Abtei lung V
E-6455/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Lang, Badoud
Gerichtsschreiber Berger
S._______, geboren _______, dessen Ehefrau Z. _______, geboren _______, und de-
ren Kinder A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______,
_______ und D._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. April 2003 i.S. Asyl / N _______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2A. Die Beschwerdeführer, aus Kabul stammende Angehörige der tadschikischen Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif, verliessen Afghanistan nach eigenen
Angaben am 14. Dezember 2000 und gelangten über Pakistan auf dem Luftweg
via Dubai und Rom am 28. Dezember 2000 in die Schweiz, wo sie tagsdarauf in
der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchten. Am 3. Januar 2001 wurden sie
dort zu den Ausreisegründen befragt. Am 13. Juni 2001 wurden sie durch die zu-
ständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, nach dem Sturz der afghanischen Regierung und der faktischen
Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 1996 habe er wie auch weitere Ar-
beitskollegen als _______ eine Festnahme durch die Taliban befürchtet, deshalb
Kabul verlassen und sich mit seiner Familie in Mazar-e Sharif niedergelassen. Dort
habe er mit elektronischer Unterhaltung, unter anderem mit Video- und Musikkas-
setten gehandelt. Nachdem die Taliban ihren Machteinfluss auf Mazar-e Sharif
ausdehnen konnten, habe der Laden geschlossen werden müssen und er habe
seinen Handel heimlich fortgeführt. Er habe auch einer intellektuellen Gruppe an-
gehört, die unter anderem Propaganda gegen die Taliban geführt habe, wobei sei-
ne Aufgabe im Verteilen von Flugblättern und der Führung von kritischen Gesprä-
chen etwa mit Nachbarn bestanden habe. Am 12. Dezember 2000 habe eine Tali-
banpatrouille auf einem seiner Kunden Videokassetten und talibanfeindliche Kari-
katuren gefunden. Während des Verhörs durch die Taliban habe der Kunde die
Herkunft des Materials unter Folter gestanden, worauf die Taliban sein Wohnhaus
durchsucht und Kassetten, einige Flugblätter, die Zeitung einer Frauenorganisati-
on, seine Pistole und Beförderungsschreiben sowie Auszeichnungen _______ ge-
funden hätten. Da er und seine Familie zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung
nicht anwesend gewesen seien, hätten die Taliban den ebenfalls in diesem Haus
wohnhaften Schwager seiner Tante festgenommen.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ein von ihm und seinen Poli-
zeikollegen im Jahre 1995 überführter Krimineller, der nach der Machtübernahme
der Taliban von diesen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihm Rache
geschworen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit dem vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und strich hervor, aufgrund der Re-
pressionen der Taliban gegenüber den Frauen allgemein habe sie keine Rechte
gehabt und auch die Zukunft ihrer Töchter sei damit ungewiss gewesen.
B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Dienstausweis
zu den Akten.
C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. April 2003 fest, die Beschwerdeführer er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordne-
te den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission
3(ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien in Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beantragt.
E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Mai 2003 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung
gutgeheissen und den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin beigeordnet.
F. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz mit Verfügung
vom 20. August 2003 ihren Entscheid vom 15. April 2003 teilweise in Wiedererwä-
gung und nahm die Beschwerdeführer aufgrund der Unzumtbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf.
G. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben der ARK vom 10. September 2003
angefragt, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder ob sie
diese zurückziehen wollen, wobei die Beschwerdeführer auf die Einschätzung der
geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde im Asylpunkt hingewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 11. September 2003 hielten die Beschwerdeführer an der Be-
schwerde im Asylpunkt fest und bekräftigten diesen Standpunkt mit Schreiben vom
11. Juli 2005.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
4legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führer hätten ausschliesslich Gründe geltend gemacht, welche in direktem Zusam-
menhang mit der Herrschaft der Taliban in Afghanistan stünden. Die Furcht vor ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeit-
punkt nicht mehr begründet, zumal die Taliban ihre Macht durch die militärische In-
tervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten. Für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
4.2 In der Beschwerde wurde bezüglich der Frage der Asylrelevanz im Wesentlichen
vorgebracht, als _______ sei der Beschwerdeführer _______ öffentlich bekannt
gewesen. In dieser Funktion unter der kommunistischen Regierung sei er selbst-
verständlich auch Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. Solche Personen
seien nach ihrer Rückkehr besonders in Gefahr, Opfer von Gewalttaten zu werden
und eine Schutzbereitschaft der amtierenden Regierung sei wohl unwahrschein-
lich. Der Beschwerdeführer müsse somit auch aktuell konkret damit rechnen, auf-
grund seiner früheren Tätigkeit nach seiner Rückkehr politisch verfolgt und miss-
handelt zu werden und keinen staatlichen Schutz zu erhalten. Der Beschwerdefüh-
rer erfülle somit im Sinne objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die wei-
5terhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994
Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im ge-
genwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfol-
gung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006
Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage
in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in
welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach
der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben
und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich
keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund der
veränderten Lage nicht mehr gegeben, sodass die Flüchtlinseigenschaft im heuti-
gen Zeitpunkt diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen
ist.
5.2 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit
in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere Ur-
heber drohen könnte. Für ehemalige Kommunisten kann bei einer Rückkehr in ihre
Heimatregion eine Gefahr bestehen, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommu-
nistischen Regime besonders exponiert waren (insbesondere ehemals hochrangi-
ge Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle) und für Folterungen bezie-
hungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wer-
den. Racheakte gegen solche Personen können sich auch auf Familienmitglieder
erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen
Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu
erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut ha-
ben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen ge-
schützt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24).
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunis-
tischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen
Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals
einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen.
Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, als _______ tätig gewesen zu
sein. Bis ins Jahr 1996 war er als _______ in Kabul und Umgebung tätig. Somit
konnte der Beschwerdeführer seine Stelle als _______ nach dem Sturz des kom-
munistischen Regimes durch die Mujaheddin im Jahr 1991 beibehalten. Dies wäre
undenkbar gewesen, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken ge-
gen seine Person bestanden hätten. Es ist auch nicht davon auszugehen - und
seinen Ausführungen sind auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen -,
dass er an _______ Vorkehren beteiligt war, die allenfalls mit Menschenrechtsver-
letzungen verbunden waren, oder dass er eine Position bekleidet hätte, aufgrund
derer er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verdächtigt würde, Folterungen res-
pektive schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Somit dürfte er
von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem
identifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrechtlich relevante
6Gefährdung drohen könnte. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden,
dass er sich durch politische Aktivitäten zuungunsten seiner heutigen Situation
persönlich exponiert hätte; demzufolge weist er kein Persönlichkeitsprofil auf,
welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan
hindeuten würde (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64).
Die Beschwerdeführer gehören der in Kabul vorherrschenden ethnischen Gruppe
der Tadschiken an. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere
in Kabul sind bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Demzu-
folge erscheint die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten
Racheakten des damals _______ nicht als objektiv begründet.
Nach dem Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfol-
gung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren.
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Beweismittel der Beschwerdeführer einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass die
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer deshalb
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr.
21).
6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 20. August 2003 die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführer an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsicht-
lich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige
Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
festgstellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, das Asylgesuch abgewie-
sen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche
Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (Art. 58 VwVG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwer-
7deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch besteht aufgrund der Akten
keine Veranlassung, auf die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechts-
pflege zurückzukommen, sodass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
9. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 VwVG ist den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung und der amtlich bestellten Anwältin ein Honorar zu ent-
richten, die die Vertretungskosten abzugelten haben. Die Vertretungskosten sind
unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote der
Rechtsvertretung vom 15. Mai 2003 sowie deren weiterer Korrespondenz auf ins-
gesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) hat das BFM den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren, wie vom BFM bewirkt, ge-
genstandslos geworden ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerde-
führern eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 400.-- (die Hälfte der gesam-
ten Vertretungskosten und Auslagen) auszurichten.
Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen sind, ist der amtlich bestell-
ten Anwältin vom Bundesverwaltungsgericht ein Anwaltshonorar auszurichten, das
auf die Hälfte der gesamten Vertretungskosten und Auslagen, somit auf Fr. 400.--,
festzulegen ist.
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
81. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche
betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwer-
de als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
(inklusive Auslagen) in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht richtet der amtlich bestellten Anwältin, _______,
ein Anwaltshonorar (inklusive Auslagen) von Fr. 400.-- aus.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, 2 Exemplare (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- Y. ________
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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