Abtei lung V
E-6448/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richter Brodard, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, B._______, C._______, Türkei,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg
6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. November 2003 in Sachen Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 6. Dezember 2000 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein und er-
suchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichten die
Beschwerdeführer am 28. August 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit Urteil vom 10.
Juni 2003 abwies.
B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesamt
ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juli 2002 ein.
C. Mit Verfügung vom 7. November 2003 wies das Bundesamt das
Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 26. Juli 2002 sei
rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Beschwerde vom 14. November 2003 (Poststempel) an die damals zuständige
ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Von einer Wegweisung sei
abzusehen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Den
Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu ernennen. Den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, innert laufender
Rechtsmittelfrist die Beschwerdebegründung zu ergänzen beziehungsweise zu
vervollständigen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 trat der Instruktionsrichter der ARK
auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
wies er ab und stellte fest, dass die in der Verfügung des Bundesamts vom 26. Juli
2002 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz vollstreckbar sei. Ebenso wies er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ab und setzte den Beschwerdeführern Frist bis zum 16.
Dezember 2003 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
1'200.--. Schliesslich überwies er die Akten dem Bundesamt zur Gewährung der
Akteneinsicht, welche das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2003 gewährte.
F. Am 8. Dezember 2003 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung/-vervollständigung ein. Darin beantragten sie durch ihren
damaligen Rechtsvertreter, es sei ihnen Asyl zu gewähren und von einer
Wegweisung sei abzusehen. Die Akten seien an das Bundesamt und von dort an
den Kanton zu überweisen, verbunden mit der Einladung, die vorläufige Aufnahme
aus humanitären Gründen zu prüfen. Den Beschwerdeführern sei die
3unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie seien von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.
G. Am 8. Dezember 2003 reichten die Beschwerdeführer weitere Ergänzungen zu
den Akten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2003 wies der Instruktionsrichter der
ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verwies auf die noch laufende
Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses. Am 16. Dezember 2003
leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht.
I. Am 30. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesamt durch
einen neuen Vertreter, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2004 setzte der Instruktionsrichter der
ARK den Vollzug der Wegweisung aus.
K. Am 10. Februar 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist
von zwei Wochen zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe. Diesem Ersuchen
entsprach der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 18. Februar
2004. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am 24. Februar
2004 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
L. Mit Schreiben vom 3. August 2004 ersuchten die kantonalen Behörden unter
Beilage eines ärztlichen Berichts des Psychiatrischen Zentrums E._______ vom
28. Juli 2004 um Beschleunigung des Verfahrens.
M. Mit Faxeingabe vom 8. April 2005 liessen die Beschwerdeführer der ARK einen
ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums E._______ vom 21. März 2005
betreffend die Beschwerdeführerin zukommen.
N. Am 21. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Gutachten der SFH-
Länderanalyse zum Thema "Türkei: Unterbringung und Behandlung eines
Schizophrenie-Kranken" ein.
O. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 forderte die ARK die
Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine
Entbindungserklärung des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes von der
ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
P. Mit Faxeingabe vom 18. April 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um
Erstreckung der angesetzten Frist. Gleichentags ging bei der ARK ein ärztlicher
Bericht des Psychiatrischen Zentrums E._______ vom 12. April 2006 ein.
Q. Am 26. April 2006 bat der Vertreter der Beschwerdeführer die ARK, ihm vor der
Urteilsfällung Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren.
R. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2006 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese per Telefax am 29.
August 2006 die Replik zu den Akten.
4S. Am 1. September 2006 ging bei der ARK die Kopie eines Berichts von Dr. med. N.
G., Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, F.______, Deutschland, und am
15. November die Kopie eines Auszugs aus dem Periodikum Yeni Özgür Politika
vom 15. August 2006 ein.
T. Im November 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass das
Beschwerdeverfahren ab dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt werde.
U. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2007 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der Beschwerdeführer entsprechend
seinem Ersuchen vom 26. April 2006 Frist zur Einreichung einer Kostennote.
Innert der angesetzten Frist gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine
Honorarrechnung des ersten Rechtsvertreters vom 16. März 2007 in der Höhe von
Fr. 962.70 sowie eine zweite Honorarnote des aktuellen Vertreters vom 16. März
2007 in der Höhe von Fr. 1'887.50 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
2.2 Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete einzig
die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz.
5Auf die Beschwerde ist daher nur soweit einzutreten, als die Beschwerdeführer
nicht die Gewährung von Asyl beantragen.
3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in
casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei
der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungs-
grundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechts-
mittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in die-
sem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abge-
leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit
zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwä-
gung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits
hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausge-
drückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederho-
len, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz
(erneut) in Frage gestellt wird.
4. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
6solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juli 2002 beseitigen könnten.
Der eingereichte Zeitungsartikel über den Tod von E.S. habe nichts mit der
allgemeinen Lage in G._______ zu tun. Gemäss den Erkenntnissen des
Bundesamtes sei die Lage in G._______ seit Juni 1999 weitgehend ruhig. Es
könne daher nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von einer für die
kurdische Bevölkerung unerträglichen Lage im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
gesprochen werden, weshalb auch eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG nicht in Betracht komme. Weiter werde das Wiedererwägungsgesuch
mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
begründet. Indes habe bereits die ARK in ihrem Urteil vom 10. Juni 2003 darin
kein Wegweisungshindernis erblickt. Die Beschwerdeführerin sei vom 26. Juni
2003 bis 22. Oktober 2003 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik
E._______ gewesen. Aufgrund der erfolgten Entlassung sei zu schliessen, dass
sich ihr Gesundheitszustand wieder gebessert habe. Zur weiterführenden
Behandlung ihres Leidens könne die Beschwerdeführerin entsprechende
Institutionen in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesamtes könne davon ausgegangen werden, dass in der
Türkei jede Krankheit behandelt werden könne, wenn auch das
Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu
vergleichen sei. In grösseren Städten im Westen der Türkei sei es indes ohne
weiteres mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Weiter lasse sich feststellen,
dass das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Menschen
grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden
Beratungsstellen garantiere. Es solle allerdings nicht abgestritten werden, dass
Dauereinrichtungen für psychisch Kranke nur in begrenzter Kapazität für
chronische Patienten zur Verfügung stehen würden. Der Grund für diese im
Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringeren Dichte an Einrichtungen
erkläre sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der
türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als
7geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachte. Insgesamt gesehen könne
davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker
Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt sei. Weiter
seien in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. Des Weitern
sichere das türkische Gesundheitswesen den Zugang zu medizinischen
Leistungen auch mittellosen Bürgern zu. Solche Personen könnten eine "grüne
Versicherungskarte" (Yesil Kart) beantragen, welche zu unentgeltlichen
medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige.
Schliesslich stamme die Beschwerdeführerin aus einer recht wohlhabenden
Familie, welcher daher auch die Unterstützung der Beschwerdeführerin - soweit
erforderlich - zugemutet werden könne.
5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2003 wird ausgeführt, die
Begründung der Vorinstanz sei oberflächlich und vorschnell erfolgt. In den
südöstlichen Provinzen müsse bei einer Rückkehr in die Dörfer mit Drohungen,
Übergriffen, Verschwindenlassen bis hin zu extralegalen Hinrichtungen gerechnet
werden. Es seien diese Tatsachen und Umstände, welche die Beschwerdeführerin
hätten psychisch schwer erkranken lassen. Deshalb, und weil die
Beschwerdeführer über kein soziales Netz verfügen würden, sei der Vollzug nicht
zumutbar.
In der Eingabe vom 30. Januar 2004 wird weiter vorgebracht, die
Beschwerdeführerin sei schwerst traumatisiert und eine Rückkehr würde eine
Heilung milieubedingt sehr erschweren. Im beigelegten ärztlichen Bericht des
Psychiatrischen Zentrums E._______ vom 30. Januar 2004 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei bereits vom 26. Juni 2003 bis 22. Oktober 2003 in
stationärer Behandlung gewesen. Seit dem 8. Januar 2004 sei sie erneut in
stationärer Behandlung auf der Akut- und Aufnahmestation. Die
Beschwerdeführerin leide unter einem starken depressiven Stimmungsbild mit
schweren Störungen der Vitalgefühle, fehlender Zukunftsorientierung, Angst- und
Panikattacken, begleitet von starken vegetativen Symptomen und Antriebsarmut.
Zudem bestünden dauerhafte gastrointestinale Beschwerden, Miktionsprobleme
und starke Schlafstörungen. Wiederkehrendes Intrusionserleben, Albträume sowie
akustische und optische Halluzinationen liessen sich in Einklang bringen mit der
Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer anhaltenden
posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei akut
suizidgefährdet. Bisher sei es zu einer einmaligen suizidalen Handlung
gekommen. Trotz intensiver therapeutischer und medizinischer Behandlung habe
sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin noch nicht wesentlich verändert.
Eine Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder ein Abbruch der Behandlung
könne das Risiko suizidaler Handlungen erhöhen.
In der Eingabe vom 24. Februar 2004 wird schliesslich dargelegt, die
Beschwerdeführerin habe die Traumatisierung in einer Situation ausgeprägter,
langandauernder Verletzlichkeit und Unsicherheit sowie Hilflosigkeit erlitten, diese
habe den Intimbereich beschlagen, worin eine schwere Verletzung zu erblicken
sei.
5.4.3 Im ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums E._______ vom 28. Juli 2004
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Januar 2004 im Zentrum
8mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive
Episode hospitalisiert. Trotz intensiver medikamentöser, psychologischer sowie
psychosozialer Therapie bestehe nach wie vor eine ausgeprägte emotionale
Instabilität mit zeitweise durchbrechender Suizidalität. Dies hänge wohl mit der
schwierigen Situation der Familie im Asylzentrum, insbesondere für die kleine
Tochter, zusammen. Diese ungünstigen Lebensbedingungen würden für die
Beschwerdeführerin eine grosse Belastung darstellen. Beim Beschwerdeführer
und der Tochter würde sich in letzter Zeit nun auch eine psychopathologische
Entwicklung abzeichnen.
5.4.4 Die behandelnden Ärztinnen führen im Bericht vom 21. März 2005 zur Anamnese
aus, auf der Flucht in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin schwere,
traumatisierende Erfahrungen gemacht, die zu einer andauernden psychischen
Erkrankung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten.
Anamnestisch würden bis zum Zeitpunkt vor der Flucht keine psychiatrischen oder
somatischen Krankheiten beschrieben. Die Beschwerdeführerin leide an einer
depressiven Symptomatik mit Suizidalität, Verfolgungsängsten, Schlaf- sowie
diversen Somatisierungsstörungen. Im Verlauf der Erkrankung seien
Ohnmachtsanfälle mit Erinnerungsverlust ohne organische Ursache sowie
optische und akustische Halluzinationen aufgetreten. Der Gesundheitszustand
stabilisiere sich unter sichernden und psychiatrisch betreuten
Rahmenbedingungen. Als Diagnose wird festgehalten: Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vor dem Hintergrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F62.1), dissoziative Krampfanfälle
(ICD 10: F44.5), undifferenzierte Somatisierungsstörungen (ICD 10: F45.1). Seit
dem 3. März 2005 bis auf weiteres werde die Beschwerdeführerin ambulant
behandelt. Ohne Behandlung der psychiatrischen Erkrankung werde sich der
Verlauf voraussichtlich verschlechtern mit einer Zunahme der Beschwerden. Die
Beschwerdeführerin bedürfe neben einer spezifischen psychiatrischen Behandlung
insbesondere einer Sicherheit in ihrem sozialen Umfeld. Gegen eine Behandlung
im Heimatstaat spreche, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland
traumatisierende Erfahrungen mit dem Militär gemacht habe. Einer ärztlichen
Behandlung im Herkunftsland könne nicht genügend Vertrauen entgegengebracht
werden. Jede Re-Traumatisierung könne zu einer Verschlechterung des
psychischen Zustandsbilds der Beschwerdeführerin führen.
5.4.5 Im letzten ärztlichen Bericht vom 12. April 2006 führt die leitende Ärztin des
Psychiatrischen Zentrums E._______ zunächst zur Anamnese aus, im Juni 2000
habe die Beschwerdeführerin eine starke persönliche Erschütterung nach der
Tötung eines Lehrers durch das Militär im Quartier erfahren. Der
Beschwerdeführer sei in der Folge mehrmals durch das Militär verhört worden,
was für die Beschwerdeführerin angsteinflössend gewesen sei und zu ersten
Schlafstörungen geführt habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse hätten sich die
Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Während der Reise in die Schweiz
in einem Lastwagen sei es zur sexuellen Traumatisierung der Beschwerdeführerin
gekommen. Im Juni 2001 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von
Schlafstörungen, Reizbarkeit und vegetativen Beschwerden vom Hausarzt an das
Zentrum verwiesen worden. Im Vordergrund seien damals Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung einhergehend mit einer depressiven
9Symptomatik und Verfolgungsängsten in Bezug auf Männer gestanden, darüber
hinaus Ohnmachtsanfälle sowie Angstattacken. Im März 2002 sei die ungeplante
Geburt einer Tochter erfolgt, gefolgt von einem stationären Aufenthalt vom 26. Juni
2003 bis 22. Oktober 2003 wegen suizidaler Einengung und Phantasien für einen
erweiterten Suizid mit der Tochter. Vom 8. Januar 2004 bis 2. März 2005 sei die
Beschwerdeführerin wegen psychischer Krisensituation mit Suizidgedanken erneut
hospitalisert worden. Während dieses Aufenthalts sei es wiederholt zu
impulshaften suizidalen Handlungen bei psychosozialen Belastungssituationen
gekommen (Status nach Strangulation in suizidaler Absicht 02/2004, Status nach
Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht 10/2004, Schlucken von Scherben in
suizidaler Absicht, Versuch, sich die Pulsadern aufzuschneiden). Darüber hinaus
habe die Beschwerdeführerin an Sinnestäuschungen im Bereich von Sehen und
Hören unter Belastung sowie Verfolgungsängsten, wahnhafter und angstbesetzter
Verarbeitung zurückliegender traumatisierender Ereignisse gelitten. Vom 28. Juli
2005 bis 8. August 2005 sei die dritte stationäre Hospitalisation erfolgt bei Zustand
nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht. Anamnestisch habe die
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Flucht keine psychiatrischen oder
somatischen Erkrankungen angeführt. Zum Verlauf der Krankheit führt die Ärztin
aus, gesamtheitlich zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine
psychopathologische Stabilisierung auf niedrigem Niveau. Nach der letzten
suizidalen Handlung sei es zu keinem Suizidversuch mehr gekommen. Die
Stabilisierung habe unter flankierenden Rahmenbedingungen wie kontinuierlicher
Halbtages-Arbeitstherapie, begleitenden ambulanten psychiatrischen Gesprächen,
einschliesslich medikamentöser Behandlung, und nicht zuletzt dank der
stattfindenden kontinuierlichen Eltern/Kind-Therapie erreicht werden können. Vor
diesem Hintergrund diagnostizierte die behandelnde Ärztin eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1),
dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5), undifferenzierte
Somatisierungsstörungen (ICD-10: F45.1). Weiter führt die Ärztin aus, ohne die
gegenwärtige Gesamtbehandlung sei von einer Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes auszugehen mit Symptomverstärkung von Angst,
Verfolgungsideen, Somatisierungsstörungen, depressiver Stimmungslage und
suizidalen Handlungen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen zeige sich, dass die
Beschwerdeführerin von dem aktuell installierten Behandlungsprogramm
massgeblich habe profitieren können; dies jedoch unter der Bedingung einer
kontinuierlichen Therapie. Unter den aktuellen Behandlungsbedingungen sei von
einer weiteren psychopathologischen Stabilität auszugehen, wobei jedoch zu
berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr stark auf externe
Belastungsfaktoren reagiere. Inwieweit die therapeutischen Rahmenbedingungen
bei einer Rückkehr gegeben seien, sei nicht bekannt. Es sei indes darauf
hinzuweisen, dass die psychiatrische Erkrankungsgeschichte der
Beschwerdeführerin bislang mit wiederholten schweren suizidalen Handlungen
einhergegangen sei. Die erreichten Behandlungserfolge, wenn auch auf niedrigem
Niveau, seien aufgrund eines über die Jahre gewachsenen
Vertrauensverhältnisses zustande gekommen, was im psychiatrischen
Behandlungssetting bekanntlich massgeblich sei. Aus dem Krankheitsverlauf der
Beschwerdeführerin sei bekannt, dass sie sehr stark auf Veränderungen reagiere,
die zu einer Symptomverstärkung führen und lebensbedrohliche Handlungen
10
triggern könnten.
5.4.6 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2006 verweist das BFM auf seine bisherigen
Erwägungen.
5.4.7 In der Replik vom 29. August 2006 wird darauf verwiesen, dass der mit einer
Rückkehr verbundene Abbruch der Therapie zu einer lebensbedrohlichen Situation
für die Beschwerdeführerin führen könnte.
5.5
5.5.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstän-
de, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Be-
urteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen,
gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiederer-
wägungsgesuch vorgelegen haben.
5.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer am 6. Dezember 2000
in die Schweiz einreisten. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 lehnte die Vorinstanz
die Asylgesuche ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu
dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte
Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingetreten. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Be-
schwerdeführer könnten in die Türkei zurückkehren und die Beschwerdeführerin
könne dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der
Rechtsmitteleingabe bestritten.
5.5.3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die
Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leidet, mehrere
Suizidversuche begangen hat und deswegen seit Juni 2003 insgesamt dreimal
während mehrerer Monate (total 19 Monate) in stationärer psychiatrischer
Behandlung war. Zwischen den einzelnen Klinikaufenthalten war die
Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung, ebenso seit der letzten Entlassung
aus der stationären Behandlung im August 2005.
Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten Anamnesen ist
die genaue Ursache der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht
eindeutig. Diese Frage kann indes vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der
langjährigen Behandlung durch dieselbe Oberärztin sowie deren fundierten und
überzeugenden fachärztlichen Ausführungen besteht keine Veranlassung, an der
Seriosität der medizinischen Feststellungen zu zweifeln. Entsprechend hat auch
das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung an
der gestellten Diagnose gezweifelt.
Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als erstellt, dass die
Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit regelmässiger psychiatrischer
Behandlung, Therapierung und Betreuung bedarf und namentlich auf ein für sie
stabilisierendes Umfeld angewiesen ist, ansonsten ihr ernsthafte Gefahr erneuter
suizidaler Handlungen droht. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt,
dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang
andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in
11
depressive Stimmung verfallen und bei einem entsprechenden
Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen können. Aufgrund des
bisherigen Krankheitsverlaufs sowie des aufgezeigten Krankheitsbilds der
Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin würde bloss vordergründig suizidale Handlungen androhen
und sie setze den drohenden Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen
ein. Vielmehr lassen das aufgezeigte psychische Krankheits- und
Persönlichkeitsprofil sowie insbesondere auch der Umstand, dass der psychische
Zustand der Beschwerdeführerin gemäss dem letzten Arztbericht nur auf
niedrigem Niveau stabilisiert werden konnte, im gegenwärtigen Zeitpunkt eine
Rückkehr in die Türkei insgesamt als nicht zumutbar erscheinen. Zwar ist - wie das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat - die
Betreuung, Therapierung und Behandlung von Patienten auch mit komplexen
psychischen Krankheitsbildern in der Türkei grundsätzlich möglich. Indes ist
vorliegend das psychische Befinden der Beschwerdeführerin dermassen
angeschlagen, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung auf sie derart
bedrohlich und belastend wirken würde, dass die Gefahr einer Selbstgefährdung
als massiv erhöht zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass solche Handlungen nach
den Erkenntnissen des Gerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten
können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise in die Türkei,
spätestens aber bei der Rückkehr dekompensiert und allenfalls einen (eventuell
sogar erweiterten) Suizidversuch unternehmen würde. In Anbetracht dieser
Sachlage ist es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts nicht
zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Bei diesem Ergebnis kann
darauf verzichtet werden, auf die erhöhten Schwierigkeiten bei der Behandlung
schwersttraumatisierter Personen in der Türkei, wie sie in den eingereichten
Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. August 2003 und 3.
Mai 2005 aufgezeigt werden, näher einzugehen.
5.5.4 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass betreffend die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin von einer seit Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Da den Akten keine Gründe
für eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG (vgl. die
weiterhin zutreffenden Praxis der ARK in EMARK 1995 Nr. 24, S. 233) zu
entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer und die gemeinsame Tochter
C._______ in Anwendung dieser Bestimmung in die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin einzubeziehen.
5.5.5 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden die Absätze 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene
Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet. Seit der Einreise in die Schweiz wurde der
Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 1. Oktober 2004 wegen
unrechtmässiger Aneignung zu einer Busse von Fr. 500.-- und mit Strafverfügung
vom 26. Mai 2005 wegen Erschleichen einer Leistung zu einer bedingten
12
Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt. Dieses dissoziale Verhalten des
Beschwerdeführers wiegt klarerweise nicht derart schwer, dass Art. 14a Abs. 6
ANAG zur Anwendung gelangen würde. Sollten der Beschwerdeführer in Zukunft
indes weitere Straftaten begehen, müssten die Beschwerdeführer damit rechnen,
dass die vorläufige Aufnahme widerrufen werden könnte.
6. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuch-
stellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Voll-
zugshindernisse zu verzichten.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2003 ist vollumfänglich und
jene vom 26. Juli 2002 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführer sind mit ihrer
Tochter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung, die Akten dem Bundesamt und von dort dem Kanton zu
überweisen, zur Prüfung einer allfälligen vorläufigen Aufnahme. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. Dezember 2003 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist den Beschwerdeführern
zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]).
Der erste Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom 16.
März 2007 in der Höhe von Fr. 962.70 und der aktuelle Vertreter eine Rechnung
vom 16. März 2007 in der Höhe von Fr. 1'887.50 zu den Akten gereicht. Der in der
Rechnung des ersten Rechtsvertreters ausgewiesene zeitliche Aufwand von 2,5
Stunden nach Eingang der erstinstanzlichen Verfügung sowie die für denselben
Zeitraum entstandenen Auslagen für Porti, Telefon, Fax und Kopien in der Höhe
von Fr. 63.30 erscheinen angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE
13
sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die
Parteientschädigung für den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 605.55 (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
Der aktuelle Vertreter weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von
12,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die
geltend gemachten Barauslagen erscheinen - mit Ausnahme des Aufwandes für
die Eingabe vom 22. Februar 2007 - als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9
und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 150.--
ist die Parteientschädigung für den aktuellen Vertreter auf Fr. 1'737.50 (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
Die Parteientschädigung ist somit auf total Fr. 2'343.-- festzusetzen und das
Bundesamt anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des Bundesamts vom 7. November 2003 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung der
Verfügung vom 26. Juli 2002 - vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Dezember 2003
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den
Beschwerdeführern zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'343.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______) mit dem besonderen Hinweis auf Ziff. 8.2 der Erwägungen
(Parteientschädigung)
- H._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: