B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6462/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2011 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartoum (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte,
dass das BFM ihr mit Schreiben vom 15. August 2011 mitteilte, aufgrund
von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen
durch die Botschaft verzichtet, und sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführ-
ten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch bis zum 15. September
2011 zu machen,
dass sie dieser Aufforderung fristgerecht (Eingang des Schreibens bei der
Botschaft am 12. September 2012) nachkam,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
te, sie sei eritreische Staatsangehörige, geboren in B._______, wo sie mit
ihrer Mutter und (…) bis 1994 gelebt habe,
dass sie anschliessend mit der Familie nach C._______ (Eritrea) gezo-
gen sei,
dass der Vater in Eritrea gekämpft und die Familie im Jahre 1988 verlas-
sen habe,
dass er im Jahre 1993 gestorben sei,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 zurück in den Sudan gegan-
gen sei, weil sie in Eritrea den Militärdienst nicht habe leisten wollen, und
nun mit ihren (…) in Khartoum lebe,
dass sie im Sudan aufgrund ihres (…) Glaubens und ihrer Herkunft bei
der Arbeitssuche Diskriminierungen ausgesetzt sei,
dass sie verschiedene Stellen gehabt habe und zur Zeit als (…) arbeite,
dass sie deshalb nicht mehr im Sudan leben wolle, weil sie durch die erit-
reische Botschaft verpflichtet werde, an verschiedenen Treffen und Aktivi-
täten von Regierungsvertretern teilzunehmen sowie eine Steuer von 2 %
zu zahlen,
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dass sie in der Schweiz einen (…) habe, der sie und (…) finanziell unter-
stütze,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2012 – eröffnet am 1. No-
vember 2012 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asyl-
gesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu
gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass in Bezug auf die nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasste
Beschwerde (englisch) angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungs-
frist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen
und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung verzichtet wird,
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dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts indessen in deut-
scher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin demnach am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
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den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 e.-g. S. 131 ff.),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2011 hinrei-
chend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsge-
nüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs-
pflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
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S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt,
weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit
der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordere und keine unmit-
telbare Gefährdung vorliege,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen
würden, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, die
aufgrund ihrer illegalen Ausreise entstanden seien, ernst zu nehmen sei-
en und daher zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz
der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea
im Sudan befänden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht ein-
fach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestün-
den, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder dorthin
zu begeben, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei,
dass angesichts ihres längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch da-
von auszugehen sei, dass die Hürden für eine "zumutbare Existenz" in ih-
rem Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation
kein Grund für eine Einreisebewilligung darstelle,
dass zudem im Sudan eine eritreische Diaspora lebe, die für in Not gera-
tene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass zwar (…) in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz verfüge, dies allein jedoch nach Abwägung der Ge-
samtumstände noch keine enge Bindung mit der Schweiz darstelle und
mithin Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung komme,
dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötige und ihr zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz zunächst feststellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre illegale
Ausreise aus Eritrea ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden haben könnte,
dass somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als überwiegend gegeben
eingeschätzt wird,
dass jedoch die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom
23. Februar 2011 und 2. September 2011 noch in ihrer Beschwerde eine
Befürchtung einer allfälliger Verschleppung oder Deportation nach Eritrea
geltend machte, womit keine Hinweise bestehen, dass ihr im Sudan aktu-
ell eine Deportation nach Eritrea droht,
dass die Verpflichtung durch die eritreische Botschaft, an Treffen und Ak-
tivitäten von Regierungsvertretern teilzunehmen und Steuern zu zahlen,
nicht auf eine Gefährdung hinweist,
dass vielmehr erstaunt, wieso sie als Flüchtling aus Eritrea in Khartoum
mit der eritreischen Botschaft im Kontakt war,
dass aus ihren in der Beschwerde aufgeführten Angaben ferner hervor-
geht, dass sie auf einem (…) in Khartoum studierte und ein Diplom im
(…) erwarb,
dass sie wegen ihres (…) Glaubens und ihrer Herkunft im Sudan zwar
Mühe hatte, in ihrer Profession eine Arbeit zu finden, dennoch mehrere
Stellen hatte und zur Zeit als (…) arbeitet,
dass ihre erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung (S. 2 unten),
sie sei mit ihrem (…) im Sudan monatelang grundlos eingesperrt worden,
weshalb sie im Jahre 2009 nach Libyen gegangen sei, als nachgescho-
ben betrachtet werden muss, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren
nicht einmal ansatzweise erwähnt hat,
dass, selbst wenn etwas von diesen Schilderungen zutreffen sollte, sie
gleichwohl aus Libyen erneut in den Sudan zurückgekehrt ist, weshalb
angenommen werden muss, dass sie sich dort offenbar nicht oder nicht
mehr in Gefahr fühlte,
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dass weiter der Beschwerde entnommen werde kann, dass sie mit ihren
(…) in einem kleinen Haus lebt und von ihrem in der Schweiz lebenden
(…) unterstützt wird,
dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für
die Beschwerdeführerin ersichtlich sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf
eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilli-
gung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen),
dass nämlich davon auszugehen ist, dass ihre Probleme im Sudan nicht
derart sind, dass für sie eine dortige Existenz, wo sie mit Ausnahme ihres
Aufenthalts in Libyen bereits seit zehn Jahren lebt, unzumutbar wäre,
dass ferner der in der Schweiz lebende (…) nicht zur Kernfamilie der Be-
schwerdeführerin gehört und zudem, trotz dessen finanziellen Unterstüt-
zung für sie und ihre (…), nicht von einer engen Beziehung auszugehen
ist, zumal sie diesen seit mindestens fünf Jahren nicht gesehen hat,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht ge-
geben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abge-
lehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartoum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: