B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6442/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige. Eigenen Anga-
ben zufolge verliess sie ihren Heimatstaat im Jahr 1994 und reiste mit ihrer
älteren Schwester in den Sudan. Dort habe sie sich zunächst für zwei Jahre
im Flüchtlingslager Wad Sharife aufgehalten und sei dann nach Kassala
gegangen, um zu arbeiten. Seit 2004 habe sie mit ihrem Partner in Kassala
im Quartier B._______ gelebt. 2007 sei der gemeinsame Sohn auf die Welt
gekommen. Sie habe den Sudan im Juni 2014 ohne ihren Partner und ihren
Sohn verlassen und sei nach einem kürzeren Aufenthalt in Libyen auf dem
Seeweg nach Italien gelangt. Von dort sei sie nach einem ersten missglück-
ten Versuch am 1. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie am 2. Au-
gust 2014 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz befragte sie am 19. August
2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summa-
risch zu ihren Asylgründen. Am 18. August 2016 erfolgte eine ausführliche
Anhörung.
B.
Im Rahmen der Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, ihr Vater sei im Jahr 1994 wegen seiner angeblichen Unterstüt-
zung der äthiopischen Derg-Regierung von Angehörigen der eritreischen
Volksbefreiungsfront (EPLF) verhaftet worden und sie habe bis heute keine
Informationen zu seinem Verbleib. Sie und ihre ältere Schwester seien da-
nach auf sich allein gestellt gewesen, zumal ihre Mutter schon kurz nach
ihrer Geburt gestorben sei. Auch nach der Verhaftung ihres Vaters seien
wiederholt EPLF-Vertreter bei ihnen vorbei gekommen, hätten sie befragt
und teilweise geschlagen. Ihre ältere Schwester habe deshalb den Ent-
schluss gefasst, Eritrea zu verlassen und sie seien in den Sudan geflüchtet.
Dort habe sie sich bis 2014 mit einem Flüchtlingsausweis aufgehalten und
durch verschiedene Tätigkeiten ein lebenssicherndes Einkommen sichern
können. Das Leben sei als christliche Eritreerin jedoch nicht einfach gewe-
sen, da sie aufgrund ihres Glaubens von den Sudanesen diskriminiert wor-
den sei. Im Jahr 2009 sei sie zudem von einem Soldaten sexuell misshan-
delt worden.
Zur Dokumentation ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ihren suda-
nesischen Flüchtlingsausweis sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes zu
den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 – eröffnet am 22. September 2016
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie in-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea die vor-
läufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 focht die Beschwerdeführerin die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 19. September 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
E.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination der Stadt
D._______ vom 19. Oktober 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung dabei vom Heimatstaat
ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massge-
bend (vgl. WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, 1987, S. 329 f.).
Im Falle der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer eritreischen Staatsan-
gehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht damit nicht entscheidend, ob ihr
in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Sudan eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypotheti-
schen Rückkehr nach Eritrea zu befürchten hätte. Auf jene Beschwerde-
ausführungen, welche die Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Su-
dan zum Gegenstand haben, ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.3 Im Asylpunkt begründet die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. In der
Anhörung habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie und ihre ältere
Schwester nach der Verhaftung ihres Vaters ständig von EPLF-Leuten auf-
gesucht und belästigt worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, zu
wissen, wo ihr Onkel väterlicherseits sich aufhalte. In der BzP habe sie
hingegen angegeben, den genauen Grund für die Ausreise aus Eritrea
nicht zu kennen, und die Schikanen durch Angehörige der EPLF nicht ein-
mal ansatzweise erwähnt. Abgesehen von diesem Widerspruch, den sie
auf Vorhalt hin nicht zu entkräften vermocht habe, fehle ihren Schilderun-
gen jegliche Substanz. Die Beschwerdeführerin habe in der ausführlichen
Anhörung zwar angegeben, dass Leute der EPLF sie durchsucht und ihnen
vorgehalten hätten, den Aufenthalt ihres Onkels geheim halten zu wollen.
Zudem habe sie erzählt, Besuche seien überwacht worden. Trotz der Auf-
forderung, von den Belästigungen durch EPLF-Vertreter detailliert zu be-
richten, habe sie jedoch im Übrigen nur sehr oberflächliche Angaben ge-
macht, die keine persönliche Färbung aufwiesen.
4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis entwickelten Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) vorliegend
korrekt angewendet hat. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
4.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin
nämlich zum zentralen angeblichen Fluchtmotiv diamteral widersprüchli-
che Angaben gemacht. Während sie in der BzP die Gründe für ihre Aus-
reise aus Eritrea nicht zu substanziieren vermochte (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A5/15, F 7.01) und auf ausdrückliche Nachfrage sogar zu Pro-
tokoll gab, in Eritrea keine Probleme mit den Behörden oder anderen Per-
sonen gehabt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/15, F 7.02),
machte sie in der ausführlichen Anhörung geltend, von EPLF-Leuten kör-
perlich angegangen worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A20/16, F 25-27). Ihre Erklärungsversuche, sie sei in der BzP nicht danach
gefragt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 32-33) bezie-
hungsweise habe nicht genau gewusst, wie ein Asylverfahren ablaufe (Be-
schwerde, Ziff. 1) erklären nicht, warum sie die ausdrückliche Frage, ob sie
mit den eritreischen Behörden oder anderen Personen persönliche Prob-
leme gehabt habe, verneint hat.
4.4.2 Abgesehen davon trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin zum an-
geblich zentralen Fluchtmotiv und zu ihrer Ausreise trotz ausdrücklicher
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Aufforderung zur Detaillierung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16,
F 42-43) äusserst vage Angaben gemacht hat. Auch wenn stimmt, dass die
Beschwerdeführerin damals erst zwölf Jahre alt war, müsste es ihr möglich
sein, sich an die zweifellos lebensprägende Phase ihres Lebens etwas
konkreter zu erinnern oder zumindest aus den Erzählungen ihrer älteren
Schwester zu berichten. So erstaunt etwa, dass sie auf die Frage, was sie
und ihre Schwester nach der Inhaftierung ihres Vaters getan hätten, ledig-
lich antwortete, sie hätten den ganzen Tag zu Hause verbracht (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A20/16, F 37).
4.4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Anga-
ben dazu, was ihr heute bei einer – derzeit hypothetischen – Rückkehr
nach Eritrea drohen würde. In der BzP führte sie auf eine entsprechende
Frage hin aus, sie könnte unter Umständen ins Militär in Sawa eingezogen
werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/15, F 7.01) – eine Befürchtung,
die für sich genommen nicht asylrelevant ist. In der ausführlichen Anhörung
äusserte sie hingegen die Befürchtung, bei einer Rückkehr sofort inhaftiert
zu werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 129), ohne indes auf-
zeigen zu können, auf welche Umstände sich diese Befürchtung stützt.
4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zu Recht hat die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
ihr Asylgesuch abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwer-
deführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen
werden, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea wäre zulässig oder zumut-
bar. Diese Fragen sind aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
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wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerde als
aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der ausge-
wiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner