Abtei lung V
E-6445/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFF vom 9. April
2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6445/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. November 2000 und gelangte über die Türkei und weite-
re ihm unbekannte Länder am 23. August 2001 illegal und ohne Identi-
tätspapiere in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
te. Am 24. August 2001 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Emp-
fangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 1. Februar 2002
folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Be-
hörde.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, weder er noch jemand anderes aus seiner Familie habe sich
politisch betätigt. B._______, ein Schulfreund seines Sohnes
C._______ sei mit D._______, dem Sohn eines Pasdaran, in einen
Streit verwickelt gewesen. Nachdem es zwischen ihnen zu einer
körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, sei D._______
verletzt und nach fünf bis sechs Wochen im Koma am 01.01.1379
(20.03.2000) gestorben. In der Folge sei B._______ inhaftiert worden.
Zudem hätten die Angehörigen des Verstorbenen seinen Sohn
C._______, weil er Karatemeister gewesen sei, beschuldigt, an der
Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe
Anzeige erhoben, diese jedoch wieder zurückgezogen. In der Folge
habe er seine Söhne E._______ und C._______ jeweils in die Schule
gefahren, um sie vor Übergriffen seitens der Angehörigen von
D._______ zu schützen. Nach dem Tod von D._______ hätten dessen
Angehörige die Familie des Beschwerdeführers wiederholt belästigt.
Schliesslich sei der Sohn des Beschwerdeführers in einem Gerichts-
verfahren in dieser Angelegenheit freigesprochen worden. Darauf hät-
ten die Angehörigen des Verstorbenen den Freispruch angefochten
und Personen bestochen, die gegen C._______ und B._______
aussagen sollten. Der Richter habe C._______ in Schutzhaft
genommen, worauf der Beschwerdeführer seinen Sohn nach drei
Tagen gegen Bezahlung einer Kaution habe freikaufen können. In den
folgenden sieben bis acht Monaten hätten die Belästigungen durch die
Angehörigen des Verstorbenen derart zugenommen, dass dem
Beschwerdeführer und seiner Familie nur noch die Ausreise geblieben
sei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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E-6445/2006
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 9. April 2003, eröffnet am
16. April 2003, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins-
tanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damali-
gen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf
die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene
Beweismittel (drei Fotos, Teilnahmebestätigung des Vereins F._______
und Teilnehmerliste für eine Demonstration vom 8. Februar 2003 ...)
eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Am 16. Juni 2003 wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Mitgliedschaftsbestätigung des G._______, lautend auf den Sohn
des Beschwerdeführers H._______ (fälschlicherweise als solche
lautend auf den Beschwerdeführer bezeichnet);
- deutsche Übersetzung einer Bestätigung betreffend J._______.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003
die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Am 3. August 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleich-
zeitig reichte er weitere Beweismittel ein:
- Fotos einer Demonstration vom 9. Juni 2003 in (...);
- Bescheinigung des I._______ vom 25. Juli 2003
H.
Am 22. August 2003 wurde erneut eine Mitgliedschaftsbestätigung des
I._______, lautend auf den Sohn des Beschwerdeführers H._______
(wiederum fälschlicherweise als solche lautend auf den
Beschwerdeführer bezeichnet) eingereicht.
I.
Am 1. September 2003 und 2. Oktober 2003 wurden zwei Artikel des
Beschwerdeführers, erschienen im Internet, samt Übersetzung, einge-
reicht.
J.
Am 29. Oktober 2003 ging bei der ARK eine Teilnahmebestätigung des
I._______ für eine Demonstration vom 24. Oktober 2003 (...), mit
Flugblatt, Teilnehmerliste und Unterschriften, als Beweismittel ein.
K.
Am 30. Oktober 2003, 27. Februar 2004 und 16. Juli 2004 reichte der
Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- zwei Fotos einer Demonstration (...) vom 24. Oktober 2003;
- drei Fotos einer Protestaktion vom 19. Februar 2004 in (...);
- Bewilligung der (...) vom 2. Juli 2004 für eine Kundgebung vom 7.
Juli 2004, ausgestellt auf den Beschwerdeführer;
- fünf Fotos der Standaktion vom 7. Juli 2004 in (...).
L.
Am 25. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als neuer Rechtsvertreter aus
und reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Fotos verschiedener Anlässe (Kundgebung vom 24. Oktober 2003
(...), verschiedene Standaktionen in (...), (...) und (...) von Mai bis
Juli 2005);
- Bewilligung (...) vom 17. Mai 2005 für eine Standaktion am 7. Juni
2005, ausgestellt auf den Beschwerdeführer;
- Teilnahmebestätigung des I._______ für eine Protestkundgebung
(...) vom 17. Juni 2005;
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- vier Flugblätter von Standaktionen;
- Mitgliedschaftsbestätigung des I._______ vom 1. Mai 2005 im
Original;
- vier Artikel des Beschwerdeführers, erschienen auf der Homepage
des I._______ mit Übersetzungen.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
9. März 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
In seiner Replik vom 30. März 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und reichte weitere Beweismittel ein:
- ein im Internet publizierter Artikel des Beschwerdeführers samt
Übersetzung;
- Unterlagen betreffend eine Kundgebung (...) vom 16. Dezember
2005 (Teilnahmebestätigung, Informationsblatt, Fotos,
Berichterstattung in der Zeitung (...) vom 11. Januar 2006);
- Fotos einer Kundgebung in (...) am 17. Dezember 2005.
O.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
P.
In ihrer dritten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe und beantragte
erneut die Abweisung der Beschwerde.
Q.
In seiner Duplik vom 2. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
R.
Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 und
weiteren Unterlagen führte der Beschwerdeführer zusammen mit
Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger in
(...) seit dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik
durch.
Seite 5
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S.
Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen
eingereicht:
- ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007;
- Zeitungsbericht „(...)“ vom 20. Dezember 2007 mit einem Interview
des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (...);
- zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen
Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember
2007;
- fremdsprachiger Internetauszug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
9. April 2003 damit, das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers sei abgelehnt worden, da die behaupteten Übergriffe seitens der
Familie des verstorbenen Schülers als unglaubhaft erachtet worden
seien. Deshalb müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers grund-
sätzlich in Frage gestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer erstmals anlässlich der kantonalen Befragung angegeben, es
sei seitens der Verwandten des verstorbenen Schülers zu ständigen
Belästigungen gekommen, die ein solches Ausmass angenommen
hätten, dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Demgegenüber
habe er in der Erstbefragung angegeben, den Iran wegen Schwierig-
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keiten seines Sohnes verlassen zu haben. Ferner hielt die Vorinstanz
fest, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer De-
monstration am 8. Februar 2003 (...) würden keine konkreten Hinweise
vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Iran einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, seit dem Frei-
spruch seines Sohnes C._______ in einem Gerichtsverfahren wegen
Totschlags seien er und seine Familie von den Angehörigen des
Verstorbenen Repressalien und Angriffen ausgesetzt gewesen, wovor
sie niemand habe schützen können. Der angefochtene Entscheid
seiner Ehefrau sei nie materiell behandelt worden, da es zu einem
Nichteintretensentscheid (mangels Bezahlens des Kostenvorschusses)
gekommen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
im Rahmen der Organisation I._______ politisch aktiv. Er sei Mitglied
und habe an einer Kundgebung (...) in der vordersten Reihe
teilgenommen. Die Argumenta-tion der Vorinstanz, welche sich auf die
als unglaubhaft taxierten Vorbringen der Ehefrau des
Beschwerdeführers stütze, sei dürftig ausgefallen. Die Verfügung halte
den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand. Die
Vorinstanz habe die Vorbringen gestützt auf ein einziges Argument als
unglaubhaft bezeichnet. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Ansicht habe der Beschwerdeführer bereits in der Empfangsstelle eine
Gefährdungssituation, welche auf die Probleme seines Sohnes
zurückzuführen gewesen sei, erwähnt. Angesichts der Aktenlage stehe
fest, dass das Verfahren wegen Totschlags durch die Familie des
Verstorbenen neu aufgerollt worden sei. Deshalb hätte die Vorinstanz
nähere Abklärungen treffen müssen. Sollte die Familie nämlich
tatsächlich derart einflussreich sein, wären der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen vor deren Übergriffen nicht geschützt gewesen.
Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung (...) mit
Sicherheit identifiziert worden, was ihm vor dem Hintergrund mit den
Problemen mit Vertretern der Regierung in seinem Heimatland zum
Verhängnis werde. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf ein Urteil
der ARK, in dem festgestellt worden war, dass die Zugehörigkeit zu
iranischen Exilorganisationen mit politisch oppositioneller Ausrichtung
oder die evidente Beziehung zu Exponenten solcher Organisationen
ein Fundament sei, welches bei Hinzutreten individueller Aspekte eine
flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligung oder eine
dahingehende begründete Furcht bewirken könnte. Im vorliegenden
Fall sei die Zugehörigkeit wie auch der aktive Einsatz für die Ziele des
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I._______. aufgrund der einfachen Identifizierbarkeit des im Iran in ein
Gerichtsverfahren verwickelten und leicht erkennbaren Mannes
erstellt.
In einem Schreiben des I._______ wurde die Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Demonstration (...) am 8. Februar 2003
bestätigt. Dies geht auch aus der beigefügten Teilnehmerliste hervor.
Mit Schreiben des G._______., Frankfurt a.M., vom 30. April 2003
wurde die Mitgliedschaft des Sohnes H._______ bescheinigt.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 hielt die Vorins-
tanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die eingereichte
Bestätigung für J._______ stelle keinen Beleg für eine Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Mitglied-
schaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers beim I._______ sei
nicht dargetan worden, dass der Beschwerdeführer in einer Funktion
tätig sei, die geeignet wäre, die besondere Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden auf sich zu ziehen.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 3. August 2003 hielt der Beschwer-
deführer fest, seine Familie habe sich in der Schweiz weiter gegen das
iranische Regime politisch betätigt. So habe sie im Rahmen der jüngs-
ten Studentenunruhen im Iran an einer Solidaritätskundgebung in (...)
am 9. Juni 2003 teilgenommen. Kritik am Mullah-Regime werde im
Keim erstickt oder brutal niedergeschlagen. Die Gefährdung der Fami-
lie A._______ und deren Aktivitäten seien vor diesem Hintergrund zu
beurteilen. Im Übrigen sei mit der Bestätigung der Funktion von
J._______, dem Vater des verstorbenen J._______, dessen gros-ser
Einfluss belegt. Im Weiteren werde sich das Hauptquartier der (...) in
Washington demnächst zur Gefährdung von exilpolitischen Aktivitäten
äussern. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des I._______ vom 25. Juli
2003 eingereicht, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und
dessen politische Tätigkeit in der Schweiz bescheinigt wurden. Zudem
sind auf den drei eingereichten Fotos von einer Demonstration in (...)
am 9. Juli 2003 drei weibliche Familienangehörige des
Beschwerdeführers abgebildet.
4.5 Am 22. August 2003 (Poststempel), 1. September 2003, 24. Okto-
ber 2003, 30. Oktober 2003, 27. Februar 2004, 16. Juli 2004 und
25. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen ein,
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die seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz belegen sollen. Aus
diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer als
Mitglied des I._______ an mehreren Demonstrationen in (...), (...) und
(...) teilgenommen hat. Ferner hat (...) am 2. Juli 2004 eine auf den
Namen des Beschwerdeführers lautende Bewilligung zur
Durchführung einer Kundgebung am 7. Juli 2004 ausgestellt.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer unter den Titeln (... Beweismittel
...) mehrere Artikel im Internet publiziert.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der I._______ wurde mit
einem Original vom 1. Mai 2005 belegt.
Zwei Bestätigungen des I._______ samt Teilnehmerlisten kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003
zusammen mit 18 weiteren Personen an einer Demonstration (...) und
am 8. Februar 2003 zusammen mit 20 weiteren Personen an einer
Demonstration (...) teilgenommen hat.
Zudem wurden im vorliegenden Verfahren je eine Mitgliedschaftsbe-
stätigung des I._______ (...) vom 30. April und 10. August 2003
lautend auf den Sohn H._______ eingereicht.
4.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 9. März
2006 an ihrem Standpunkt fest und verwies auf ihre erste Vernehmlas-
sung. Weiter hielt sie fest, neuen Erkenntnissen zufolge, die auf Ein-
schätzungen der Schweizer Vertretung in Teheran beruhen würden,
gehe das Interesse der iranischen Behörden an Publikationen im Inter-
net respektive den entsprechenden Internetseiten nur soweit, als sie
diese Seiten blockieren würden, um eine Verbreitung im Iran zu verhin-
dern. Die iranischen Behörden hätten an Autoren solcher Texte, die
kein politisches Profil hätten, d.h. die nicht bereits im Iran mit entspre-
chenden Aktivitäten das Interesse der Behörden auf sich gezogen hät-
ten, kein weiteres Interesse. Im Übrigen sei den iranischen Behörden
sehr wohl bewusst, dass solche Aktivitäten im Ausland einzig den
Zweck hätten, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.
4.7 Der Beschwerdeführer reichte am 30. März 2006 eine Stellung-
nahme ein und machte geltend, mit dem Amtsantritt des aktuellen ira-
nischen Präsidenten habe gemäss Berichten von Menschenrechtsor-
ganisationen eine deutliche Verschärfung in der Praxis der Sicher-
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heitskräfte gegen Andersdenkende festgestellt werden können. Gleich-
zeitig verwies der Beschwerdeführer auf einen neuen von ihm im Inter-
net veröffentlichten Artikel. Weiteren Unterlagen zufolge nahm der Be-
schwerdeführer an einer Kundgebung (...) am 16. Dezember 2005
sowie an einer Demonstration in (...) am 17. Dezember 2005 teil.
4.8 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 verwies die
Vorinstanz hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers auf ihre früheren Stellungnahmen. Insbesondere sei festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer keine führende Position in einer exil-
politischen Gruppierung ausübe. Sein Verhalten in der Schweiz sei da-
her nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
zu bewirken, um so weniger, als er nicht bereits vor der Einreise in die
Schweiz wegen eines politischen Engagements das Interesse der hei-
matlichen Behörden auf sich gezogen habe und es in den Akten an ei-
nem Beleg dafür fehle, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer auf-
grund der behaupteten regimekritischen Aktivitäten behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden wären.
4.9 In seiner Duplik vom 2. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer dazu
fest, es treffe zwar zu, dass er keine Führungsposition innerhalb des
I._______ innehabe. Jedoch habe er sich auf andere Art und Weise
exponiert. So würde die Tatsache, dass sämtliche Familienmitglieder
der Familie A._______ gemeinsam beim I._______. aktiv seien, die
iranischen Behörden aufhorchen lassen. Hinzu kämen die Auftritte (...)
sowie Äusserungen im Internet und in internationalen persischsprachi-
gen Wochenzeitungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es
Hinweise für eine Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden. Bei
einer Rückkehr in den Iran müsse der Beschwerdeführer mit einer
Befragung zu seinen regimefeindlichen Aktivitäten rechnen.
In einer Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006 sind unter
dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie A._______ sowie
eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den Rücken gekehrt
habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze, abgedruckt
worden.
4.10 Am 16. Dezember 2007 trat der Beschwerdeführer zusammen
mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen
in (...) in einen mehrtägigen Hungerstreik.
Seite 11
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5.
In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller
Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nur dürftig begründet und
damit die Begründungspflicht verletzt. Dieser formelle Einwand erweist
sich indessen mit Blick auf die konstante asylrechtliche Praxis als un-
begründet.
Die Begründungspflicht bedeutet, dass die verfügende Behörde die
Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich der Entscheid stützt, um eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung durch die Betroffenen beziehungsweise eine Beurteilung ih-
rer Rechtsmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 2004
Nr. 38). Die Vorinstanz nannte in der angefochtenen Verfügung die
Gründe, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise
als unglaubhaft erachtete. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund des
Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich über die Tragweite
der angefochtenen Verfügung ein Bild machen konnte, ist festzustel-
len, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör auch
unter Berücksichtigung der verhältnismässig kurzen Begründung mit
dem Hinweis auf das Verfahren der Ehefrau nicht verletzt. Der Even-
tualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
ist daher abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sind. Die
Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
6.1 Vorab ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz hinzuwei-
sen, wonach die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geltend ge-
machten Übergriffe seitens der Familie des verstorbenen Schülers auf
den Sohn C._______ in ihrem Asylverfahren als unglaubhaft
bezeichnet worden sind. Auf deren Beschwerde ist die ARK mangels
Bezahlung eines Kostenvorschusses mit Urteil vom 12. Juni 2001 nicht
eingetreten, womit die sie betreffende Verfügung in Rechtskraft
erwachsen ist. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift
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vertretene Ansicht, wonach die Vorinstanz bei einem Vergleich ihrer
Aussagen mit denjenigen des Beschwerdeführers zum Schluss
gekommen wäre, dass diese übereinstimmen würden, nichts zu
ändern. Die auf den negativen Entscheid in der Sache der Ehefrau
gestützte Folgerung der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit des
gemeinsamen Vorbringens ist umso weniger zu beanstanden, als auch
die sorgfältige Prüfung sämtlicher Vorbringen der anderen
Familienangehörigen zum Schluss führt, dass die geltend gemachte
Verfolgung seitens der Angehörigen des Getöteten nicht geglaubt
werden kann.
6.2 Im Weiteren sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz betreffend die
Ausreisegründe zu entkräften. So stellte der Beschwerdeführer die Be-
weggründe für seine Ausreise anlässlich der kantonalen Befragung an-
ders dar als in der Empfangsstelle. In der Empfangsstelle nannte er
Schwierigkeiten seines Sohnes C._______ als Grund für seine Ausrei-
se. Er ergänzte zudem, der Vater des Verstorbenen, der ein Beamter
sei, habe ihm und seiner Familie gedroht und die Fensterscheiben
eingeschlagen. Die Frage, ob er damit alle Asylgründe genannt habe,
bejahte er (vgl. Akte A3, S. 4 f.). Anlässlich der kantonalen Befragung
gab er zwar wiederum die Probleme seines Sohnes als Ausreisegrund
an. Hingegen erwähnte er erstmals, er und seine Familie seien von der
Familie des Verstorbenen nie mehr in Ruhe gelassen worden. Seine
Ehefrau sei im Gerichtsgebäude geschlagen worden. Zudem seien sie
überall schikaniert worden. Er habe sich lediglich an seiner Arbeitsstel-
le schützen können. Während sieben oder acht Monaten seien sie
ständig belästigt und schikaniert worden (vgl. Akte A8, S. 12). Weiter
gab er zu Protokoll, er müsste bei einer Rückkehr in den Iran um sein
Leben fürchten. Die Familie des Verstorbenen sei sehr einflussreich
und würde ihn finden (vgl. Akte A8, S. 14 f.). Dabei handelt es sich
jedoch um derart massive Benachteiligungen gegen die ganze Familie,
dass der Beschwerdeführer diese bereits in der Empfangsstelle hätte
erwähnen müssen.
6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es auch dem Sohn
C._______ in dessen Asylverfahren nicht gelungen ist, die geltend
gemachte Blutrache und die damit verbundenen Schwierigkeiten
seitens der Verwandten von D._______ glaubhaft darzulegen (...). Das
Bundesverwaltungsgericht kam in dessen Urteil gleichen Datums zum
Schluss, dass an der Echtheit der zu diesem Vorbringen eingereichten
Seite 13
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Dokumente Zweifel bestünden und die Aussagen in massgeblichen
Punkten unglaubhaft seien. Deshalb könne nicht geglaubt werden,
dass C._______ in ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe an einem
Mord involviert worden und Zielscheibe einer Rache seitens der
Verwandten des Getöteten gewesen sei. Infolgedessen können auch
die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine
Familie von den Verwandten des Getöteten belästigt und bedroht
worden sein sollen, nicht geglaubt werden.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim
I._______ sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Stand-
aktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer re-
gimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
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Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festge-
stellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung
glaubhaft zu machen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Befragung vom 1. Februar 2002 an, er habe sich politisch
nicht betätigt. Er habe von Politik zu wenig verstanden. Seine nahen
Angehörigen seien in seiner Heimat ebenfalls nicht politisch aktiv
gewesen (vgl. Akte A8, S. 10), was sich im Übrigen auch mit den Aus-
sagen der meisten Verwandten in deren Asylverfahren deckt. Die bei-
den Verwandten, die eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland be-
haupteten, konnten diese nicht glaubhaft machen (...).
Der Beschwerdeführer erwähnte im vorinstanzlichen Verfahren, er
habe am 8. Februar 2003 an einer Demonstration (...) teilgenommen.
Auf Beschwerdeebene führte er weiter aus, er habe sich an
verschiedenen Aktivitäten des Vereins I._______ als Mitglied beteiligt.
Zum Beweis der Mitgliedschaft reichte er eine Bescheinigung vom
1. Mai 2005 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den
eingereichten, auf der Homepage des I._______ erschienen Bildern
hervor, dass er seit 2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen,
Standaktionen und Versammlungen in (...), (...) und (...), meist organi-
siert vom I._______ und zusammen mit jeweils 20 - 25 weiteren
Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der
Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls
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ersichtlich. Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied
des I._______. als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten
ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten
Artikeln, welche im Internet, auf der Homepage des I._______
erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als
Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist.
Schliesslich nennen zwei von der (...) am 2. Juli 2004 und von (...) am
17. Mai 2005 ausgestellte Bewilligungen für eine Kundgebung vom
2. Juli 2004 respektive eine Standaktion vom 7. Juni 2005 den Be-
schwerdeführer als Bewilligungsinhaber.
Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nach-
folgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat der Be-
schwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran geltend ge-
macht respektive keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft
gemacht. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlan-
des nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Be-
hörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.
7.3 Beim Verein G._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim
gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der
Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene
Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht
fest, dass der I._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in
Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann
die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen
Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in
besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf
überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der
betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Füh-
rungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an
führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Ver-
anstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an ver-
antwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition
in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte
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exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in
einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen
einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer
politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von
amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf
Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG
Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006).
Wie oben bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner be-
kannt. Innerhalb des I._______ weist er zudem keine spezielle
Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser
Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen,
so kann jedoch aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der
Homepage des I._______. sowie seiner Teilnahme an verschiedenen
Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer
herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen
Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht
das Profil eines typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten
aufweist. Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem
die vom Beschwerdeführer publizierten Artikel, auf wenig politische
Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen
parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran
hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine
Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen
und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt,
welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime
werden könnte.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
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pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts
der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehöri-
gen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern
in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden
kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages
erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu über-
wachen.
Was schliesslich die von der (...) und von der (...) ausgestellten Be-
willigungen für eine Kundgebung und eine Standaktion betrifft, so
bestehen keinerlei Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers
an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Weiter ist vorliegend
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. bis
mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen
Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige,
inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt war,
der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die
schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem
Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000),
(...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das
schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus
nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls
ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich
stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der
im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat
und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die
Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen
Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen
politischen Profil wahrgenommen worden ist.
Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitä-
ten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei
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Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders
im Visier der iranischen Behörden zu stehen.
7.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat
der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt
und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung
durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb aus-
geschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder
des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunk-
te vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der er-
wähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein An-
lass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rück-
kehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteilen zu rechnen.
7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
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9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen erwach-
senen Söhnen und den weiteren hievor erwähnten Familienangehöri-
gen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann,
zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Des weiteren ist festzu-
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stellen, dass gemäss seinen Aussagen noch weitere Verwandte
(nämlich die Mutter und sechs Geschwister) im Iran leben (vgl. Akte
A3, S. 2). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
9.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der ein-
schlägigen Gesetzesbestimmungen eingeleiteten Verfahrens nicht
mehr möglich.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will,
dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM un-
verzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer
hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG).
Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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