B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6454/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
stellte am 6. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Am 6. Juni 2011 wurde er summarisch befragt und am 24. Mai 2013 zu
seinen Asylgründen angehört. Nach Aufforderung des Bundsamtes für Mig-
ration (BFM; heute: SEM) wurden die eingereichten Beweismittel fristge-
recht in eine Amtssprache übersetzt.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Er
liess beantragen, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange
dauere, und das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne
weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen.
C.
Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Gericht die Beschwerde
gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM dauere zu lange. Es wies
die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzufüh-
ren und beförderlich abzuschliessen.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 richtete sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz und stellte fest, dass seit dem Gutheis-
sungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts drei Monate verstrichen
seien, sein Mandant nun seit vier Jahren auf einen Entscheid warte und
ersuchte um eine schnellstmögliche Entscheidfällung.
E.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. September 2015 monierte der Be-
schwerdeführer, dass sein vorheriges Schreiben unbeantwortet geblieben
sei, und forderte das SEM auf, innerhalb der nächsten vier Wochen einen
Asylentscheid zu fällen und falls dies nicht möglich sei, ihm die Gründe
dafür zu nennen.
F.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
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selbst unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, unter Ein-
reichung eines Arztberichts, wonach er an (…) erkrankt sei, um einen bal-
digen Entscheid.
G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und be-
antragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange
dauere, das SEM sei erneut anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere
Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. Unter Einreichung einer
Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes der Gemeinde C._______
vom 9. Oktober 2015 ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde eine Kopie der
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das SEM geschickt und es ersucht,
bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Am 18. November 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. Diese
wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR
142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG).
Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
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dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz um Asyl in Form einer anfecht-
baren Verfügung ersucht; er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwer-
deführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil
des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV.
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
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"Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER,
a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung
wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungs-
verbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 46a
N 20).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe-
schwerde im Wesentlichen geltend, am 6. Juni 2011 ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht zu haben. Die Befragung zur Person habe bereits kurz
nach der Asylgesuchstellung stattgefunden, die Bundesanhörung am
24. Mai 2013. Mit Urteil vom 8. Mai 2015 habe das Bundesverwaltungsge-
richt die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. April 2015 gutgeheis-
sen. Es habe festgestellt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen
seien, welche weiteren Abklärungen noch notwendig seien, und weshalb
diese nicht in den letzten 13 Monaten hätten getätigt werden können. Das
SEM müsse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29
Abs. 1 BV vorhalten lassen. Das Gericht habe das SEM angewiesen, das
Verfahren durchzuführen und beförderlich abzuschliessen.
Die beiden Schreiben vom 29. Juli 2015 und vom 4. September 2015 an
das SEM seien unbeantwortet geblieben. Es bleibe für ihn völlig unklar,
weshalb das SEM der Anweisung des Gerichts nicht gefolgt sei, und bis
heute keinen Asylentscheid gefällt oder ihm zumindest Auskunft über den
Stand des Verfahrens erteilt habe. Daher sehe er sich erneut gezwungen,
an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
Die Situation sei für den Beschwerdeführer sehr belastend und er sei in
einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er gehe nicht davon aus,
dass sich das SEM weigere, eine Verfügung zu erlassen, und es liege da-
her keine Rechtsverweigerung vor. Es liege jedoch aufgrund des Gesagten
eine Rechtsverzögerung vor und das SEM sei anzuweisen, das Asylver-
fahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen.
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3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015
dazu aus, aufgrund der hohen Arbeitslast bedingt durch die seit Mai 2015
anhaltende hohe Zahl neuer Asylgesuche sei es ihm bis dato nicht möglich
gewesen, das vorliegende Gesuch zu entscheiden. Weiter bedauerte das
SEM, dass aufgrund eines internen Missverständnisses die Schreiben der
Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben seien.
4.
4.1 Mit Urteil E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut
und wies das SEM an, dessen Asylgesuch beförderlich zu behandeln und
abzuschliessen. Zur Begründung führte es aus, der zu beurteilende Sach-
verhalt weise zwar eine etwas überdurchschnittliche Komplexität aus, weil
Beweismittel aus türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf
eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu analysieren gewesen seien. Nach-
dem die Vorinstanz die Mitteilung über die von ihr konkret getätigten Abklä-
rungen unterlassen, gleichzeitig aber auf das Dossier verwiesen habe,
habe das Gericht vorliegend den Beschwerdeführer darüber informiert,
dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 mit Fragen an die Schweizer
Botschaft in Ankara gelangt sei und am 21. März 2014 eine vom 5. März
2014 datierte Antwort erhalten habe. Seither habe die Vorinstanz keine
Schritte zur rechtlichen Analyse des bis anhin erhobenen Sachverhalts un-
ternommen.
Das Gericht stellt fest, dass das SEM seit dem Ergehen des besagten Be-
schwerdeurteils vom 8. Mai 2015 vollkommen untätig geblieben ist und
keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Dies obschon der Rechts-
vertreter mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2015 und 4. September 2015 das
SEM mit Hinweis auf die schwierige psychische Situation des Beschwer-
deführers ersuchte, schnellstmöglich einen Entscheid zu fällen. Der Be-
schwerdeführer hat in einem Schreiben vom 8. September 2015 auch noch
persönlich geschildert, wie ihn die andauernde Ungewissheit über seinen
Aufenthalt in der Schweiz überfordere und seine gesundheitliche Situation
beeinflusse, mit der Bitte, sein Asylverfahren zu beschleunigen. Alle diese
Schreiben blieben unbeantwortet. Erst nachdem der Rechtsvertreter eine
zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte und das Gericht
mit einer Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ersuchte, reagierte das SEM mit seiner Ver-
nehmlassung vom 18. November 2015. Allerdings lässt sich der Vernehm-
lassung keine taugliche Begründung für die vollkommene Untätigkeit des
SEM entnehmen. Die Erklärung, das Dossier sei "zwischenzeitlich in
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Verstoss geraten" und aufgrund eines "internen Missverständnisses" seien
die Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben, lässt viel-
mehr auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen. Darüber hinaus
wurde auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Inhalt der
Schreiben der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers eingegan-
gen.
Dass das SEM seit Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im
Mai 2015 weiterhin in einem seit viereinhalb Jahren hängigen Verfahren
untätig geblieben ist und dies erneut mit der hohen Arbeitslast begründet,
ist trotz seiner zusätzlich erhöhten Geschäftslast in den vergangenen Mo-
naten nicht hinnehmbar und die von ihm angeführten Gründe sind nicht
geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1
BV zu rechtfertigen. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, welche weiteren Abklärungen noch notwen-
dig sein sollen, um einen Entscheid zu fällen. Das SEM anerkennt im Üb-
rigen in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 implizit selbst
eine Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Die Rüge der Rechtsver-
zögerung erweist sich daher erneut als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 6. Juni 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzufüh-
ren.
6.
6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos ge-
worden.
6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine
Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich
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demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung
der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7–15 VGKE) pauschal auf
Fr. 400.– festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers um-
gehend durchzuführen und abzuschliessen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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