B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6446/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Michael Pfeiffer, Centre Social Protestant,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihn das BFM mit Entscheid vom 27. November 2012 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton (…) zuteilte,
dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und um Zuweisung an
den Kanton (…) ersucht,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, seine religiös ange-
traute Ehefrau, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme ver-
füge, lebe im Kanton (…), erwarte ein Kind von ihm und sei auf seine Hil-
fe angewiesen,
dass er rügt, die angefochtene Verfügung verletzte die Begründungs-
pflicht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
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dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundes-
amtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer eine solche Verletzung geltend gemacht
wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rügegrund angerufen
wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, wie vorliegend be-
zogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie, ebenfalls
zulässig ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann der angefochtene Ent-
scheid des BFM korrekt eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch
zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass daher auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht einstweilen einer Prüfung der
materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge
einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie enthält, da es
im angefochtenen Entscheid Mängel formeller Art erkennt, die zwingend
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssen,
dass vorab eine Unklarheit betreffend das Anfechtungsobjekt besteht, da
sich in den vorinstanzlichen Akten kein Exemplar der angefochtenen Ver-
fügung befindet und nicht ersichtlich ist, wann und an wen diese eröffnet
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wurde (korrekterweise hätte die Eröffnung an den Rechtsvertreter erfol-
gen müssen),
dass das BFM auf Nachfrage mitteilte, die Zuteilungspassage befinde
sich "auf Seite 4 der Admin-Akten" und es sei in diesem Fall kein motivier-
ter Zuweisungsentscheid ergangen,
dass der Beschwerdeführer jedoch einen ebensolchen Zuweisungsent-
scheid in Kopie einreichte, weshalb die Erklärung des BFM anzuzweifeln
ist,
dass – unbesehen der Relevanz dieser Unklarheit für den Verfahrens-
ausgang – im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht festzustellen ist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann,
dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betrof-
fenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2),
dass die von der Vorinstanz am 27. November 2012 erlassene Formular-
verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich
nicht standhält (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.1 f.), da diese ihrer Pflicht, auf
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die individuellen Vorbringen einzugehen und diese bei der Erstellung der
Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen ist,
dass insbesondere nicht zu erkennen ist, ob und inwieweit sie sich mit
dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung an den Aufenthaltskan-
ton seiner religiös angetrauten Frau konkret auseinandersetzte und eine
Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vornahm,
dass das BFM damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat,
dass dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst
sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und
nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal dem Beschwer-
deführer diesfalls eine Instanz verloren ginge,
dass zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47
eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein
soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann,
dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da die Gehörsverletzung
vorliegend gravierend erscheint und zudem dem Bundesverwaltungsge-
richt ein nicht unerheblicher und jedenfalls vermeidbarer Aufwand ent-
steht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinfällig wird,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da
vorliegend der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abzu-
schätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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