B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6449/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter
B._______, geboren (…), Nigeria,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Ausreisefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Novem-
ber 2012 per Flugzeug von ihrem Heimatland in die Schweiz gelangten,
wo sie am 11. November 2012 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 zur Person und am
26. November 2012 zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2012 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten,
die Dispositivziffer 3 der Verfügung (Ausreisefrist) sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegwei-
sung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmass-
nahmen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass zur Begründung vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei im
siebten Monat schwanger und der Nachweis, dass es sich um eine un-
komplizierte Schwangerschaft handle, sei nicht erbracht,
dass das BFM somit den Sachverhalt zu wenig gründlich abgeklärt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
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ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden nur die Unangemessenheit der angesetz-
ten Ausreisefrist (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) rügen,
dass somit einzig über die Angemessenheit der vom BFM auf den Tag
nach Eintritt der Rechtskraft angeordneten Ausreise (d.h. die Ausreise-
frist) zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt, jedoch im Falle der offensichtlichen Unangemessen-
heit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anweist, eine angemessene Ausrei-
sefrist anzusetzen (BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H.),
dass die Beweislast für die Unangemessenheit der vom BFM angesetz-
ten Ausreisefrist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin
nicht bei den Asylbehörden, sondern bei der Beschwerdeführerin liegt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift
im siebten Monat schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin
gemäss Auskunft des Arztes der (…) ist (BFM-Akte A4/1),
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei
bei ihrer Schwangerschaft nicht von einer komplikationsfreien Schwan-
gerschaft auszugehen und dies damit begründet, sie habe Schmerzen,
wenn sie ihre zweieinhalbjährige Tochter hochhebe,
dass sie jedoch nicht weiter belegt, inwiefern es sich bei ihrer Schwan-
gerschaft um eine Risikoschwangerschaft handelt,
dass sie insbesondere keine Arztberichte dazu einreichte,
dass der blosse Hinweis auf Schmerzen beim Hochheben ihrer Tochter
offensichtlich keine Risikoschwangerschaft zu beweisen vermag,
dass Flugreisen bei normalen Schwangerschaften bis vier Wochen vor
dem errechneten Niederkunftstermin möglich sind,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im siebten
Monat respektive gemäss Berechnung aufgrund des voraussichtlichen
Geburtstermins in der 32. Woche schwanger ist,
dass die vom BFM angesetzte Ausreisefrist damit nicht als offensichtlich
unangemessen anzusehen ist und dem BFM auch nicht vorgeworfen
werden kann, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs während des Beschwer-
deverfahrens und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: