B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6445/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015
und der Anhörung vom 17. Juli 2017 führte er im Wesentlichen aus, afgha-
nischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und bis im Jahr 2010
mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Distrikt C._______, Pro-
vinz D._______, gelebt zu haben. Seine Familie habe von der Landwirt-
schaft gelebt und sein Vater sei auch Schuldirektor gewesen. Nach der
Schule habe er in Kabul Psychologie studiert und nebenbei in einem Kurs
für Prüfungsvorbereitungen gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er das Studium
abgeschlossen und danach als Freiwilliger für eine Wahlkampagne gear-
beitet. Von (…) bis (…) 2014 sei er in seinem Heimatdorf als Sozialarbeiter
für das Projekt (…) (Name der Organisation auf Englisch: "[…]") tätig ge-
wesen. Für kurze Zeit sei er nach Kabul gegangen und habe danach mit
einem Projekt in E._______ für "(…)" begonnen. Wegen der Kriegslage
und aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban habe er sein Heimat-
land verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, im Kampf gegen die
F._______ getötet zu werden. Im August 2015 sei er illegal von Kabul via
Nimruz nach Pakistan ausgereist und über Iran, Türkei, Griechenland und
weitere europäische Länder in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira,
ein Universitätsdiplom, ein Zeugnis, eine Kopie eines Arbeitsvertrages zwi-
schen ihm und "(…)" sowie einen Drohbrief der Taliban ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017, eröffnet am 2. November 2017, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug. Weiter hielt sie fest, sein Name werde auf
A._______ und sein Geburtsdatum auf den (…) geändert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu ge-
währen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand.
D.
Am 16. November 2017 zeigte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertre-
ter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ho-
norarnote ein.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
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1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111b AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich
um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
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Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Als zentralen Grund für
seine Ausreise habe er die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und eine
Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht. Sie könne die Furcht des
Beschwerdeführers nachvollziehen, es genüge jedoch nicht, eine Furcht
mit möglichen zukünftigen Ereignissen zu begründen. Vielmehr müssten
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die sich nicht nur auf das subjektive Empfinden des Betroffenen stützen
würden. Er habe lediglich davon gehört, die Taliban hätten Kenntnis seiner
Koordinaten und er habe nie direkt Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine
Arbeit bei einem sozialen Hilfswerk in seinem Heimatdorf habe er nicht we-
gen einer Verfolgung durch die Taliban verlassen, sondern weil das Projekt
abgeschlossen gewesen sei und er eine neue Arbeit in E._______ aufge-
nommen habe. Der Drohbrief, den seine Familie erhalten habe, habe für
ihn selbst keine Konsequenzen gehabt; dies spreche gegen eine gezielte
asylrelevante Verfolgung. Zudem seien Drohbriefe der Taliban in ländlichen
Gegenden weit verbreitet und diesen komme zufolge der leichten Fälsch-
barkeit kein Beweiswert zu. Die Vorbringen bezüglich der durch die Taliban
versperrten Wege in seinem Heimatort, der Kriegssituation in E._______
und der Probleme mit den F._______ seien nicht asylrelevant, sondern
Ausdruck der schwierigen Lage in seinem Heimatland. Weiter prüfte die
Vorinstanz eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul und befand,
er verfüge dort über Freunde, die ihm gut gesinnt seien. Den Verfolgungs-
massnahmen könne er sich durch einen Wegzug nach Kabul entziehen,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan sei sodann zulässig und zumutbar, da
er in Kabul über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Er sei jung,
besitze einen Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung. In Kabul habe
er ein tragfähiges soziales Netz. Ein Freund habe ihm Geld geliehen, um
sein Studium und seinen Lebensunterhalt teilweise zu finanzieren. Die
Schulden bei seinem Freund und Familienangehörigen würden für ihn kein
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Risiko darstellen. Sein Cousin habe ihm die Ausreise finanziert, weshalb
eine finanzielle Grundlage vorliege. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz könne zwar seine
Furcht vor den Taliban nachvollziehen, sei sich aber dennoch sicher, diese
Furcht sei unbegründet. Dies erwecke den Anschein, sie halte die Taliban
zwar für furchteinflössend, jedoch nicht für besonders gefährlich. Trotz der
Verneinung der Asylrelevanz seiner Asylvorbringen habe die Vorinstanz
eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul geprüft. Wäre die Vor-
instanz jedoch der Meinung, er werde in E._______ nicht verfolgt, dann
hätte sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen müssen. Sie
habe sich auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die an-
geblich vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative gestützt, weshalb da-
von ausgegangen werden müsse, dass sie eine asylrelevante Verfolgung
in E._______ nicht ausschliesse. Unklar bleibe, ob die Vorinstanz davon
ausgehe, er werde zwar lokal verfolgt, verfüge aber über eine innerstaatli-
che Fluchtalternative oder er habe in Afghanistan nichts Asylrelevantes zu
befürchten. Beide Varianten begründe die Vorinstanz nur oberflächlich und
unzureichend. Die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge der Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und für eine Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Bestritten werde sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative in Kabul.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihres Entscheides mit den
zentralen, entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nanderzusetzen. Dieser Begründungspflicht ist sie nicht nachgekommen.
Sie befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zwar als nicht asyl-
relevant, prüfte aber dennoch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach
Kabul. Damit verunmöglichte sie ihm eine Anfechtung der vorinstanzlichen
Verfügung, da nicht klar ist, ob nun eine asylrelevante Verfolgung vorliegt
oder nicht. Die Prüfung seiner Asylvorbringen fiel sodann ungenügend aus.
Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass der Beschwerdeführer für ein soziales
Hilfswerk gearbeitet habe. Mit keinem Wort ging sie darauf ein, dass so-
wohl "(…)" und "(…)" Hilfswerke sind, die ihren Hauptsitz in den USA ha-
ben. Das eingereichte Beweismittel zu seiner Tätigkeit bei "(…)" ignorierte
sie vollständig. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zu den Risikogruppen in Afghanistan (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-
7205/2017 vom 27. Februar 2018; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017)
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wurde zu Unrecht ebenfalls ausser Acht gelassen. Zu den geltend gemach-
ten Problemen mit den F._______ fasste sie lediglich die Aussagen des
Beschwerdeführers zusammen, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul begründete die
Vorinstanz nur oberflächlich und sie beachtete die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Kabul nicht genügend. Gemäss Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
ist eine Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und
demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen, ausser es
liegen besonders begünstigende Faktoren vor (vgl. E. 8.2 ff.). Solche güns-
tigen Voraussetzungen könnten gemäss dem genannten Referenzurteil
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Per-
son um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem
Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wieder-
eingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale
Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unter-
kunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekann-
ten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbe-
sondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung unge-
klärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz aus-
zugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen
Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum o-
der nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen
sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe (vgl. E. 8.4.1).
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist
aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorlie-
gend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere
gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die
verschiedenen Hilfswerke im Lichte der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan einlässlich zu prü-
fen.
E-6445/2017
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den
Akten liegende Kostennote vom 8. Januar 2018 erscheint den Verfahrens-
umständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'340.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'340.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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