Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6448/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
E6448/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2010 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das Kind C._______ am (…) in der Schweiz geboren wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18.
August 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. August
2010 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 16. September 2010 nach Italien
rücküberführt wurden,
dass das BFM auf weitere Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
18. September 2010 respektive 25. Januar 2011 mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 26. November 2010
respektive 18. März 2011 nicht eintrat und die Beschwerdeführenden
jeweils nach Italien rücküberführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2011 erneut in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass Fingerabdruckvergleiche mit der EurodacDatenbank ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 24. September 2008 und am 11. Mai 2011, die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2011 in Italien erkennungsdienstlich
erfasst wurden,
dass am 29. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (…)
summarische Befragungen der Beschwerdeführenden stattfanden und
ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen bestätigte, in Italien
daktyloskopisch erfasst worden zu sein und darauf verwies, man habe
sich in Italien nicht um ihn und seine Familie gekümmert,
E6448/2011
Seite 3
dass sich zudem in Italien Mitglieder der Gruppe "Black Axe", welche ihn
verfolge, aufhalten würden,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe die benötigte
medizinische Behandlung nicht erhalten und sei im FlüchtlingsCamp von
ihrem Ehemann getrennt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 – eröffnet am
24. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführenden seien am 16. September 2010, 24. Januar 2011
und 4. Mai 2011 nach Italien überstellt worden und hätten dort
nachweislich am 11. Mai 2011 Asylgesuche gestellt,
dass das BFM gestützt auf einen EurodacTreffer an Italien ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), gestellt habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
E6448/2011
Seite 4
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 3. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass die von der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, ihre Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass namentlich Italien die Sicherheit des Beschwerdeführenden
gewährleisten könne und er sich im Falle von Drohungen durch Dritte an
die italienischen Behörden wenden könne,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien bestehen
und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass Italien den
Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung nicht
gewährleiste und eine vorübergehende Trennung der
Beschwerdeführenden keine Verletzung des Rechts auf Achtung des
Privat und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK darstelle,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. November 2011
gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, diese sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
als für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten,
E6448/2011
Seite 5
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegweisung
sei auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen,
einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ein
ärztliches Zeugnis von Dr. E._______, vom 25. November 2011 inklusive
Beilagen sowie ein handschriftliches Schreiben hinsichtlich ihrer
Probleme im Heimatstaat zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
E6448/2011
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien
feststeht und die Beschwerdeführenden diesen nicht bestreiten,
E6448/2011
Seite 7
dass das BFM am 19. Oktober 2011 an Italien Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestellt und dieser Staat innert der
festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in
seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die DublinIIVO sei die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken
Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass indessen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden
Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
E6448/2011
Seite 8
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe
allgemein geäusserte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den
Unterbringungs und medizinischen Versorgungsmodalitäten und die von
ihnen daraus gezogene Folgerung, als verletzliche Personen sei ihnen
die Rücküberstellung nach Italien unzumutbar, nicht zu überzeugen
vermag,
dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom
UNHCR zu dieser Problematik zugegangen sind, die Überstellung von
Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, normalerweise nach
Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft und Unterstützung
organisiert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Stellen werden im
Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert, wie das auch
vorliegend vom BFM zu erwarten ist,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
E6448/2011
Seite 9
Rechtsberatung anbietet (s. Urteil des BVGer D7654/2010 vom 20. April
2011),
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine
existenzgefährdende Situation zu gewärtigen hätte,
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle DublinStaaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen
(BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.2) und deshalb die
Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen
Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund darstellt, um
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom 13. Januar 2011, E.
3.4.4.),
dass in Anbetracht des Gesagten nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden in Italien bei
Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen
können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen
verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche
Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen
Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4
sowie E. 8),
dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin zudem derzeit nicht so gravierend erscheinen, als
dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht
problematisch erscheinen lassen und folglich der Selbsteintritt der
Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre,
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Kleinkindalter bei der
Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu
tragen,
dass namentlich die Reise nach Italien mit geeigneten Medikamenten
begleitet werden kann,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
E6448/2011
Seite 10
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und
aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen
würden,
dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden in
ihrem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und
daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
nicht einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der
Beschwerde nicht bei) abzuweisen ist, da diese – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren,
E6448/2011
Seite 11
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E6448/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: