Abtei lung V
E-6444/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A.______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6444/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein ethnischer
Kurde aus dem Bezirk B._______ (Mosul), Irak, laut eigenen Angaben
sein Heimatland am 2. Juni 2010 verliess und am 18. Juli 2010
versteckt in einem LKW in die Schweiz einreiste,
dass er am 19. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer nach einem Transfer ins EVZ D._______
am 11. August 2010 vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen und
der Herreise befragt wurde,
dass am 24. August 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 172 021)
erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, im Irak als
Reinigungskraft in einer E._______ für die (...) Firma F._______
gearbeitet zu haben,
dass er von Terroristen wiederholt aufgefordert worden sei, eine
Tasche mit unbekanntem Inhalt in diese E._______ zu schleusen,
dass er sich jeweils geweigert habe und deshalb mit dem Tod bedroht
worden sei,
dass sein Vater ihm deshalb zur Ausreise nach Europa geraten und
diese auch finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu
den Akten reichte,
dass er bereits beim Eintritt ins EVZ Chiasso am 19. Juli 2010 mittels
eines in Arabisch abgefassten Merkblattes unter Hinweis auf die
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides erstmals aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisedokumente zu
den Akten zu reichen (A3/1),
dass er anlässlich der Befragung im EVZ D._______ bezüglich seiner
bisherigen Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren angab, er
Seite 2
E-6444/2010
habe das auf Arabisch verfasste Merkblatt, wonach er innert 48
Stunden seine Papiere abzugeben habe, nicht verstanden (A1/11, S.
6),
dass er hinsichtlich des Verbleibs seiner Papiere ausführte, er habe
nie einen Pass besessen und habe seine Identitätskarte, die er seit
seiner frühsten Kindheit gehabt habe und die sein Vater für ihn habe
ausstellen lassen, zu Hause zurückgelassen (A1/11, S. 5),
dass er für die Ausreise keinerlei Papiere benötigt habe, da er in
einem LKW versteckt gereist sei (A1/11, S. 5),
dass er sich seine Identitätskarte nun aber faxen lasse und er auch
das Original beibringen werde (A1/11, S. 6),
dass sich der Beschwerdeführer im August von einem Caféhaus in
Schweden aus eine weitgehend unleserliche Kopie einer
Identitätskarte ins EVZ D._______ faxen liess,
dass er anlässlich der Anhörung vom 24. August 2010 nochmals
darauf hingewiesen wurde, dass er die Identitätskarte im Original
abzugeben habe,
dass die Identitätskarte bis zur Entscheidfällung des BFM am 3.
September 2010 nicht eintraf,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2010 - gleichentags
mündlich eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2010
(Poststempel) unter Beilage einer Identitätskarte gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM Beschwerde erhob und dessen
Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Eintretens auf das Asylgesuch beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
Seite 3
E-6444/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll -
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
Seite 4
E-6444/2010
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ am 19. Juli
2010 mittels Merkblatt (welches der Beschwerdeführer gar
unterzeichnet hat), der ersten Ermahnung anlässlich der Befragung
vom 11. August 2010 sowie des weiteren Appells anlässlich der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 3. September 2010 während
des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Original (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat,
dass er das Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren anlässlich der
Anhörung vom 24. August 2010 damit begründete, in LKWs versteckt
problemlos ohne Papiere gereist zu sein,
dass er sich bisher Mühe gegeben habe, die Identitätskarte im Original
zu erhalten (A9/12, S. 2),
dass er auf die bereits eingereichte Faxkopie verwies und seiner
Hoffnung Ausdruck gab, das Original werde bald hier sein,
dass das BFM angesichts dieser Säumnis, des Fehlens von
entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Papieren sowie
des Fehlens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Seite 5
E-6444/2010
Flüchtlingseigenschaft mit Entscheid vom 3. September 2010 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a
AsylG darin liegt, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die
den Behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalten,
um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine irakische
Identitätskarte zu den Akten reichte und dazu ausführte, er habe mit
allen Mitteln versucht, seine Identitätskarte kommen zu lassen, und
dafür viele Male mit seinem Vater telefoniert,
dass er seinem Vater gesagt habe, er brauche seine Identitätskarte als
Fax und im Original,
dass ihm deshalb zuerst der Fax geschickt worden sei, von welchem
anlässlich der Bundesanhörung die Rede gewesen sei,
dass sein Vater die Identitätskarte jemanden mitgegeben habe, der in
die Schweiz gekommen sei und diese Person ihm die Identitätskarte
am 4. September 2010 gegeben habe,
dass in casu entschuldbare Gründe für das nicht frühere Beibringen
der Papiere vorlägen und er sich klarerweise sehr um den Erhalt von
Papieren bemüht habe,
dass das verspätete Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren erst
auf Beschwerdeebene in der Regel nicht zur Kassation der
angefochtenen Verfügung zu führen vermag, es sei denn, die Säumnis
sei entschuldbar (vgl. hierzu die weiterhin zutreffenden Erwägungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 und BVGE 2010/2),
dass solche entschuldbaren Gründe dann vorliegen, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist,
und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(vgl. BVGE 2010/2 E. 6),
Seite 6
E-6444/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM die Aussagen zur
Herkunft des Beschwerdeführers und gleichzeitig auch zur Herreise
als unglaubhaft erachtet und die Bemühungen zur Papierbeschaffung
weder als umgehend noch als ernsthaft qualifiziert,
dass das BFM unter Anführen der jeweiligen Textpassagen
eindrücklich festgehalten hat, weshalb die Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Raum Mosul äusserst zweifelhaft sei und
auf diese Erwägungen zu verweisen ist,
dass allgemein zu den geographischen Kenntnissen des
Beschwerdeführers zu sagen ist, dass diese nicht denjenigen einer
Person entsprechen, die im Irak aufgewachsen ist,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise behauptete, Mosul grenze
an Basra (A9/12, S. 8), wobei diese Städte gerade in
entgegengesetzter Richtung liegen,
dass er beispielsweise auch nicht wusste, dass es sich bei Rabiah um
einen direkten Grenzort zu Syrien handelt, obwohl er dort gearbeitet
haben will (A9/12, S. 8),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keinerlei Angaben
zum Reiseweg aus dem Irak zu machen vermochte und dies damit
begründete, er sei nachts und in einem LKW versteckt in die Türkei
gereist,
dass er auch keine Angaben dazu zu machen vermochte, woher sein
Vater die 14'000 Dollar, die dieser für seine Ausreise aufgewendet
haben will, aufgetrieben habe (A1/11, S. 9),
dass das Gericht sodann keine umgehenden Bemühungen des
Beschwerdeführers für das Nachreichen seiner Papiere zu erkennen
vermag,
dass die Behauptung, das in Arabisch abgefasste Merkblatt mit der
Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren nicht verstanden
zu haben, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass vom Beschwerdeführer bei tatsächlich fehlenden
Arabischkenntnissen hätte erwartet werden dürfen, dass er dies vor
Seite 7
E-6444/2010
Ort geltend gemacht hätte, anstatt seine Unterschrift unter das
Merkblatt zu setzen (A2/1),
dass dem Anhörungsprotokoll im Übrigen zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer des Arabischen nicht ganz unwissend ist, sondern
es nur "nicht sehr gut" versteht (A9/12, S. 3),
dass folglich davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer
sei sich von Anfang an seiner Pflicht zur Abgabe der Originalpapiere
bewusst gewesen,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer
innert sechs Wochen hätte möglich sein sollen, seine angeblich im
Heimatland zurückgelassene Identitätskarte einzureichen,
dass es sich bei der nun verspätet eingereichten Identitätskarte
überdies nicht um die vom Beschwerdeführer beschriebene, vom Vater
erlangte und im Irak zurückgelassene Identitätskarte aus Kindstagen
handelt, sondern um ein neues Dokument, welches ein ziemlich
aktuelles Foto des Beschwerdeführers aufweist,
dass diese Identitätskarte zudem nicht direkt aus dem Irak stammen
dürfte, da die zuvor eingereichte Faxkopie aus Schweden versandt
worden ist, was auf einen vorgängigen Aufenthalt (mindestens) der
Identitätskarte in Schweden schliessen lässt,
dass es sich bei der verspätet eingereichten Identitätskarte somit um
ein nachträglich produziertes Dokument handelt, dessen Existenz der
Beschwerdeführer bisher verschwiegen hat,
dass der Beschwerdeführer dem Gericht weiter vorenthalten hat, wer
ihm diese Identitätskarte nun in die Schweiz gebracht habe,
dass für das Gericht aufgrund dieser Umstände keine entschuldbaren
Gründe für die nicht fristgerechte Einreichung von Papieren vorliegen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter erwog, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht,
Seite 8
E-6444/2010
dass sie die angebliche Verfolgung durch Terroristen angesichts des
Umstandes, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______/
Mosul unglaubhaft sei, als ebenfalls nicht glaubhaft erachtete,
dass sie bezüglich der Verfolgungsvorbringen weiter anführte, die
Angaben des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Logik und
Substanz,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsvorbringen
ebenfalls als unsubstanziiert wertet und überdies etliche Widersprüche
hinsichtlich des Beginns der Behelligungen (A1/11, S. 7 u. A9/12, S. 4)
und der einzelnen Begegnungen mit den Terroristen feststellt (A1/11,
S. 6 u. A9/12, S. 4),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu den Zweifeln
der Vorinstanz an seinen Verfolgungsvorbringen keinerlei Stellung
bezieht, woraus zu schliessen ist, dass er offenbar selbst nicht mehr
daran festhält,
dass nach dem Gesagten festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht
gestützt auf Art. 7 AsylG eine Verfolgung des Beschwerdeführers
verneint hat und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es auch zu Recht festgestellt hat, dass keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig
seien,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
Seite 9
E-6444/2010
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da – wie vorstehend aufgezeigt – der Beschwerdeführer die
Anforderungen an Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht erfüllt, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zutreffend ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Her-
kunft seien unglaubhaft und tangierten daher die Untersuchungspflicht
der Behörden, welche dadurch von der Pflicht, die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, weitgehend entbunden
werde,
dass es nämlich nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, bei
Konstellationen wie der Vorliegenden nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu forschen,
Seite 10
E-6444/2010
dass es angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der
unzureichend erfüllten Mitwirkungspflicht, den Wegweisungsvollzug,
beispielsweise in eine der drei als sicher eingeschätzten Provinzen im
Nordirak, zu Recht als zumutbar erklärte,
dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung mit dem verspäteten
Einreichen einer während des vorinstanzlichen Verfahrens unerwähnt
gebliebenen Identitätskarte nicht umzustossen vermag, sind an deren
Echtheit aufgrund der gesamten Aktenlage doch massivste Zweifel
anzubringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-6444/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Gabriela Oeler
Versand:
Seite 12