B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6448/2014
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher der Be-
schwerdeführer geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Ende 2009
verlassen und im Juni 2010 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, wel-
ches zirka 2012 abgewiesen worden sei,
dass er Griechenland erst ein Jahr später verlassen habe und nach Ungarn
gelangt sei, wo er Ende Juli 2014 ein Asylgesuch gestellt habe, wobei die-
ses Gesuch ebenfalls abgelehnt worden sei,
dass er nach Deutschland weitergereist sei und dort um Asyl nachgesucht
habe, er jedoch zur Rückkehr nach Ungarn aufgefordert worden sei,
dass er am 1. September 2014 in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, er habe gesundheitli-
che Probleme (Rücken- und Gelenkschmerzen, oft starke Kopfschmerzen,
in Ungarn zwei Finger gebrochen und Schmerzen am Bein wegen einer
Verletzung bei einem früheren Angriff in Nigeria),
dass er – wie bereits in Deutschland – Medikamente sowie Salben erhalten
habe und nun vom Arzt untersucht werde,
dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2014 das rechtliche Gehör
zu einem möglichen Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Griechenland, Deutschland oder nach Ungarn gewährt
wurde, wobei er geltend machte, in Griechenland keine Unterstützung er-
halten zu haben respektive das Leben in Ungarn sei schwierig gewesen
und er eigentlich in Deutschland habe bleiben wollen, man ihn dort jedoch
zur Rückkehr nach Ungarn aufgefordert habe,
dass das BFM am 8. Oktober 2014 die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend Dublin III-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden mit Antwortschreiben vom 15. Oktober
2014 dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bst. d Dublin III-VO zu-
stimmten und mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 12. Juli
2013 um Asyl nachgesucht, wobei das Asylgesuch am 8. Mai 2014 abge-
wiesen worden, der Beschwerdeführer aber im Februar 2014 verschwun-
den sei,
dass sie weiter ausführten, sie hätten ihre Zuständigkeit bereits gegenüber
Deutschland am 7. Mai 2014 bestätigt, worauf der Beschwerdeführer aber
nicht nach Ungarn rücküberstellt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Ungarn wegwies
und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt werden könne,
dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, ge-
stützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Euro-
dac sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 in Un-
garn ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei die ungarischen Behörden
das Ersuchen des BFM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Assozi-
ierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zu-
ständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei
Ungarn liege,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, zu-
mal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückgeführt würde, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht
zu prüfen sei,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, das Leben in Ungarn sei sehr
schwierig gewesen, weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte, dazu
jedoch zu sagen sei, dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt habe und er sich für
die Unterstützung während der Dauer seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könne, womit
der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn auch zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter und von diesem
dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 31. Oktober
2014 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Novem-
ber 2014) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und den Verbleib in der Schweiz beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. November 2014
die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, gestützt auf Art. 56 VwVG den
Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Juli 2013 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte.
dass das BFM deshalb die ungarischen Behörden am 8. Oktober 2014 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch am 15. Oktober 2014 aus-
drücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass daran auch der Wunsch des Beschwerdeführers anlässlich seiner Be-
fragung, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
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nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich
bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E.
9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zwar angegeben hat,
an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Rücken- und Gelenk-
schmerzen, Rheuma, Kopfschmerzen und Schmerzen wegen früherer
Beinverletzung) zu leiden, und er werde nun vom Arzt untersucht (vgl. Akte
A5 S. 9),
dass diesen Angaben indessen keine konkreten Hinweise entnommen
werden können, wonach es sich dabei um ernsthafte gesundheitliche Prob-
leme handle, welche einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfen
würden,
dass er auch nicht geltend gemacht hat, er habe deswegen in Ungarn, wo
er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, um medizinische Be-
handlung ersucht, diese aber nicht erhalten,
dass auch aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe allgemein formulierten
Einwände des Beschwerdeführers – "I have an apointment with the doctor
that I believe is coming soon as possible, because I have a serious pains,
which I so much interested on seen the doctor" – nicht davon ausgegangen
werden kann, er leide an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, welche
eine ärztliche Untersuchung dringend notwendig machen würden, zumal
weiterhin weder konkrete Angaben zu einem kurz bevorstehenden Arztter-
min noch zum behandelnden Arzt noch ein ärztlicher Bericht vorliegen,
dass dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden kann, sich bei einer
Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medi-
zinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständi-
gen ungarischen Behörden zu wenden,
dass davon auszugehen ist, er werde diese auch erhalten,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Auf-
nahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: