Abtei lung V
E-6443/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Blaise Pagan,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
Y._______, geboren (...),
sowie deren gemeinsames Kind
Z._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. April
2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6443/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 9. oder 10. Oktober 2000 und reisten am 13. November
2000 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags an der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 16. November 2000
beziehungsweise 21. November 2000 wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragungen durch
die zuständige kantonale Behörde fanden am 18. und 19. September
2000 statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er habe in Teheran ein TV- und Radio-
Geschäft betrieben. Im April/Mai 2000 habe er für einen befreundeten
Offizier namens B._______ eine Satellitenschüssel montiert, weil die-
ser Sendungen der Mujaheddin habe empfangen wollen. Später habe
er auch einem Freund des Offiziers eine Satellitenantenne montiert.
Ferner habe er B._______ mehrere Fernseher und Videogeräte, Ton-
bandgeräte und ein halbes Kilo Goldschmuck abgekauft und habe für
ihn eine Sendung der Mujaheddin auf Kassette aufgezeichnet. Am
20. August 2000 habe er eine Vorladung der Polizei und am 1. Sep-
tember 2000 eine solche des Gerichts (...) im Quartier C._______,
Teheran erhalten. Der zweiten Vorladung habe er am 4. September
2000 Folge geleistet und sei vom Richter zu den Waren, welche er von
B._______ gekauft habe, befragt worden. Anschliessend sei er ins
Gefängnis überführt worden, wo er in Einzelhaft gewesen sei. Am
7. September 2000 sei er wieder vor Gericht gebracht worden und
habe vom Richter erfahren, dass die Waren, welche er B._______
abgekauft habe, gestohlen worden seien. B._______ sei Mitglied einer
Bande, welche illegal in Häuser eingedrungen sei und Eigentum von
Privatpersonen beschlagnahmt hätte. Er, der Beschwerdeführer, sei in
der Folge weiterhin in Einzelhaft behalten und gefoltert worden. Am
27. September 2000 sei er wieder dem Richter vorgeführt worden und
dieser habe ihn - gegen Hinterlegung der Besitzesurkunde des
Hauses seines Vaters und der Identitätskarten von ihm und seiner
Ehefrau – freigelassen, mit der Anordnung, innert 48 Stunden
B._______ aufzufinden und dem Gericht auszuliefern. Ein Offizier,
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welcher ihn vom Gerichtssaal weggeführt habe, habe ihm verraten,
dass der Richter wisse, dass er, der Beschwerdeführer, Satelliten-
schüsseln montiert und auf die Frequenz der Mujaheddin eingestellt
und eine Mujaheddin-Sendung auf Video aufgenommen habe, sowie
dass das Urteil über ihn bereits feststehe. Es sei dem Richter klar,
dass er B._______ nicht finden werde und wenn er sich nach 48
Stunden wieder melde, werde er dem Informationsbewahrungsamt
übergeben. Der Offizier habe ihm daher zur Flucht geraten. Da er über
die Handlungen der Bande von B._______ Bescheid wisse, habe man
ihn zum Schweigen bringen wollen. Daraufhin sei er am 28. September
2000 mit seiner Ehefrau nach D._______ im Norden Irans gereist, von
wo sie am 9. Oktober 2000 mithilfe eines Schleppers illegal ausgereist
seien. Er habe von seinem Vater erfahren, dass seine Wohnung nach
seiner Ausreise mehrmals von den Sicherheitskräften durchsucht
worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
folgender Dokumente ein: eine Vorladung des Polizeipostens (...) in
C._______ vom 20. August 2000, ein Schreiben des Polizeipostens
(...) an den Präsidenten der Filiale (...) des Gerichts im Quartier
C._______, Teheran, vom 28. August 2000, eine Vorladung der Filiale
(...) des Gerichts C._______, Teheran, vom 1. September 2000, ein
Schreiben der Filiale (...) des Gerichts C._______, Teheran an die
Direktion des Register- und Grundbuchamtes Kreis (...) Teheran vom
26. September 2000 betreffend die Beschlagnahmung der hinterlegten
Besitzesurkunde des Hauses des Vaters des Beschwerdeführers
sowie ein Schreiben des Register- und Grundbuchamtes an das
Gericht, Filiale (...) vom 26. September 2000, betreffend die
Bestätigung der Beschlagnahmung.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor,
sondern verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes.
C.
Am 10. März 2001 wurde der Sohn E._______ der Beschwerdeführer
geboren.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zur Nachreichung der Originale der in Kopie einge-
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reichten Beweismittel auf.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführer
einen Haftbefehl des Bezirkssekretariats des Justizamtes Justizcam-
pus F._______, vom 30. September 2000 in Kopie ein und erklärten,
es sei ihnen nicht möglich die Originale der Dokumente einzureichen,
da sich diese beim zuständigen Gericht befinden würden und das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch hängig sei.
E.
Mit Schreiben vom 18. November 2002 ersuchte das Bundesamt die
Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen hinsichtlich des
angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Gerichtsverfahrens
sowie der Besitzesverhältnisse betreffend das Geschäft des
Beschwerdeführers.
In der Antwort vom 10. März 2003 wurde im Wesentlichen dargelegt,
dass der Vater des Beschwerdeführers das Geschäft wegen bestehen-
der Schulden verkauft habe, sowie dass die vom Beschwerdeführer zu
den Akten gegebenen Dokumente unzutreffende Referenz- und Regis-
ternummern sowie weitere inhaltliche Mängel enthalten würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2003 gab das Bundesamt den
Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen
zu äussern.
Mit Eingabe vom 14. April 2003 hielten die Beschwerdeführer an ihren
Vorbringen fest und stellten die Einreichung weiterer Dokumente
betreffend das Grundstück des Vaters in Aussicht.
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2003 - eröffnet am 1. Mai 2003 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detail-
lierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
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H.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2003 erho-
ben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich -
in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reich-
ten die Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend das Grundstück
des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. März 1983 sowie einen
Mietvertrag betreffend das Geschäftslokal vom 12. März 2002, inklu-
sive Übersetzung, ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2004 verwies die damals
zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2004 äusserten
sich die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission
gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorin-
stanz und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest.
L.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 zeigte Fürsprecher G._______ die
Übernahme des Vertretungsmandates an.
M.
Mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 28. August 2004 lies-
sen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie bestrebt seien, mit Hilfe
eines Rechtsanwalts im Iran Originaldokumente zu dem gegen den
Beschwerdeführer laufenden Gerichtsverfahren zu beschaffen.
Seite 5
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N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 reichten
die Beschwerdeführer die Kopie eines Gerichtsurteils vom 20. Dezem-
ber 2000 ein.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2005 reichten die
Beschwerdeführer eine durch die OIK (Organisation iranischer Konsti-
tutionalisten) am 7. Januar 2005 ausgestellte Bestätigung seiner Teil-
nahme an einer Protestaktion vom 6. Dezember 2004, einen Aus-
schnitt aus der Zeitung „Nimrooz“ vom 31. Dezember 2004 mit einem
Artikel über diese Aktion inklusive Foto, sowie mehrere Fotos einer
weiteren Kundgebung der OIK vom 11. Februar 2005, auf welchen der
Beschwerdeführer abgebildet ist, ein.
P.
Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. April 2005
verneinte das BFM das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auf-
grund exilpolitischer Aktivitäten sowie das Bestehen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer gemäss Art. 44
Abs. 3 aAsylG.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2005 und vom
31. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), Flugblätter und
Fotos einer Kundgebung der DVF vom 16. April 2005, einen vom
Beschwerdeführer verfassten, in der Zeitung „Nimrooz“ inklusive Foto
am 13. Mai 2005 erschienenen Artikel, sowie ein Bestätigungsschrei-
ben von H._______, I._______ der DVF, vom 23. Mai 2005 ein.
R.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 nahmen die Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist zur Vernehmlassung des BFM vom 12. April 2005
Stellung und reichten folgende Dokumente zu den Akten: zwei Schrift-
stücke zur Überwachungstätigkeit des iranischen Geheimdienstes, vier
vom Beschwerdeführer verfasste, auf der Website der DVF am
19. April 2005, 23. April 2004, 17. Mai 2005 beziehungsweise 30. Mai
2005 publizierte Artikel, Flugblätter und Fotos von Demonstrationen
der DVF vom 11. Februar 2005, 21. April 2005, 1. Mai 2005, 14. Mai
2005, 4. Juni 2005 und 11. Juni 2005 und einen Ausschnitt aus der
Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), Ausgabe vom 2. Mai 2005.
Seite 6
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S.
Im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 ver-
neinte das BFM wiederum das Bestehen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers.
T.
Im Rahmen des hierzu gewährten Replikrechts beantragten die
Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli
2005 die Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Klärung ihrer
von der Vorinstanz angezweifelten Identität. Ferner reichten sie einen
vom Beschwerdeführer verfassten, auf der Website der DVF am
14. Juli 2005 publizierten Artikel sowie diverse Fotos und Flugblätter
von Kundgebungen der DVF vom 14. Juni 2005, 17. Juni 2005, 18. Juni
2005, 2. Juli 2005 und 9. Juli 2005, ein.
U.
Mit Eingaben vom 21. September 2005 und 9. Dezember 2005 reich-
ten die Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von
H._______, vom 25. November 2005, zwei vom Beschwerdeführer
verfasste, auf der Website der DVF publizierte Artikel sowie weitere
Fotos und Flugblätter von Kundgebungen der DVF vom 27. August
2005, 17. September 2005, 24. September 2005, 8. Oktober 2005, 22.
Oktober 2005, 5. November 2005 und 19. November 2005, ein.
V.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandates an
und reichte eine entsprechende Vollmacht sowie ein Bestätigungs-
schreiben des Präsidenten der DVF vom 21. Juli 2006, Flugblätter und
Fotos von Kundgebungen der DVF vom 10. Dezember 2005, 10. Feb-
ruar 2006, 11. März 2006, 25. März 2006 und 15. April 2006 und einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Rückkehr-
gefährdung iranischer Exilaktivisten vom 4. April 2006 ein.
W.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer ein
Unterstützungsschreiben des Sekretariats von J._______ vom
26. April 2006 ein.
X.
Mit E-mail-Eingabe vom 3. Januar 2007 übermittelten die Beschwerde-
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führer drei vom Beschwerdeführer verfasste, auf der Website der DVF
veröffentlichte Artikel vom August und Oktober 2006 ein.
Y.
Mit Eingaben vom 15. Januar 2007, 17. September 2007 und 26. Okto-
ber 2007 reichten die Beschwerdeführer die bereits per E-mail über-
mittelten vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, sowie Fotos und
Flugblätter von Veranstaltungen der DVF vom 8. Juli 2006, 26. August
2006, 9. September 2006, 9. Dezember 2006, 10. Februar 2007,
24. März 2007, 5. April 2007 und 21. April 2007, zwei Ausgaben der
Zeitschrift „Kanun“, mit Fotos des Beschwerdeführers, und ein Unter-
stützungsschreiben des Gemeindeverwalters von K._______, vom
18. September 2007, ein.
Z.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er von der DVF zum Verantwortlichen für Menschenrechte des
Kantons L._______ ernannt worden sei und reichte eine Kopie seines
neuen Mitgliederausweises, ein Bewilligungsgesuch sowie die entspre-
chende Bewilligung für eine Standaktion am 15. Dezember 2007 in
M._______, auf welchen der Beschwerdeführer als Bewilligungsneh-
mer fungiert, sowie Fotos und Flugblätter von Aktionen der DVF vom
27. Oktober 2007, 8., 15. und 22. November 2007, 8. und 15. Dezem-
ber 2007 zu den Akten.
AA.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 forderte der zuständige Inst-
ruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu auf, das am 22. Dezember
2004 eingereichte Gerichtsurteil vom 20. Dezember 2000 in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
AB.
Mit Eingabe vom 22. April 2008 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführer eine beglaubigte Übersetzung des Gerichtsurteils sowie
Fotos und Flugblätter von Aktionen der DVF vom 30. Januar 2008,
16. Februar 2008 und 8. März 2008, ein Exemplar der Zeitschrift
„Kanun“, Ausgabe März 2008, sowie Ausdrucke aus verschiedenen
Online-Nachrichtenseiten über die Demonstration in Bern ein.
AC.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
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der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom
18. Juni 2008 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 bei gegebe-
ner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien
als unglaubhaft zu erachten. Gemäss den von der schweizerischen
Vertretung in Teheran vorgenommenen Abklärungen handle es sich
bei den von ihnen zur Untermauerung ihres Asylgesuchs eingereich-
ten Dokumenten um Fälschungen. Dieser Einschätzung hätten die
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2003 nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten vermocht. Damit sei ihren Vorbringen
jede glaubhafte Grundlage entzogen. Im Weiteren erscheine unlogisch
und erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer trotz bereits gefäll-
tem Urteil angeblich freigelassen worden sei, um den Offizier, welcher
ihm die gestohlene Ware verkauft habe, ausfindig zu machen. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu
gemacht, wieviele Satellitenschüsseln er installiert und wieviele TV-
und Video-Geräte er diesem Offizier abgekauft habe.
4.2 Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Beschwerde
vor, dass das Ergebnis der durchgeführten Botschaftsanfrage zweifel-
haft erscheine und die Einschätzung ihrer Vorbringen als unglaubhaft
nicht haltbar sei. Mit dem eingereichten Mietvertrag könne belegt wer-
den, dass das Geschäft des Beschwerdeführers entgegen den Anga-
ben der Schweizer Botschaft nicht verkauft worden sei, sondern nach
wie vor seinem Vater gehöre. Zudem sei die Registernummer auf der
neu vorliegenden Besitzesurkunde identisch mit derjenigen auf ande-
Seite 10
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ren eingereichten Dokumenten. Im Weiteren habe die Vertrauensper-
son der Schweizer Botschaft nach eigenen Angaben keine Einsicht in
die den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten nehmen kön-
nen. Ihre diesbezüglichen Angaben beruhten demzufolge auf blossen
Vermutungen und seien zurückzuweisen. Schliesslich sei zu berück-
sichtigen, dass ihre Ausführungen im Wesentlichen widerspruchsfrei,
übereinstimmend, differenziert und substanziiert ausgefallen seien.
Der ihnen vorgehaltene Widerspruch betreffend der Anzahl verkaufter
TV- und Videogeräte sei unwesentlich. Das Verhalten des Staats
gegenüber dem Beschwerdeführer sei durchaus nachvollziehbar, da er
von dem Offizier B._______ und dessen einflussreichen Verbündeten
als Sündenbock missbraucht worden sei und sie ihn nun aus dem Weg
räumen wollten. Er müsse aus diesem Grund davon ausgehen, be-
straft zu werden und könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung,
dass die von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschät-
zung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu führen, da sie sich nicht
auf die in der angefochtenen Verfügung genannten Unglaubhaftigkeits-
elemente beziehen würden und ihnen angesichts der klaren Ergeb-
nisse der Abklärungen der Schweizer Botschaft und ihrer unglaubhaf-
ten Vorbringen keine Beweiskraft zukomme.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer an der Korrektheit
ihrer Asylvorbringen und der Echtheit der eingereichten Beweismittel
fest und bekräftigten die in der Beschwerde gegen die Abklärungen
der Botschaft geäusserten Vorbehalte. Ferner wiesen sie darauf hin,
dass seit ihrer Ausreise das Haus der Eltern des Beschwerdeführers
mehrmals von Sicherheitskräften auf der Suche nach dem Beschwer-
deführer durchsucht worden sei.
5.
5.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
5.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.1.2 Die von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren
zu den Akten gereichten Dokumente wurden im Rahmen der von der
Vorinstanz veranlassten Botschaftsabklärung mit überzeugenden
Argumenten als Fälschungen bezeichnet. Die Dokumente weisen dem-
nach verschiedene inhaltliche Mängel auf (z.B. falsche Referenz- und
Registernummern). Zudem stammt der Haftbefehl vom 30. September
2000 von einer offensichtlich nicht zuständigen Amtsstelle. Die
Beschwerdeführer vermögen diese Einschätzung durch die Ausführun-
gen in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2003 sowie in ihrer
Beschwerdeeingabe nicht zu entkräften. Insbesondere zielt das Argu-
ment der Beschwerdeführer, die Beurteilung der Gerichtsdokumente in
der Botschaftsantwort beruhe auf blossen unhaltbaren Vermutungen,
da die Akten am betreffenden Gericht nicht eingesehen worden seien,
ins Leere, da gerade die falschen Referenzangaben in den von den
Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten eine Überprüfung verun-
möglichten. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei mehreren
der bei der Vorinstanz eingereichten Gerichtsdokumenten um interne
Korrespondenz zwischen verschiedenen Amtsstellen handelt, welche
normalerweise nicht den Angeschuldigten ausgehändigt wird. Es
erscheint nicht plausibel, dass die Behörden dem Beschwerdeführer
oder dessen Angehörigen Kopien dieser Dokumente überlassen hät-
ten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass alle von den Beschwerdefüh-
rern eingereichten Dokumente nur in Form von Kopien vorliegen, wel-
che grundsätzlich aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur gerin-
gen Beweiswert haben.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zum Beleg der
Eigentumsverhältnisse am Grundstück, auf welchem sich das
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Geschäft des Beschwerdeführers befand, weisen dieselben Referenz-
nummern auf, wie die diesbezüglichen im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente, welche sich als falsch erwiesen haben.
Daher muss auch die Echtheit dieser neuen Beweismittel in Zweifel
gezogen werden. Letztlich kann die Frage, ob das Eigentum des
Vaters des Beschwerdeführers an diesem Grundstück als erstellt zu
erachten ist, jedoch offen gelassen werden, da diese Dokumente
jedenfalls keinen direkten Bezug zu den angeblichen Problemen des
Beschwerdeführers mit den Behörden aufweisen und demnach nicht
geeignet sind, seine Asylgründe zu belegen.
Das von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 22. Dezember 2004
eingereichte Urteil der öffentlichen Gerichtskammer (...) Teheran vom
20. Dezember 2000 weist dieselbe Referenznummer auf, wie die auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente, welche sich als
falsch erwiesen hat. Zudem liegt auch dieses Dokument nur in Kopie
vor und weist klare inhaltliche Mängel auf (fehlende Angabe der aus-
gesprochenen Strafe sowie der zur Anwendung gelangenden Geset-
zesartikel). Schliesslich erscheint nicht einsichtig, dass dieses angeb-
lich im Jahre 2000 gefällte Urteil dem Beschwerdeführer nach dessen
Angaben erst im November 2004 zugestellt wurde. Angesichts dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Gerichts-
dokument nicht um ein echtes Dokument handelt.
Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von
den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel grösstenteils als
Fälschungen zu betrachten und allesamt nicht beweistauglich sind und
somit die von ihnen vorgebrachten Probleme mit den Behörden nicht
zu belegen vermögen. Aufgrunddessen sind erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer gerechtfer-
tigt.
5.1.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Schil-
derung des Beschwerdeführers, er sei auf Kaution freigelassen wor-
den, mit der Weisung, den Offizier, welcher ihm die Waren verkauft
habe, den Behörden zuzuführen, als offensichtlich unplausibel und
realitätsfremd zu bezeichnen. Auch unter Annahme dass der Be-
schwerdeführer hätte als Sündenbock missbraucht werden sollen, ist
nicht ersichtlich, welchen Nutzen dieses Vorgehen den Behörden hätte
bringen sollen, musste ihnen doch das Risiko, dass der Beschwerde-
führer untertauchen oder fliehen könnte, bewusst sein. Zudem kann
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davon ausgegangen werden, dass die Behörden durchaus andere
Mittel zur Verfügung hatten, um des mitangeschuldigten Offiziers hab-
haft zu werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich,
dass der Beamte, welcher den Beschwerdeführer in die Zelle zurück-
führte, über ein derart detailliertes Wissen über sein Verfahren verfügt
habe und ihn vor den Absichten der Behörden gewarnt haben soll,
hätte er sich doch dadurch selber einer erheblichen Gefährdung aus-
gesetzt.
Die Asylvorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich somit in
wesentlichen Punkten als unlogisch und realitätsfremd und sind in
Anbetracht der geschilderten Umstände insgesamt als unglaubhaft zu
bezeichnen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der
Beschwerdeführer abgewiesen.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene
geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
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mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne
Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Daten-
mengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu über-
wachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
5.3.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist zu
entnehmen, dass er seit dem Jahre 2005 Mitglied der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ist und seit April 2005 an zahlrei-
chen Kundgebungen und Standaktionen dieser Organisation teilge-
nommen hat. Ende 2007 oder Anfang 2008 wurde er zum Verantwortli-
chen für Menschenrechts der Sektion L._______ der DVF ernannt. Im
Falle einer Standaktion in M._______ am 15. Dezember 2007 trat der
Beschwerdeführer als Bewilligungsnehmer auf. Zudem hat er in den
Jahren 2005 und 2006 mehrere regimekritische Artikel verfasst,
welche unter Angabe seines Namens auf der Internetseite der DVF
publiziert wurden. Im weiteren nahm der Beschwerdeführer an zwei
Kundgebungen der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (OIK)
und Wächter des Ewigen Iran (NID) am 6. Dezember 2004 und
11. Februar 2005 teil und am 13. Mai 2005 wurde ein von ihm ver-
fasster, mit seinem Namen und Foto versehener Aufruf in der Exil-
zeitung „Nimrooz“ veröffentlicht.
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5.3.4 Die zahlreichen zu den Akten gegebenen Fotos von Aktionen
der DVF lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich
bei diesen Anlässen in besonderer, über das Verhalten anderer Teil-
nehmer hinausgehender Weise hervorgetan und damit erheblich expo-
niert hätte. Welche Aufgaben dem Beschwerdeführer als Menschen-
rechtsbeauftragter der Sektion L._______ zukommen, wurde von ihm
nicht weiter erläutert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er
allein durch Übernahme dieses Amtes besondere Aufmerksamkeit
erregt hätte. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich der
Beschwerdeführer in neun auf der Homepage der DVF unter seinem
Namen publizierten Artikeln in zum Teil sehr kritischer Weise über das
iranische Regime geäussert hat. So rügte er namentlich unter Verweis
auf die eigenen Probleme mit den Behörden, dass die iranische
Bevölkerung durch die Sicherheitsbehörden beraubt und ausgeplün-
dert würden (Artikel vom 17. Mai 2005), kritisierte die Amtsführung der
ehemaligen Staatspräsidenten N._______ und O._______ (Artikel vom
19. April 2005, 30. Mai 2005 und Oktober 2006), sowie das iranische
Atomprogramm und prangerte die Ausnutzung der instabilen Lage im
Nahen Osten durch das iranische Regime (Artikel vom 20. September
2006) sowie die Vergewaltigung und Hinrichtung mehrerer junger
Frauen durch iranische Sicherheitskräfte (Artikel vom 23. April 2005)
an. In einem in der Zeitung „Nimrooz“ am 13. Mai 2005 erschienenen
Aufruf bezeichnete der Besschwerdeführer das iranische Regime als
verbrecherisch und barbarisch und rief zum Boykott der Wahlen auf.
Es ist davon auszugehen, dass diese Publikationen vom iranischen
Regime zur Kenntnis genommen worden sind und der Beschwerde-
führer aufgrunddessen den iranischen Behörden als oppositionell
gesinnt bekannt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass es sich bei der „Nimrooz“ um eine grosse Exil-
zeitung handelt, die den iranischen Auslandsvertretungen als Oppositi-
onsblatt bekannt ist (vgl. Amnesty International Deutschland, Gutach-
ten für das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Juli 2003).
Zudem nahm der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der OIK und
NID vor der iranischen Botschaft in Bern am 11. Februar 2005 teil,
wobei er gemäss den eingereichten Fotos eine prominente Rolle ein-
nahm. Es muss davon ausgegangen werden, dass er auch als Teil-
nehmer dieser Kundgebung erfasst wurde.
5.3.5 Unter Würdigung der geschilderten Umstände gelangt das
Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers über dasjenige zahlreicher anderer Landsleute
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deutlich hinausgeht und er den iranischen Behörden als überzeugter
und ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend regist-
riert worden sein dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Falle
der Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
damit rechnen müsste, verhaftet zu werden und asylrechtlich relevante
Nachteilen zu erleiden. Demzufolge ist ihm eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuzubilligen.
5.3.6 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 vertretenen
Auffassung, es sei nicht davon auszugehen, dass das iranische
Regime die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Aktivitäten mit
ihnen in Verbindung bringen könne, da ihre Identität gar nicht festste-
he, nicht gefolgt werden kann. Zwar haben die Beschwerdeführer bis-
her keine Dokumente eingereicht, welche ihre Identität rechtsgenüg-
lich zu belegen vermöchten. Andererseits liegen aber auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gegenüber den Schweizer
Behörden unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten.
Zudem ist zu beachten, dass der in der Zeitung „Nimrooz“ erschienene
Artikel des Beschwerdeführers auch mit dessen Foto versehen war, so
dass er für die Behörden zumindest als Autor dieses Artikels ohne
Weiteres identifizierbar ist. Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass für die Durchführung eines Botschaftsabklärung zur Klärung
der Identität der Beschwerdeführer weshalb der entsprechende Antrag
der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer gelungen, das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
sprechen ist. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den
Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls
ausgeschlossen. Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau
und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal
keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verlet-
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zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschen-
rechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären.
8.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April
2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführern auf-
grund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Vor-
bringen angesichts ihres teilweisen Durchdringens nicht als von vorn-
herein aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer mit Bestätigung ihrer Wohngemeinde vom 14. Mai
2003 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich ihre
finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist das in der
Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
10.
Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine pra-
xisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird
unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kosten-
note ihres Rechtsvertreters auf Fr. 902.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
30. April 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 902.– (inkl. MWSt) zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) des Kantons A._______, (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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