B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6451/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Elfenbeinküste,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im März 2016 beziehungseise während des Ramadans (Juni/Juli) 2016
verlassen habe und über Niger nach Libyen reiste, wo er sich neun Monate
lang aufgehalten habe, bevor er über das Mittelmeer nach Italien gelangte,
am 6. September 2017 in die Schweiz einreiste und am Folgetag ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung («Données de la personne») vom
19. September 2017 sowie der Anhörung vom 24. April 2019 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei ledig, muslimi-
schen Glaubens und gehöre der Ethnie der B._______ an,
dass er bei seiner Schwester C._______ in D._______ aufgewachsen sei
und mit dieser bis 2013 zusammengelebt habe, nachdem er den Kontakt
zu den Eltern während der Krise in E._______ im Jahr 2002 verloren habe,
dass er im Jahr 2013 den Schulunterricht in F._______ habe abbrechen
müssen, nachdem seine Schwester erkrankt und später verstorben sei,
worauf er bei einer Frau, die er «G._______» genannt habe, gelebt habe,
dass er eines Tages in H._______ einen Mann kennengelernt habe, der
ihm angeboten habe, ihn bei sich im Dorf aufzunehmen und beim Schul-
besuch zu unterstützen, er jedoch gezwungen worden sei, zusammen mit
anderen Kindern Backsteine herzustellen, weshalb er im Jahr 2015 oder
2016 aus dieser Gegend geflohen sei,
dass er in der Folge einige Monate lang bei einem weiteren Arbeitgeber auf
einer Kakaoplantage gearbeitet habe, diese Tätigkeit jedoch wieder aufge-
geben habe, weil er nicht genug verdient habe,
dass er sein Heimatland verlassen habe, weil man von ihm verlangt habe
«Sachen zu erledigen oder zu machen», die er nicht gewollt habe (vgl. Akte
36, Antworten 34 und 35),
dass er zudem «Dinge erlebt» habe, die er nicht beschreiben könne und
Angst vor denjenigen gehabt habe, die er im «Busch gesehen habe» (vgl.
Akte 36, Antworten 41, 46 und 47,
dass er zusammen mit den weiteren Kindern miterlebt habe, wie Personen
mit einer Machete niedergeschlagen worden seien,
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dass er zu seinen familiären Verhältnissen weiter ausführte, er wisse nicht,
ob seine Eltern am Leben seien und er habe keinerlei Verwandte in der
Elfenbeinküste,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2019 – eröffnet am
28. November 2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, dessen Asylgesuch vom 7. September 2017 ablehnte, seine
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen ausschlaggebenden Ausreisegründen
wirkten insgesamt konstruiert, ausweichend und unklar, weshalb sie insge-
samt unglaubhaft ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht habe, sei-
nen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit gefunden
habe und er zudem befürchtet habe, dass man ihn bei einer Rückkehr fol-
tern oder schlagen würde,
dass er allgemein auf «Dinge» verwiesen habe, die er ungewollt habe tun
müssen, und auf explizite Nachfrage hin auch keine näheren Erklärungen
habe deponieren können,
dass auch gänzlich unklar geblieben sei, vor wem genau der Beschwerde-
führer Angst gehabt habe und was er von diesen Personen spezifisch be-
fürchtet habe,
dass die bei der BzP einzig deponierten wirtschaftlichen Ausreisegründe
bei der einlässlichen Anhörung unerwähnt geblieben seien,
dass das SEM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. November 2019 sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
6. Dezember 2019 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde-
eingabe vom 2. Dezember 2019 bestätigte,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 festhielt,
die vorliegende Beschwerde entfalte aufschiebende Wirkung, weshalb der
Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung obsolet sei und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -ver-
beiständung abgewiesen wurde, nachdem die Beschwerdevorbringen auf-
grund der (damaligen) Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen und er diesen am 15. Januar 2020
fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einzahlte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 sowie AS 2016 3101),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden kann, welche eine Differenzierung zwischen er-
lebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermög-
lichen,
dass je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser die
Wahrscheinlichkeit ist, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht, wo-
bei dabei immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Kom-
plexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen sind,
dass zu den Realkennzeichen insbesondere die logische Konsistenz, die
ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen ge-
hören (vgl. Entscheid E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.w.H.),
dass das SEM den Sachverhalt insgesamt vollständig und richtig festge-
stellt und mit überzeugender und zutreffender Begründung dargelegt hat,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl
begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu
Recht auf die ausweichenden, ungenauen und unklaren Schilderungen
verwies (vgl. Erwägung II),
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 ausge-
führt – besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer insbe-
sondere bei der BzP klar vorgetragen hat, es seien einzig wirtschaftliche
Gründe gewesen, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst hät-
ten, während er demgegenüber bei der Anhörung vom 24. April 2019 all-
gemein auf «Dinge» verwiesen hat, die er angeblich ungewollt habe tun
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müssen und zudem pauschal gehaltene Befürchtungen vorgetragen hat,
wonach er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste Folterungen und
Schläge zu gewärtigen habe (vgl. Erwägung II, Seite 3, dritter Abschnitt),
dass die Erwägungen des SEM, wonach die bei der Anhörung deponierten
Vorbringen in wesentlichen Teilen, insbesondere in Bezug auf die Frage,
seitens welcher Personen der Beschwerdeführer die vorgetragenen Behel-
ligungen befürchte, vage und unklar und seine Antworten auf diesbezügli-
che konkrete Nachfragen ausweichend ausgefallen seien, vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt werden,
dass der in grossen Teilen substanzlos vorgetragene Sachverhalt, insbe-
sondere die vagen Ausführungen zur behaupteten Zwangsarbeit, er habe
«Sachen» tun respektive erledigen müssen, «die nicht gut waren» (vgl.
Akte 36, Antworten 34-36) respektive er habe «Dinge erlebt», die er «nicht
beschreiben» könne (vgl. A36, Antwort 41) und er habe «Angst vor denje-
nigen» gehabt, die er «dort im Busch gesehen» habe (vgl. A36, Antworten
40, 46 und 47), darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer hier-
bei nicht über selbst Erlebtes berichtet hat,
dass das Gericht auch die Einschätzung des SEM teilt, wonach die erst bei
der einlässlichen Anhörung vorgetragenen Behelligungen seitens «Perso-
nen im Busch» stereotyp und ohne überzeugende Realkennzeichen dar-
gelegt worden sind,
dass der Beschwerdeführer entsprechende Vorkommnisse bei der BzP mit
keinem Wort erwähnt und vielmehr auf entsprechende Nachfrage explizit
bestätigt hat, alle Ausreisegründe genannt zu haben (vgl. A9, Ziffern 7.01
und 7.03),
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem weiter vorgetragen wird, der Be-
schwerdeführer befürchte Nachteile und Behelligungen seitens Verbre-
cher, krimineller Banden und Polizeibehörden (Polizisten und Gendarmen),
dass entsprechende Vorbringen im Rahmen der BzP und der Anhörung zu
den Asylgründen nicht vorgetragen wurden,
dass dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers insgesamt den Ver-
dacht aufkommen lässt, dass es sich sowohl bei den in der Anhörung als
auch den in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Nachteilen um
nachgeschobene Sachverhaltselemente handelt,
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dass auch nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer – auch
angesichts seines jungen Alters – nicht in der Lage gewesen sein sollte,
seine wahren Asylgründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
vollständig vorzutragen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers ihm im Anschluss an die Befra-
gungen rückübersetzt wurden, worauf er beide Protokolle mit seiner Unter-
schrift als vollständig und korrekt bestätigt hat (vgl. A9, S. 10 sowie A36,
S. 9),
dass aus den Verfahrensakten insgesamt keine Umstände hervorgehen,
die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Elfenbeinküste im behaupteten Ausmass und aus den gel-
tend gemachten Gründen gefährdet sein sollte,
dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vor-
getragen werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in
Zweifel ziehen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, Gründe ge-
mäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, betreffend die
Elfenbeinküste nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt ausgeht (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1,
E-6096/2019 vom 27. November 2019),
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dass aus der derzeitigen Aktenlage auch keine Hinweise hervorgehen, die
auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen liessen, nachdem der Be-
schwerdeführer bloss dürftige Angaben zu seiner familiären Situation ge-
macht hat, die das SEM mit überzeugenden Erwägungen in Zweifel gezo-
gen hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe insge-
samt nichts Schlüssiges vorträgt, was zu Zweifeln an der vorinstanzlichen
Einschätzung Anlass gibt, weshalb in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insgesamt zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es diesem obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und
deshalb von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive
-verbeiständung) abgewiesen wurde,
dass der am 15. Januar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: