B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6443/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre erstgeborene Tochter am 18. Sep-
tember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 26. Septem-
ber 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ver-
neinte, je in einem Drittstaat um Asyl ersucht zu haben,
dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Eintrag vom (…) 2006
in Italien mit ihrer Eigenschaft als Asylsuchende erfasst worden war,
dass ihr am 26. September 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde, worauf sie den vorgängigen
Aufenthalt in Italien zugab und weiter ausführte, sie sei dort als Flüchtling
anerkannt worden, doch könne sie nicht nach Italien zurückkehren, weil
sie dort weder eine Arbeit noch eine Unterkunft fände und die Behörden
ihr das Kind wegnehmen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zuwiesen,
dass die italienischen Behörden am 15. November 2012 nach Anfrage
des BFM bestätigten, die Beschwerdeführerinnen seien im Besitz eines
vorerst bis zum (…) 2013 gültigen Aufenthaltstitels (subsidiärer Schutz),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 – eröffnet am
6. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihre zweite Tochter gebar,
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dass sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 (Eingangstempel: 13. De-
zember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 30. November 2012 Beschwerde erhob und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und sich für das Ver-
fahren für zuständig zu erklären,
dass als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörde aufzufordern sei, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegen-
de Beschwerde entschieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Ankündigung in der Beschwerde
diese mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ergänzte, wobei sie einen in
Englisch abgefassten handschriftlichen Bericht und eine handschriftlich
auf Deutsch ausgefüllte Formularbeschwerde betreffend ihren Aufenthalt
in Italien sowie ein Arztzeugnis betreffend die erstgeborene Tochter nach-
reichte,
dass sie im Wesentlichen in ihren Rechtsschriften ausführte, gemäss der
Berichte von Pro Asyl und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
zeichne sich in Italien betreffend die Aufenthaltssituation von Asylsuchen-
den ein erschreckendes Bild ab,
dass auch diverse deutsche Verwaltungsgerichte – weitgehend gestützt
auf die vorgenannten Berichte – die Missstände in Italien anerkannt und
deshalb darauf verzichtet hätten, Asylsuchende nach Italien wegzuwei-
sen,
dass die vorgenannten Gerichte ihre Entscheide im Sinne der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) damit begründeten, auf-
grund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebe-
dingungen bestünden ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe,
dass Asylsuchende in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ausgesetzt seien,
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dass sie überdies geltend machte, ihrer erstgeborenen Tochter drohe von
Seiten des Vaters eine Entführung in den Sudan sowie eine Beschnei-
dung (vgl. englischsprachige handschriftliche Eingabe) bzw. sie (Be-
schwerdeführerin) befürchte von ihm geschlagen zu werden und Mord-
drohungen zu erhalten,
dass die Polizei sie nicht vor ihm schützen könne, da er immer wieder un-
tertauche,
dass medizinische Abklärungen ihrer erstgeborenen Tochter bei einem
Spezialisten im Gange seien und ein Abbruch eine unannehmbare Härte
und ein gesundheitliches Risiko für sie bedeuten würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2012 mit einer In-
struktionsverfügung den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
20. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewähr-
te, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbe-
hältlich veränderter finanzieller Verhältnisse guthiess und die Vorinstanz
zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2012 an dem
verordneten Wegweisungsvollzug nach Italien festhielt,
dass die Vorinstanz festhielt, Italien sei Signatarstaat der völkerrechtli-
chen Verträge namentlich des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass
Italien sich nicht an deren Verpflichtungen halten würde,
dass die Beschwerdeführenden (alleinerziehende Mutter mit minderjähri-
gen Kindern) gemäss Art. 17 der Aufnahmerichtlinie als besonders
schutzbedürftig eingestuft würden und Anspruch auf eine spezialisierte
Unterkunft, eine allfällige medizinische Versorgung sowie Schulbildung
hätten und hierzu zahlreiche private karikative Organisationen, wie bspw.
"Arcofraternita" oder "Save the Children" gäbe, die zum Kindeswohl bei-
tragen würden,
dass ferner die Beschwerdeführerin (Mutter) keine konkreten Gründe für
eine Kindeswohlgefährdung geltend gemacht habe,
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dass eine Prüfung des Kindeswohls im vorliegenden Verfahren ergebe,
dass dieses mit der Überstellung nach Italien gewahrt werde, weil die Be-
schwerdeführenden weder voneinander getrennt würden noch eine un-
gewohnte, aussergewöhnliche Situation entstehen würde, zumal sie in
ein Land überstellt würden, in dem sie sich zuvor bereits sechs Jahre
lang aufgehalten hätten und das ihnen somit nicht fremd sei,
dass der geltend gemachte verspätete Schulbeginn ihrer älteren Tochter
kein Wegweisungshindernis darstelle,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 4. Februar 2013 den
Ausführungen des BFM entgegenhielt, sie finde in Italien keinen behördli-
chen Schutz, nach einer Entlassung aus einer Asylunterkunft, sei ihr kei-
ne Alternativunterkunft angeboten worden, weshalb sie eine überteuerte
von Eritreern bereitgestellte Wohnung habe beziehen müssen,
dass ihr aktueller Freund zwecks Arbeit in E._______ gegangen sei und
sie in Italien keine Anstellung gefunden habe,
dass ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als mit Prostitution Geld zu
verdienen, wobei die Kinderbetreuung problematisch gewesen sei,
dass sie bei gesundheitlichen Beschwerden an die Apotheke verwiesen
worden sei und für die Operation eines diagnostizierten (...)tumors mit ei-
ner Wartezeit von eineinhalb Jahren hätte rechnen müssen, wäre da nicht
der Arzt gewesen, der dafür gesorgt habe, sie früher und unentgeltlich zu
operieren,
dass sie bei einer Rückkehr nach Italien keine Hilfeleistungen vom italie-
nischen Staat erwarten könne, und ihre Kinder ein menschenunwürdiges
Leben erwarten würde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen (die Beschwerdeführerin und die erst-
geborene Tochter) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben,
dass die am (…) zweitgeborene Tochter der Beschwerdeführerin in das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen einbezogen wird,
dass somit alle Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuchs nach
den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung), zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass ein Wiederaufnahmeverfahren (englisch: take back), so wie es hier
vorliegt (vgl. weiter unten), auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmun-
gen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRIS-
TIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5
S. 129),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2006 in F._______ (Italien)
ein Asylgesuch einreichte (vgl. BFM-Akte A5 S. 1),
dass somit die erste Antragstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte, was von der Beschwerdeführerin anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch bestätigt wurde (vgl. A8
S.1),
dass sie darüber hinaus ausführte, ihr sei dort der Flüchtlingsstatus zuer-
kannt worden, was von den Behörden Italiens mit Schreiben
15. November 2012 dahingehend präzisiert wurde, dass es sich um eine
Aufenthaltsbewilligung in Italien im Sinne des subsidiären Schutzes
(vgl. Art. 24 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung […], sog. Qualifikationsrichtlinie)
handle, die bis zum (…) 2013 gültig sei,
dass das BFM gleichentags gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in
Anwendung von Art. 16 Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
(vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. A18),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten und
demnach eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter akzeptieren (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass die Schweiz ein Asylgesuch gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung materiell prüfen kann, auch wenn nach den der Verordnung
vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes
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Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
S. 635 f.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführe-
rin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen (den Be-
schwerdeführerinnen) den notwendigen Schutz nicht gewähren würden
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das italienische
Fürsorgesystem in der Kritik steht, in den Aufenthaltsbedingungen jedoch
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. statt vieler etwa
die Urteile D-5695/2012 vom 12. November 2012 S. 8 f., E-4321/2012
vom 28. August 2012 S. 7 f. oder D-4059/2012 vom 9. August 2012
S. 7 f.),
dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung be-
steht, diese konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anzupassen,
dass die Beschwerdeführerinnen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel
gemäss Art. 24 Qualifikationsrichtlinie in Italien verfügen, im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte substanziiert darlegen konnten,
die zur Annahme führen würden, Italien verletze im vorliegenden Fall sei-
ne völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der
Richtlinie RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie) respektive der Qualifikationsrichtlinie erge-
ben,
dass die Rügen der Beschwerdeführerin, eine Rückkehr nach Italien sei
für sie und ihre beiden Kinder unzulässig, da sie keine Unterkunft erhalte,
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und ihr das erstgeborene Kind weggenommen würde, lediglich behauptet
werden,
dass das Vorbringen, das Essen werde durch die Kirche oder die Caritas
abgegeben, ebenso wenig ein Vollzugshindernis darstellt,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation
– gegebenenfalls auch die angeblichen Schwierigkeiten mit dem Kindsva-
ter – bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und
durchzusetzen und dabei nötigenfalls auch den Rechtsweg einzuschla-
gen,
dass die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S.,
§ 69, 342-343 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risi-
ko, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen
eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008),
dass der geltend gemachte Abbruch einer medizinischen Abklärung (re-
spektive Behandlung) der erstgeborenen Tochter in der Schweiz die
Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK offenkundig nicht erreicht,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen – auch unter Berücksichtigung des Kin-
deswohls – keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstel-
lung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass das Bundesverwaltungsgericht aus den zahlreichen "Dublin-
Beschwerdeverfahren" zur Kenntnis nimmt, dass Italien bei ihren Zu-
stimmungserklärungen den ersuchenden Staat jeweils auffordert, bei zu-
rückzunehmenden Personen mit speziellen Bedürfnissen – wie bei-
spielsweise Kranke, Schwangere oder Eltern mit Kleinkindern – vorab
rechtzeitig informiert zu werden,
dass die Vollzugsbehörden angewiesen werden, die italienischen Behör-
den rechtzeitig und in angemessener Weise über die familiäre und per-
sönliche Situation der Beschwerdeführerinnen ins Bild zu setzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruk-
tionsverfügung vom 20. Dezember 2012 indessen gutgeheissen wurde,
weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der familiären und persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen
Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden rechtzeitig zu infor-
mieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: