B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6455/2014
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. Mai 2014 und gelangte über verschiedene Länder am
28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2014 um Asyl nachsuchte.
Am 29. Juli 2014 (fälschlicherweise mit 15. Juli 2014 datiert) wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde (A6, A1).
A.b Am 5. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer für die Vertretung in
Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
A.c Am 18. August 2014 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu
seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]).
A.d Am 18. August 2014 bat das BFM per E-Mail eine Kontaktperson bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo abzuklären, ob dem Beschwer-
deführer von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ein Visum ausgestellt
worden sei. Am 25. August 2014 antwortete die Kontaktperson per E-Mail,
der Beschwerdeführer habe am (…) 2014 ein 90-Tage-Arbeitsvisum für Ita-
lien, gültig vom (…) 2014 bis (…) 2014, Arbeitgeber in B._______, erhalten.
A.e Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden un-
ter Hinweis auf diese Auskunft um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
A.f Am 27. August 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertretung unter
Hinweis auf seine Abklärungen zum italienischen Visum das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers.
A.g In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 stellte diese fest, der
Beschwerdeführer sei mit dem Schlepper ausgereist, welcher ihm den
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Pass abgenommen habe. Er habe keine Kenntnisse, wie der Schlepper
diesen Pass seither verwendet habe. Er selber habe nie bei den italieni-
schen Behörden ein Visum beantragt und somit über das fragliche italieni-
sche Visum keine Kenntnisse gehabt. Zudem falle die Gültigkeitsdauer des
Visums in die Zeit nach seiner Ausreise. Es würden daher ernsthafte Zwei-
fel vorliegen, ob das erwähnte Visum ihm zugeordnet werden könne. Es
seien diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter sei ihm
Einsicht in die Visumsunterlagen zu gewähren.
A.h Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers durch Italien
blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet. Am 29. Oktober 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden
mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuches als zu-
ständig erachte.
A.i Am 29. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier
angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Gleichzeitig
wurde ihr die Akte A24 (E-Mail der Schweizerischen Botschaft vom 25. Au-
gust 2014) ausgehändigt.
A.j In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 30. Oktober 2014 stellte die
Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer habe keinen Visumsantrag
gestellt und auch kein Visum von Italien erhalten. Er könne nicht beweisen,
dass er Sri Lanka am 10. Mai 2014 verlassen habe. Ferner habe das BFM
dem Beschwerdeführer am 27. August 2014 das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Am selben Tag habe es Italien
das Dokument "Standard form for determining the member state respon-
sible for examining an application for asylum" übermittelt. Damit sei die
Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 4. September 2014 rechtlich
nicht gewürdigt worden, bevor das Dublin-Aufnahme-ersuchen an Italien
gestellt worden sei. Gleichzeitig wurde auf das Urteil des BVGer E-
4172/2014 vom 18. August 2014 hingewiesen. Damit sei vorliegend das
rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine
Einsicht in das Antragsformular für das erteilte Visum erteilt worden. In
demselben könnten wichtige Informationen enthalten sein (Referenznum-
mer, Unterschrift, ev. Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, Finger-
abdrücke, etc.).
A.k Mit gleichentags persönlich eröffneter Verfügung vom 31. Oktober
2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte
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die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das
BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
B.
Mit Beschwerde vom 5. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Behandlung seines Asylgesuches und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ersucht.
C.
Mit Telefax vom 7. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die
kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegwei-
sungsvollzug per sofort auszusetzen.
D.
Nachdem die angefochtene Verfügung des BFM weder in den Akten ent-
halten noch im Aktenverzeichnis aufgeführt war, ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht das BFM, diese nachzuliefern. Am 7. November 2014
übermittelte das BFM die angefochtene Verfügung per Telefax.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
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in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachste-
hender Erwägung – einzutreten.
1.4 Die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden sinn-
gemässen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da-
mit, seine Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer von
den italienischen Behörden am 5. Juni 2014 ein vom 20. Juni 2014 bis am
2. Oktober 2014 gültiges italienisches Visum ausgestellt worden sei. Ge-
stützt darauf habe das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Da
die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung
zum Übernahmeersuchen genommen hätten, sei die Zuständigkeit für das
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Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers an Italien über-
gegangen.
Entgegen des Einwandes der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom
4. September 2014 (zum rechtlichen Gehör vom 27. August 2014) und vom
30. Oktober 2014 (zum Entscheidentwurf vom 29. Oktober 2014), wonach
der Beschwerdeführer keinen Visumsantrag gestellt und von Italien kein
Visum erhalten habe, hätten Abklärungen bei den italienischen Behörden
in Colombo ergeben, dass ihm ein Arbeitsvisum für Italien ausgestellt wor-
den sei. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden vor Ort
in Sri Lanka die Abklärungen seriös vorgenommen hätten, bevor sie dem
BFM die Informationen zu seinem Visum übermittelt hätten. Zudem habe
der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt, wel-
che seine Aussagen oder das Ausreisedatum belegen würden. Seine An-
gaben zum Reiseweg seien vage und unsubstanziiert. Bezüglich der Fest-
stellung des Beschwerdeführers, wonach das Aufnahmeersuchen zeit-
gleich mit dem rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien erfolgt sei, ohne seine Stellungnahme abzuwarten, sei festzuhalten,
dass im Übernahmeersuchen die italienischen Behörden über die Abklä-
rungsergebnisse in Sri Lanka in Kenntnis gesetzt und ein Foto des Be-
schwerdeführers mitgeschickt worden sei. Die Take-Charge-Anfrage sei
somit formell und materiell korrekt erfolgt und die Zuständigkeit mangels
Stellungnahme an Italien übergegangen. Daran vermöge die Tatsache,
dass das Übernahmeersuchen bereits vor der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zum rechtlichen Gehör übermittelt worden sei, nichts zu
ändern. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers in
das Antragsformular und seinen Pass habe das BFM diesem Gesuch ent-
sprochen, indem es diesem mit dem Entscheidentwurf die Akte A24 (E-
Mail-Antwort der Schweizerischen Botschaft) ausgehändigt habe. Das
BFM sei weder im Besitz des italienischen Antragsformulars noch des da-
für notwendigen Passes.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe
kein Visum für Italien beantragt, weshalb die Zuständigkeit Italiens für sein
Asylgesuch nicht gegeben sei. Der Schlepper – C._______ – habe ihn in
Sri Lanka zwei Formulare unterzeichnen lassen und ihn am 10. Mai 2014
nach Malaysia begleitet, ohne ihm danach seinen Pass, sein Foto und sei-
nen Geburtsschein zurück zu geben. Stattdessen habe er von diesem ei-
nen auf eine andere Person ([D._______]) lautenden (gefälschten Pass)
erhalten, mit dem er dann weitergereist sei. Er wisse daher nicht, was mit
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seinem Reisepass geschehen sei. Der Schlepper habe auch seine Bor-
dingkarte abgenommen. Er versuche, diesen über seinen Schwiegervater
zu kontaktieren, damit er sein Reisedatum beweisen könne. Er habe in Ita-
lien auch nie um Asyl nachgesucht, weshalb die Schweiz für sein Asylge-
such zuständig sei.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges
Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das
Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertre-
tungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde.
4.3 Die italienischen Behörden liessen das Gesuch der Schweizer Behör-
den um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet. Damit anerkannte Italien implizit seine Zuständigkeit und wurde zu
dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der
Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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Seite 8
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz betreffend die Visumsabklärungen in Colombo hinzuweisen. So
kann davon ausgegangen werden, dass die Abklärungen bei den italieni-
schen Behörden in Colombo seriös vorgenommen worden sind, bevor
diese ihre Informationen zum Visum an das BFM übermittelt haben. Jeden-
falls lassen die Akten keinen anderen Schluss zu, als dass das Visum dem
Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch
nicht, dass sich in seinem Reisepass ein italienisches Visum befindet. Im
Weiteren hat die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen an die italieni-
schen Behörden vom 27. August 2014 unter Angabe der Passnummer des
Beschwerdeführers sowie der Visumsnummer auf die Informationen der
italienischen Botschaft in Sri Lanka hingewiesen, wonach diesem am (…)
2014 ein italienisches Arbeitsvisum, gültig vom (…) 2014 bis (…) 2014,
ausgestellt worden sei. Bei allfälligen Zweifeln hinsichtlich der Zuordnung
des Visums an den Beschwerdeführer hätten die italienischen Behörden
wohl kaum dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz – wenn auch (man-
gels Beantwortung) nur implizit – entsprochen. Vielmehr hätten sie weitere
Abklärungen ihrerseits getroffen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen oder Be-
weismittel eingereicht, welche die Umstände und das Datum seiner Aus-
reise – diese soll bereits am 10. Mai 2014 und damit vier Wochen vor der
Visumsausstellung erfolgt sein – zu belegen vermögen. Obschon er angab,
der Schlepper habe seine Boardingkarte (von Sri Lanka nach Malaysia)
mitgenommen, hat er keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb er nicht
andere Beweismittel einreichen konnte, so beispielsweise die Boarding-
karte von Malaysia bis in die Türkei – er will noch am selben Tag von Ma-
laysia weitergereist sein – oder den gefälschten Reisepass (vgl. Akten A13
S. 8 und A23). Im Weiteren sind seine Angaben zum Reiseweg vage und
unsubstanziiert ausgefallen. So vermochte er keine Angaben zur Flugge-
sellschaft, mit der er nach Dubai und in die Türkei geflogen sei, zu machen.
Auch war er nicht in der Lage, den Ort wo er mit dem zweiten Flug gelandet
sei zu nennen. Weiter fehlen Angaben zur Reiseroute der drei Tage dau-
ernden Autoreise bis in die Schweiz (vgl. Akte A13 S. 8).
5.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit
Italiens nicht in Frage zu stellen.
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6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden, was zur Fortsetzung der Prüfung nach Kapitel III Dublin-
III-VO durch die Schweiz führen müsste.
6.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.1.2 Unter diesen Umständen ist von einem funktionierenden Asylsystem
in Italien und vom Fehlen von systemischen Mängeln auszugehen. Diese
Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung fest-
hält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr.
27725/10 § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. Urteil
Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12), das sich auf
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Seite 10
eine achtköpfige Familie bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen
Einschätzung.
6.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK so-
wie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und der
FoK.
Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1.
Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass
das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch
wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen
gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE
2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.2.1 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Über-
stellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegeben-
heiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkei-
ten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden.
Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernst-
haften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden
würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht res-
pektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in keiner seiner Eingaben irgendwelche
Nachteile geltend gemacht, die ihm in Italien drohen könnten. Er be-
schränkte seine Einwände darauf, dass er keinen Visumsantrag gestellte
habe, weshalb Italien für die Prüfung seines Asylantrags nicht zuständig
sei.
6.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
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Seite 11
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: