Abtei lung V
E-6444/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6444/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Juni 2007 verliess und über Äthiopien, den Sudan und
Libyen zunächst nach Italien gelangte, bevor er am 1. August 2008 ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er am 2. August 2008 am Hauptbahn-
hof Zürich anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei
angehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 durch die Kantonspoli-
zei Zürich dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zuge-
führt wurde, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 15. August 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 22. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsbürger mit
letztem Wohnsitz in C._______,
dass es in seinem Heimatstaat keine Sicherheit und keine Zukunfts-
aussicht gebe,
dass sein Vater im Jahre 1995 bei einem Überfall von Banditen getötet
worden sei,
dass sein Bruder ein Mitglied der islamischen Untergrundwiderstands-
kämpfer gewesen und im Mai 2007 von äthiopischen und somalischen
Soldaten verschleppt und umgebracht worden sei,
dass er und die übrigen Familienmitglieder verschont geblieben seien
und er nie Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt oder
sich politisch oder religiös betätigt habe,
dass die jungen Leute in seinem Heimatstaat verfolgt und massakriert
würden, weshalb seine Mutter ihm vorgeschlagen habe, er solle zu
seiner Sicherheit ausreisen,
dass er seinen Heimatstaat am 20. Juni 2007 verlassen und sich wäh-
rend zweier Monate in Addis Abeba, Äthiopien aufgehalten habe, be-
vor er sich in den Sudan begeben habe,
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dass er seine Frau auf der Fahrt nach Khartum getroffen und dort an-
schliessend drei Monate verbracht habe,
dass sie gemeinsam nach Libyen gereist seien und sich dort zunächst
in Koufra und später in Tripolis aufgehalten hätten, bevor sie nach ei-
nem Aufenthalt von zwei Monaten und zwanzig Tagen mit einem
Schmugglerboot nach Lampedusa, Italien, gelangt seien,
dass er am 24. Februar 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe
und nach vier Tagen in ein Lager nach D._______ gebracht worden
sei, wo er die nächsten vier Monate verbracht habe,
dass er und seine Frau sodann eine Aufenthaltserlaubnis
(„Soggiorno“) erhalten hätten, worauf sie sich nach E._______ hätten
begeben müssen,
dass er Beschwerde erheben möchte wegen der Lebensumstände als
Asylbewerber in Italien,
dass er und seine Frau in E._______ völlig mittellos und ohne
Unterkunft gelebt hätten,
dass seine Frau im siebten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren
habe und sie ohne Hilfe ganz auf sich alleine gestellt gewesen seien,
worauf sie beschlossen hätten, Italien zu verlassen,
dass – im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat – die fluchtbegrün-
denden Umstände nach wie vor bestehen würden und er immer noch
mit dem brutalen Mord an seinem Bruder konfrontiert werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem
„Permesso di Soggiorno per Stranieri“ in Italien aufgehalten und Italien
habe einer Rückübernahme zugestimmt,
dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
sei und der Beschwerdeführer sodann keine Gründe vorgebracht
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habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Ge-
botes vorliegend widerlegen könnten,
dass keine Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwerdefüh-
rer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben würden,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Frau am
Bahnhof Zürich aus den Augen verloren, bisher nicht habe bestätigt
werden können und er zudem widersprüchliche Angaben gemacht
habe, wann und wo sie sich aus den Augen verloren hätten,
dass seine Flüchtlingseigenschaft sodann nicht offensichtlich zu Tage
trete, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten, gezielt gegen ihn
gerichtete Verfolgungshandlungen geltend gemacht habe und auch in
naher Zukunft nicht mit solchen zu rechnen sei,
dass die blosse Befürchtung, er könnte irgendwann für den Krieg ein-
gezogen werden sodann nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass keine Hinweise bestehen würden, dass in Italien keinen effekti-
ven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
he,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das
BFM zurückzuweisen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführt, da die Beschwerdefrist extrem
kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ keine genügende Infra-
struktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine
Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen
könnte,
dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beur-
teilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere
die Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage im EVZ darum bitte, den Untersu-
chungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen
und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner
Akten zu machen,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2),
dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von
Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind
(Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertre-
tung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten
während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im EVZ B._______ generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
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dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Aylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2008 nicht eingetre-
ten ist und die Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat,
dass gemäss den revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten, in de-
nen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten be-
zeichnet,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten hat und er dort von den Behörden erkennungs-
dienstlich erfasst worden ist und auch einen Aufenthaltstitel (Permesso
di Soggiorno per Stranieri) erhalten hat,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden am 15. September 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
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dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels sodann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er
habe seine Frau am Bahnhof Zürich aus den Augen verloren, nachdem
er dort von der Polizei angehalten worden sei,
dass der Beschwerdeführer dazu – wie bereits vom BFM in seiner Ver-
fügung vom 6. Oktober 2008 festgestellt – anlässlich der Einvernahme
durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2008 sowie im Rahmen
der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
vom 15. August 2008 widersprüchliche Aussagen gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht zu erklären ver-
mochte, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu
betrachten sind,
dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, ein Verwandter namens
F._______, mit welchem er in die Schweiz gereist sei, halte sich
ebenfalls in der Schweiz auf,
dass es sich dabei gemäss unbestrittenen Feststellungen des BFM um
einen Verwandten dritten Grades handelt,
dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gel-
ten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art.
1 Bst. e AsylV 1),
dass die fragliche Person somit nicht als naher Angehöriger im Sinne
der erwähnten Rechtsprechung gilt,
dass den schweizerischen Asylbehörden sodann weder konkrete An-
gaben vorliegen, dass sich besagte Person tatsächlich in der Schweiz
befindet, noch dass der Beschwerdeführer zu ihr irgendwelche Bezie-
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hungen unterhält,
dass der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gab, er selbst
habe weder Probleme gehabt, noch habe er sich politisch oder religiös
betätigt (vgl. A1/ S. 6 und A17/ S. 5),
dass er zur Asylbegründung vielmehr die prekäre sicherheitspolitische
Lage sowie die schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat anführte und
er befürchte, irgendwann für den Krieg eingezogen zu werden (vgl.
A17/ a.a.O.),
dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Flüchtlings- und Asylrecht ge-
schützt sind, da dieses nicht zur Aufgabe hat, vor den allgemeinen un-
glücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder
sonstigen Unruhen hervorgehen,
dass allgemeine Unsicherheit, die Einschränkung von Grundrechten,
eine schlechte Versogungslage et cetera die gesamte Bevölkerung
treffen, und zwar nicht wegen ihrer Rasse, Religion oder ihren politi-
schen Anschauungen,
dass es für die Anerkennung als Flüchtling nicht genügt, vorzubringen,
man stamme aus einem Kriegsgebiet,
dass nur als Flüchtling anerkannt wird, wer bereits erlittene, gezielt ge-
gen seine Person gerichtete, konkrete Nachteile, beziehungsweise
eine begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
glaubhaft machen kann (vgl. zum Ganzen: ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 93 und 107),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
gen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumen-
tation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die of-
fensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass der Beschwerdeführer sodann keine Vorbringen geltend macht
und auch sonst keine Hinweise vorliegen, ihm drohe bei einer Rück-
kehr nach Italien eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Frau sei
anlässlich der angeblich erlittenen Fehlgeburt am Bahnhof in
E._______ fast verblutet, weil sie keine Hilfe hätten organisieren
können,
dass diese Vorbringen jedoch weder die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft noch die Frage der Gewährung effektiven Schutzes vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG betreffen, sondern im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuhandeln
sind,
dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einge-
gangen wird, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen
können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Oktober
2008 – unter Berufung auf die angebliche Fehlgeburt seiner Frau –
sinngemäss mangelnde Hilfeleistung und Unterstützung der italieni-
schen Behörden geltend macht,
dass die EU-Kommission in der Schlussfolgerung ihres Berichtes vom
26. November 2007 (KOM [2007] 745) über die Anwendung der Richtli-
nie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 festhält, dass die Richt-
linie in den meisten Mitgliedstaaten zufriedenstellend umgesetzt wor-
den sei und lediglich einige horizontale Fragen nicht ordnungsgemä-
sser Umsetzung oder falscher Anwendung der Richtlinie ermittelt wor-
den seien, die Kommission jedoch alle Fälle, in denen es Probleme bei
der Anwendung gegeben habe, prüfen und ihnen nachgehen werde
(vgl. KOM [2007] 745 S. 11),
dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer sei bei einer Rückführung nach Italien konkret ge-
fährdet,
dass schliesslich weder die in Italien herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben, Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
- das Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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