B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6450/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Kamerun,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Oktober 2014 / E-5439/2014.
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
abwies. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Entscheid E-5809/2010 vom 27. September 2010
nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wor-
den war. Am 31. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres
Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 abwies.
Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde gegen diese Verfügung trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3045/2012 vom 15. Juni 2012
nicht ein.
B.
Am 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte
Eingabe einreichen, welche das BFM als Mehrfachgesuch entgegennahm
und mit Verfügung vom 22. August 2014 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und
erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
C.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Entscheid E-5439/2014 vom 21. Oktober 2014
nicht ein, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014
einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
D.
Mit Eingabe datiert vom 3. November 2014 (Poststempel: 4. November
2014) machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem Urteil vom
21. Oktober 2014 den [mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014
einverlangten] Kostenvorschuss fristgerecht, aber irrtümlich ans BFM be-
zahlt zu haben. Zur Untermauerung dieser Tatsachenbehauptung legte er
die Kopie eines Zahlungsbelegs zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neue Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen dem Urteil vom 21. Ok-
tober 2014 den im dortigen Beschwerdeverfahren einverlangten Kosten-
vorschuss fristgerecht, aber irrtümlich ans BFM bezahlt zu haben. Beim
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als Beweismittel eingereichten Zahlungsbeleg handelt es sich aber um
eine zu Recht ans BFM erfolgte Zahlung der Verfahrenskosten aus dem
erstinstanzlichen Wiedererwägungs-/Mehrfachgesuchsverfahren, die dem
Beschwerdeführer mit der Verfügung des BFM vom 22. August 2014 auf-
erlegt worden waren, und entgegen dem Revisionsgesuch nicht um dem
vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren.
Damit erweist sich das eingereichte Beweismittel als untauglich zum
Nachweis der angeblichen Bezahlung des Kostenvorschusses. Diese
bleibt unbewiesen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: