Abtei lung V
E-645/2007 /dau/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
(angeblich) A._______, Uganda,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-645/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen (an-
geblichen) Heimatstaat Uganda im Dezember 2004. Am 27. Dezember
2006 sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom
5. Januar 2007 im Empfangszentrum in Kreuzlingen und der Direktan-
hörung durch das Bundesamt vom 16. Januar 2007 machte er zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ugandischer Staatsbürger, in einem kleinen, im Distrikt Opo be-
ziehungsweise Lira gelegenen Dorf B._______ geboren und als
Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen; er verfüge über keine
weiteren Verwandten beziehungsweise bloss über einen Grossvater
beziehungsweise beide Grosseltern, die aber - wie früher bereits
sämtliche anderen Angehörigen und Verwandten - gestorben seien.
Den Lebensunterhalt habe er als Hirte verdient. Im Jahre 1997 seien
seine Eltern an Aids gestorben. Im Dezember 2004 sei er von
Rebellen beziehungsweise Regierungssoldaten beziehungsweise von
Soldaten der L.R.A. (Lord Resistance Army) nach Juba im Sudan
verschleppt worden, wo er in der Folge in einer Kaserne habe kochen
müssen und später für Wäscherei- und Reinigungsarbeiten eingesetzt
worden sei. Fluchtabsichten habe er nicht realisiert beziehungsweise
Fluchtversuche seien erfolglos geblieben. Zeitweise sei er von
Soldaten geschlagen und einmal an den Augen verletzt worden. Eines
Nachts im November 2006 sei er, um Wasser zu holen, in den Wald
ausserhalb der Kaserne geschickt worden, worauf er geflüchtet sei.
Von einem durch einen katholischen Priester geführten
beziehungsweise begleiteten UNO-Lastwagen sei er aufgegriffen und
nach Khartoum beziehungsweise Port Sudan geführt worden. Auf dem
Seeweg sei er dann in einen italienischen Hafen gelangt und von dort
in die Schweiz weitergereist; der Priester habe ihn begleitet. Mit den
Behörden seines Landes habe er im Übrigen nie Probleme gehabt.
Eine Rückkehr nach Uganda könne er sich nicht vorstellen, weil er dort
niemanden habe. Zum Schluss der Anhörung vom 16. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer mit zahlreich aufgetretenen
Widersprüchen und Unstimmigkeiten sowie mit dem Umstand
konfrontiert, dass die angebliche Herkunft aus Uganda aufgrund
lückenhafter, substanzarmer, und realitätsfremder Angaben erheblich
unglaubhaft erscheine und ein Wegweisungsvollzug in ein anderes
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afrikanisches Land in Betracht gezogen werde. Der Beschwerdeführer
bekräftigte bei dieser Gelegenheit seine behauptete ugandische
Herkunft und seine bisherigen Angaben beziehungsweise er legte sich
auf jeweils eine von verschiedenen Versionen fest. Im Weiteren gab er
weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten.
Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung vom 29.
Dezember 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit
Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht nach.
Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er habe nie irgendwelche
Ausweise, Identitäts- oder Reisepapiere besessen beziehungsweise er
habe einzig einen Taufschein gehabt, den er aber nicht beschaffen
könne. Die Reise habe er ohne solche Dokumente unternommen und
er habe keine Kontrollen irgendwelcher Art erlebt. Nähere Details zu
den Reiseumständen vermöge er nicht zu liefern.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am selben Tag - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente einge-
reicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen vermöge. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den an-
geblich nicht vorhandenen Identitäts- und Reisedokumenten und die
geschilderten Reiseumstände von Sudan in die Schweiz seien vorlie-
gend in hohem Masse unglaubhaft, insbesondere unsubstanziiert und
widersprüchlich ausgefallen und als Schutzbehauptungen zu werten.
Der Beschwerdeführer betreibe offensichtlich eine Verheimlichungs-
und Verhinderungsstrategie; es müsse davon ausgegangen werden, er
sei auf andere als die geltend gemachte Art in die Schweiz gelangt
und er sei im Besitze gültiger Reise- und Identitätspapiere, die er je-
doch den Asylbehörden absichtlich vorenthalte. Aufgrund der subs-
tanzarmen und tatsachenwidrigen Aussagen betreffend geografische,
ethnische und sprachliche Gegebenheiten in seiner angeblichen Her-
kunftsregion beziehungsweise in Uganda seien Zweifel an seiner an-
geblich ugandischen Herkunft angebracht. Die Verfolgungsvorbringen
genügten im Weiteren den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft-
machung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So würden
die Angaben des Beschwerdeführers jeden Eindruck subjektiven
Erlebens vermissen lassen. Diese Einschätzung überrasche aber
insbesondere angesichts der bereits gewonnenen Erkenntnis, wonach
er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme, nicht. Die
Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, unbesehen des
tatsächlichen Herkunftslandes des Beschwerdeführers. Die
diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich nach konstanter
Praxis der schweizerischen Asylrekursbehörden ihre vernünftige
Grenze an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welche aber
der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich missachte.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Poststempel vom 22. Januar 2007)
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zur materiellen Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren-
skosten (mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und
die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. In der
Begründung bekräftigt er abermals seine Herkunft aus Uganda. Sein
mangelhaftes länderkundliches Wissen erklärt er mit seiner fehlenden
Schulbildung. Zudem habe das durchgeführte Lingua-Gutachten nicht
ergeben, dass er kein Ugander sei; im angefochtenen Entscheid werde
das Gutachten gar nicht gewürdigt. Als Entschuldigung für das Fehlen
von Identitätspapieren macht er die überstürzte Ausreise nach der
Rekrutierung durch die Rebellen geltend. Er sei bereit, auf der ugandi-
schen Botschaft vorzusprechen, um einen Beleg seiner Herkunft aus
diesem Land vorlegen zu können; die Terminvereinbarung sei Sache
des für die Abklärung des Sachverhalts zuständigen BFM. Im Weiteren
sei eine Rückführung nach Uganda unzulässig, da er als eine von den
Rebellen verschleppte Person Racheakte zu befürchten habe. Eine
Rückkehr sei ebenso unzumutbar, weil er in Uganda niemanden mehr
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habe und dort somit in existenz- und lebensbedrohlicher Weise
gefährdet wäre.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gestattete das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, während es auf das Gesuch
um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht
eintrat. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, das BFM zur Vernehmlassung eingeladen und der Ent-
scheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt vertagt.
E.
In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 12. Februar 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwä-
gungen und Standpunkte. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der
Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wo-
nach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft allenfalls eines materiellen Entscheides (an
Stelle eines Nichteintretensentscheides) bedürfe, verweist das BFM
auf die nach dem neuen Gesetzeswortlaut gebotene Vorgehensweise,
welche für einen Verzicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
keinen Spielraum zulasse.
Replikweise legt der Beschwerdeführer den neuen Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG (Ausschluss von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bei Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen) dahingehend aus, dass ein Nichteintreten
nur bei offensichtlicher Haltlosigkeit der Verfolgungshinweise statthaft
sei. Angesichts der umfangreichen Glaubwürdigkeitsprüfung in der an-
gefochtenen Verfügung müsse jedoch klarerweise von Hinweisen auf
Verfolgung ausgegangen werden. Im Übrigen hält der Beschwerdefüh-
rer seinerseits an den Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war;
bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Ja-
nuar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wo-
bei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegwei-
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sungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. zur Publikation vorge-
sehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Die Beur-
teilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegwei-
sungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell
zur Sache zu äussern hat(te).
3.2 Vorliegend wurde zwar das Asylgesuch noch im Jahre 2006 ge-
stellt. Die angefochtene Verfügung – und im Übrigen auch sämtliche
anderen erstinstanzlichen Verfahrensschritte – ergingen jedoch unter
Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorlie-
gend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung
hängigen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG).
4.
4.1 Gemäss der seit 1. Januar 2007 gültigen, revidierten Fassung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapie-
re abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm
keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von
Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft
machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der
angesetzten Frist von 48 Stunden (und im Übrigen bis dato) weder
Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine
Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob
diesbezüglich „entschuldbare Gründe“ vorliegen, wobei dieser in Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum
bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen
des BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und
auf die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen
werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht
gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche (insb. fehlende Schulbildung,
überstürzte Ausreise) stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar,
die sich zudem in der dargestellten Form nicht auf die Akten abstützen
lassen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich Herkunft, Reiseumstände und Identitätsdokumente nicht
nur höchst unglaubhafte Angaben gemacht hat, sondern darüber
hinaus eine eigentliche Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie
betreibt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8
Abs. 1 AsylG verletzt. Diese Erkenntnis bestätigt sich durch die in der
Beschwerde offerierte Beweismassnahme, wonach das BFM für den
Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung auf der ugandischen Ver-
tretung in der Schweiz organisieren soll, um einen Beweis der geltend
gemachten Herkunft und Identität zu erlangen. Im Übrigen haben die
betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Zeitpunkt der
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Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden, sondern die nach-
trägliche Ausweisbeschaffung zum Thema. Demgegenüber geht es bei
der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Be-
schaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung
selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Iden-
titätspiere eingereicht werden sollten. Das erkannte Betreiben einer
Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie bestätigt sich sodann
durch die mehrfach unterschiedlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem eigenen Geburtsdatum (vgl. actum A11 S. 1). Der Be-
schwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch
nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Ein-
reichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gehindert worden. Unter die-
sen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem
in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff „Reise- oder Identitäts-
papiere“, wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG verwendet wird (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene
Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6).
5.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
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offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des
Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
aufgeworfene Frage der Kompatibilät des in den vorinstanzlichen
Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der
Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss
formell entschiedenen Nichteintreten hat das
Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem
Sinne geklärt. Die in der Vernehmlassung des BFM vom 12. Februar
2007 vertretene Auffassung erweist sich mithin im Ergebnis als
gesetzeskonform. Unerheblich ist dabei die reine Quantität der
Argumente, die zum summarisch gewonnenen materiellen Befund des
Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der
fehlenden Notwendigkeit weiterer Abklärungen führt (vgl. Replik des
Beschwerdeführers), solange die Erkenntnis als solche (qualitativ)
rechtskonform ist.
Letztere Frage hat die Vorinstanz in casu zweifellos korrekt beantwor-
tet, wenn sie erkennt, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anfor-
derungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und je-
nen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses seien nicht erforderlich. Auf die betreffende Argumentationslinie
gemäss angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwä-
gungen gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum vollumfäng-
lich verwiesen werden. Diese Erwägungen werden denn auch in der
Beschwerde nicht konkret und substanziell beanstandet. Aufgrund der
gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne
weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse
bestehen.
5.3 Untauglich und gar trölerisch ist schliesslich der in der Beschwer-
de unternommene Versuch, sinngemäss eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs insofern zu rügen, als das durchgeführte Lingua-Gutach-
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ten, welches nicht zum Ergebnis einer anderen als der ugandischen
Herkunft gelangt sei, in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei: Tat-
sache ist, dass eine solche Begutachtung – sie erfordert zwingend die
Mitwirkung des Probanden – seitens des BFM zwar in Betracht gezo-
gen und gar in Auftrag gegeben worden war, ohne dass sie aber reali-
siert worden wäre. Ein entsprechendes Aktenstück der Begutachtung
befindet sich denn auch weder im Dossier noch erscheint es im Akten-
verzeichnis.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Be-
schwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwen-
digkeit für entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat- oder Her-
kunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Eben-
so wenig sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich. Es gilt an
dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer die Mitwirkungs-
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pflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft
nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher.
Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei
vollzugshinderliche Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder
einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist mangels
zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Rekursbegehren konnten ferner
in Anbetracht des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens nicht
als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-645/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N_______), (vorab per Telefax)
- C._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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