B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6459/2014
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch Urs Jehle,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin 1 im Verbund
mit ihren Eltern und Geschwistern am 16. Oktober 2011 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom
14. Juni 2012 in Anwendung von aArt. 32 Bst. 1 AsylG (SR 142.31) nicht
eintrat, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-3388/2012 vom 10. August 2012 im Asylpunkt abwies, im Üb-
rigen indes insoweit guthiess, als es die angefochtene Verfügung im Voll-
zugspunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies,
dass das BFM darauf mit Verfügung vom 4. Januar 2013 erneut die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug in den Ko-
sovo anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-612/2013 vom 14. Februar 2013 abwies, soweit es darauf ein-
trat,
dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin 1 am 22. Oktober
2013 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass sie im schriftlichen Asylgesuch und anlässlich der Anhörung vom
9. Mai 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, eine Aufenthaltsbewilligung zu benötigen, um ihren Partner hei-
raten zu können,
dass sie ferner vorbrachte, von ihrer Familie verstossen worden zu sein,
weil diese mit der Beziehung zu ihrem Partner nicht einverstanden sei,
dass ihr Vater ihren Partner ausserdem am Telefon beschimpft und Dro-
hungen ausgestossen habe,
dass am 24. März 2014 die Beschwerdeführerin 2, Tochter der Be-
schwerdeführerin 1, zur Welt kam,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 11. Juli 2014 einen Landsmann mit
Aufenthaltsbewilligung B heiratete,
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dass das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 mit Ver-
fügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 27. September 2014) unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und feststellte, der Ent-
scheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige
Wegweisung aus der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden,
dass das BFM, nachdem es von der kantonalen Migrationsbehörde am
29. September 2014 auf einen Irrtum über den ausländerrechtlichen Sta-
tus des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen worden war
(es war nämlich irrtümlicherweise davon ausgegangen, beim Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um einen Ausländer mit Nieder-
lassungsbewilligung C), die Verfügung vom 25. September 2014 durch
die Verfügung vom 3. Oktober 2014 (eröffnet am 6. Oktober 2014) ersetz-
te, wobei diese Verfügung das gleiche Dispositiv enthielt wie die aufge-
hobene,
dass die kantonale Migrationsbehörde das BFM mit Schreiben vom
16. Oktober 2014 darauf hinwies, die neue Verfügung sei ebenfalls
"falsch", gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG sei der Beschwerdeführerin 1 eine
Ausreisefrist zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin 1 die Verfügung vom 3. Oktober 2014 mit
Beschwerde vom 24. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass das BFM seine Verfügung vom 3. Oktober 2014 durch die Verfü-
gung vom 27. Oktober 2014 (gemäss den Beschwerdeführerinnen am
darauf folgenden Tag eröffnet) ersetzte, wobei diese Verfügung das glei-
che Dispositiv enthielt wie die aufgehobene, aber nunmehr die Be-
schwerdeführerin 2 miteinschloss, wobei das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 3. Oktober 2014
mit Entscheid vom 5. November 2014 wegen Gegenstandslosigkeit ab-
schrieb,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
4. November 2014 gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liessen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Sachverhalt zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
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der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer [recte: den
Beschwerdeführerinnen] sei als Folge davon von Amtes wegen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchten,
dass sie in der Begründung unter anderem geltend machten, das BFM
hätte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen prüfen müssen,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2014
unter Bezugnahme auf den Abschreibungsentscheid vom 5. November
2014 eine Kostennote einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom
4. November 2014 den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom
11. November 2014 bestätigte,
dass sich das kantonale Migrationsamt mit Eingabe vom 21. November
2014 ans Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdesache äusserte und
Kopien und Emailausdrucke beilegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden sowie über offen-
sichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung als
offensichtlich unbegründet und betreffend die Dispositivziffer 3 der ange-
fochtenen Verfügung als offensichtlich begründet erweist,
dass der Beschwerdeentscheid deshalb nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Verfolgung dann asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat ausgeht,
wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der
Staat dazu anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung aus-
reichend Schutz zu bieten,
dass der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend gilt, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
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Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht,
dass die Beantwortung der Frage, ob das bestehende Schutzsystem als
in diesem Sinne effizient angesehen werden kann, auch davon abhängt,
ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht,
dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen Kontexts die Frage zu beantworten ist, ob ein Schutzbe-
dürfnis besteht,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Han-
delns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass sich der Asylgrund, eine Aufenthaltsbewilligung zu benötigen, um
heiraten zu können, mit der Heirat vom 11. Juli 2014 mittlerweile erübrigt
hat, wobei er von Anfang an offensichtlich nicht asylrechtlich relevant ge-
wesen war,
dass es sich bei den weiteren Vorbringen entgegen dem BFM zwar nicht
allein um private Gründe, aber um Verfolgung von privater Seite handelt,
die nur bei fehlemder Schutzfähigkeit und fehlendem Schutzwillen des
Heimatstaates asylrechtlich erheblich ist,
dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a AsylG handelt und keinerlei konkrete Hinweise für fehlende
Schutzfähigkeit oder –bereitschaft vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Übrigen zwar dargelegt hat, dass die
Heirat mit ihrem Ehemann bei ihrer Familie auf Ablehnung gestossen sei
und sie für diese seither "tot" sei,
dass sie hingegen die Gefahr von ernstlichen Nachteilen von asylrechtlich
relevanter Intensität nicht substanziiert hat,
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dass die Beschwerde daher im Flüchtlings- und Asylpunkt abzuweisen ist
und die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zu bestäti-
gen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs zur Folge hat, wobei der Grundsatz der
Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung unter anderem dann nicht zu verfügen ist, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG eine asylsuchende Person ab Einrei-
chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewil-
ligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Ertei-
lung,
dass gegebenenfalls die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz
zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde
übergeht, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu be-
finden hat,
dass im Asyl- und Wegweisungsverfahren die Wegweisung folglich nicht
zu verfügen ist, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale
Ausländerbehörde zuständig ist,
dass, wenn die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, im Asyl- und Wegweisungsverfahren
mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehör-
de daher vorfrageweise zu prüfen ist, ob sie sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann,
dass, soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, als An-
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spruchsgrundlage auch Art. 8 EMRK in Betracht fällt, wobei diesbezüglich
die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE
2013/37 E. 4.4), wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den
in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienle-
bens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwand-
ten (sog. Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz verfügen, was insbesondere der Fall ist, wenn der
sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
dass der Kanton vorliegend den Beschwerdeführerinnen keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat,
dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem 11. Juli 2014 mit einem Lands-
mann, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ver-
heiratet ist,
dass somit gestützt auf Art. 42 und 43 AuG kein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung besteht, aber allenfalls gestützt auf Art. 8
EMRK,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung lapidar festgestellt hat,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Besitze einer Aufent-
haltsbewilligung B sei, ohne dabei zu prüfen, ob diese Aufenthaltsbewilli-
gung ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht und damit
ein Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf eine Aufenthaltsbewilligung
aus Art. 8 EMRK besteht,
dass es folglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel reformatorisch ent-
scheidet,
dass es nur ausnahmsweise eine angefochtene Verfügung kassiert und
an die Vorinstanz zurückweist,
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dass sich unter den vorliegenden Umständen die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung rechtfertigt, zumal den Beschwerdeführerinnen auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie letztinstanzlich entschei-
det (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18),
dass die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
das BFM anzuweisen ist, vorfrageweise zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerinnen einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung haben, anschliessend gegebenenfalls festzustellen, dass
der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine
Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migra-
tionsbehörde falle, oder verneinendenfalls über den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz zu befinden und
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen,
dass es sich damit erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zu
den geltend gemachten Vollzugshindernissen einzugehen,
dass zusammenfassend die vorliegende Beschwerde betreffend die
Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ab-
lehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung abzuweisen,
betreffend die Dispositivziffer 3 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
und die Sache an die Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen rechts-
erheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist,
dass sich die gestellten Begehren insgesamt nicht als aussichtslos erwie-
sen haben, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist,
dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, nachdem sie im
Ergebnis mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grund-
sätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte
der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 ff. VGKE),
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dass die Beschwerdeführerinnen einen Vertretungsaufwand von insge-
samt Fr. 1593.– ausweisen,
dass dies angemessen erscheint,
dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 796.50 (einschliesslich aller
Auslagen und MwSt) festzusetzen ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen
Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Flüchtlings- und Asylpunkt abgewiesen, im Übri-
gen wird sie im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Erhebung des vollstän-
digen rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zu-
rückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Par-
teientschädigung im Betrag von Fr. 796.50 (einschliesslich aller Auslagen
und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: