B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6462/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Bangladesh,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des
SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten zusammen mit einer jungen Frau na-
mens C._______ (geboren am […]), welche damals von der Beschwerde-
führerin A._______ als ihre Tochter ausgegeben wurde, am 20. November
2013 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gaben sie an, die muslimische
Beschwerdeführerin A._______ habe im Jahr 1995 illegalerweise einen
Hindu geheiratet, womit sie den Unmut ihrer Familie auf sich gezogen
habe. In der Folge seien sie nach D._______ umgezogen, doch ihr Ehe-
mann sei weiterhin von männlichen Familienangehörigen belästigt bezie-
hungsweise geschlagen und entführt worden. Nachdem der Ehemann sich
von seiner Familie getrennt habe, habe die Mutter der Beschwerdeführerin
dieser die Ausreise empfohlen, da die Mullahs bei einem weiteren Verbleib
in Bangladesch den Mann und die Töchter der Beschwerdeführerin töten
würden. Diese Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (die
Verfügung vom 30. April 2014 [A20] wurde am 13. Mai 2014 wieder aufge-
hoben [A25]) abgewiesen und die Wegweisung angeordnet (A44). die da-
gegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
E-3911/2014vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht ab-
gewiesen.
B.
Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. März 2016 – unter dem
Titel „Asylgesuch“ – wurde von der Vorinstanz als Wiedererwägungsge-
such behandelt. Dabei gaben sie an, die muslimische Beschwerdeführerin
sei seit dem Jahr 2002 mit einem Hindu verheiratet gewesen, was in ihrer
Heimat nicht gebilligt werde. Sie und ihr Ehemann seien bedroht und ge-
schlagen worden, weshalb dieser Bangladesch schliesslich im Jahr 2004
verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar immer ihren Wohnort
gewechselt, doch sei es ihrer Familie immer wieder gelungen, sie aufzu-
spüren. Ihre Familie werde es der alleinerziehenden Mutter nie verzeihen,
dass sie einen Angehörigen einer anderen Religion geheiratet habe.
C.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
15. September 2016 (eröffnet am 20. September 2016) ab und erklärte die
Verfügung vom 30. April 2014 (recte: 10. Juni 2014) als rechtskräftig und
vollstreckbar. Gleichzeitig zog es gefälschte Beweismittel ein und infor-
mierte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
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komme (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Es stellte fest, dass die im Wiedererwä-
gungsgesuch angeführten Gründe der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sich im Wesentlichen auf die bereits im Asylgesuch genannten
Gründe stützen würden, welche gemäss rechtskräftigem Asylentscheid un-
glaubhaft (Art. 7 AsylG) seien. Damit sei der Boden für die aus den Asyl-
vorbringen abgeleitete und behauptete Unzumutbarkeit entzogen worden.
Ferner seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem spreche auch die allge-
meine Situation in Bangladesch nicht gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich habe sich seit dem ursprünglich
fehlerfreien Entscheid die Situation bezüglich der Unzulässigkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht grundlegend verändert
(Art. 83 Abs. 2 f. AuG).
D.
Gegen diesen Entscheid vom 15. September 2016 erhoben die Beschwer-
deführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 20. Oktober 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass
die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die untentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe
dahingehend, dass das zentrale Problem der Beschwerdeführerin – was
sie auch schon im Rahmen des Asylgesuchs vom 20. November 2013 dar-
getan habe – ihre interreligiöse Heirat mit einem Hindu sei, aufgrund wel-
cher sie von ihrer Familie ständig bedroht werde. Da es sich vorliegend um
eine alleinerziehende Mutter mit einer minderjährigen Tochter handle, sei
sie bei einer Rückkehr nach Bangladesch zusätzlich bedroht.
Bezüglich der Auffassung des SEM, die Beschwerdeführerin habe ihre Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt, weil sie bezüglich der angeb-
lichen Tochter C._______ gefälschte Beweismittel abgegeben habe, stellte
die Beschwerdeführerin klar, dass C._______ ihre Nichte sei und sie diese
nur als Tochter angegeben habe, weil diese damals in Bangladesch schutz-
los gewesen sei. Folglich lasse sich dieses juristisch unhaltbare Verhalten
aus humanitärer Sicht nachvollziehen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte gestützt auf Art. 56 VwVG am
21. Oktober 2016 die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen.
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F.
Im Dossier der Vorinstanz finden sich Kopien der Geburtsurkunden von
A._______ (geboren am […]) und B._______ (geboren am […]; C2 [inkl.
Übersetzung]). Bei den vom SEM eingezogenen Dokumenten (vgl. C16)
um Kopien einer Geburtsurkunde von C._______ (geboren am […] [inkl.
Übersetzung], einer Heiratsanzeige (mit Hochzeitsdatum vom 5. Januar
1995 [inkl. Übersetzung]) sowie eines Scheidungsdokuments vom 22. De-
zember 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung – konkret
vom 10. Juni 2014 – an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verän-
derung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Aber auch Revi-
sionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde (vgl. zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Vorweg ist festzustellen, dass ein qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such vorliegend nicht in Betracht kommt. Ob es sich bei der Eingabe vom
11. März 2016 tatsächlich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch han-
delt, welches eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage verlangt, kann vorliegend offen bleiben, da das SEM das Gesuch
vom 11. März 2016 als ein solches behandelt hat.
4.3 Mit ihrer Eingabe vom 11. März 2016 brachten die Beschwerdeführe-
rinnen im Wesentlichen vor, sie seien von Familienangehörigen aufgrund
der interreligiösen Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Hindu bedroht.
Ferner sei ein Wegweisungsvollzug der alleinerziehenden Mutter nach
Bangladesch nicht zumutbar.
4.3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Juni
2014 ab, da die Schilderungen der Probleme der Beschwerdeführerin be-
züglich ihres Ehemannes unsubstantiiert, widersprüchlich und vage aus-
gefallen seien (Art. 7 AsylG; A44). Diese Einschätzung wurde mit rechts-
kräftigem Urteil vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht
geschützt. Da die Asylfrage – Verfolgung durch eigene Familienangehörige
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aufgrund einer interreligiösen Ehe – nicht mehr zum Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens gemacht werden kann, wird diese im Weiteren nicht
weiter erörtert.
4.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die Wegweisung einer alleinerziehen-
den Mutter nach Bangladesch ohne Familiennetz stelle einen Unzumutbar-
keitsgrund dar, wird zunächst klargestellt, dass diese Konstellation bereits
Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Die Vorinstanz äusserte sich
in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2014 dahingehend, dass es aufgrund der
Widersprüche nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit Urteil
vom 18. September 2014 auch diese Einschätzung der Lage und stellte
fest, dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen schlies-
sen lassen. Die Begründung eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs
vom 11. März 2016 stellt folglich keine neue und wesentliche Änderung des
bereits beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts dar.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne wesentliche, nachträgliche veränderte Sachlage vorliegt,
an welche die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 10. Juni
2014 anzupassen wäre. Das SEM hat daher zu Recht das Wiedererwä-
gungsgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei einer summarischen Sichtung der Beschwerdeeingabe sowie der vo-
rinstanzlichen Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aus-
sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.- festzusetzen (Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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