B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6462/2014
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Er wurde am 30. Oktober 2013 zur Person befragt und am
20. Mai 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, syrischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei ab 2002 oder 2005 einfaches
Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) gewesen und wäh-
rend der Qamishli Ereignisse fünf Tage von den syrischen Behörden fest-
gehalten worden. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise habe er damit begon-
nen, in der Ortschaft B._______ in regelmässigen Abständen mit Parteiko-
llegen das Büro der PDK zu bewachen. Im April 2013 sei er dort zusammen
mit zwei Kollegen von Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fest-
genommen worden und fünfzehn Tage festgehalten worden. Aufgrund der
Intervention seiner Partei sei er schliesslich freigelassen worden. Danach
habe er im Mai 2013 Syrien auf dem Landweg verlassen, weil er weitere
Übergriffe der PKK befürchtete. Er sei in die Türkei geflüchtet und über
weitere Drittländer am 24. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Oktober 2014 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Infolge Unzumutbarkeit
schob das BFM den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung sowie der Verzicht auf ei-
nen Kostenvorschuss zu gewähren. Als Beilagen reichte er Schnellrecher-
chen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, eine Voll-
macht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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3.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszu-
räumen. So bleiben die Schilderungen namentlich der Umstände seiner
fünfzehntägigen Haft bei der PKK ausgesprochen allgemein. Auch auf prä-
zise Nachfragen antwortet der Beschwerdeführer mit ausweichenden Aus-
führungen (vgl. BFM-Akte A 23/23, Antwort 101) oder nur summarisch und
ohne genauere Angaben (z.B. BFM-Akte A 23/23, Antwort 106, 107, 116,
117). Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, diese Defi-
zite seien auf das relativ geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers
zurückzuführen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beantwortung der gestellten Fragen
einer besonderen Schulbildung oder Intelligenz bedürfte. Zudem waren
namentlich die Nachfragen – entgegen der Behauptung in der Rechtsmit-
teleingabe – keineswegs offen formuliert (vgl. BFM-Akte A 23/23, Fragen
106, 107, 116, 117). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die
PKK wiederholt auch einfache Mitglieder ohne spezielles politisches Profil
zur Einschüchterung und als Machtdemonstration verhaften liess. Dies soll
hier nicht bestritten werden. Allerdings konnte der Beschwerdeführer, wie
dargelegt, seine Verhaftung nicht glaubhaft machen; selbst wenn ihm dies
gelungen wäre, würde der Umstand, dass er trotz seiner Weigerung, sich
der PKK anzuschliessen, von dieser ohne Bedingungen wieder freigelas-
sen wurde, zeigen, dass die PKK an seiner Person nicht interessiert war,
weshalb – wie von der Vorinstanz richtig bemerkt – nicht auf eine asylrele-
vante Verfolgungsgefahr geschlossen werden könnte.
4.3 Was die unterschiedliche Datierung der kurzen Inhaftierung durch die
syrischen Behörden infolge einer Versammlungsteilnahme angeht, so ist
dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er diese in keiner Befragung
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als asylrelevanten Grund vorbrachte. Insofern ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern die seitens der Vorinstanz unterlassene Konfrontation des Be-
schwerdeführers mit nämlichem Widerspruch als Verletzung des rechtli-
chen Gehörs qualifiziert werden müsste, wie in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht; die Vorinstanz ist überdies auch nicht verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer jede Unstimmigkeit vorab zur Kenntnis zu bringen. Nichts-
destotrotz sind die unterschiedlichen Angaben über das Inhaftierungsjahr
augenscheinlich – 2004 respektive 2012 – und mit einem "Versprecher"
des Beschwerdeführers oder einem "Versehen" der Übersetzerin nicht zu
erklären, wurden ihm doch beide Befragungen rückübersetzt, wobei er die
falsche Jahreszahl 2012 in der Erstbefragung nicht korrigierte. Im Rahmen
der Glaubhaftigkeitsprüfung erachtet das Gericht diese Unstimmigkeit je-
doch als nicht entscheidend.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2014
aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusam-
menhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und er-
sucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unent-
geltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht stattgegeben wer-
den, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 VwVG;
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Damit ist auch der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: