Abtei lung V
E-6459/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Juni 2009 / E-4364/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6459/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ersuchte am 30. Oktober 2003 in der Schweiz um
Asyl.
Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. September 2005
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Dieses wurde u.a. damit begründet,
bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel vom 22. Mai
1999 - eine Vorladung (Davetname) - handle es sich um eine Fäl-
schung. In der Folge wurde festgehalten, der Gesuchsteller habe we-
der eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine begrün-
dete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise be-
weisen können und es würden auch keine subjektiven Nachflucht-
gründe vorliegen.
B.
Mit an das BFM gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch betitelter
Eingabe (nachfolgend Revisionsgesuch) vom 1. September 2009 be-
antragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
13. September 2009 (recte: 2005), die Feststellung der wiedererwä-
gungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar und die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuord-
nen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.
Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2009 überwies das BFM die
Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber zur Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Telefax vom 15. Oktober 2009 setzte die zuständige Instruktions-
richterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
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E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2009 wurde das
Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnah-
men abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller den Ausgang
des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Zudem wurde der Ge-
suchsteller dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
F.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 11. November 2009
wies der Gesuchsteller auf die Echtheit der von ihm eingereichten be-
hördlichen Dokumente hin und ersuchte sinngemäss um Wieder-
erwägung der Zwischenverfügung vom 2. November 2009 betreffend
die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 zog die zuständige Instruk-
tionsrichterin ihre Verfügung vom 2. November 2009 in Wieder-
erwägung und hiess das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender
vorsorglicher Massnahmen gut. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der
Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Der Gesuchsteller habe weiterhin einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
H.
Am 18. Dezember 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener
Fragen betreffend den Gesuchsteller insbesondere zur Echtheit der
eingereichten Dokumente und betreffend eine allfällige Suche des
Gesuchstellers seitens der türkischen Sicherheitskräfte.
I.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 teilte die Schweizerische Botschaft
dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
Dieses wird dem Gesuchsteller zusammen mit der Botschaftsanfrage
vom 18. Dezember 2009 und dem vorliegenden Entscheid in
anonymisierter Fassung und in Kopie zur Kenntnis gegeben.
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J.
Im Hinblick auf einen baldigen Abschluss des Revisionsverfahrens
wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax vom
10. März 2010 aufgefordert, seine Kostennote einzureichen. Diese
wurde mit Telefax vom 12. März 2010 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 1. September
2009 sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheb-
licher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend.
2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch in-
nert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise
neuer Beweismittel einzureichen. Der Gesuchsteller macht glaubhaft,
dass er von den neuen Tatsachen (jahrelange behördliche Suche) be-
ziehungsweise den diesbezüglichen Beweismitteln (Polizei- und Ge-
richtsunterlagen von September 2004 bis Juni 2009) erst „kürzlich“ -
d.h. mit Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Juli 2009
- Kenntnis erhielt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen be-
inhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil
gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen
konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass
es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersu-
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chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Um-
stände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47,
S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen be-
ruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstel-
lenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
5.47, S. 250).
3.3 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo-
nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf,
diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis
von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.
4.1 In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, der Gesuchsteller habe durch seinen Rechtsvertreter in
der Türkei - Rechtsanwalt B._______ - neue Beweismittel erhältlich
machen können, aus denen ersichtlich sei, dass er seit Jahren wegen
Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde. Es bestehe bei der
Staatsanwaltschaft der Provinz C._______ seit 2004 ein Dossier über
den Gesuchsteller. Gegen ihn und weitere Personen laufe ein
Strafverfahren gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen
Strafgesetzbuches. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor,
dass die Gendarmeriekommandantur und die Direktion des
Antiterrordezernats im Bezirk D._______ alle drei Monate einmal über
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das Ergebnis ihrer Anstrengungen hinsichtlich der Ergebnisse be-
treffend die Suche nach dem Gesuchsteller der Staatsanwaltschaft
C._______ Bericht erstatten müsse. Die zuständige Behörde habe die
Echtheit der Beweismittel bezeugt. Er müsse im Falle einer Rückkehr
in die Türkei mit einer Gefängnisstrafe von mindestens siebeneinhalb
Jahren rechnen. Weiter könne aus den eingereichten
Gerichtsunterlagen entnommen werden, dass die Gen-
darmeriekommandantur und die Direktion des (...) im Bezirk
D._______ alle drei Monate einmal über das Ergebnis ihrer Anstren-
gungen hinsichtlich der Suche nach dem Gesuchsteller der Staats-
anwaltschaft C._______ Bericht erstatten müssten. Der zuständige
Staatsanwalt E._______ habe am (...) 2009 den ebenfalls ein-
gereichten Haftbefehl Nr. (...) erlassen. Die eingereichten Beweismittel
seien von den zuständigen Behörden mit dem Stempel „Die Echtheit
dieses Dokumentes wird bezeugt“ versehen worden.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Schrei-
ben seines türkischen Rechtsvertreters B._______ vom 24. Juli 2009
sowie einen Haftbefehl des Schwurgerichts C._______ vom (...) 2009
und weitere Gerichtsunterlagen vom (...) September 2004 bis (...) Juni
2009 in Kopie, versehen mit einem Echtheitsstempel samt deutscher
Übersetzung ein.
4.2 Eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung verschiedener
Fragen betreffend den Gesuchsteller ergab unter anderem, dass die
eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente echt sind. Zudem wird
der Gesuchsteller gestützt auf den eingereichten Festnahmebefehl
vom (...) 2009 auf lokaler Ebene gesucht.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Gesuchsteller vorgetragene
behördliche Suche sowie die zu deren Beleg eingereichten Beweis-
mittel, deren Echtheit die Schweizerische Botschaft in Ankara bestätigt
hat, offensichtlich bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens
bestanden. Weiter ist aufgrund des auf sämtlichen Polizei- und Ge-
richtsunterlagen aufgeführten mit 23. Juli 2009 datierten Stempels da-
rauf zu schliessen, dass es ihm - insbesondere hinsichtlich des auf
den (...) 2009 datierten Festnahmebefehls - auch bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden
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Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar gewesen wäre,
diese bereits im vorangegangenen ordentlichen Rekursverfahren
geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Somit steht fest,
dass die auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel neu sind.
5.2 Weiter kommt den mit den eingereichten Beweismitteln dargeleg-
ten Tatsachen (Fahndungsbefehl und gerichtliche Untersuchungen)
klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu. Wären sie bereits im ordentlichen
Asylverfahren vorgebracht respektive die nun vorliegenden Beweismit-
tel bereits dort beigebracht worden, so wäre dies grundsätzlich ge-
eignet gewesen, zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu führen.
5.3 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG gegeben. Daraus folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4364/2006 vom 30. Juni
2009 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen
ist.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG). Der am 16. November 2009 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
6.2 Dem Gesuchsteller ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwach-
sene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. März 2010
einen Aufwand von 13 Stunden zu Fr. 150.-- sowie Auslagen für Über-
setzungsarbeiten von Fr. 700.-- aus. Der Aufwand von insgesamt
13 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Rechtsmittelein-
gabe als zu hoch. Das Gericht geht von einem Aufwand von 10 Stun-
den aus, womit sich die Gesamtkosten auf Fr. 2'200.-- belaufen. Das
BFM wird daher angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'200.-- auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4364/2006 vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuch-
steller kann den Ausgang des Verfahrens weiterhin in der Schweiz
abwarten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
4.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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