B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6445/2012
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…),
Armenien,
c/o C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien im
Herbst 2009 legal verliess, sich in der Wohnregion seines Vaters in
D._______, Russland, bis zum Oktober 2012 arbeitshalber aufhielt, an-
schliessend via Belarus, Polen, Deutschland und Österreich am 19. Ok-
tober 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Oktober 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenzentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer sich unter dem Namen B._______ meldete
und behauptete, am (…) geboren und mithin minderjährig zu sein,
dass eine am 25. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht ver-
zeichnet war,
dass das BFM am 30. Oktober 2012 (mit Einwilligung des Beschwerde-
führers) eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung seiner
Altersangaben durchführen liess,
dass die Ärzte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle anwen-
deten und zum Ergebnis kamen, der nach eigenen Angaben im Abklä-
rungszeitpunkt 17 Jahre und 1 Monate alte Beschwerdeführer weise ein
abgeschlossenes Knochenwachstum seines Skeletts von mindestens 17
Jahren auf (sog. "reifes Skelett"),
dass das BFM am 9. November 2012 im EVZ Kreuzlingen erneut die
Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn zudem zum Reiseweg
sowie – summarisch – zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragte und
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens, Deutschlands
und Österreichs zur Durchführbarkeit des Asylverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung eine neue Iden-
tität geltend machte und die früher geltend gemachten Personalien als
bewusste Falschangabe bezeichnete,
dass er weiter erklärte, in Armenien nicht verfolgt zu sein, dort nie in Haft
gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein, keine politischen oder reli-
giösen Probleme gehabt zu haben und allein aus wirtschaftlichen Grün-
den Armenien verlassen habe, da er dort nicht mehr leben wolle und
mehr vom Leben erwarte als Kartoffeln zu pflanzen,
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dass er in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt,
dass er über keine Beweismittel und Identitätspapiere verfüge, weil er
den Reisepass seit einem Jahr nicht mehr besitze, eine Identitätskarte
noch nie besessen habe und seinen Geburtsschein sowie seine Kran-
kenakte zu Hause zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vorakten wiederholt aus dem EVZ
Kreuzlingen verschwunden (und gemäss Wortwahl des BFM "wieder auf-
getaucht") ist, nämlich am 29. Oktober 2012 (am Abend des gleichen Ta-
ges wieder erschienen) [A8 und A9], am 5. November 2012 (am Abend
des gleichen Tages wieder erschienen) [A12 und A13]; am 11. November
2012 (wieder erschienen am 15. November 2012) [A17 und A18]; ver-
schwunden am 18. November 2012 (weshalb eine angeblich auf den
22. November 2012 angesetzte Anhörung habe abgesagt werden müs-
sen; wieder erschienen am 26. November 2012) [A20 und A25]; ver-
schwunden am 28. November 2012 (wieder erschienen am 3. Dezember
2012 [A26 und A27]; verschwunden am 3. Dezember 2012 (wieder er-
schienen am 5. Dezember 2012) [A28 und A33], und auch nach Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 – mit welcher Ver-
fügung eine bei den Vorakten liegende Verfügung vom 23. November
2012 ersetzt wurde – im EVZ offenbar nach Belieben ein- und ausging,
dass die Vorinstanz am 4. Dezember 2012 die zuständige Stelle im EVZ
Kreuzlingen anwies, dem Beschwerdeführer bei seinem nächsten Er-
scheinen im EVZ Kreuzlingen die Verfügung zu eröffnen,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 4. Dezember 2012 – diesem am 5. Dezember 2012 eröffnet –
wegen schuldhafter und grober Mitwirkungspflichtverletzung nicht eintrat,
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer sei bei der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich (abgegebenes Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürfti-
ge) auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam
gemacht worden, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Ver-
fügung zu halten und jeder Vorladung sowie jeder Aufforderung zur Mit-
wirkung am Verfahren nachzukommen, sei aber wiederholt untergetaucht
und habe sich so den Verfahrensschritten des BFM entzogen, letztmals
am 3. Dezember 2012,
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dass diesem Verhalten zufolge die auf den 22. November 2012 angesetz-
te Bundesanhörung nicht habe durchgeführt werden können, weshalb die
auf diesen Termin aufgebotenen Personen (Protokollführer, Hilfswerkver-
tretung, Dolmetscher) unverrichteter Dinge hätten gehen müssen,
dass der Beschwerdeführer zudem versäumt habe, dem EVZ Kreuzlingen
seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben und er keinen Rechts-
vertreter genannt habe, über den er hätte erreicht werden können, wes-
halb er seit 3. Dezember 2012 als unbekannten Aufenthalts gelte,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise ver-
letzt habe und klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des
Verfahrens nicht interessiert zu sein, womit ihm auch das Rechtsschutzin-
teresse an der Fortführung des Verfahrens abzusprechen sei,
dass er darüber hinaus nicht gewillt sei, mittels Reise- oder Identitätsdo-
kumente seine Identität offenzulegen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete, zumal keine gegen die Durchführbarkeit (Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) sprechend Anhaltpunkte erkannte,
dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuwei-
sen, welches ihn wegen Bestehens von Wegweisungshindernissen vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen habe,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Erlass des Kostenvorschusses, Einsicht in die Vorakten,
Zustellung der Akten an seine Zustelladresse (…) und Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, wobei das BFM anzuweisen
sei, ihn während des Verfahrens im Kanton E._______ unterzubringen,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original einge-
reicht wurde,
dass die Beschwerdeschrift indessen nicht unterzeichnet war, weshalb
der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 –
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eröffnet am 27. Dezember 2012 in (…) – dem Beschwerdeführer mitteilte,
er könne den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten, und ihn aufforderte, innert der Frist von drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein-
zureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer die Kopie seiner Eingabe vom 12. Dezember
2012 unterzeichnete und am 28. Dezember 2012 dem Gericht einreichte,
dass er monierte, die Verfügung vom 4. Dezember 2012 sei ihm tags
darauf ohne Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet worden,
dass ihm seitens des BFM vorgeworfen werde, er sei mehrere Male aus
dem EVZ Kreuzlingen verschwunden und es habe eine auf den 22. No-
vember 2012 angesetzte direkte Anhörung zu den Asylgründen wegen
seiner Abwesenheit abgesagt werden müssen,
dass er tatsächlich mindestens zwei Mal sich an einem Sonntag im Aus-
gang befunden habe und bei seiner Rückkehr am späten Sonntagnach-
mittag die Türen des EVZ Kreuzlingen verschlossen vorgefunden habe,
weshalb er bei Landsleuten habe übernachten müssen, welche ihn am
Folgetag nicht zum EVZ hätten bringen können und er wegen seiner Mit-
tellosigkeit die öffentlichen Verkehrsmittel nicht habe benutzen können,
dass die Vorinstanz ihn nicht rechtzeitig über einen angesetzten Termin
der Anhörung unterrichtet habe und er sein Fernbleiben am 22. Novem-
ber 2012 bereue,
dass ihm mit dem Empfang des Nichteintretensentscheides ein weiterer
Aufenthalt im EVZ untersagt worden sei, ohne dass ihm eine Bleibe wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens zugewiesen worden wäre,
dass ihm mangels Einsicht in die Vorakten eine weitergehende Argumen-
tation in Bezug auf allfällige Wegweisungshindernisse nicht möglich sei,
dass er keine amtliche Sprache der Schweiz verstehe und ihm dadurch
die Beschwerdeführung erschwert sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss den diversen Notizen des EVZ vom
6. bis 12. und vom 13. bis 18. Dezember 2012 sowie vom 23. Dezember
2012 bis 6. Januar 2012 nicht im EVZ war, am 7. Januar 2023 zurückkam
und am 8. Januar 2013 wieder verschwand,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde re-
spektive Beschwerdeverbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf
Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), zumal der im Beschwerdeverfah-
ren nicht vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsschriften auf Deutsch
abgefasst hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das
BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde (Art. 111a AsylG),
dass es sich beim unentschuldigten Nichterscheinen zu einer ordentlich
angesetzten Anhörung in aller Regel um eine Verletzung der eines Asyl-
bewerbers nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht handelt,
dass allerdings in den Vorakten kein Aktenstück zu finden ist, das auf ei-
ne auf den Vormittag des 22. November 2012 angesetzte direkte Bun-
desbefragung hinweist und dies lediglich als Behauptung in einer Notiz
vom 22. November 2012 (A20/1) sowie in der angefochtenen Verfügung
zu lesen ist, weshalb vom Gericht nicht überprüft werden kann, ob die
Anhörung ordentlich angesetzt worden ist,
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auch
Schuldhaftigkeit voraussetzt, welche dann gegeben ist, wenn der Anzuhö-
rende keinen nachvollziehbaren und zugleich entschuldbaren Grund für
sein Fernbleiben von der Anhörung angeben könnte,
dass die Schuldhaftigkeit vom BFM darin erblickt wird, dass der Be-
schwerdeführer "zum wiederholten Male untergetaucht" sei und sich so
"den Verfahrensschritten des BFM entzogen" habe, was letztmals am
18. November 2012 geschehen sei, was bewirkt habe, dass eine für den
22. November 2012 vorgesehene beziehungsweise angeblich auf diesen
Tag angesetzte Anhörung nicht habe durchgeführt werden können,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht,
weshalb das BFM die schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung zusätzlich
als grob qualifiziert,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 18 E. 3c),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der blossen vorübergehenden Ab-
wesenheit des Beschwerdeführers keine qualifizierte – nämlich grobe –
Mitwirkungspflicht erkennen kann,
dass die Ansetzung der Anhörung ebenso wenig aktenkundig ist wie eine
allenfalls vorangegangene Information des Beschwerdeführers über den
vorgesehenen Verfahrensschritt und den betreffenden Termin,
dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, für die Dauer einer kur-
zen Abwesenheit eine (Zustell-)Adresse zu melden oder einen Rechtsver-
treter zu benennen, um so sicherzustellen, innert vernünftiger Frist allfäl-
ligen angekündigten terminlichen Obliegenheiten gegenüber dem BFM
nachzukommen,
dass im Unterschied zum Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein
Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist – welches Verhal-
ten praxisgemäss als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfah-
renshandlung und damit als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG betrachtet wird –, das blosse vorü-
bergehende Fehlen in der EVZ Kreuzlingen die Qualifizierung als grob
nicht zuletzt deshalb nicht erfüllt, weil aus den Vorakten nicht hervorgeht,
dass eine ordentliche Ankündigung der Anhörung durch das BFM gegen-
über dem Anzuhörenden vorgängig rechtzeitig stattgefunden hat,
dass damit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vor-
gesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann,
dass ein dem EVZ Kreuzlingen zugewiesener Asylbewerber nicht davon
ausgehen muss, dass er sich nach erfolgter Handknochenanalyse und
einer Anhörung vom 23. Oktober 2012 noch über Wochen hin ununter-
brochen dem BFM zur Verfügung halten muss, weil er zu jeder Tageszeit
zu einer überraschenden Anhörung abberufen werden könnte,
dass seine vorübergehende Abwesenheit am 22. November 2012 dem
Beschwerdeführer somit nicht im Sinne einer prozessualen Mitwirkungs-
pflichtverletzung vorgehalten werden kann,
dass ihm darüber hinaus das rechtliche Gehör zu den allfälligen Gründen
seines Nichterscheinens am 22. November 2012 vor Erlass eines Ent-
scheides hätte gewährt werden müssen, weshalb schon allein wegen die-
ser Unterlassung ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG nicht hätte erfolgen dürfen,
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dass aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bei
seinem Wiedererscheinen im EVZ am 26. November 2012 von der ge-
scheiterten Anhörung berichtet wurde und jedenfalls keine formelle Ge-
hörsgewährung zur Frage der willentlichen Verhinderung einer Prozess-
handlung stattgefunden hat,
dass der Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist – erst-
mals nach seinem Eintreffen vom 5. Dezember 2012 in der EVZ und nach
der gleichentags erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung selbi-
ger hat entnehmen können, dass eine Anhörung geplant war, und er folg-
lich erst im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens sich zu seinem Fern-
bleiben äussern konnte,
dass das BFM mithin das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur
Anhörung fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sin-
ne des Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewertet
hat und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung beziehungs-
weise Wiederaufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses), Akteneinsicht, Fristansetzen zur Beschwerdeergänzung und Kan-
tonswechsel im vorliegenden Verfahren gegenstandslos werden,
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist,
weshalb nicht von notwendigen Kosten im erwähnten Sinne auszugehen
und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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