B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6456/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Söhne
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
E-6456/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Januar 2014 und gelangte nach einer mehrmonatigen Reise durch
die Länder Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien. Von dort aus reiste
sie am 12. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen noch gleichentags um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 6. November 2014 fand im EVZ Kreuzlingen eine summarische Befra-
gung und am 7. August 2015 eine einlässliche Anhörung der Beschwerde-
führerin zu den Gründen ihres Asylgesuches statt. Dabei machte sie im
Wesentlichen folgende Vorbringen geltend:
Sie sei eine ethnische Somali, spreche die somalische Sprache, weshalb
sie sich als Somalierin bezeichnen würde. Sie gehöre dem Clan der
D._______, welcher zur Clanfamilie der E._______ gehöre, an. Auf Nach-
frage hin konnte sie indessen keine klaren Angaben zu ihrer Staatszuge-
hörigkeit machen, sondern lediglich gewisse Ortschaften oder Städte ihrer
Heimatregion nennen, die sich – soweit diese auf der Landkarte zu finden
sind – sowohl in Äthiopien als auch Somalia befinden. Weiter trug sie vor,
aus einer Nomadenfamilie zu stammen und zusammen mit den Tieren
durch die Gegend gezogen zu sein, auf der Suche nach Weidegründen
und Wasserstellen. Sie sei nie in die Schule gegangen und sei deshalb
Analphabetin. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihr Vater sie im Alter
von 16 Jahren – gegen Erhalt von vier Kamelen – mit einem ca. 60 jährigen
Mann zwangsverheiratet habe. Nach der Heirat sei sie mehrmals durch
ihren Ehemann vergewaltigt worden, wobei sie von seinen Freunden fest-
gehalten worden sei. Im Gegensatz zu ihrer Mutter, die streng an den
volkstümlichen Traditionen festgehalten habe, habe ihre Tante Verständnis
für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Tante
habe ihr etwa einen Monat nach der Heirat zur Flucht verholfen. Bei einer
Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst davor, getötet zu werden, weil sie
mit den dortigen Traditionen gebrochen sowie ihre Familie übergangen
habe. Ausserdem sei sie im Alter von acht Jahren pharaonisch beschnitten
worden und kämpfe seither mit körperlichen Beschwerden.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
E-6456/2015
Seite 3
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz
erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM mit Hinweis auf die
beschränkte Untersuchungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflicht als
zulässig, zumutbar und möglich, nachdem die Beschwerdeführerin ihre
wahre Herkunft und Identität verheimlicht habe.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2015 focht die Beschwerdeführe-
rin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht an und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM in den Dispositivpunk-
ten 1 bis 4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Ferner wurde
"bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der
Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden als Beweismittel
folgende Arztberichte über die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht:
ein provisorischer Bericht beziehungsweise ein Austrittsbericht vom
(…) Oktober 2014 des Spitals (…), drei Notfall-Arztberichte des (…) Kan-
tonsspital vom (…) Dezember 2014, (…) Februar 2015 und (…) März 2015,
sowie ein ärztlicher Bericht (in einem Formular des früheren Bundesamtes
für Migration, BFM) des Ambulatoriums (…) vom (…) August 2015.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess das Gericht die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche
Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2015
eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht
einzureichen.
Die rubrizierte Rechtsvertreterin kam der vorstehenden Aufforderung mit
Eingabe vom 29. Oktober 2015 fristgerecht nach.
E-6456/2015
Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde der Rechtsvertre-
terin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. November 2015 zu den in den
Erwägungen genannten gerichtsüblichen Bedingungen für die Einsetzung
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern.
Die Rechtsvertreterin erklärte sich mit Schreiben vom 16. November 2015
bereit, zu den vorgenannten Bedingungen als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin eingesetzt zu werden.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2015 wurde die rubrizierte
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet.
H.
Am 15. Dezember 2015 ersuchte das Gericht das SEM, sich bis zum
30. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 teilte das SEM dem Gericht
mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen
es vollumfänglich festhielt und deshalb die Abweisung der Beschwerde be-
antragte.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am
31. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 orientierte die Rechtsbeiständin das
Gericht über die neuesten Ereignisse und Erkenntnisse im Zusammen-
hang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Als Beweis-
mittel wurden zwei Sozialberichte vom (…) Oktober 2015 und (…) Dezem-
ber 2015 des Asylzentrums (…) sowie ein Austrittsbericht des (…) Kan-
tonsspitals vom (…) Dezember 2015 eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 wurde eine bei der Länderanalyse der
E-6456/2015
Seite 5
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebene Schnell-
recherche zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu den Akten ge-
reicht.
L.
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 geboren.
M.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 informierte die Rechtsbeiständin das Ge-
richt über den inzwischen stabilisierten Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und reichte zwei Emailkorrespondenzen vom (…) und
(…) März 2016 mit der zuständigen Gesundheitsfachfrau des Asylzent-
rums (…) sowie einen Arztbericht vom (…) Februar 2016 der Pädiatrie des
(...) Kantonspitals zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein Schreiben der Projektver-
antwortlichen FGM (Female Genital Mutilation) der (…) vom (…) Septem-
ber 2016, worin ein ausführlicher Bericht von ihr in Aussicht gestellt wurde,
zu den Akten gereicht. Weiter wurde eine Kopie der Kindesanerkennung
durch F._______, den Vater des Beschwerdeführers 2, eingereicht.
O.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 wurden ein Kurzbericht der Projekt-
verantwortlichen FGM der (…) vom (…) Oktober 2016 sowie zwei an die
Hausärztin der Beschwerdeführerin gerichteten Emails der Rechtsbeistän-
din vom (…) November 2016 als weitere Beweismittel ins Recht gelegt.
Zudem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Zur Gesundheitssi-
tuation der Beschwerdeführerin führte die Rechtsbeiständin aus, die Be-
schwerdeführerin erleide gemäss Angaben ihres Lebenspartners Zustände
der Verwirrung und Orientierungslosigkeit. Es handle sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine besonders verletzliche und traumatisierte Frau.
Die kulturellen und länderspezifischen Unterschiede, die frauenspezifi-
schen Fluchtgründe und die diagnostizierte posttraumatische Belastungs-
störung seien bei der Prüfung der Vorbringen zu berücksichtigen.
P.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin einen Kurzbe-
richt der Projektverantwortlichen Prävention Mädchenbeschneidung der
(…) vom (…) Mai 2017 sowie zwei Arztberichte vom (…) Februar 2017 und
(…) April 2017 der Frauenklinik des Universitätsspitals (…) zu den Akten.
E-6456/2015
Seite 6
Q.
Am (…) 2017 wurde der Beschwerdeführer 3 geboren. F._______, der Va-
ter des Beschwerdeführers 3, hat das Kind am 5. Februar 2018 anerkannt.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin entspre-
chende Unterlagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (…) 2016 sowie am (…) 2017 geborenen Söhne der Beschwer-
deführerin – B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwer-
deführer 3) – werden in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6456/2015
Seite 7
3.
In der von der Beschwerdeführerin, damals noch nicht vertreten, einge-
reichten Rechtsmittelschrift wurde unter anderem die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4 beantragt sowie im
dritten Antragspunkt verlangt, es sei ihr "bis zur Anerkennung ihrer Flücht-
lingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus diesen Anträ-
gen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM voll-
umfänglich anfechten will. Folglich umfasst der Prozessgegenstand die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Anordnung
der Wegweisung sowie die Vollzugsanordnung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Zusammen-
hang mit der unterbliebenen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaatsan-
gabe zunächst fest, aufgrund der äusserst vagen und widersprüchlichen
Aussagen der Beschwerdeführerin zu den biographischen Daten sowie
zum Reiseweg dürfte eine Herkunft aus Dschibuti oder allenfalls Äthiopien
angenommen werden. Da diese aber ebenso wenig gesichert sei wie eine
Herkunft aus Somalia, würden ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft
offensichtlich unbekannt bleiben, zumal sie bis heute keinerlei Identitäts-
papiere abgegeben habe.
E-6456/2015
Seite 8
Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die
von ihr behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Da-
gegen weiche ihr Knochenalter signifikant von ihrem angegebenen Alter
ab. Das Resultat der Handknochenanalyse stütze im Gegenteil die Ein-
schätzung des SEM, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
junge Erwachsene handle. Infolgedessen sei die behauptete Minderjährig-
keit als unglaubhaft zu bewerten und für das weitere Verfahren davon aus-
zugehen sei, dass sie bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig
gewesen sei.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe seien unsub-
stantiiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. Sie habe das Vor-
gefallene durchwegs knapp sowie emotionslos geschildert; auf Nachfrage
habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermocht. Im Gegenteil, ihre
Antworten seien auch hier oft ausweichend ausgefallen. So sei auch nie
nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstan-
den, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Auf Vor-
halt hin habe sie diese Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zufrieden-
stellend aufzuklären oder gar aufzulösen vermocht. Schliesslich stünden
zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der
Anhörung in krassem Widerspruch mit ihren Angaben gegenüber der Ärz-
tin.
Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Gegen die ablehnende Verfügung des SEM führte die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie habe angegeben, in G._______
und H._______, I._______ gelebt zu haben. Sie sei wegen fehlender
Schulbildung Analphabetin und wisse bloss, dass sie mit Menschen, die
man Somali nenne, zusammen gelebt habe. Aufgrund der somalischen
Sprache bezeichne sie sich als Somalierin. Sie habe von Anfang an offen-
gelegt, nicht zu wissen, in welchem Land G._______ liege und wo sie ge-
boren sei. Dieser Wissensstand sei bis heute unverändert geblieben.
Sie sei lange in psychologischer Behandlung gewesen; sie reichte mehrere
Arztberichte ein. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie
habe in ihrer Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei
E-6456/2015
Seite 9
traumatisiert. Auf ihrer Flucht seien zusätzliche traumatisierende Ereig-
nisse hinzugekommen. In ihrem psychischen Zustand (Abgestumpftheit)
sei sie offensichtlich nicht fähig gewesen, ausführlich und mit Emotionen
sowie vollständig über das Geschehene zu sprechen. Es stelle sich die
Frage, inwiefern diese Aussagen und damit auch die Widersprüche im da-
maligen Zustand überhaupt gewertet werden könnten. Ausserdem sei es
ihr erschienen, als hätte der Dolmetscher nicht immer alles verstanden,
was sie gesagt habe. Hin und wieder habe er Rückfragen gestellt; obwohl
der Dolmetscher ebenfalls Somalisch spreche, seien ihre Dialekte unter-
schiedlich, weshalb Missverständnisse nicht auszuschliessen seien.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2015 teilte die amtliche
Rechtsbeiständin mit, dass aufgrund des stark verschlechterten Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine
detaillierte Aufarbeitung der Asylgründe der Beschwerdeführerin möglich
gewesen sei. Anhand der neuen Sozialberichte werde ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin früher als Nomadin gelebt habe (sie interessiere sich
für Tierhaltung, begebe sich in Stresssituationen in die Nähe von Tieren,
verrichte ihre Nahrungszubereitung am Boden und esse auch am Boden).
Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und es gebe Hin-
weise auf eine psychische Erkrankung. Zudem lägen frauenspezifische
Fluchtgründe vor. Das SEM habe es versäumt, den ärztlich-psychologi-
schen Bericht vom (...) August 2015 und die Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals er-
wähnt, dass sie aus Somalia stamme. Es sei deshalb nicht verständlich,
weshalb das SEM in diesem Fall zur Herkunftsfeststellung nicht eine Lin-
gua-Analyse durchgeführt habe; dies erstaune umso mehr, als die Dolmet-
scherin mehrmals erwähnt habe, die Beschwerdeführerin nicht zu verste-
hen. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
besonders verletzliche Person handle. Der Massstab für den Untersu-
chungsgrundsatz und die sorgfältige Überprüfung der Vorbringen sei bei
besonders verletzlichen Personen wie der Beschwerdeführerin höher zu
setzen. Im vorliegenden Fall habe das SEM weder die posttraumatische
Belastungsstörung, den sozio-kulturellen Hintergrund, noch die frauenspe-
zifischen Fluchtgründe berücksichtigt. Weiter gehe aus dem Asylentscheid
nicht hervor, dass die Vorinstanz eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
vorgenommen habe. Es könne sich vorliegend um keine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin handeln, zumal über 30
Seiten Anhörungsprotokolle existierten und die Beschwerdeführerin viele
detaillierte Angaben zu entscheidrelevanten Themen gemacht habe.
E-6456/2015
Seite 10
6.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaub-
haft, weil sie vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien.
Zudem habe die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrem Alter und
ihrer Herkunft gemacht, weshalb ihre Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert
sei und ihren Asylvorbringen damit jegliche Grundlage entzogen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die fragliche Sachverhaltswürdigung
des SEM aus den folgenden Gründen nicht:
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer afrikanischen Hirtennoma-
denfamilie. Ihr bisheriges Leben in Afrika war stark geprägt von der traditi-
onellen Lebensweise der Nomadenvölker. Sie führte aus, in ihrer Heimat-
region je nach Wetterlage mit den Tieren von Ort zu Ort gezogen zu sein.
Immerhin konnte sie einige Ortschaften und Städte nennen, wie beispiels-
weise ihren Geburtsort („G._______“) oder wohin sie danach gezogen sei
(„H._______“); weiter nannte sie Städte (I._______ und Hargeysa), in wel-
chen ihr Vater Zucker, Mehl oder Reis eingekauft habe. Bei den Schilde-
rungen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin – ausser mit ihrer Familie –
kaum mit Menschen zu tun hatte, weshalb die Tiere eine wichtige und prä-
gende Rolle in ihrem Leben gehabt zu haben scheinen (vgl. BzP A11/18 S.
4 f., Anhörung A27/16 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht,
dass die Beschwerdeführerin die Staatsgrenzen ihrer Heimatregion nicht
kennt und folglich auch nicht in der Lage ist, genaue Angaben zu ihrer
Staatszugehörigkeit zu machen; vielmehr scheint verständlich, dass sie
sich über die in ihrer Heimat gesprochene Sprache (Somali) identifiziert.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Nomadenleben (vgl.
Anhörung A27/16 S. 5 F44 ff.) und ihrer Herkunft sind durchaus plausibel
und in sich konsistent, so dass man den Eindruck gewinnt, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine somalische Nomadin han-
delt, die aus einer buschähnlichen, archaischen und patriarchischen Um-
gebung stammt (vgl. BzP A11/18 S. 3 bis 7). So gab sie auf die Frage, wo
sie zuletzt gelebt habe, bevor sie nach Äthiopien gegangen sei, Folgendes
zu Protokoll: „Ich habe zuletzt an dem Ort gelebt, an dem es Gras und
Bäume gab. Es war ein Dorf, aber es hat keinen Namen“. Die Folgefrage,
sie solle den Namen des nächstgelegenen Dorfes angeben, konnte sie
nicht beantworten und fügte hierzu an: „Es ist eine Schande, wenn die
Mädchen die Namen der Städte lernen oder wenn sie in eine Stadt gehen.“
(vgl. BzP A11/18 S. 7).
E-6456/2015
Seite 11
6.1.2 Bestätigung findet das vorstehende Bild der Beschwerdeführerin in
den eingereichten Arzt- und Sozialberichten. Gemäss Sozialberichten der
(…) vom (…) Oktober 2015 und (…) Dezember 2015 sei die Beschwerde-
führerin als Nomadin aufgewachsen und habe keine Bildung im westlichen
Sinn erfahren. Ihre Familie habe Ziegen, Schafe und Kamele besessen.
Sie interessiere sich für die Tierhaltung in der Schweiz und stelle diesbe-
züglich Fragen. Aufgrund schwerer Gewalterlebnisse in ihrer Vergangen-
heit sei sie traumatisiert und erleide regelmässig Ohnmachtsanfälle sowie
Zustände geistiger Verwirrung. Sie habe ein klar gestörtes Ess- und Trink-
verhalten, ernähre sich praktisch nur aus minimalen Mengen von Mais,
Reis und Brot und sei sehr untergewichtig. Viele Tätigkeiten (Nahrungszu-
bereitung, Nahrungseinnahme etc.) verrichte sie noch auf dem Boden. In
Stresssituationen verschwinde die Beschwerdeführerin oft nachrichtenlos.
Sie verlasse dabei jeweils das Haus ohne Schuhe und suche Zuflucht in
der Natur, bei Tieren oder am Wasser. Sie sei mehrmals am Flussufer oder
beim nahegelegenen Hirschpark aufgefunden worden. In diesem Umfeld
scheine sie sich wohl zu fühlen. In die Stadt gehe sie nicht alleine, weil sie
alleine in Panikzustände gerate oder sich fürchte, ohnmächtig zu werden.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft weder die ara-
bischen Schriftzeichen noch das lateinische Alphabet entziffern können
und sich mit den Uhrzeiten schwer getan.
6.1.3 Bekräftigt wird die vorstehende Darstellung weiter in der von der
Rechtsbeiständin als Beweismittel eingereichten Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2016 zu "Somaliland: Herkunft,
Zwangsheirat, FGM". So sei I._______ ein Ort im Somali-Gebiet Äthiopi-
ens, nicht weit von der äthiopisch-somalischen Grenze zu Somaliland.
I._______ sei etwa 80 bis 100 Kilometer südlich von Hargeysa, der Haupt-
stadt von Somaliland in Somalia. Weiter würden Angehörige der Clanfami-
lie der E._______ im Norden Somalias (Somaliland) und in der Somali-
Region von Äthiopien leben und seien hauptsächlich nomadisch.
D._______ – der Clan, dem die Beschwerdeführerin angehört – sei ein
Clan der Clanfamilie der E._______, der wiederum in Subclans unterteilt
ist. Gemäss der schriftlichen Auskunft eines Somalia-Experten an die SFH
vom (…) Januar 2016 könnten sich somalische Nomaden frei zwischen
Somaliland und der äthiopischen Seite (I._______) bewegen. Den Men-
schen sei nicht immer bekannt, ob sie sich in Somaliland oder in Äthiopien
befinden würden, wenn man sich in vollkommen abgelegenen Gebieten
bewege. Ebenfalls bestätigt wird, dass es durchaus möglich sei, dass eine
Angehörige eines Nomadenclans keinerlei ID-Papiere hat. Auch im Bericht
E-6456/2015
Seite 12
der Fact-Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland der Migrationsbe-
hörden aus der Schweiz, Österreich und Deutschland aus dem Jahr 2010
werde erwähnt, dass die Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien in ge-
wissen Gegenden häufig ohne Formalitäten überquert würde.
6.1.4 Die vorstehenden Abklärungsergebnisse stimmen mit dem Bild, wel-
ches in weiteren öffentlich-zugänglichen Berichten zu diesem Thema ver-
mittelt wird, überein. Namentlich machte Landinfo in einem seiner Berichte
folgende Feststellung: Gestützt auf Informationen von 2007 von einer "gut
informierte[n] internationale[n] Quelle in Addis Abeba" sei es auch für So-
malier/innen und Äthiopier/innen fast unmöglich, zwischen einem ethni-
schen Somali aus Somalia und einem ethnischen Somali aus Äthiopien zu
unterscheiden. Personen aus Somalia können, gemäss derselben Quelle,
die Landesgrenze zu Äthiopien einfach überqueren und es ist für sie als
ethnische Somali einfach, eine "certificate of residence" von einer Kebele
im Grenzgebiet zu erhalten (Landinfo, Etiopia: Somaliere i Etiopia,
11.02.2011, , abgerufen am
06.11.2017).
6.1.5 Die Beschwerdeführerin hat von Beginn an angegeben, sie gehe da-
von aus, aus Somalia zu stammen. An dieser Behauptung hält sie auf Be-
schwerdeebene weiterhin fest. Somali stellen die grosse Mehrheit der Be-
völkerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten
Kenias (Nordostregion), Äthiopiens (Region Somali beziehungsweise Oga-
den) und Dschibutis. Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen dominiert
die Clanfamilie der E._______ und deren Sub-Clans das Somaliland
(Hauptstadt: Hargeysa). Die Republik Somaliland ist ein praktisch unab-
hängiger, international aber nicht anerkannter Staat, der den Nordteil So-
malias umfasst (vgl. Wikipedia zu Somaliand,
/wiki/Somaliland, abgerufen am 21.11.2017). Gemäss Karten zu
den somalischen Clans reicht das Siedlungsgebiet des E._______-Clan
bis in den äthiopischen Gliedstaat 'Somali regional state' (vgl. Central In-
telligence Agency (CIA), Somali Ethnic Groups, 1977,
, abgerufen
am 03.11.2017). Demnach lebt der E._______-Clan, welchem die Be-
schwerdeführerin angehört, zu einem Grossteil auf somalischem Staats-
grund und zu einem kleineren Teil in Äthiopien. Innerhalb der Clanfamilie
der E._______ gehört die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
dem Sub-Clan der D._______ an. Dieser Clan lebt südlich und nahe der
somalischen Stadt Hargeysa (vgl. Central Intelligence Agency (CIA), So-
E-6456/2015
Seite 13
mali Ethnic Groups, 1977,
lia_ethnic77.jpg, abgerufen am 03.11.2017). Die Beschwerdeführerin er-
wähnte in ihren Schilderungen denn auch mehrmals die Stadt Hargeysa,
wenn sie davon erzählte, wie ihr Vater dort jährlich Lebensmitteleinkäufe
getätigt habe oder sie selber zuletzt via diese Stadt ausgereist sei (vgl.
Anhörung A27/16 S. 4 F26-30, S. 8 F64 f.). Andererseits gab sie zu Proto-
koll, dass ihr Vater auch in der äthiopischen Stadt I._______ einkaufen ge-
gangen sei, dies aber nur, wenn sie sich in der Nähe dieser Stadt aufge-
halten hätten oder bei den Ogaden-Leuten gelebt hätten (Anhörung A27/16
S. 4 F31). Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen handelt es sich bei
Ogaden um ein äthiopisches Gebiet, welches hauptsächlich von Somali
bewohnt wird (vgl. Wikipedia zur Somali-Ethnie,
/wiki/Somali_[Ethnie], abgerufen am 21.11.2017). Manchmal seien
sie fünf Tage von Hargeysa entfernt gewesen, während I._______ einen
Monat weit weg gewesen sei (vgl. Anhörung A27/16, S. 4 F32). Schliesslich
bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Ortschaft
„H._______“, wo sie als Kind unter anderem gelebt habe, immerhin erklärt,
diese liege in „Somali“ und sei „ein somalisches Land.“ (Anhörung A27/16
S. 3 F12; Anmerkung: das Dorf H._______ ist, vermutlich wegen seiner
kleinen Grösse, auf keiner geographischen Landkarte zu finden).
6.1.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind
nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt in sich schlüssig und plau-
sibel; sie stimmen weitgehend mit den geographischen Gegebenheiten ih-
rer Heimatregion überein. Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem somalischen Staats-
gebiet in der Nähe der Stadt Hargeysa stammt; bedingt durch ihr Noma-
denleben hatte sie sich zeitweise aber auch auf äthiopischem Boden auf-
gehalten. Angesichts des relativ weitläufigen und sich auf mehrere Länder
erstreckende Siedlungsgebiets der Somali ist durchaus nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin keine präziseren geographischen Angaben
machen konnte. Es erstaunt daher nicht, dass sie die zahlreichen wieder-
holten Fragen nach konkreten Ortsbezeichnungen in der Anhörung nicht
beantworten konnte. Entgegen der vom SEM festgehaltenen unbekannten
Staatsangehörigkeit ist vorliegend von der somalischen Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorwürfe des SEM, die Vor-
bringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich
ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflicht begründen, sind als haltlos
zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Einschätzung,
dass die Beschwerdeführerin lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht
E-6456/2015
Seite 14
habe und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, ist zutref-
fend.
6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Schlussfolge-
rung des SEM, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund
unglaubhafter Angaben zur Herkunft und zum Alter zutiefst erschüttert sei,
als klar ungerechtfertigt.
6.2.1 An der BzP gab sie zur Altersfrage zu Protokoll, ihre Mutter habe ihr
vor ihrer Ausreise gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Immer zur Regenzeit habe
sie ihr beispielsweise gesagt, sie sei nun ein Jahr älter geworden. Ein Ge-
burtsdatum oder ein Geburtsjahr habe ihre Mutter nicht genannt, dafür
aber, dass sie im 2. Monat geboren worden sei (vgl. BzP A11/18 S. 3).
Diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen beim festgestellten
sozio-kulturellen Kontext keineswegs als lebensfremd oder völlig unplausi-
bel, auch wenn die Knochenaltersanalyse vom angegebenen Alter der Be-
schwerdeführerin abwich.
6.2.2 Die am 24. Oktober 2014 durchgeführte Handröntgenanalyse nach
Greulich und Pyle ergab für die – eigenen Angaben gemäss damals (…)
alte – Beschwerdeführerin ein abgeschlossenes Knochenwachstum und
somit ein Skelettalter von 19 Jahren. Die Ärzte weisen allerdings auf die zu
berücksichtigende doppelte Standardabweichung hin; als Standardabwei-
chung nennen sie 14.62 Monate, eine doppelte Standardabweichung
ergäbe mithin eine denkbare Abweichung von fast 2 ½ Jahren, womit die
damals von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit
mithin noch durchaus möglich gewesen ist. Auch in diesem Zusammen-
hang erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bewusst
eine falsche Altersangabe zu unterstellen.
6.3 Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft
sich als glaubhaft erwiesen haben, sind im Folgenden die Verfolgungsvor-
bringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
6.4
6.4.1 Zunächst ist auf einige Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen. So stehen auf dem Empfangsstellenblatt
teilweise andere Angaben, als von der Beschwerdeführerin später genannt
wurden; hierzu erklärte sie, sie sei Analphabetin und andere Personen hät-
ten das Empfangsstellenblatt für sie ausgefüllt (A11/18 S. 3, 6, Beschwerde
E-6456/2015
Seite 15
vom 9.10.2015 S. 3). Sodann finden sich in den Aussagen, die die Arztbe-
richte zitieren, teilweise Widersprüche zu den Aussagen der Beschwerde-
führerin im Asylverfahren. So soll sie gemäss Aussagen im Arztbericht vom
(...) August 2015 (A29/4) beispielsweise vor der Flucht in der Hauptstadt in
einem Haushalt gearbeitet haben und für die Ausreise Hilfe von der Arbeit-
geberin erhalten haben; dies stimmt nicht überein mit den Aussagen im
Asylverfahren, wonach die Tante ihr bei der Ausreise geholfen habe
(A11/18 S. 10. 13; A27/16 F64, 87). Weiter finden sich auch im Provisori-
schen Bericht/Austrittsbericht vom (…) Oktober 2014 der Klinik (…) unter
dem Titel „Sozialanamnese“ gänzlich abweichende Angaben. Andererseits
liegt dieser Bericht lediglich unvollständig und ohne Unterschrift vor (Seiten
1, 3 und 4) und zeichnet sich seinerseits durch auffällige sprachliche Un-
sorgfältigkeiten und Fehler aus. Zur Erklärung der Ungereimtheiten wird
zum einen (zu Recht) auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin
hingewiesen; zum andern wird zutreffend geltend gemacht, dass es offen-
bar mit Dolmetschern wiederholt Schwierigkeiten gegeben habe (Be-
schwerde vom 9.10.2015 S. 4; Eingabe vom 30.12.2015 S. 3, 4; Eingabe
vom 30.11.2016 S. 2); dies geht tatsächlich aus den Akten hervor (A27/16
F64, 76, 120 ff.).
6.4.2 Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin den Kern ihrer Vorbrin-
gen (Zwangsverheiratung und Vergewaltigung durch ihren Ehemann) wi-
derspruchsfrei und substantiiert zu schildern. Die Beschwerdeführerin ver-
mochte auf lebensnahe und differenzierte Weise zu schildern, wie sie ge-
gen ihren Willen mit einem alten Mann verheiratet worden sei. In der Be-
schreibung ihrer Gefühlslage während ihrer kurzen, aber seelisch schwer
belastenden Zwangsehe sind einige Realkennzeichen zu erkennen. Sie er-
wähnte verschiedene Details rund um ihre Unterdrückung durch den Ehe-
mann und die darauffolgende Flucht. Sie habe viel geweint, als sie verhei-
ratet worden sei, und es sei schlimm gewesen, dass zwei Frauen die ver-
heilte Naht an ihrer Vagina hätten aufmachen müssen. Als sie sich dem
Geschlechtsakt wiederholt verweigert habe, seien Freunde ihres Eheman-
nes gekommen und hätten sie festgehalten. Sie habe geweint, sei traurig
gewesen und habe nicht gewusst wohin, so dass sie sich in einem Brunnen
versucht habe, das Leben zu nehmen (vgl. A27/16 F63 ff., S. 7 ff.). Die
Protokollaussagen zu ihrer Hochzeit fielen ebenfalls hinreichend substan-
ziiert aus, wenn sie über ihre Kleider, die Gäste und die kulturellen Bräuche
berichtete (vgl. A27/16 F76 ff., S. 9).
6.4.3 Die Beschwerdeführerin war – einerseits aufgrund von Notfalleinwei-
sungen, andererseits wegen ihrer psychischen Probleme – wiederholt in
E-6456/2015
Seite 16
ärztlicher Behandlung (vgl. angeführte Arztberichte unter Erwägung D.). Im
provisorischen Bericht beziehungsweise Austrittsbericht vom (...) Oktober
2014 des Spitals (…) wird von einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ("vaso-
vagalen Reaktion") mit akuter Stressreaktion bei traumatischen Ereignis-
sen ausgegangen. Aus dem Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom (…)
August 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem
Heimatstaat als auch während ihrer Flucht massive sexuelle Gewalt erlitten
hat; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; es
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland überhaupt, geschweige denn eine adäquate Behandlung finden
würde. Gemäss dem Arztbericht steht die posttraumatische Belastungsstö-
rung in klarem Zusammenhang mit erlittener sexueller Gewalt; es müsse
von einer fraglichen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Die
plötzlich auftretenden Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin stehen
gemäss Aktenlage im Zusammenhang mit den traumatisierenden Ge-
walterlebnissen (vgl. Sozialberichte vom […] Oktober 2015 und […] De-
zember 2015).
6.4.4 Schliesslich ist ebenfalls aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Heimat Opfer von Genitalverstümmelung geworden ist; darüber be-
richtete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen (vgl. BzP
A11/18 S. 13, Anhörung A27/16 S. 7 F63 f., S. 9 F78). Zudem ist dies an-
hand fachärztlicher Berichte belegt worden, wonach eine Genitalverstüm-
melung des Types II oder IV vorliege (vgl. Arztberichte der Frauenklinik des
Universitätsspitals […] vom […] Februar 2017 und […] April 2017). Die Pro-
jektverantwortliche für Prävention von Mädchenbeschneidungen der (…)
hielt dagegen das Vorliegen der schwersten weiblichen Beschneidungs-
form (Typ III; pharaonische Beschneidung) für sehr wahrscheinlich. Aller-
dings sei zum heutigen Zeitpunkt – bedingt durch die Veränderungen im
Genitalbereich durch die Geburt des Sohnes – die Genitalverstümmelung
als Typ II oder IV zu klassifizieren (vgl. Kurzberichte der Projektverantwort-
lichen FGM der [...] vom […] Oktober 2016 und [...] Mai 2017).
6.4.5 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel dargestellt worden. Die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und den Ereignissen
vor ihrer Ausreise erachtet das Gericht als glaubhaft. Soweit das SEM ihr
(erhebliche) Widersprüche vorhält, sind diese aufgrund der gegebenen
Umstände zu relativieren. Es handelt sich hier um letztlich nicht ausschlag-
gebende Widerspruchselemente, die die zahlreichen Glaubhaftigkeitsele-
E-6456/2015
Seite 17
mente und Realkennzeichen nicht zu erschüttern vermögen. Dass die Be-
schwerdeführerin zwischen der BzP und der Anhörung teilweise divergie-
rende Angaben machte, erklärte sie unter anderem damit, dass sie zum
Zeitpunkt der BzP am Fasten gewesen sei und nichts gegessen habe (vgl.
A27/16 F 88, S. 10). Zudem wurden auf Beschwerdeebene Verständi-
gungsprobleme aufgrund der Dialektunterschiede zwischen der Beschwer-
deführerin und der Dolmetscherin geltend gemacht, welche die Entstehung
von Widersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten. Die Schilderung
ihrer Erlebnisse – namentlich die Zwangsverheiratung, die wiederholt erlit-
tene sexuelle Gewalt sowie die Genitalverstümmelung – erweisen sich
demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als glaubhaft und
wurden sogar teilweise anhand fachlicher Berichte belegt.
6.4.6 Die Beschwerdeführerin erscheint somit insgesamt als glaubwürdig;
soweit ihre Angaben teilweise ungereimt, widersprüchlich oder vage aus-
fielen, lässt sich dies durch den sozio-kulturellen Hintergrund sowie durch
die geschwächte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin
plausibel erklären. Dass das SEM gewisse Ungereimtheiten in den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als wichtiges Argument gegen die Glaub-
haftigkeit verwendet, greift zu weit.
6.5 Die Verfolgungsvorbringen sind nun in einem zweiten Prüfungsschritt
auf ihre flüchtlings- und asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
7.
7.1 Um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, müssen Nachteile «ernsthaft»,
d.h. von einer gewissen Intensität sein. Die Beschwerdeführerin ergriff die
Flucht, weil sie sich aus der Zwangsehe sowie von der Unterdrückung und
der sexuellen Gewalt durch ihren Ehemann befreien wollte. Angesichts der
Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und des damit ein-
hergehenden unerträglichen psychischen Drucks sowie der unbestimmten
Dauer der Ehe sind die erlittenen Nachteile als genügend intensiv zu be-
zeichnen. Die Verfolgung erweist sich auch als gezielt, da diese gegen die
Beschwerdeführerin gerichtet und sie dadurch persönlich betroffen war.
Weiter bestand die Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht und war ausschlag-
gebend für die Ausreise. Somit liegt zwischen der Verfolgungshandlung
und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor.
Aufgrund der frauenspezifischen Verfolgungssituation ist auch ein flücht-
lingsrelevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32
E. 8, sowie unten E. 7.3). Die Situation in ihrem Heimatstaat hat sich für
die Beschwerdeführerin seither nicht grundlegend verändert, so dass der
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Seite 18
Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr dieselbe Verfolgungsge-
fahr drohen würde wie damals. Die erlittene Verfolgung ist somit kausal für
die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und auch im
heutigen Zeitpunkt noch aktuell.
7.2 Die Verfolgung ging von ihrem Ehemann und ihrer Familie und damit
von Privatpersonen aus. Die Beschwerdeführerin würde in ihrem ange-
stammten familiären Umfeld somit keine Aufnahme mehr finden, sondern
im Gegenteil, es würden weitere (sexuelle) Übergriffe durch ihre Angehö-
rige drohen. Von den staatlichen Behörden kann die Beschwerdeführerin
gemäss geltender Rechtsprechung keinen wirksamen Schutz erwarten. Es
ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht schutzfä-
hig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um Übergriffe gegen
Frauen und Mädchen geht (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss
der auf Beschwerdeebene eingereichten SFH-Schnellrecherche hätten
Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit denen sie zwangsverheiratet
wurden, Probleme, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht zu verteidi-
gen, da immer wieder die Clan-Ältesten eingreifen und die Fälle aus dem
Gericht nehmen würden (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 12. Januar 2016
S. 6 ff., Eingabe vom 14. Januar 2016). Aufgrund dieser Umstände könnten
die Beschwerdeführenden – eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkin-
dern – sich bei ihrer Rückkehr nicht mehr in ihrer Heimatregion bzw. im
Clan-Gebiet niederlassen und würden zwangsläufig zu intern Vertriebenen;
aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über soziale
Verbindungen in anderen Landesteilen verfügen würde, womit ihr keine
landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht.
7.3 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, stellen die Vorbringen zur
erlittenen Genitalverstümmelung, zur Zwangsheirat mit einem über 60-jäh-
rigen Mann sowie zum erzwungenen Geschlechtsverkehr frauenspezifi-
sche Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG dar.
7.3.1 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind Massnahmen zu verstehen,
die Frauen aufgrund ihres Geschlechts treffen. Frauen sind in gewissen
Gesellschaftsordnungen allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit
nicht nur stark benachteiligt, sondern sexueller Gewalt, Misshandlung, Re-
pressionen unterworfen oder Diskriminierung ausgesetzt, sei es, weil es
das herrschende Rollenverständnis beziehungsweise die Tradition gebie-
tet oder ein überlieferter Ehrenkodex es vorschreibt (vgl. (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
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Seite 19
verfahren, S. 174 f.). Frauen können daher schwerwiegender geschlechts-
spezifischer Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sein, wobei diese
Massnahmen oft mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Dul-
dung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über
die Rolle der Frau sind. Gemäss geltender Rechtsprechung fällt eine Ver-
folgung, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Identität des Opfers treffen soll, unter den Begriff der geschlechtsspezifi-
schen Verfolgung (vgl. EMARK 2003/2 E. 5b, zum Begriff siehe EMARK
2006/32 E. 8; vgl. auch Eingabe vom 30. November 2016 S. 4 Ziff. 16 mit
Verweis auf EMARK 2006/32), wodurch grundsätzlich auch ein nach Art. 3
Abs. 1 AsylG relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen kann (EMARK 2006
Nr. 32 E. 8).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin befand sich in ihrer Heimat in einer frauen-
spezifischen Verfolgungssituation im vorstehenden Sinn. Durch ihre Flucht
hat sie Verrat an der Ehre der Familie begangen und gegen gesellschaftli-
che Regeln verstossen. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre
heimatliche Umgebung würden ihr somit weitere Verfolgungsmassnahmen
drohen. Demnach ist sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
erneut Opfer von Menschenrechtsverletzungen und insbesondere Opfer
von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch ver-
schiedenste Akteure werden könnte (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 m.w.H.).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder würde für sie bedeuten, in Somalia als intern Vertriebene zu leben;
dies erweist sich als nicht zumutbar. Frauen werden in Somalia häufig Op-
fer geschlechtsspezifischer Verfolgung – besonders schwer betroffen sind
intern vertriebene Frauen und Mädchen; Täter können Milizionäre wie Ar-
meeangehörige gleichermassen sein (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4. m.w.H.
sowie aktuellere Lageberichte hierzu: UK Home Office, Country Informa-
tion and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and vio-
lence, 2 August 2016, Ziff. 4.3
ads/system/uploads/attachment_data/file/566250/CIG_-_Somalia_-_Wo-
men_fearing_GBV.pdf, abgerufen am 22.11.2017; International Crisis
Group, Instruments of Pain (III): Conflict and Famine in Somalia, 9 May
2017, Ziff. III,
pain-iii.pdf, abgerufen am 22.11.2017). Zudem handelt es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine schwer traumatisierte und äusserst vulnerable
Frau, die wiederholt sexuelle Gewalt erlitten hat sowie als Kleinkind einer
weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden ist.
E-6456/2015
Seite 20
8.
8.1 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion die Verfolgung seitens
ihrer Familienangehörigen erlebt hat und weiterhin befürchten muss, und
dass sie und ihre Kinder damit zu intern Vertriebene würden. Als intern
vertriebene Personen wären sie ohne staatlichen Schutz und konkret ge-
fährdet, erneut Opfer von asylrelevanter (geschlechtsspezifischer) Verfol-
gung zu werden und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu sein; eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative kann bei
dieser Sachlage nicht bejaht werden. Die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin ist demnach anzuerkennen und die beiden Kinder, Be-
schwerdeführer 2 und 3, sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen.
8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. Sep-
tember 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die
Prüfung der prozessualen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben, nachdem der
Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend gewürdigt werden konnte und
die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich ob-
siegt haben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
eingereichten Kostennote vom 1. Dezember 2016 weist die Rechtsbeistän-
din einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten aus, was an-
gemessen erscheint; hinzuzurechnen ist der in der Kostennote noch unbe-
rücksichtigte Aufwand der Eingabe vom 30. Mai 2017 von 30 Minuten so-
wie die geltend gemachte Spesenpauschale von 54 Franken. Der darge-
legte Stundenansatz von 200 Franken erweist sich als reglementskonform
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit unter Be-
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Seite 21
rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Par-
teientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1887.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6456/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1887.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: