B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6463/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
E-6463/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus B._______, ge-
langte gemäss seinen Angaben am 27. April 2010 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Mai 2010 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die summarische Erstbefragung und
am 18. Mai 2010 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei am
(…) festgenommen und der Antiterrorabteilung übergeben worden. Er sei
gefoltert und am (…) 2000 unter dem Vorwurf der Beihilfe für die "Türkiye
Komünist Partisi / Marksist-Leninist – Türkiye İşçi Köylü Kurtul᷂uş Ordusu"
(TKP/ML–TIKKO) vom (…)/Staatssicherheitsgericht (DGM) in B._______
zu (…) Haft verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe das Urteil be-
stätigt. Am (…) sei er entlassen und von der Gendarmerie direkt zum Mili-
tärdienst gebracht worden. Vor Antreten des Dienstes habe er sich zwei
Monate lang erholen können; in dieser Zeit sei er alle drei bis vier Tage von
den Stationierten des örtlichen Gendarmeriepostens wegen des Militär-
dienstes unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden
aufgefordert worden.
Vor diesen Hintergrund habe er die Region Ende (…) verlassen, sei aber
im (…) wegen der kranken Eltern dorthin zurückgekehrt. Er sei dann
prompt verhaftet und auf den Gendarmerieposten C._______ geführt wor-
den. Jemand habe gegen ihn Anzeige erstattet mit der Begründung, er (Be-
schwerdeführer) habe sich der Guerilla angeschlossen. Nach der Über-
gabe an die Militärbehörden sei er (…) Tage lang verhört worden. Man
habe ihn wegen seiner Ethnie unter Druck gesetzt und mit dem Tod be-
droht. Auch während des anschliessend absolvierten Militärdienstes sei er
schlecht behandelt worden und habe wieder Todesdrohungen erhalten.
Nachdem es zu einer Schlägerei mit einem (…) gekommen sei, habe man
gegen den Beschwerdeführer ein Militärstrafverfahren eröffnet; dieses sei
noch hängig. Aus diesem Grund sei er im (…) 2005 aus dem Militär deser-
tiert und habe sich in (…) versteckt. Ende 2005 oder Anfang 2006 hätten
die Behörden in seinem Wohnquartier D._______ eine Razzia durchge-
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führt und auch seine Wohnung kontrolliert. Er habe den anhaltenden psy-
chischen Druck nicht mehr ausgehalten und daher den Heimatstaat verlas-
sen.
A.c Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel ein Einvernahmeprotokoll des Friedensstrafgerichts
B._______ vom (…) 1999, ein Urteil des DGM Erzurum vom (…) 2000, ein
Urteil der (…) des Kassationshofes vom (…) 2001 und ein Schreiben des
Dorfvorstehers von E._______ vom (…) 2010 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Eine gegen diese Verfügung am 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2011
insoweit gutgeheissen als die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Ur-
teilserwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dem Gerichts-
entscheid lagen namentlich die folgenden neuen Beweismittel zugrunde:
Ein Erlebnisbericht des Beschwerdeführers aus seiner Zeit bei der Guerilla,
die Kopie eines Ausweises eines Zeugen, zwei aus dem Internet bezogene
Berichte über Angriffe der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) in der Türkei
vom (…) 2010, ein Schreiben des Zentrums (…) vom (…) 2010, ein Schrei-
ben eines Verwandten des Beschwerdeführers vom 30. August 2010, ein
ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste der Universität F._______
vom 19. Oktober 2010 (mit der Diagnose einer komplexen posttraumati-
schen Belastungsstörung).
II.
D.
Am 4. April 2014 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergän-
zende Anhörung durch, und am 28. April 2014 liess die Vorinstanz über die
Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen zum Asylgesuch vornehmen.
Die Botschaftsauskunft datiert vom 24. Juni 2014. Der wesentliche Inhalt
des Abklärungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli
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Seite 4
2014 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 4. August 2014 frist-
gerecht zu den Akten reichen; als Anlage legte er hierbei ein "Dossier" zur
aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei ins Recht. Zudem führte er in
der Stellungnahme aus, in der Schweiz politisch aktiv zu sein; er kündigte
an, er werde dazu entsprechende Beweismittel nachreichen.
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2014 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer auf, sich zu seinen in der Stellungnahme vom 4. August 2014 genann-
ten exilpolitischen Aktivitäten schriftlich zu äussern sowie die erwähnten
Beweismittel innert Frist einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2014 eine Mitgliedschafts-
bestätigung des (…), datierend vom 20. August 2014, zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Oktober 2014 – führte
das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden im Wesent-
lichen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhalts nicht genügen; soweit glaubhaft, seien diese im Übrigen
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Als Folge davon lehnte das SEM das
Asylgesuch ein zweites Mal ab (unter erneuter Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs).
G.
Mit Beschwerde vom 4. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter wiederum die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen; es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, mindestens aber wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, der Verzicht auf das Einfordern eines Kostenvorschusses
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem handschriftliche Bestätigungen
von zwei Landsmännern mit deutschen Übersetzungen zu den Akten ge-
reicht.
E-6463/2014
Seite 5
H.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 14. November 2014 den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR
142.31) gut und ordnete die amtliche Rechtsverbeiständung des Be-
schwerdeführers durch Rechtsanwalt Jüsi an. Gleichzeitig unterbreitete er
die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Beweismittel der Vo-
rinstanz zur Stellungnahme.
I.
Die Vorinstanz reichte am 28. November 2014 ihre Vernehmlassung zu den
Akten, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm
eine Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt.
Der Beschwerdeführer liess am 17. Dezember 2014 fristgerecht seine Rep-
lik einreichen und darin an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6463/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6463/2014
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, im erst-
instanzlichen Verfahren bis zur Verfügung des SEM vom 27. Mai 2010
habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, als aktiver Kämpfer der TKP/ML–
TIKKO im Einsatz gewesen zu sein, wie er dies in seinem Erlebnisbericht
nun geltend mache. Es sei erfahrungsgemäss oft der Fall, dass Asylsu-
chende nach Ablehnung ihres Gesuchs in der Hoffnung auf einen besseren
Verfahrensausgang neue Vorbringen erst auf Beschwerdeeben geltend
machen würden. Dieser Eindruck dränge sich vorliegend auf. So habe der
Beschwerdeführer noch in der Anhörung vom 18. Mai 2010 bestätigt, ne-
ben der Haft von (…) bis (…) und der Desertion aus dem Militärdienst keine
weiteren Asylgründe zu haben. Erfahrungsgemäss würden sich tatsächlich
verfolgt fühlende Asylsuchende einer schutzbietenden Behörde bei erster
Gelegenheit alle Gründe darlegen, aus denen sie besonderen Schutzes
bedürften. Vorliegend könne der Beschwerdeführer sein anfängliches
Schweigen auch nicht plausibel begründen. Die Vorbringen, er habe be-
fürchtet, dann von der Asylbehörde als Terrorist und Mörder abgestempelt
zu werden, und zudem sei er während der Anhörung psychisch angeschla-
gen gewesen, vermöchten in dieser allgemeinen und vagen Form nicht zu
überzeugen, zumal dem Protokoll der Anhörung vom 18. Mai 2010 keine
Hinweise auf psychische Zustände zu entnehmen seien, die ihn am voll-
ständigen Vorbringen seiner Asylgründe hätte hindern können. Der Be-
schwerdeführer führe vielmehr aus, bewusst unrichtige Angaben zur Fest-
nahme im Jahr (…) und zur Ausreise gemacht zu haben, um so seine Gue-
rillaaktivitäten ausklammern zu können. Dieses Verhalten überzeuge nicht.
Ausserdem seien die Vorbringen zur Festnahme im Jahr (…) und zur Aus-
reise im Jahr 2010 unabhängig von den geltend gemachten Aktivitäten als
Guerilla nicht substanziiert geschildert worden. Beispielsweise habe er
sein Engagement und seine Stellung für die TKP/ML–TIKKO vor der Fest-
nahme im Jahr (…) in den beiden Anhörungen (18. Mai 2010 und 14. April
2014) nicht detailliert beschreiben können.
4.2 Weiter habe er nicht überzeugend angeben können, was ihn an der
TKP/ML–TIKKO denn so fasziniert habe, und seine Angaben zur Ideologie
dieser Organisation würden sich auf allgemeine Parolen beschränken.
Auch die klaren Unterschiede zwischen den verschiedenen Guerillagrup-
pierungen habe er nicht beschreiben können; dies wäre vom Beschwerde-
führer aber zu erwarten gewesen. Fragen nach seinen Überzeugungen
und der persönlichen Bereitschaft, die Waffen zu erheben, habe er nur aus-
weichend, vage und mittels allgemeiner Phrasen beantwortet. Auch wenn
er sich zwischenzeitlich von der Organisation entfernt habe, wäre hier eine
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Seite 8
anschauliche und eingehende Schilderung der damaligen Beweggründe
zu erwarten gewesen.
Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
einen in den Medien publizierten Bericht eines ehemaligen Kämpfers unter
Anpassung an die eigene Person abgeschrieben habe. Die angeblich jah-
relange Zeit als Guerilla-Kämpfer wirke konstruiert. Entsprechend würden
auch seinen Darstellungen eines typischen Tagesablaufs bei der Guerilla
einer Beliebigkeit anhaften, die sich kaum von einem solchen im Militär-
dienst unterscheide. Und seine Erinnerungen aus der Zeit bei der Guerilla
seien derart beliebig, dass sie von jedem anderen Menschen genauso gel-
tend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang seien nament-
lich die knappen mündlichen Ausführungen im Vergleich zu der im Erleb-
nisbericht verwendeten Sprache besonders auffällig. Vorliegend seien
diese Unterschiede derart markant, dass nicht darauf geschlossen werden
könne, der Bericht sei vom Beschwerdeführer verfasst worden. Die weite-
ren Beweismittel – Internetauszüge der Berichte von Angriffen der PKK im
Zeitraum (…) 2010 – könnten das angebliche Engagement des Beschwer-
deführers nicht nachweisen.
4.3 Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab (…) 2005
für die TKP/ML–TIKKO in der geschilderten Form aktiv im Einsatz gewesen
sei. Folglich sei auszuschliessen, dass sich der im Datenblatt enthaltene
Geheimhaltungsvermerk auf eine Suche nach ihm wegen der behaupteten
Mitgliedschaft als Kämpfer bei dieser Organisation beziehen könne, zumal
– wären seine Vorbringen wahr – kein Grund ersichtlich wäre, wieso das
Datenblatt nicht auch einen Vermerk dazu aufweisen würde (wie dies den
Erfahrungen der Asylbehörde aus anderen Verfahren entspreche). Beim
Beschwerdeführer beziehe sich der entsprechende Geheimhaltungsver-
merk gemäss Botschaftsauskunft auf die landesweite Suche als Deserteur.
4.4 Die Verurteilung und Haft bis zur Freilassung am (…), die anschlies-
sende psychotherapeutische Behandlung sowie die nachfolgende Deser-
tion aus dem Militärdienst im Jahr 2005 seien hingegen nicht anzuzweifeln.
Die diesbezüglich aktenkundigen Beweismittel und die Abklärungen in der
Türkei würden diese Vorbringen hinreichend belegen. Allerdings seien we-
der die seit der Haftentlassung im Sommer (…) erlittenen Schikanen noch
die Suche der Behörden wegen seiner Desertion als asylrechtlich relevant
zu beurteilen.
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Seite 9
4.5 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (unmittelbares Aufge-
bot zum Militärdienst nach der Haft; Denunziierung als Kämpfer einer ille-
galen Organisation und anschliessende Festnahme; Zuführung zum Mili-
tärdienst und in der Folge (…)tägige Festhaltung mit Verhören und Todes-
drohungen; Schikanen und Benachteiligungen während des Militärdiens-
tes) beurteilte das SEM nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylge-
setzes.
4.6 Schliesslich qualifizierte die Vorinstanz auch die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivi-
täten) als nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG.
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird mit Bezug auf die nachträglich vorgebrach-
ten Aktivitäten für die TKP/ML–TIKKO unter anderem ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der ersten beiden Befragungen
(BzP vom 4. Mai 2010, Anhörung vom 18. Mai 2010) erst sehr kurze Zeit
in der Schweiz befunden und die Einstellung der Schweizer Behörden zu
Tätigkeiten solcher Organisationen nicht einschätzen können. Dass er da-
her zuerst nur von den länger zurückliegenden Ereignissen erzählt habe,
sei folglich nachvollziehbar, zumal er davon ausgegangen sei, bereits da-
mit über flüchtlingsrechtlich relevante Fluchtgründe zu verfügen. Ange-
sichts einer drohenden Abschiebung habe er Angst um sein Leben gehabt,
was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei
auch die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei,
dass er nur einen Monat nach Erhalt der negativen Verfügung die neuen
Gründe nun habe vorbringen können, zu relativieren. Er habe sehen müs-
sen, dass die bisherigen Vorbringen nicht ausgereicht hätten, und ausser-
dem durch die Beratung mit dem Rechtsvertreter erkannt, dass es wichtig
sei, alle Gründe zu erzählen.
5.2 Was die von der Vorinstanz beanstandete Schilderung der Tätigkeit für
die Guerilla um (…) betreffe, spreche die abweichende Darstellung in den
beiden Anhörungen gerade für die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen.
Der Beschwerdeführer habe anfänglich auf jeden Fall verhindern wollen,
als Terrorist eingestuft zu werden und habe daher verheimlicht, bereits im
Jahr (…) als Sympathisant der TKP/ML–TIKKO aktiv gewesen zu sein. Das
Bestätigungsschreiben vom (…) 2010 beziehe sich hinsichtlich der er-
wähnten Mitgliedschaft und Tätigkeit als (…) der TKP/ML–TIKKO auf das
Jahr (…), zum Jahr (…) schreibe der Zeuge nur, dass er mit dem Be-
schwerdeführer verhaftet und gefoltert worden sei. Ausserdem bestünden
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Seite 10
im Kontext der Türkei respektive der dort aktiven illegalen Organisationen
oft Missverständnisse in der Abgrenzung zwischen "Mitgliedschaft" (die bei
verbotenen Organisationen nicht offiziell bestätigt werde) und anderen Mit-
wirkungsformen wie "Sympathisant".
5.3 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit in der Zeit als
Guerilla nicht konkretisieren können und seine Schilderungen seien nicht
substanziiert, sondern vielmehr konstruiert und nachgeschoben, sei eben-
falls zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angesichts der tägli-
chen Menschenrechtsverletzungen kein alternatives Mittel mehr gesehen,
als sich einer solchen Organisation anzuschliessen. Zur TKP/ML–TIKKO
sei er gekommen, weil er schon viele Leute, aktive Mitglieder, dieser Orga-
nisation gekannt habe und diese in seiner Region besonders mächtig und
aktiv gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang selber erklärt, er
hätte sich auch der PKK angeschlossen, wäre diese in seiner Heimatregion
bestimmend gewesen; es sei mithin nicht ausschliesslich um spezielle po-
litische und ideologische Ziele namentlich der TKP/ML–TIKKO gegangen.
Soweit die Vorinstanz beispielsweise Erstaunen bekunde, dass im Kontext
mit dieser Organisation von einer "demokratischen" Revolution gespro-
chen werde, mache diese Aussage aus Sicht der Parteimitglieder durchaus
Sinn. Diese gingen davon aus, ihre Ansichten seien im Menschen und ein
Umbruch im Sinn der Partei sei daher auch demokratisch. Die diesbezüg-
liche Formulierung zeige geradezu auf, dass der Beschwerdeführer eben
ein Stück weit durch diese Ideologie indoktriniert und sein Denken entspre-
chend geprägt sei.
Zu den angeblich nicht genügend konkreten Angaben zur Ideologie der
TKP/ML–TIKKO sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige Aus-
führungen gemacht und weitere angeboten habe. Auf dieses Angebot sei
man bei der Befragung nicht eingegangen. Aus dem Protokoll später zu
schliessen, das Grundwissen sei nicht oder ungenügend vorhanden, sei
unter diesen Umständen nicht haltbar. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Beweg-
gründe plausibel gemacht und seine Antwort auf die Fragen nach der Be-
reitschaft, selber zur Waffe zu greifen, zeige wiederum auf, dass er ideolo-
gisch indoktriniert sei. Die diesbezüglich pauschalen Vorwürfe der Vor-
instanz seien nicht relevant und von der Hand zu weisen. Auch die Fragen
nach Unterschieden eines Tagesablaufs bei der Guerilla und beim Militär
und nach seinen liebsten Erinnerungen in der Zeit als Kämpfer seien vom
Beschwerdeführer detailliert beantwortet worden; weitere Details hätten
bei allfälliger Relevanz auch nachgefragt werden können.
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Seite 11
5.4 Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, dass der schriftliche Bericht
nicht vom Beschwerdeführer stammen könne, da schriftlicher und mündli-
cher Ausdruck zu sehr voneinander abweichen würden. Es sei völlig nor-
mal, dass die Sprache in einer mündlichen Befragung ganz anders sei,
insbesondere nicht eine ähnliche Ausführlichkeit wie ein Tagebuch auf-
weise. Hinzu komme, dass in der ergänzenden Befragung nicht über kon-
krete Ereignisse, sondern vielmehr über allgemeine Fragen gesprochen
worden sei. Zudem seien zahlreiche der mündlichen Aussagen mit den
schriftlichen Ausführungen deckungsgleich – so beispielsweise wie er
durch Freunde zur Partei gekommen sei, dass er Kurdisch und Zazaki
spreche und dass eine mit ihm eng verbundene Genossin gefallen sei.
Auch seinen Austritt, seine Tätigkeit als (…) im Hauptquartier im Jahr (…)
oder das Detail, dass die Partei humanistisch, nicht aber finanziell für die
Kosten der Ausreise aufkomme, seien von ihm übereinstimmend dargelegt
worden. Die beigelegten Schreiben zweier Personen, die der Beschwerde-
führer in der Schweiz getroffen habe, würden seine Tätigkeit bei der Gue-
rilla ebenfalls bestätigen.
5.5 Die Vorinstanz verletze zudem das rechtliche Gehör, wenn sie sich auf
Akten der Botschaftsabklärung stütze, die dem Beschwerdeführer nicht zur
Einsicht gebracht worden seien. Auf eine Heilung dieses prozessualen
Fehlers durch vollständige Einsicht könne vorliegend allerdings verzichtet
werden, weil bereits die übrigen Akten zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft – oder mindestens der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – führen müssten.
5.6 An den Ausführungen in der ersten Beschwerde vom 25. Juni 2010 zur
flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Ereignisse zwischen (…) und 2005
werde festgehalten, diese seien als integrale Bestandteile der vorliegenden
Beschwerde zu betrachten und vom Gericht inhaltlich zu würdigen, zumal
es zu diesen Argumenten noch nicht Stellung genommen habe.
5.7 Die rechtliche Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente führe
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer plausibel habe erklären können,
aus welchen Überlegungen er seine neuen Asylgründe erst im Beschwer-
deverfahren vorgebracht habe. Seine Tätigkeit bei der TKP/ML–TIKKO sei
ebenfalls glaubhaft. Dies sei durch die detaillierten, widerspruchsfreien
mündlichen Schilderungen und den schriftlichen Erlebnisbericht erstellt.
Das von der Vorinstanz in der ersten Verfügung als unglaubhaft qualifizierte
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Seite 12
lange Untertauchen in (…) (zwischen 2005 und 2010) habe der Beschwer-
deführer durch die glaubhafte Schilderung seiner Aktivitäten in diesem Zeit-
raum erklärt und somit auch diese Lücke geschlossen.
5.8 Die Vorinstanz anerkenne den Beschwerdeführer als Folteropfer, das
zwischen (…) und (…) inhaftiert, gefoltert und wegen Beihilfe der TKP/ML–
TIKKO verurteilt worden sei. Sein anschliessendes Abtauchen habe den
anhaltenden behördlichen Verdacht der Vornahme verbotener Aktivitäten
gegen ihn bekräftigt; im (…) sei er von einer
Spezialeinheit (…) Tage lang verhört, unter Druck gesetzt und mit dem Tod
bedroht worden. Im anschliessenden Militärdienst sei der Druck unvermin-
dert weitergegangen, und seit seiner Desertion im (…) 2005 wüssten die
Behörden nicht, wo er sich aufhalte, was den erwähnten Generalverdacht
weiter nähre. Hinzu komme seine Tätigkeit als Guerilla-Kämpfer. Diese
Fakten würden, zusammen mit der unbestrittenen Vorgeschichte, bewir-
ken, dass der Beschwerdeführer klarerweise begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung habe. Der zeitliche Zusammenhang sei unbestrittenermas-
sen nicht zerrissen. Die Verfolgungsfurcht werde durch die aktuellen Ent-
wicklungen in der Türkei zusätzlich verstärkt.
5.9 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG. Es würden keine Asylausschlussgründe vorliegen,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten
würde er im Fall einer Rückkehr zusätzlich gefährdet. Allein die subjektiven
Nachfluchtgründe müssten dazu führen, dass er als Flüchtling vorläufig
aufgenommen werde.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Ak-
ten zu folgenden Schlüssen:
6.1 Das SEM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen (…)
und (…) im Kontext politisch missliebiger Aktivitäten verurteilt, inhaftiert
und in diesem Zeitraum misshandelt worden ist. Abklärungen der Schwei-
zer Botschaft in Ankara ergaben, dass über den Beschwerdeführer ein Da-
tenblatt besteht. Ausserdem konnte einerseits in Erfahrung gebracht wer-
den, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Desertion landesweit be-
hördlich gesucht wird. Andererseits fällt der im Datenblatt enthaltene "Ge-
heimhaltungsvermerk" auf. Diesen bringt das SEM in Zusammenhang mit
der Desertion, was sich "aus dem Wortlaut des Resultats der Botschafts-
anfrage" ergebe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Diese Feststellung ist
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Seite 13
so nicht zutreffend: In der Botschaftsauskunft wird in einem eigenen Absatz
der Geheimhaltungsvermerk vorgängig erwähnt und dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer werde landesweit gesucht. Erst im nachfolgenden Ab-
satz des Antwortschreibens wird die landesweite Suche wegen Desertion
beschrieben und bestätigt. Diese Struktur der Botschaftsantwort lässt
keine Schlüsse auf einen Zusammenhang zwischen dem Geheimhaltungs-
vermerk und der auf der Desertion basierenden landesweiten Suche nach
dem Beschwerdeführer zu.
6.2 Das Gericht geht unter Würdigung aller Verfahrensumstände vorlie-
gend davon aus, dass die erst nachträglich in der Beschwerde vom
25. Juni 2010 vorgebrachten Fluchtgründe (namentlich die Tätigkeit als
Kämpfer bei der TKP/ML–TIKKO) nicht ohne weiteres als nachgeschoben
und damit unglaubhaft beurteilt werden können.
6.2.1 So konnte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar darle-
gen, weshalb er diese Fluchtgründe nicht bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren vorgebracht hat. Die in der zweiten Anhörung vom 4. April 2014 pro-
tokollierten Aussagen zu den Tätigkeiten eines Kämpfers der TKP/ML–
TIKKO wirken in ihrer Gesamtheit substanziiert und authentisch; sie sind
auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt und stimmen zudem – ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz – inhaltlich im Wesentlichen mit den
Schilderungen im Erlebnisbericht überein.
6.2.2 Aus der Unterschiedlichkeit des mündlichen (Anhörung) und des
schriftlichen Ausdrucks (Erlebnisbericht) allein kann im Übrigen vorliegend
offenkundig nicht darauf geschlossen werden, dieser Bericht stamme nicht
aus der Feder des Beschwerdeführers. Zudem weisen ein aus eigenem
Bedürfnis niedergeschriebener, tagebuchartiger Eintrag und
eine kontrolliert geführte behördliche Befragung eine derart unterschiedli-
che Erzählform auf, dass sich dies zwangsläufig auf den gesamten Aus-
drucksstil niederschlägt.
6.2.3 Dem SEM ist zwar insoweit beizupflichten, als es dem Beschwerde-
führer tatsächlich kaum gelungen ist, sämtliche Ungereimtheiten vollum-
fänglich plausibel aufzulösen. Es ist indessen daran zu erinnern, dass ge-
mäss der Konzeption des Gesetzgebers im Asylrecht das reduzierte Be-
weismass der Glaubhaftigkeit gilt, das Raum für gewisse Einwände und
Zweifel lässt. Unter Berücksichtigung solcher Überlegungen und ausge-
hend von der unbestrittenen Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann
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sich das Gericht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des SEM letzt-
lich nicht anschliessen.
6.2.4 Zusammenfassend erscheint es bei der heutigen Aktenlage als über-
wiegend wahrscheinlich – und gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach als
glaubhaft –, dass der Beschwerdeführer in der nachträglich geschilderten
Weise als Kämpfer für die TKP/ML–TIKKO im Einsatz gewesen ist.
6.3 Das Datenblatt des Beschwerdeführers weist einen – durchaus ausser-
gewöhnlichen – "Geheimhaltungsvermerk" auf. Ein Zusammenhang zu ei-
nem profanen Militärdelikt ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht
zu vermuten. Aus der Formulierung der Botschaftsauskunft ergibt sich,
dass der Schweizer Vertretung sinnvolle Möglichkeiten einer weiteren Aus-
leuchtung dieser speziellen Umstände nicht zur Verfügung stehen.
6.4 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass kon-
krete Hinweise darauf vorliegen, dass nach dem Beschwerdeführer einer-
seits wegen Desertion, andererseits aber auch weiteren aus von den Be-
hörden als "geheim" deklarierten Gründen landesweit gefahndet wird. Im
Kontext der glaubhaften Vorverfolgung liegt der Schluss nahe, dass die an-
haltende Suche nach dem Beschwerdeführer ihren Hintergrund mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch in der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerde-
führers, namentlich seinen Verbindungen zur TKP/ML–TIKKO hat.
6.5 Angesichts des bekannten Verhaltens der türkischen Behörden gegen
Angehörige und Unterstützer solcher Organisationen ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (erneut) wegen sei-
ner politischen Auffassungen zum Opfer von gezielt zugefügten Nachteilen
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG würde. Eine innerstaatliche Schutzalterna-
tive stünde ihm dabei nicht zur Verfügung. Den Akten sind auch keine kon-
kreten Hinweise auf die in Art. 1 F FK aufgelisteten schwerwiegenden Um-
stände (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) zu entnehmen. Es ist somit die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
7.
7.1 Soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf die Desertion des Be-
schwerdeführers – respektive die deswegen zu erwartende Bestrafung –
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zurückzuführen wäre, scheint zunächst die Formulierung der neuen Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ("Keine Flüchtlinge sind Personen, die
wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.") einer Asylgewäh-
rung entgegenzustehen.
7.2 Vor allem aber wird Flüchtlingen gemäss Art. 53 AsylG insbesondere
dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen
unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen pra-
xisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus be-
drohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilre-
vision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus
der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlun-
gen" im Sinn von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden
Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen
Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch hin-
länglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Per-
son für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren individu-
ellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch
das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminde-
rungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind zudem
neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft
respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlun-
gen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können,
relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit weiteren Hin-
weisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom
26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.).
7.2.1 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss so-
dann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine
verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu zie-
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hen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestim-
mungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des
Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung
der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Ent-
scheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Tätigkeiten zugunsten der TKP/ML–TIKKO von der Asylgewährung
auszuschliessen ist.
7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 5
und 2002 Nr. 9 E. 7c) ist für die Beurteilung, ob die Schwelle zur Asylun-
würdigkeit erreicht ist, von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand
zu nehmen. Mit Bezug auf die PKK beispielsweise hat das Gericht festge-
stellt, dass sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft in
dieser Organisation für sich allein nicht als verwerfliche Handlungen im
Sinn von Art. 53 AsylG darstellt. Sowohl die PKK wie vorliegend die
TKP/ML–TIKKO vereinigen in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristi-
schen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Moti-
vation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte
wird der Realität daher auch mit Bezug auf die TKP/ML–TIKKO nicht ge-
recht. Ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der
TKP/ML–TIKKO erschiene daher nicht sachgerecht. Es ist vielmehr der in-
dividuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tat-
entscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldmin-
derungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu be-
trachten.
7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten festzustellen, dass
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten für die TKP/ML–
TIKKO im (…) inhaftiert und am (…) vom DGM
G._______ zu (…) Haft verurteilt worden ist. Die (…) des Kassationshofs
bestätigte das Urteil ([…]) und der Beschwerdeführer verblieb in der Folge
bis (…) in Haft. Nach seiner Desertion Ende (…) hat er gemäss seinen
Angaben zunächst in (…) versteckt gelebt, bevor er im November 2005 "in
die Berge" ging und sich der TKP/ML–TIKKO als Kämpfer angeschlossen
habe. Er habe dies getan, da er in (…) psychisch angeschlagen gewesen
sei und für sich in dieser Situation einerseits keine Alternative gesehen
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habe. Andererseits habe ihn auch jugendliche Neugier auf ein solches Le-
ben angetrieben (vgl. Anhörung vom 4. April 2014 S. 10 ff.). Dem schriftli-
chen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass es Freunde der Organisation
gewesen sind, die ihn damals gestützt und ihn auf seinen Wunsch in die
Berge und zur TKP/ML–TIKKO gebracht hätten. Die folgenden fünf Jahre
bis zur Ausreise sei er als Kämpfer für die Organisation im Einsatz gewe-
sen. Neben logistischen Aufgaben hätten Ausbildungsgänge und Erkun-
dungen über die Standorte des Feindes stattgefunden. Es sei zu direkten
Konfrontationen mit dem Feind – der türkischen Armee – gekommen, wo-
bei der Beschwerdeführer seinerseits mit militärischen Mitteln gekämpft
habe; in diesem Zusammenhang beschrieb der Beschwerdeführer sowohl
in seinem Bericht als auch in der ergänzenden Anhörung vom 4. April 2014,
wie er den Tod einer Kameradin miterleben musste. Er hat sich eigenen
Angaben zufolge zwar letztlich offenbar desillusioniert von der Organisa-
tion getrennt und hat deren Hilfe für die Ausreise beansprucht und erhalten.
Trotzdem lässt sich seinen ausweichend erscheinenden Äusserungen
nicht entnehmen, dass er sich vollständig und ernsthaft vom Gedankengut
der TKP/ML–TIKKO gelöst hätte. So gab er einerseits an, die Zeit des be-
waffneten Kampfes – den er immer als Mittel und nicht als Ziel betrachtet
habe – sei vorbei. Dabei erklärte er jedoch auch, der Tod von Kameraden
könne nicht hingenommen werden. Er sympathisiere nach wie vor mit der
TKP/ML–TIKKO und teile gewisse Meinungen mit ihr und nehme gelegent-
lich auch an Aktivitäten wie Diskussionsrunden und Seminaren teil (vgl.
Protokoll Anhörung vom 4. April 2014 S. 16).
7.2.5 Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass sein Verhalten von
den Schweizer Asylbehörden als verwerflich angesehen werden könnte,
hat er doch diese Sachverhaltselemente genau mit dieser Begründung im
ersten Asylverfahren verschwiegen. Im Rahmen des aktuellen Beschwer-
deverfahrens hat er sich diesbezüglich allerdings nur auf die wenig über-
zeugende Behauptung beschränkt, es würden "keine Asylausschluss-
gründe vorliegen" (vgl. Beschwerde S. 11).
7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sowohl an der Front als Kämpfer als auch
in logistischer Hinsicht in strategischen Belangen für die Organisation Eins-
ätze geleistet. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er so-
wohl mittelbar als auch unmittelbar seinen Tatbeitrag an verwerflichen
Handlungen geleistet hat. Ausserdem ist seinen Ausführungen nicht ein-
deutig zu entnehmen, dass er sich klar und dezidiert von diesen Handlun-
gen distanzieren würde.
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7.2.7 Es bleibt zu prüfen, ob ein allfälliger Ausschluss aus der Asylgewäh-
rung verhältnismässig erscheint. Hierbei ist neben dem soeben Gesagten
die Dauer der verwerflichen Handlungen (bis kurz vor der Ausreise) ebenso
in Betracht zu ziehen wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
der TKP/ML–TIKKO nicht als Jugendlicher, sondern im reiferen Alter von
(…) Jahren angeschlossen hat. Vor allem aber fällt zu seinen Lasten ins
Gewicht, dass der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen
der Schweiz zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthalts-
rechtlichen Status auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).
Die Annahme der Asylunwürdigkeit erweist sich als klar verhältnismässig.
7.2.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend das Vorliegen von ver-
werflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG festzustellen. Der Be-
schwerdeführer ist folglich wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung
auszuschliessen.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist, soweit die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
Soweit die Asylgewährung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Die Frage der subjektiven Nachfluchtgründe muss bei dieser Sachlage
nicht weiter geprüft werden, zumal diese selbst für den Fall der Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu keiner besseren
rechtliche Stellung des Beschwerdeführers als der genannten führen
würde.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
sitzt, hat das SEM die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Weg-
weisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 und
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Die vorinstanzliche Verfügung ist nach diesen Erwägungen aufzuheben
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Seite 19
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen.
11.
11.1 Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind
dem Beschwerdeführer – auch für den Asylpunkt, in dem er mit seiner Be-
schwerde unterliegt – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 wurde ausserdem
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsbeistand hat am 17. Dezember 2014 eine Kostennote eingereicht,
in welcher ein Honorar von insgesamt Fr. 3'044.10 ausgewiesen wird. Da-
mit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Ver-
fahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbei-
stand des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr.
2400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die
Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem
Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch
die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt worden ist. Im Asylpunkt wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2014 wird teilweise aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2400.–
festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags, Fr. 1200.–, wird Rechtsanwalt Jüsi
durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1200.–) werden dem SEM zur Vergü-
tung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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