Abtei lung V
E-6444/2007/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6444/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Serbien
albanischer Ethnie und aus dem Kosovo stammend, eigenen Angaben
zufolge sein Heimatland am 29. Juni 2007 auf dem Landweg verliess
und am 13. Juli 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben
Tage um Asyl nachsuchte,
dass am 19. Juli 2007 die summarische Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel und am 9. August 2007 die direkte Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, als ______ habe er sich _______beworben,
wobei jedoch eine unqualifizierte Person aus dem familiären Umfeld
des _______ bevorzugt worden sei,
dass der ________ der _______firma, in der der Beschwerdeführer
als _______ gearbeitet habe, als _______ nach einem Streit über die
_______ mit dem Gemeindepräsidenten und einer langen Diskussion
im Parlament aus seinem Amt entlassen worden sei,
dass sich auch der Beschwerdeführer gegen seine Nichtwahl gewehrt
und beabsichtigt habe, die unrechtmässige Besetzung der Stelle des
_______ vom Gericht feststellen zu lassen,
dass er regelmässig den _______ und andere Leute wegen den politi-
schen Verflechtungen öffentlich kritisiert habe,
dass er auch Unregelmässigkeiten in der Direktion _______ angepran-
gert habe,
dass er aus diesen Gründen durch ständige anonyme Anrufe und
Morddrohungen belästigt und angegriffen worden sei,
dass ihm eines Tages konkret gedroht worden sei, auf dem Weg zur
Schule, an der er unterrichtet habe, an einem bestimmten Ort abge-
fangen und umgebracht zu werden und er tatsächlich am bezeichneten
Ort ein Auto habe stehen sehen,
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dass er aufgrund dieses Vorfalles die Drohungen habe ernst nehmen
müssen und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschieden
habe,
dass er den Vorfall niemandem erzählt habe, um keine Panik auszulö-
sen,
dass er auch die vorherigen Bedrohungen den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden nicht angezeigt habe, da dies nach seiner Meinung die
Situation nur gefährlicher gemacht hätte,
dass er abgesehen von diesen Ereignissen nie Probleme mit irgend-
welchen Behörden gehabt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass zur Begründung der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen
ausgeführt wird, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Unbekannten mit
dem Tod bedroht worden zu sein, jedoch keine Anzeige wegen der gel-
tend gemachten Vorfälle erstattet zu haben, sodass er dadurch den Si-
cherheitskräften im Kosovo die Möglichkeit genommen habe, die Täter
zu ermitteln,
dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Si-
cherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, die Strafgerichtsbarkeit
und Strafvollstreckung grösstenteils funktioniere und keine Hinweise
bestünden, wonach die Behörden im Kosovo dem Beschwerdeführer
den notwendigen Schutz nicht gewährt hätten,
dass demnach die geltend gemachten Übergriffe Dritter vorliegend
nicht asylrelevant seien und das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass daraus in der Regel und vorliegend die Wegweisung aus der
Schweiz folge,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007
(Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorerst der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Sachverhalt aufgeführt wird, dem ein Abriss der po-
litischen Situation im Kosovo folgt,
dass der Beschwerdeführer zum konkreten Kontext im politischen Um-
feld seiner Gemeinde ausführt, es herrschten unhaltbare korrupte Ma-
chenschaften, hinter denen ganze familiäre Sippen beziehungsweise
Parteien stünden,
dass es, hätte er den _______ seiner Wohngemeinde angezeigt, sei-
nen sicheren Tod bedeutet hätte, da sich diese Gruppierungen nicht
darum kümmern würden, was Recht und Unrecht sei, sondern für das
eigene Wohl sorgen wollten,
dass zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen vorge-
bracht wird, die ganze Tragweite der politischen Verfolgung des Be-
schwerdeführers sei weder in seiner Befragung noch in der vorinstanz-
lichen Verfügung zum Tragen gekommen,
dass er aufgrund seiner aufrichtigen Tätigkeit, sich den Machenschaf-
ten der politischen Parteien nicht zu beugen, vom Staat verfolgt werde,
dass die Annahme der Vorinstanz, wonach man sich unter den Schutz
der Polizei oder der UNMIK stellen könne, völlig deplaziert sei,
dass die Polizei in der Sache des Beschwerdeführers ohnehin nichts
unternommen hätte, um sich nicht selbst Repressalien auszusetzen,
dass er sich auch nicht unter den Schutz der UNMIK hätte stellen kön-
nen, da, hätte man seine Vorbringen überhaupt wahrgenommen, er
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sich und seine Familie der Gefahr ausgesetzt hätte, von den Drahtzie-
hern hinter dem _______ umgebracht zu werden,
dass die staatliche Macht im Kosovo nicht fähig sei, dem Beschwerde-
führer den gebotenen Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer in einer ausweglosen Situation befun-
den und sich innerhalb des Kosovo keine Ausweichmöglichkeit ange-
boten habe, so dass er sich gezwungen gesehen habe, seine Heimat
zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft erfülle,
dass, sollte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt werden, er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da
ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dargelegten
Sachlage eine konkrete Gefährdung drohen würde,
dass solange Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden seien, an eine
Rückkehr in den Kosovo nicht gedacht werden könne, da für ihn dort
Lebensgefahr bestehen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2007 festhielt, der Sachverhalt sei als genügend erstellt zu
erachten und kein Anlass bestehe, entsprechend dem Antrag des Be-
schwerdeführers, Abklärungen in seinem Heimatstaat vorzunehmen,
da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weder von der Vorinstanz
noch vom Gericht in Zweifel gezogen werde,
dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. Oktober 2007 zu bestätigen sind, wonach die im
Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden
grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer bei den Behörden nicht um Schutz nach-
suchte, obschon ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen
nach seinen Angaben auf einem Konflikt mit bestimmten lokalen Be-
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hördenvertretern beruhen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Täter über landesweiten Einfluss verfügen,
dass demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt,
dass er sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen
kann, an welchem ihm weder die geltend gemachten Schikanen noch
eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die zu ei-
ner anderen Schlussfolgerung führen würden,
dass demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Wesentlichen verwiesen wer-
den kann, im Resultat etwas zu ändern,
dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
(ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völker-
rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht,
dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, der Beschwerdeführer könnte
durch Repräsentanten des Heimatstaates oder durch Zivilpersonen ei-
ner Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt werden, zu
verneinen ist,
dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ser-
bien kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der
in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer über eine
überdurchschnittliche Schul- und Berufsbildung verfügt und zusätzlich
zur albanischen die serbische Sprache gut beherrscht,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen
ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfach-
ten Verfahren abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allenfalls be-
stehenden Bedürftigkeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den vom Beschwerdeführer geleiste-
ten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 abgewie-
sen wurde.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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