre sie von der Organisation wohl kaum in den
Offiziersrang befördert worden. Vor diesem Hintergrund kann das damals
noch junge Alter der Beschwerdeführerin letztlich nicht zu ihren Gunsten
gewertet werden. Weiter sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Druck zu einem
jahrelangen Verbleib bei der Organisation angehalten wurde. Vielmehr
spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während neun Jahre
bei der PKK verblieb, offensichtlich gegen sie. In Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit kann zu ihren Gunsten einzig angeführt werden,
dass sie sich schliesslich von der PKK abgewendet hat. Was aber ihre
genauen Motive waren beziehungsweise ihre Motivation dafür war, ist
den Akten nicht zu entnehmen. In Anbetracht dieser Sachlage erachtet
das Gericht den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Asyl als
angemessen.
5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin im Rang eines Offizier mit langjähriger
Propagandatätigkeit für die PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist und der Asylausschluss verhältnismässig
erscheint. Demnach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im
Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art.
53 AsylG das Asyl verweigert.
5.6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere diejenigen betreffend die
Zuordnung von in der Türkei begangenen Gewaltdelikten und die in
diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die
Beschwerdeführerin demnach zu Recht vom Asyl ausgeschlossen und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
7.
Vorliegend hat das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt
und sie zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger
weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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